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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Volksrechte
Entscheiddatum:05.06.2018
Fallnummer:RRE Nr. 569
LGVE:2020 VI Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 88 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 111 Abs. 1 BGG; § 141 Abs. 2 StRG, § 145 Abs. 2f StRG, § 162 StRG
Leitsatz:Gegen die Gültigerklärung einer Gemeindeinitiative kann innert 20 Tagen Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Beschwerdeberechtigt ist jede in der Gemeinde stimmberechtigte Person.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Das Kantonsgericht und das Bundesgericht haben eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (vgl. Urteil des Kantonsgericht 7H 18 142 vom 28.06.2019 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2019 vom 11.03.2020).
Entscheid:Aus den Erwägungen:

2. Strittig ist, ob gegen die Gültigerklärung einer Initiative ein Rechtsmittel ergriffen werden kann.

2.1. Gemäss § 162 Absatz 1d des Stimmrechtsgesetzes (StRG; SRL Nr. 10) kann mit der Stimmrechtsbeschwerde (…) die Ungültigerklärung eines Volksbegehrens gemäss § 141 StRG angefochten werden. In Auslegung der Materialien zum Stimmrechtsgesetz kam der Regierungsrat in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 zum Schluss, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, ein Rechtsmittel gegen die Gültigerklärung einer Initiative zu ermöglichen (RRE Nr. 1326 vom 30.10.2007). Das Bundesgericht lässt eine Stimmrechtsbeschwerde gegen die Gültigerklärung einer angeblich rechtswidrigen Initiative jedoch zu, wenn das kantonale Recht einen Anspruch darauf gibt, dass keine dem höherrangigen Recht widersprechenden Initiativen der Abstimmung unterbreitet werden (Seiler, Kommentar zum BGG, 2. Aufl., 2015, S. 371 f.). Dies ist dann der Fall, wenn eine kantonale Pflicht zur materiellen Prüfung einer Initiative besteht (BGE 139 I 195 E. 1.3.1.). Die Kantone sind verpflichtet, in diesem Fall ebenfalls ein Rechtsmittel vorzusehen (Art. 88 Abs. 2 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005; SR 173.110).

2.2. Das Luzernische Recht gewährt einen Anspruch auf Prüfung der Vereinbarkeit einer Initiative mit höherrangigem Recht durch die zuständige Behörde (vgl. § 141 Abs. 2 StRG, § 145 Abs. 2f StRG, § 39 Abs. 2a des Gemeindegesetzes [GG] vom 4. Mai 2004; SRL Nr. 150). In der Botschaft zum Stimmrechtsgesetz wurde festgehalten, dass es sinnlos sei, ein Volksbegehren der Volksabstimmung zu unterbreiten, dessen Inhalt sich als rechtswidrig
oder als eindeutig undurchführbar erweise, weshalb solche Volksbegehren nach der Rechtsprechung ungültig seien. Soweit das Parlament ein Volksbegehren zu behandeln habe, habe es auch über dessen Gültigkeit oder Ungültigkeit zu entscheiden; denn diese Frage hänge eng mit der materiellen Stellungnahme zusammen, und neben rein rechtlichen könnten auch sachpolitische Erwägungen von Bedeutung sein. Der Entscheid über die Gültigkeit von Volksbegehren, die von der Exekutive ohne Mitwirkung eines Parlamentes zu behandeln sind, müsse hingegen konsequenterweise der Exekutive übertragen werden (Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Stimmrechtsgesetzes vom 16. April 1985, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1985, S. 333). Demnach ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen die Gültigerklärung einer Gemeindeinitiative durch den Gemeinderat gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zulässig.

2.3. Da das Stimmrechtsgesetz die Anfechtung der Gültigerklärung einer Initiative nicht regelt, stellt sich die Frage, nach welchen Grundsätzen eine solche zu erfolgen hat. Rechtsmittelinstanz ist der Regierungsrat (§ 158 StRG). Da es sich um eine Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren der Gemeinden handelt, ist auf die Regelungen von § 162 StRG abzustützen. Die Beschwerdefrist beträgt – ausser in hier nicht relevanten Fällen – 20 Tage (§ 162 Abs. 3 StRG). Was die Beschwerdelegitimation betrifft, so lässt sich aus § 162 Absatz 4 StRG keine befriedigende Antwort entnehmen. Das Gesetz regelt in erster Linie die Beschwerdeberechtigung bei Negativentscheiden (Ausschluss einer Abstimmung, Ungültigerklärungen, Verweigerungen usw.). Nicht geregelt ist die Legitimation für die Anfechtung von anderen Unregelmässigkeiten gemäss § 162 Absatz 1e StRG bei der Behandlung von Volksbegehren. Da die Beschwerdelegitimation auf kantonaler Ebene nicht enger definiert werden darf als vor Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG), ist auf die Regelung in Artikel 89 Absatz 3 BGG abzustützen, wonach in Stimmrechtssachen das Beschwerderecht jeder Person zusteht, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.