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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:11.09.2020
Fallnummer:2C 20 24
LGVE:2020 I Nr. 7
Gesetzesartikel:Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 1 ZPO
Leitsatz:Geht aus einem schriftlichen aussergerichtlichen Vergleich unmissverständlich hervor, dass ein hängiges Schlichtungsverfahren mit diesem Vergleich beendet werden soll und wird der volle Wortlaut des Vergleichs im Abschreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde wiedergegeben, stellt der Vergleich mit der gerichtlichen Bescheinigung (in diesem Fall dem Abschreibungsentscheid) einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 5.2).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

3.
3.1.
Die Gesuchstellerin trägt in ihrer Beschwerdeantwort vor, am 20. April 2020 sei auf dem Treuhandkonto der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine Zahlung des Regionalen Betreibungsamts Oberer Sempachersee von Fr. 621'133.15 eingegangen mit dem Betreff "Betr. 000, Akonto A, B".

3.2.
Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags. Diesfalls kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Betreibungskosten fortgeführt werden. Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin, dessen Kosten sind dem Schuldner als zusätzliche Betreibungskosten aufzuerlegen. Bei Bezahlung an den Gläubiger kann für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 84 SchKG N 70 mit Hinweisen).

3.3.
Im vorliegenden Fall tilgte der Gesuchsgegner die Schuld im beschriebenen Sinn nicht vollständig, folglich bleibt sein Rechtsvorschlag zumindest teilweise bestehen, entsprechend bedarf es für die Fortführung der Betreibung weiterhin der Rechtöffnung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat.

4.
4.1.
Zunächst macht der Gesuchsgegner geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die Unzuständigkeitseinrede erhoben. Die Vorinstanz habe die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht überprüft, es liege eine Verletzung von Art. 60 ZPO vor.

4.2.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) entscheidet das Gericht des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Die gegenüber dem Zahlungsbefehl versäumte Unzuständigkeitseinrede, welche durch Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hätte geltend gemacht werden müssen, ist gegenüber dem am gleichen Ort angehobenen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt. Bis zum Rechtsöffnungsverfahren muss der Betreibungsort fortbestehen. Der Rechtsöffnungsrichter hat dies jedoch nicht von Amtes wegen zu überprüfen. Die Einrede der Unzuständigkeit kann der Schuldner mit allen Beweismitteln, zu denen auch Zeugen gehören, beweisen. Verlegt der Schuldner vor der Rechtsöffnung seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz, so ist der Richter an seinem neuen Wohnsitz zuständig (Art. 53 SchKG e contrario), wenn die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des Wohnsitzes erhoben wurde. Der Richter am alten Wohnsitz bleibt indes zuständig, wenn entweder der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht mitgeteilt hat und dieser auch sonst wie nichts davon erfahren hat (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 20 und 22 mit Hinweisen).

4.3.
Die Gesuchstellerin reichte ihr Rechtsöffnungsgesuch am 21. Januar 2020 beim Bezirksgericht Willisau ein. In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020 äusserte der Gesuchsgegner betreffend die Zuständigkeit des Gerichts, es fehle am Beweis für die Voraussetzungen, z.B. einer Wohnsitzbescheinigung. In der Duplik bestritt er die (in der Replik vertretene) Ansicht der Gesuchstellerin, wonach die Unzuständigkeitseinrede verwirkt sei. Die Gesuchstellerin habe sich vor Erhebung eines Rechtsöffnungsgesuchs den Wohnsitz des Schuldners bescheinigen zu lassen und dem Rechtsöffnungsgesuch beizulegen. Trotz Erheben der Unzuständigkeitseinrede habe die Gesuchstellerin die erforderliche Wohnsitzbescheinigung nicht beigebracht.

Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsgegner und Schuldner die Unzuständigkeitseinrede erst im Rechtsöffnungsverfahren erhoben. Beachtlich ist eine solche im Rechtsöffnungsverfahren nach dem Gesagten nur beim Wechsel des Betreibungsorts, nicht jedoch, wenn kein Wechsel stattgefunden hat und er dies folglich bereits gegenüber dem Zahlungsbefehl hätte tun können. Wie sich aus den Akten ergibt, ist es ohnehin unwahrscheinlich, dass die Unzuständigkeit bereits bei Zustellung des Zahlungsbefehls bestanden hat: Die Adresse des Gesuchgegners auf dem Zahlungsbefehl lautet "Z-Strasse y, xxxx W". Mit der gleichen Adresse tritt er im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf. Dass ein Wechsel des Betreibungsorts stattgefunden hat, muss entgegen der gesuchsgegnerischen Ansicht nicht die Gläubigerin, sondern der Schuldner beweisen. Der Gesuchsgegner macht weder geltend, dass er seinen Wohnsitz gewechselt habe, noch erbringt er hierfür Beweise. Es ist somit einerseits festzuhalten, dass die Einrede wegen grundsätzlicher Unzuständigkeit im Rechtsöffnungsverfahren bereits verwirkt war und andererseits, dass ein Wechsel des Betreibungsorts vom Gesuchsgegner nicht behauptet und bewiesen wurde.

Da sich der Rechtsöffnungsrichter nicht von Amtes wegen mit einem allfälligen Wechsel des Betreibungsorts beschäftigen muss und eine generelle Unzuständigkeitseinrede ohnehin verwirkt war, liegt keine Verletzung von Art. 60 ZPO (Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen) vor.

5.
5.1.
Die Vorinstanz hatte der im Erledigungsentscheid des Friedensrichteramts Willisau vom 1. Oktober 2019 aufgenommenen Vereinbarung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids nach Art. 208 Abs. 2 ZPO zuerkannt.

Der Gesuchsgegner trägt dagegen vor, es handle sich nicht um einen Entscheid gemäss Art. 208 ZPO, da die Parteien vorliegend ausserhalb des Schlichtungsverfahrens einen Vergleich geschlossen hätten. Dieser Vergleich sei von der Vertreterin der Gesuchstellerin dem Friedensrichteramt Willisau eingereicht worden. Die Friedensrichterin habe es unterlassen, die Vereinbarung ins Protokoll aufzunehmen und durch die Parteien unterzeichnen zu lassen. Die Vereinbarung sei damit nicht zum integrierenden Bestandteil des Protokolls geworden. Es fehle an der zwingend vorgeschriebenen Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien, folglich entfalte die nicht ins Protokoll aufgenommene private Einigung keine Rechtskraftwirkung. Weiter habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Gesuchgegners verletzt, da sie "salopp" ausführe, eine erneute Unterzeichnung des zu Protokoll genommenen Vergleichs ergebe prozessökonomisch keinen Sinn und werde selbst im Gerichtsverfahren nicht verlangt. Es handle sich bei einer prozessökonomischen Erledigung zudem nicht um einen triftigen Grund, welcher es erlauben würde, vom klaren Wortlaut der Art. 208 und 241 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Weiter fehle es an einer Rechtskraftbescheinigung auf dem Entscheid des Friedensrichteramts Luzern. Schliesslich könne der Rechtsöffnungsrichter entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht von Amtes wegen die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn das Begehren ausdrücklich auf definitive Rechtsöffnung laute. Die Bindung an das vorinstanzliche Begehren gelte auch im Beschwerdeverfahren.

5.2.
5.2.1.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind: gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden gemäss Art. 347 ff. ZPO und Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 SchKG). Die zulässigen Einwendungen richten sich nach Art. 81 SchKG.

Der gerichtliche Vergleich ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung. Gemäss der ZPO beendet ein Vergleich den Prozess unmittelbar. Der Abschreibungsbeschluss hat daher – mit Ausnahme des Kostenentscheids – rein deklaratorische Wirkung. Formeller Rechtsöffnungstitel ist hierbei der Vergleich mit einer Bescheinigung des Gerichts, dass er im Gerichtsprotokoll schriftlich festgehalten und von allen Parteien unterzeichnet worden ist, oder dass der aussergerichtlich ausgehandelte und unterzeichnete Vergleich dem Gericht zugestellt worden ist. Diese Bescheinigung kann explizit oder implizit auch im Abschreibungsbeschluss enthalten sein. Auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich ist ein gerichtlicher Vergleich, der vollstreckbar ist und zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Unterzeichnung ist für den gerichtlichen Vergleich konstitutiv (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Ein bloss protokollierter, aber nicht unterzeichneter Vergleich berechtigt nicht einmal zur provisorischen Rechtsöffnung, da keine unterschriebene oder durch öffentliche Urkunde gültig festgestellte Schuldanerkennung vorliegt (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 21 ff. mit Hinweisen).

Ein aussergerichtlicher Vergleich berechtigt nicht zur definitiven Rechtsöffnung. Auch dann, wenn der Kläger die Klage aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs zurückgezogen hat, kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Hier muss der Gläubiger bei Nichterfüllung eine neue Klage auf Vollzug des Vergleichs einreichen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 23). Allerdings können die Parteien, solange das Schlichtungsverfahren hängig ist, auch private Vergleichsverhandlungen führen. Wird auf diesem Weg eine Einigung erzielt, so können sie diese von der Schlichtungsbehörde zu Protokoll nehmen lassen, wodurch ein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO resultiert (Cipriano/Peter, Berner Komm., Bern 2012, Art. 208 ZPO N 5).

5.2.2.
Den Ausführungen hievor folgend, muss ein vor der Schlichtungsbehörde geschlossener Vergleich wie auch eine Einigung, die in privaten Vergleichsverhandlungen erzielt wird, zu Protokoll genommen werden. Fraglich und in der Lehre umstritten ist, ob ein aussergerichtlicher, schriftlich abgefasster und von den Parteien unterschriebener Vergleich erneut im Protokoll der Schlichtungsbehörde unterzeichnet werden muss, um die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids zu erlangen.

Ein Teil der Lehre nimmt den Standpunkt ein, prozesserledigende Handlungen müssten schriftlich erfolgen können. Teilweise stützen sich die Autoren auf den Grundsatz in Art. 130 Abs. 1 ZPO, wonach Eingaben an das Gericht zu unterzeichnen sind, bzw. auf Bestimmungen früherer kantonaler Prozessordnungen. Nach dieser Auffassung erscheine es fraglich, ob die unterzeichnet eingereichte und im Schlichtungsverfahren protokollierte Einigung nochmals unterzeichnet werden müsse (explizit zum Schlichtungsverfahren: Bohnet, Commentaire romand CPC, 2. Aufl. 2019, Art. 208 ZPO N 3; Egli, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 208 ZPO N 16; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, Rz. 517. Bezugnehmend auf das ordentliche Verfahren: Leumann Liebster, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 241 ZPO N 13; Naegeli/Richers, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer/Domej/Haas], 2. Aufl. 2014, Art. 241 ZPO N 5; Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach (Hrsg.), ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 241 ZPO N 4).

Andere Autoren vertreten die Auffassung, eine private Einigung, die nicht ins Protokoll aufgenommen werde, entfalte keine Rechtskraftwirkung. Die Schlichtungsbehörde habe den Vergleich, zu Protokoll zu nehmen und dieses von den Parteien unterzeichnen zu lassen, auch wenn der Vergleich schriftlich erfolge. Die Einhaltung dieser Formvorschrift sei Gültigkeitsvoraussetzung (Imfanger, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 208 ZPO N 3; Honegger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 208 ZPO N 4; wohl auch: Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 965).

Das Obergericht Zürich äusserte in einem Entscheid, es sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Parteierklärung, dass die erklärenden Parteien das Protokoll unterzeichnen. Es handle sich bei fehlender Unterschrift nicht bloss um einen prozessualen Mangel einer Parteierklärung, sondern es liege damit gar keine das Verfahren unmittelbar beendende Parteierklärung vor (Urteil des Obergerichts Zürich vom 11. Oktober 2013 [RU130051] E. 2.d). Daraus ergibt sich freilich nicht, ob ein bereits aussergerichtlich unterschriebener Vergleich erneut im Protokoll unterzeichnet werden muss.

Unbestritten ist, dass die Willensäusserung der Parteien, das hängige Schlichtungsverfahren mittels Vergleich zu beenden, schriftlich zum Ausdruck gebracht werden muss. Wird vor der Schlichtungsbehörde im Rahmen von Verhandlungen ein Vergleich erzielt, muss dieser im Protokoll festgehalten und von den Parteien unterzeichnet werden, um den Schriftbeweis für den Willen der Parteien, das Verfahren mittels Einigung zu beenden, zu schaffen. Wenn jedoch bereits aus einem aussergerichtlich erstellten Schriftstück hervorgeht, dass die Parteien mittels Vergleich den bei der Schlichtungsbehörde hängigen Rechtsstreit erledigen wollen, bringt die teilweise in der Lehre geforderte Unterschrift auf dem Protokoll keinen Mehrwert. Entscheidend ist, dass der unterzeichnete aussergerichtliche Vergleich im Protokoll aufgenommen wird, damit gestützt darauf das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde abgeschrieben werden kann. Es ist also – mit der Vorinstanz – jener Ansicht zu folgen, die sich gegen eine erneute Unterzeichnung im Protokoll ausspricht.

5.2.3.
Am 20. September 2019 unterzeichneten die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner eine Vereinbarung über die Ausrichtung von Legaten und der Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum. Die Vereinbarung trägt auf jeder Seite den Stempel der Tessiner Notarin F, welche auf der letzten Seite die Echtheit der Unterschriften beglaubigt. Rechtsanwältin E wurde beauftragt, diese Vereinbarung dem Friedensrichteramt Willisau einzureichen, damit dieses den Vergleich zu Protokoll nehmen kann. Der Entscheid des Friedensrichteramts Willisau vom 1. Oktober 2019 gibt die Vereinbarung vollständig wörtlich wieder. Unter anderem heisst es darin: "Die Parteien einigen sich mit abschliessender Wirkung auf eine Zahlung des A aus dem Nachlass der D von je CHF 620'000.00 (in Worten Schweizer Franken sechshundertzwanzigtausend) an die Damen B und C. Die Zahlungen erfolgen zu je CHF 310'000.00 (in Worten: Schweizer Franken dreihundertzehntausend) per 29. November 2019 und zu je CHF 310'000.00 (in Worten: Schweizer Franken dreihundertzehntausend) per 20. Dezember 2019. Verspätet geleistete Zahlungen sind mit 5 % p.a. zu verzinsen." (Ziff. II.1 und 2). Damit ist erstellt, dass Rechtsanwältin E den aussergerichtlichen Vergleich dem Friedensrichteramt eingereicht hat und dieser zu Protokoll genommen wurde. Zu Recht hielt daher die Friedensrichterin fest, dass gestützt auf diese umfassende durch die Parteien unterzeichnete Vereinbarung vom 20. September 2019 das Schlichtungsverfahren mit vorliegendem Entscheid zufolge Vergleichs nach Art. 208 Abs. 2 ZPO erledigt werde und schrieb das Verfahren gestützt darauf ab.

Dem Schlichtungsprotokoll kann entnommen werden, dass das Schlichtungsverfahren bis 31. Juli 2019 sistiert wurde, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine aussergerichtliche Lösung zu suchen. In der Folge erzielten Gesuchstellerin und Gesuchgegner eine private Einigung, d.h. der Vergleich wurde zwar während, aber nicht im Schlichtungsverfahren selbst geschlossen. Es handelt sich somit um einen privaten Vergleich. Wie in E. 4.2.1 vorne ausgeführt, kann eine solche Einigung von der Schlichtungsbehörde zu Protokoll genommen werden, womit ein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO entsteht. Der erneuten Unterzeichnung im Protokoll der Schlichtungsbehörde bedarf es nicht (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall kann der Vereinbarung direkt entnommen werden, dass dessen Aufnahme ins Protokoll von den Parteien ausdrücklich beabsichtigt war, mithin beauftragten sie in Ziff. IV./3 die Rechtsanwältin E, "die Vereinbarung umgehend nach allseitiger Unterzeichnung dem Friedensrichteramt Willisau einzureichen, damit dieses den Vergleich zu Protokoll nehmen kann". Damit geht die Absicht der Parteien, das Schlichtungsverfahren mit dem Vergleich zu beenden, unmissverständlich aus der Vereinbarung hervor. Diese Willensbekundung wurde im vorliegenden Verfahren überdies mit notariell beglaubigter Unterschrift zum Ausdruck gebracht.

Die Friedensrichterin nahm die aussergerichtlich zustande gekommene Vereinbarung nicht separat in ein als Protokoll bezeichnetes Dokument, sondern direkt im vollen Wortlaut in den Abschreibungsentscheid auf. Diese Vorgehensweise ist üblich und nicht zu beanstanden: Die unterzeichnete Vereinbarung wurde zu den Akten des Schlichtungsverfahrens genommen und findet sich im vollständigen Wortlaut im von der Schlichtungsbehörde erstellten Abschreibungsentscheid wieder. Der Anforderung an die protokollarische Aufnahme wird damit genüge getan – aus den Verfahrensakten ergibt sich ohne weiteres der Nachweis der von den Parteien beabsichtigten Erledigung des Schlichtungsverfahrens mittels Vergleich.

Wie vorne erwähnt, ist nicht der Erledigungsentscheid des Schiedsgerichts formeller Rechtsöffnungstitel, sondern der Vergleich selber mit der gerichtlichen Bescheinigung, dass dieser von den Parteien unterzeichnet und dem Gericht zu Handen des Protokolls zugestellt worden ist (vgl. vorne E. 4.2.1). Diese Bescheinigung ist im vorliegenden Fall der Abschreibungsentscheid. Die Vereinbarung vom 20. September 2019 zusammen mit dem Abschreibungsentscheid berechtigt folglich zur definitiven Rechtsöffnung.

5.3.
Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, wie die Schlichtungsbehörde bei Vergleichen während der Schlichtungsverhandlung respektive bei aussergerichtlichen Vergleichen während der Sistierung des Sühneverfahrens vorzugehen hat. Gestützt auf diese Praxis hat sie dann die zum Teil in der Literatur geforderte nochmalige Unterzeichnung des Protokolls als nicht prozessökonomisch abgelehnt. Folglich kann ihr keine fehlende Begründung und somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Der Gesuchsgegner führt denn auch nicht weiter aus, weshalb diese Rechtsauffassung der Vorinstanz falsch sein sollte.

5.4.
Da die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ausgegangen ist, sie daher zu Recht auch die definitive Rechtsöffnung erteilte, ist der Einwand des Gesuchsgegners bezüglich der nicht möglichen Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gegenstandslos.

5.5.
5.5.1.
Der Wortlaut des Gesetzes verlangt, dass der Entscheid vollstreckbar sein muss (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit a ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat. Die Vollstreckbarkeit muss für die definitive Rechtsöffnung nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 137; LGVE 1994 I Nr. 49). Das Vorliegen einer Rechtskraftbescheinigung bzw. einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist somit nicht Voraussetzung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; vielmehr handelt es sich um ein Beweismittel, für den Fall, dass Zweifel an der Vollstreckbarkeit bestehen.

5.5.2.
Im Entscheid vom 1. Oktober 2019 wurde der Vergleich vom 20. September 2019 von der Friedensrichterin wortwörtlich wiedergegeben. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde am 21. Januar 2020 eingereicht. Damit ist genügend Zeit seit Erlass des Entscheids verstrichen, um von dessen Vollstreckbarkeit auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, macht der Gesuchsgegner nicht geltend, Revision eingelegt zu haben. Im Rechtsöffnungsverfahren bemängelte der Gesuchsgegner die fehlende Rechtskraftbescheinigung in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020. Dabei führte er aus: "Mangels einer solchen Bescheinigung ist nämlich nicht erstellt, ob der Entscheid jemals rechtskonform zugestellt und empfangen wurde. Der Gesuchsgegner bestreitet das ausdrücklich". Wie schon die Vorinstanz richtig ausführt, erfolgte die Behauptung, den Entscheid nicht erhalten zu haben, wider besseren Wissens. Es ist offenkundig, dass der Gesuchsgegner mit dieser Behauptung einzig darauf abzielt, mit der fehlenden Vollstreckbarkeitsbescheinigung einen formellen Mangel geltend zu machen. Weitere Gründe, weshalb der Entscheid nicht vollstreckbar wäre, führt der Gesuchsgegner nicht aus und sind auch nicht ersichtlich.

5.6.
Gestützt auf die Ausführungen hievor wurde die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt, weshalb die Beschwerde des Gesuchgegners im Ergebnis abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.