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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:03.09.2020
Fallnummer:1B 20 10
LGVE:2021 I Nr. 1
Gesetzesartikel:Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 230 Abs. 1 ZPO
Leitsatz:Für die Zulässigkeit einer Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 Abs. 1 ZPO besteht eine doppelte Zulässigkeitsschranke, nämlich hinsichtlich Klageänderung (lit. a) und hin-sichtlich Noven (lit. b), welche kumulativ gegeben sein müssen und separat zu prüfen sind. Nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, was einen Verweis auf die Novenregelung (Art. 229 ZPO) darstellt. Entsprechend müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Im Juli 2015 reichte A eine (Teil-)Klage gegen die Versicherung B beim Bezirksgericht ein und machte aus einem Unfallereignis aus dem Jahr 2009 verschiedene Schadenspositionen, insbesondere Erwerbsausfallschaden für eine bestimmte Periode, geltend. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Duplik vom 3. März 2016 trat der Aktenschluss ein. Am 14. Mai 2018 ging das im Auftrag des Gerichts erstellte interdisziplinäre Gutachten der C vom 2. Mai 2018 ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 teilte das Gericht den Parteien mit, dass das Verfahren spruchreif sei und durch einen Endentscheid abgeschlossen werden könne. Zudem gab es den Parteien Gelegenheit, die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verlangen. Dies tat die Klägerin am 6. November 2019. Am 20. November 2019 reichte die Klägerin zudem eine Klageänderung ein, in welcher sie unter Erneuerung ihrer Teilklage neue Schadenspositionen (unter anderem für zukünftigen Erwerbsausfall, Rentenschaden und Genugtuung) geltend machte. Mit (Teil-)Entscheid vom 11. Februar 2020 trat das Bezirksgericht auf diese Klageänderung nicht ein. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wies das Kantonsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2.2.
Strittig zwischen den Parteien war vor Vorinstanz und ist im vorliegenden Berufungsverfahren, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erfüllt sind und die Klageänderung in zeitlicher Hinsicht zulässig ist. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf welchen die Klageänderung beruhe, unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein müssten (Art. 229 Abs. 1 ZPO).

Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin trage in der Klageänderung vom 20. November 2019 verschiedene neue Tatsachen (Pensum Schuljahr 2016/2017, Pensum Schuljahr 2017/2018, Aufgabe der Lehrtätigkeit per x.x.2018, Geburt Kind E am x.x.2018) und Beweismittel vor. Diese seien für die Berechnung des mit Klageänderung geltend gemachten Erwerbausfalls ab 16. April 2016 bis 26. Januar 2018 von Relevanz und beträfen allesamt Vorgänge aus dem Jahr 2018 oder älter. Die jüngste der neu aufgelegten Urkunden datiere vom 22. November 2018 (Besoldungstabelle 2019), die übrigen Urkunden seien älteren Datums. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin diese Tatsachen und Beweismittel bereits viel früher hätte geltend machen können. Sie habe die Tatsachen und Beweismittel nicht "ohne Verzug" vorgebracht, wie dies von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt werde. Sie seien verspätet vorgebracht worden und daher unbeachtlich. Folglich vermöchten sie die Zulässigkeit der Klageänderung vom 20. November 2019 nicht zu begründen.

Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin die Klageänderung des Weiteren mit dem Gutachten der C begründe. Dieses sei vom Gericht angeordnet und nicht von der Klägerin eingereicht bzw. vorgebracht worden und bilde bereits Bestandteil des Gerichtsverfahrens. Es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob es die Anforderungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfülle und "ohne Verzug" vorgebracht worden sei. Art. 230 ZPO verlange für das Einreichen der Klageänderung − anders als Art. 229 Abs. 1 ZPO zur Noveneingabe − kein Vorbringen "ohne Verzug". Somit habe die Klägerin unter Vorbehalt der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben grundsätzlich bis zur Hauptverhandlung zuwarten können, um die Klageänderung einzureichen. Dies gelte aber nur, soweit das Gutachten der C eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 230 lit. b ZPO darstelle.

Dies verneinte die Vorinstanz mit der Begründung, die Klägerin mache in pauschaler Weise geltend, dass der zukünftige Erwerbsausfallschaden ohne das Gutachten nicht habe berechnet werden können und es auch für die Bemessung der Genugtuung eines grundsätzlichen Hinweises im Gutachten der C auf die Höhe der Integritätsentschädigung bedurft habe. Soweit die Klägerin damit geltend mache, dass erst die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch die Gutachter der C die Berechnung des neu eingeklagten Erwerbsausfall- und Rentenschadens ermöglicht habe, sei festzuhalten, dass es sich bei den einen Erwerbsausfall begründenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit um einen tatsächlichen Lebensvorgang handle, welcher in der Person der Klägerin eintrete und ihr zwingendermassen bekannt gewesen sei. Dies gelte auch für eine allfällige von der Klägerin erlittene immaterielle Unbill, welche die Anspruchsgrundlage für einen Genugtuungsanspruch bilde (Art. 47 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Das medizinische Gutachten stelle in diesem Zusammenhang keine neue Tatsache oder Beweismittel im Sinne von Art. 230 ZPO dar, sondern sei ein Beweismittel für bereits behauptete Tatsachen. Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sowie eine erlittene immaterielle Unbill bildeten die Grundlage der eingeklagten Schadens- und Genugtuungspositionen und nicht die gutachterliche Beurteilung dieser Tatsachen. Die Unsicherheit, ob ein Schaden im behaupteten Umfang bewiesen werden könne, entbinde die klagende Partei nicht davon, den Schaden zu beziffern. Wie die Klägerin auch ohne das Gutachten der C in der Lage gewesen sei, mit Klage vom 15. Juli 2015 den Erwerbsausfall für die Zeit vom 1. August 2013 bis 15. April 2016 geltend zu machen, wäre es der Klägerin auf dieser Grundlage möglich gewesen, den später anfallenden bzw. zukünftigen Erwerbsausfall, den Rentenschaden sowie den Genugtuungsanspruch einzuklagen. Mit der Einreichung einer Teilklage habe die Klägerin das Prozessrisiko bewusst auf die Beurteilung einzelner Schadenspositionen beschränkt. Das Gutachten der C erlaube es der Klägerin zwar, ihre Prozesschancen besser einzuschätzen, darüber hinaus enthalte es jedoch keine neuen Erkenntnisse, welche für die am 20. November 2019 neu geltend gemachten Ansprüche relevant und der Klägerin nicht schon bei Klageeinreichung bekannt gewesen seien. Das Gutachten der C vom 2. Mai 2018 bzw. vom 11. Januar 2019 stelle demnach keine neue Tatsache oder neues Beweismittel gemäss Art. 230 ZPO dar, welches die Einreichung der Klageänderung vom 20. November 2019 nach Aktenschluss zu begründen vermöge.

Zudem enthalte das Gutachten der C keine Prognosen oder Einschätzungen zur Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach Erstellung des Gutachtens. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, inwieweit das Gutachten als Grundlage für den von der Klägerin neu geltend gemachten zukünftigen Erwerbsausfall- oder den Rentenschaden dienen könne.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kam die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass die Klägerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend mache, welche die Einreichung einer Klageänderung ermöglichen würden, nachdem der Aktenschluss bereits im Jahr 2016 eingetreten sei (Art. 230 ZPO). Aus diesen Gründen sei die Klageänderung vom 20. November 2019 nicht zuzulassen und darauf nicht einzutreten.

3.1.
Aus den dargestellten Parteistandpunkten im Berufungsverfahren ergibt sich, dass unbestritten ist, dass mit Duplik vom 3. März 2016 der Aktenschluss eingetreten ist und die Klageänderung der Klägerin vom 20. November 2019 somit nach Aktenschluss erfolgte. Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass die Klageänderung somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig ist (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9 E. 2.3.1). Nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, was einen Verweis auf die Novenregelung (Art. 229 ZPO) darstellt (Willisegger, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 230 ZPO N 7). Entsprechend müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel unter novenrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig geltend gemacht worden sein (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Auch wenn das Gericht die Zulässigkeit einer Klageänderung von Amtes wegen zu prüfen hat, hat die klagende Partei darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 ZPO erfüllt sind (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9 E. 2.3.1).

3.2.
3.2.1.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Klageänderung erfülle die Voraussetzungen nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO, indem sich diese insbesondere auf die neue Tatsache stütze, dass sie als Folge des Unfalls eine Dauerschädigung sowohl bezüglich erwerblicher Einschränkung als auch ihrer Integrität erleide. Diese Tatsachen würden durch das Gutachten der C klar bestätigt. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf Auszüge von Passagen der gutachterlichen Feststellungen im Gutachten der D vom 27. November 2013. Gestützt auf eine Gegenüberstellung von gutachterlichen Feststellungen aus den beiden Gutachten macht die Klägerin geltend, dass sich neu aus dem Gutachten der C die dauernde Erwerbsunfähigkeit und dauernde Integritätsentschädigung ergebe. Dabei setzt sich die Klägerin jedoch nicht mit dem vorinstanzlichen Einwand auseinander, wonach es sich bei den einen Erwerbsausfall begründenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit sowie einer erlittenen immateriellen Unbill um einen tatsächlichen Lebensvorgang handle, welcher in der Person der Klägerin eintrete und ihr zwingendermassen bekannt gewesen sei, weshalb das medizinische Gutachten in diesem Zusammenhang keine neue Tatsache oder Beweismittel im Sinne von Art. 230 ZPO darstelle, sondern ein Beweismittel für bereits behauptete Tatsachen. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin auf die pauschale Behauptung, entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht bekannt gewesen, dass sie eine Dauerschädigung erlitten habe und bestreitet pauschal, dass es sich um einen "tatsächlichen Lebensvorgang", der in ihrer Person eingetreten und zwingendermassen bekannt gewesen sei, handle. Dies stellt jedoch keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Auf die sinngemäss erhobene Rüge der falschen Rechtsanwendung in Bezug auf Art. 230 lit. b ZPO kann deshalb nicht eingetreten werden.

3.2.2.
Hinzu kommt, dass es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Dauerschädigung um eine neue Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren handelt, zumal sie sich weder in ihrer Klageänderung vom 20. November 2019 noch in ihrer Stellungnahme als Grundlage für die Klageänderung im Sinne einer neuen Tatsache nach Art. 229 ZPO ausdrücklich auf eine Dauerschädigung berufen hat. Angesichts dessen, dass die Klägerin gehalten war, die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinne von Art. 230 ZPO und somit insbesondere das Vorliegen neuer Tatsachen darzulegen, genügt es entgegen ihrer Darstellung nicht, wenn die Klageänderung gemäss ihrer Ansicht inhaltlich klar auf der neuen Tatsache, dass es sich um einen Dauerschaden handle, beruht habe (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9 E. 2.3.1).

Entgegen der klägerischen Behauptung ging die Vorinstanz denn auch nicht gestützt auf die Darlegung der Dauerschädigung als neuer Tatsache von einer Klageänderung aus, sondern mit Blick auf die erweiterten Rechtsbegehren der Klägerin (vgl. Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 3). Dass vorliegend eine Klageänderung und die diesbezügliche Zulässigkeitsschranke gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben war, war im vorinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren unumstritten. Indes scheint die Klägerin zu verkennen, dass für eine Klageänderung im Sinne von Art. 230 Abs. 1 ZPO eine doppelte Zulässigkeitsschranke besteht, nämlich hinsichtlich Klageänderung (lit. a) und hinsichtlich Noven (lit. b), welche kumulativ gegeben sein müssen und separat zu prüfen sind (Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 5). Nach Art. 230 Abs. 1 lit. a ZPO müssen somit, unabhängig davon, ob die Klageänderung durch ein zulässiges neues Sachvorbringen veranlasst worden ist oder nicht, die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klageänderung gegeben sein (Art. 227 Abs. 1 ZPO [sachlicher Zusammenhang, gleiche Verfahrensart]). Dies wurde von der Vorinstanz zu Recht bejaht. Die Klägerin zeigt aber nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz von einer Dauerschädigung als neuer Tatsache in der Klageänderung ausgegangen ist. So hat diese das Vorliegen zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO in einem zweiten Schritt geprüft und verneint, wobei ein allfälliger Dauerschaden kein Thema war. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte das Vorliegen zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten. Hinzu kommt, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klageänderung als prozessuale Vorfrage von Amtes wegen zu prüfen hat (Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 17).

Nach dem Gesagten geht aus der vorinstanzlichen Klageänderung vom 20. November 2019 sowie der Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 nicht in genügender Weise hervor, dass die Klägerin diese insbesondere mit der (behaupteten) neuen Tatsache der Dauerschädigung begründete. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Rechtsmittelverfahren jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig. Diese sind aber von der Klägerin in keiner Weise dargetan worden (und auch nicht ersichtlich), weshalb sie verspätet und damit im Berufungsverfahren unbeachtlich sind.

Nachdem dieses Vorbringen erstmals in der Berufung vorgetragen worden ist, konnte die Beklagte es vorinstanzlich gar nicht bestreiten.

3.3.
Sodann kann die Klageänderung unter novenrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht allein gestützt auf das Gutachten der C im Sinne einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels zugelassen werden. Der Begriff der Noven umfasst erstmalige Sachvorbringen (neue Tatsachen oder Beweismittel), die nach Eintritt der Novenrechtsschranke vorgebracht werden und dazu dienen, die gestellten Sachanträge in Form von Rechtsbehauptungen zu begründen und notfalls zu beweisen. Neue Tatsachenbehauptungen mitsamt Beweis können den Kläger zu einer Klageänderung veranlassen. Das ist der Fall, wenn er gestützt auf neue Sachvorbringen das Rechtsbegehren erweitert (Klageerweiterung), die Rechtsschutzform auswechselt, die Rechtsbehauptung ändert oder den Klagegrund austauscht (Klageänderung i m engeren Sinn). Die Klageänderung mittels Änderung des Rechtsbegehrens wird regelmässig durch bestimmte Tatsachen veranlasst (Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 4 f.). Eine Tatsache ist neu, wenn sie – im Vergleich zum bisher Vorgetragenen – erstmals ein Sachverhaltselement einführt (Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 16). Nach dem Gesagten hätte die Klägerin darlegen müssen, welche neuen Tatsachen sich ihrer Ansicht nach aus dem Gutachten der C ergeben (vgl. LGVE 2015 I Nr. 9). Denn das Gutachten der C stellt für sich allein keine neue Tatsache dar bzw. lässt keine solchen entstehen, sondern kann lediglich als Beweismittel für behauptete (auch neue) Tatsachen dienen. Denn Beweise werden nur erhoben, soweit eine Anspruchsgrundlage hinreichend behauptet wurde (vgl. statt vieler BGE 133 III 295 E. 7.1; BGer-Urteil 4A_487/2015 vom 6.1.2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Solche neuen Tatsachenbehauptungen, für welche das Gutachten der C als beweismässige Stütze dienen könnte, hat die Klägerin jedoch in ihrer Klageänderung nicht, zumindest nicht in genügender, Weise vorgebracht. Ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen kann somit das Gutachten der C nach dem Gesagten auch nicht als neues Beweismittel im Sinne von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO angerufen werden. Nebst dem Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen hätte die Klägerin auch dartun müssen, dass diese mit der Klageänderung unverzüglich vorgebracht wurden. Die durch das Gutachten der C allenfalls gewonnene bessere Einsicht in die Streitverhältnisse und das Bedürfnis diese auszuwerten allein vermag eine Klageänderung nach Aktenschluss nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss zunächst der tatsächliche Klagegrund mit Tatsachenbehauptungen ergänzt werden, welche den novenrechtlichen Voraussetzungen genügen (vgl. Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 6). Dies hat die Klägerin offensichtlich versäumt, indem sie die in ihrer Klageänderung neu gestellten Anträge ausschliesslich mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einem Integritätsschaden von 30 % unter Verweis auf das Gutachten der C und entsprechende Schadensberechnungen begründete.

3.4.
Schliesslich verkennt die Klägerin mit ihrem Einwand, sie habe die neuen Beweismittel ohne entsprechendes Klagefundament in der Klageänderung nicht früher vorbringen können, dass mit dem Gutachten der C keine neuen Tatsachen geschaffen worden sind. Sodann legte sie auch nicht dar, dass ihr die mit Klageänderung für die Zeit vom 16. April 2016 bis 26. Januar 2018 geltend gemachte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin und der daraus resultierende Erwerbsausfall für diese Zeitperiode erst durch das Gutachten der C bekannt wurden. Vielmehr erschloss sich ihr ihre Erwerbssituation in dieser Zeitperiode und damit das entsprechende Klagefundament bereits aus den mit der Klageänderung erstmals aufgelegten Urkunden. Die Unterlagen betreffen aber − wie die Vorinstanz zutreffend feststellte − allesamt Vorgänge aus dem Jahr 2018 oder älter, wobei die jüngste der neu aufgelegten Urkunden vom 22. November 2018 datiert (Besoldungstabelle 2019), die übrigen Urkunden sind älteren Datums. Wenn die Klägerin diese neuen Beweismittel erstmals mit der Klageänderung am 20. November 2019 vorbrachte, genügt dies den Anforderungen an ein Vorbringen ohne Verzug nach Art. 229 ZPO offensichtlich nicht.