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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Alters- und Hinterlassenenversicherung
Entscheiddatum:28.10.2020
Fallnummer:5V 20 77
LGVE:2021 III Nr. 1
Gesetzesartikel:Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 17 AHVV, Art. 20 Abs. 1 AHVV, Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 DBG, Art. 21 DBG.
Leitsatz:Der Nutzungswert eines unentgeltlich bestehenden Wohnrechts darf dem Grundeigentümer entsprechend den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 setzte die Ausgleichskasse den persönlichen Beitrag von A als Selbständigerwerbender für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von gerundet Fr. 133'600.-- (inkl. Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 12'900.15) auf Fr. 12'892.80 fest. Neben dem persönlichen Beitrag wurde mit derselben Verfügung ein Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 354.60 sowie ein Verzugszins von Fr. 147.20 eingefordert.

Dagegen liess A schriftlich Einsprache erheben und beantragen, dass sein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne Aufrechnung des Wohnrechts im Betrag von Fr. 30'206.-- zu berechnen und somit auf insgesamt Fr. 86'310.-- festzulegen sei. (…) Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vollumfänglich ab.


Aus den Erwägungen:

1.
1.1.
(…)

1.2.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass die am 4. Oktober 2019 von der Dienststelle Steuern gemeldeten Steuerfaktoren bei der Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2017, insbesondere das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 120'780.--, korrekt berücksichtigt worden seien. Die Steuermeldung, an welcher die Steuerbehörde ausdrücklich festhalte, sei für die Ausgleichskasse verbindlich. Entsprechend sei der Wohnrechtsertrag in der Höhe von Fr. 30'206.-- als Bestandteil des von der Steuermeldung erfassten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls vollumfänglich der Beitragspflicht unterstellt.

Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu beurteilen ist die Frage, ob es sich beim Ertrag aus Wohnrecht im Gegenwert von Fr. 30'206.-- um beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handelt oder nicht.

1.3.
(…)

2.
2.1.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Andererseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).

Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H 174/04 vom 2. Dezember 2004 E. 4.2 (SVR 2005 AHV Nr. 16 S. 53) erwogen hat, nimmt Art. 17 AHVV die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Die Bestimmung führt somit bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2.
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (BGer-Urteil 9C_551/2008 vom 16.1.2009 E. 2.3 mit Hinweisen).

Allerdings hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Steuermeldungen sind praxisgemäss auch dann verbindlich, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelerhebung wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Demgegenüber ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die Steuermeldung gebunden. Es weicht indessen von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGer-Urteil 9C_215/2014 vom 3.9.2014 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere BGE 110 V 83 E. 4 und 110 V 369 E. 2a). Mit einem "klar ausgewiesenen Irrtum" ist ein Irrtum gemeint, der ohne materielle Prüfung ersichtlich ist. Blosse Zweifel an einer rechtskräftigen Steuertaxation genügen nicht (BGer-Urteil 9C_441/2015 vom 19.2.2016 E. 6.4).

3.
3.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, da ihm kein Ertrag aus der wohnrechtsbelasteten Liegenschaft zufliesse und ihm auch kein Nutzungsrecht zustehe, könne auch keine Einkommensbesteuerung bzw. Beitragspflicht abgeleitet werden. Bei der Hofübergabe sei im Kaufvertrag ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht zu Gunsten von B sowie dessen Stieftochter C eingeräumt worden. Seit dem Ableben von B werde dieses Wohnrecht nun von C ausgeübt, welche ausdrücklich bestätigt habe, einerseits die Mieteinnahmen, welche ihr gemäss Kaufvertrag ebenfalls zustehen würden, und andererseits den Eigenmietwert zu versteuern. Dies entspreche der Regelung in Art. 21 DBG, wonach die Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in vollem Umfang zu versteuern haben. Die Ausgleichskasse habe von der gesamten Situation Kenntnis, dieser jedoch keine Beachtung geschenkt. In den Steuerveranlagungen für die Jahre 2016/2017 sei beim Beschwerdeführer zwar eine Aufrechnung des Wohnrechtsertrages von Fr. 30'206.-- vorgenommen worden, allerdings sei unter der Ziffer 258 der Veranlagungsprotokolle im entsprechenden Umfang wieder ein Abzug erfolgt. Dies habe letztlich zu einer steuerneutralen Berücksichtigung des Wohnrechts beim Beschwerdeführer in den Veranlagungen 2016/2017 geführt. Die Ausgleichskasse habe entgegen diesen Veranlagungen beim Beschwerdeführer den Wohnrechtsertrag als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2017 aufgerechnet.

3.2.
Mit Verweis auf das Luzerner Steuerbuch bestätigt die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung, dass es für Wohnrechtsgeber mit landwirtschaftlichen Liegenschaften im Geschäftsvermögen praxisüblich sei, dass einerseits der Wohnrechtsertrag als Einkommen zu deklarieren sei und andererseits unter Ziffer 256/258 ein analoger Abzug für die Wohnrechtslast gemacht werden könne (es gelte das Bruttoprinzip). Dabei handle es sich nach Ansicht der Ausgleichskasse um eine steuerliche Privilegierung, welche jedoch beitragsrechtlich nicht zur Anwendung gelange. Da es sich vorliegend um ein unentgeltliches Wohnrecht handle, habe folgerichtig C die tatsächlich vereinnahmten Mietzinse sowie den Mietwert des Wohnrechts zu versteuern. Durch die Wohnrechtseinräumung habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs einen beträchtlichen Teil der Kaufpreiszahlung einsparen können. Dadurch sei indirekt seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht worden, was wiederum dessen Beitragspflicht begründe. Da sich die landwirtschaftliche Liegenschaft im Geschäftsvermögen befinde, handle es sich beim Wohnrechtsertrag von Fr. 30'206.-- um beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und zwar unabhängig davon, ob das Wohnrecht entgeltlich oder unentgeltlich gewährt werde. Die Zuordnung der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers habe zur Folge, dass die daraus erzielten Liegenschaftserträge automatisch als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. Analog zum Steuerrecht bestehe auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus sei vorliegend kein Tatbestand ersichtlich, weshalb von der rechtskräftigen Steuertaxation abgewichen werden könnte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörde über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen von Selbständigerwerbenden seien für die Ausgleichskasse verbindlich. Gemäss der Stellungnahme der Steuerbehörde vom 5. Dezember 2019 sei die Steuermeldung für das Jahr 2017 korrekt erfolgt. Steuerrechtlich sei das unentgeltliche Wohnrecht entsprechend dem Bruttoprinzip gleich behandelt worden wie das entgeltliche Wohnrecht. Auch könne für das Wohnrecht vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Abzug nach Art. 9 Abs. 2 AHVG gemacht werden, da ein solcher Abzug in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei. Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu korrigieren, dass C vertraglich ein Wohnrecht sowie ein obligatorisches Recht zur Weitervermietung und nicht eine Nutzniessung eingeräumt worden sei.

3.3.
3.3.1.
In der Steuermeldung vom 4. Oktober 2019 sind unter "Basisdaten Steuerpflichtiger" ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 120'780.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. - 408'129.-- erfasst. Im Abschnitt "Geschäftsdaten Steuerpflichtiger" sind unter anderem ein selbständiges Haupterwerbseinkommen von Fr. 120'771.-- sowie ein Wertschriftenertrag aus Geschäftswertschriften von Fr. 9.-- aufgeführt, was zusammengezählt dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 120'780.-- entspricht. Ein "Nettoeinkommen aus Geschäftsliegenschaften" wurde nicht bzw. mit Fr. 0.-- gemeldet. Aus der Steuermeldung geht allerdings nicht hervor, wie sich das Einkommen aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von Fr. 120'771.-- konkret zusammensetzt. Insofern war für die Ausgleichskasse im Rahmen der Beitragserhebung vom 4. Oktober 2019 nicht erkennbar, dass zusätzlich zu den in der Steuererklärung 2017 deklarierten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 85'534.-- drei Positionen über gesamthaft Fr. 35'237.-- (Fr. 776.-- Differenz Eigenmietwert gem. Berechnung in der Veranlagung 2016 + Fr. 30'206.-- Differenz Wohnrecht gem. Berechnung in der Veranlagung 2016 + Fr. 4'255.-- Gebühren DEFH gemäss Konto 2896, ab 1.1.2017 Privatvermögen) in der Veranlagung 2017 aufgerechnet wurden. Diese Details können hingegen dem Veranlagungs-Protokoll der Steuerperiode 2017 entnommen werden, welches im Einspracheverfahren Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hatte. Aus dem genannten Veranlagungs-Protokoll 2017 geht ebenfalls hervor, dass der unter Ziffer 110 aufgerechnete Wohnrechtsertrag von Fr. 30'206.-- unter Ziffer 258 zum exakt gleichen Betrag wieder zum Abzug zugelassen wurde. In der Veranlagung 2017 des Beschwerdeführers wurde das Wohnrecht im Gegenwert von Fr. 30'206.-- somit steuerneutral erfasst. Im Ergebnis hatte die Aufrechnung des Wohnrechts unter Ziffer 110 mit dem korrespondierenden Abzug unter Ziffer 258 somit keinen Einfluss auf das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers.

Die steuerneutrale Erfassung des Wohnrechts beim Beschwerdeführer ist auf das sogenannte Bruttoprinzip zurückzuführen, wonach der Liegenschaftseigentümer als Wohnrechtsgeber die Marktmiete inkl. Nebenleistungen als Ertrag zu verbuchen hat und im Gegenzug die Wohnrechts-/Nutzniessungslast wieder unter Ziffer 256/258 der Steuererklärung in Abzug bringen kann (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 2, Weisungen StG: Unternehmenssteuerrecht, § 25 Nr. 5, Ziff. 1.2.2.2). Demzufolge sind die Einkommensbestandteile und Abzüge in voller Höhe als Bruttowerte gesondert auszuweisen, anstelle einer Deklaration des Nettowertes nach vorgängiger Saldierung/Verrechnung der Bruttowerte. In der Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen des Kantons Luzern wird für wohnrechtsgebende Personen mit landwirtschaftlichen Liegenschaften im Geschäftsvermögen explizit bestimmt, dass diese den Wohnrechtsertrag im Formular S4 zu deklarieren haben und derselbe Ertrag unter Ziffer 258 wieder in Abzug gebracht werden kann (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen des Kantons Luzern, Ziff. 258).

Damit wird der im Steuerrecht massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ("Praktikabilitätsprinzip") bei der Besteuerung von Nutzniessungen und Wohnrechten Rechnung getragen (vgl. BGer-Urteil 2A.232/2001 vom 31.1.2002 E. 2c mit Hinweisen). Weil dabei die Möglichkeit der Nutzung (Nutzwert) eines Vermögensgegenstandes im Vordergrund steht, wird der Vermögensertrag voll der nutzungsberechtigten Person zugerechnet, während der Eigentümer vernachlässigt wird. Durch die Belastung eines Grundstücks mit einer Nutzniessung oder mit einem Wohnrecht geht das Nutzungsrecht für eine gewisse Zeit auf einen Dritten über, während dem Eigentümer insoweit nur noch das "nackte Eigentum" (nuda proprietas) verbleibt (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 31.8.2009, 2 ST.2009.126 + 127/2 DB.2009.67 + 68 E. 3 c/cc). Wird, wie im vorliegenden Fall, eine Liegenschaft unter Einräumung einer Personaldienstbarkeit (Wohnrecht bzw. Nutzniessung) zugunsten des Verkäufers veräussert (sog. Vorbehaltsnutzung), erfolgt der Rechtsübergang mit einer Reduktion um den Kapitalwert der Nutzungsrechte. Die nutzungsberechtigte Person hat während der Dauer des Wohnrechts-/Dienstbarkeitsverhältnisses den Nutzungswert des Objekts als Einkommen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG zu deklarieren (BGer-Urteil 2C_542/2010 vom 24.11.2010 E. 2.1 mit Hinweis). Beim Wohnrecht haben in der Regel die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert zu versteuern (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen des Kantons Luzern, Ziff. 178). Die Art der Bestellung des Wohnrechts (z.B. lebenslänglich oder zeitlich beschränkt, unentgeltlich oder Einräumung gegen Einmalleistung) ist für die steuerliche Behandlung unerheblich. Einzig wenn das Wohnrecht gegen periodische Leistungen (= entgeltliches Nutzungsrecht) eingeräumt wird, haben nicht die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert, sondern die Wohnrechtsverpflichteten die erhaltenen Leistungen als Einkommen zu versteuern (vgl. zum Ganzen Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, § 28 Nr. 1, Ziff. 2).

Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung richtigerweise festgehalten hat, ist vorliegend von einem sogenannten unentgeltlichen Nutzungsrecht (Wohnrecht) auszugehen. Der Beschwerdeführer erhält demnach keine periodischen Entgelte von C. Als Wohnrechtsnehmerin steht C während der Wohnrechtsdauer das Nutzungsrecht an der Liegenschaft zu. Entsprechend wird von der Ausgleichskasse auch nicht in Abrede gestellt, dass C als nutzungsberechtigte Person den Mietwert sowie Mietertrag als Einkommen zu versteuern hat, was sie aktenkundig auch tut. Da bereits C als Wohnrechtsberechtigte das Nutzungsrecht versteuert, kann dasselbe Substrat nicht auch noch beim Beschwerdeführer als Eigentümer besteuert werden. Entsprechend ist das Wohnrecht beim Beschwerdeführer, wie vorstehend erwähnt, steuerneutral zu erfassen, ansonsten eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegen würde. Von einer steuerlichen Privilegierung des Beschwerdeführers, wie es die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung darstellen will, kann insofern keine Rede sein. Ebenfalls ist der Argumentation der Ausgleichskasse zu widersprechen, wenn sie die Beitragspflicht des Beschwerdeführers damit begründet, dass die mit der Wohnrechtseinräumung verbundene Kaufpreisreduktion dessen Leistungsfähigkeit erhöht haben soll. Der mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belasteten Liegenschaft kommt aus der Perspektive des Erwerbers ein geringerer Nutzungswert zu, als wenn er die Liegenschaft unbelastet erworben hätte. Die effektive Nutzung der Liegenschaft ist für den Beschwerdeführer eingeschränkt und somit mit einem Minderwert verbunden, welcher im Rahmen der Kaufpreiszahlung durch den Kapitalwert des Wohnrechts berücksichtigt wurde. In steuerlicher Hinsicht wird von einer blossen Vermögensumschichtung ausgegangen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 31.8.2009, 2 ST.2009.126 + 127/2 DB.2009.67 + 68, E. 3 c/cc). Dieser Umstand vermag keine Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu begründen.

3.3.2.
Wie soeben ausführlich dargestellt, hat nicht der Beschwerdeführer als Eigentümer, sondern C als Wohnrechtsberechtigte den Nutzungswert des Wohnrechts, d.h. den Eigenmietwert sowie die Mieterträge laufend zu versteuern. Beim Beschwerdeführer wird das unentgeltliche Wohnrecht steuerneutral erfasst und hat somit keinen Einfluss auf sein Reineinkommen bzw. steuerbares Einkommen. Deshalb sah sich der Beschwerdeführer auch nicht veranlasst, in diesem Punkt gegen die Steuerveranlagung 2017 ein Rechtsmittel zu erheben.

Demgegenüber ist der Umstand der steuerneutralen Erfassung des Wohnrechts in der Veranlagung 2017 des Beschwerdeführers beitragsrechtlich ebenfalls relevant, zumal dies aus der Steuermeldung vom 4. Oktober 2019 gerade nicht hervorgeht. In dieser Steuermeldung ist unter dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 120'780.-- der beim Beschwerdeführer aufgerechnete Wohnrechtsertrag von Fr. 30'206.-- enthalten, jedoch nicht auch der steuerlich korrespondierende Abzug von ebenfalls Fr. 30'206.-- (Ziffer 258 des Veranlagungs-Protokolls der Steuerperiode 2017). Dies führt im Ergebnis zu einer Beitragspflicht des Beschwerdeführers auf dem Nutzungswert des Wohnrechts (Mietwert & Mietertrag) im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, obwohl der Wohnrechtsertrag einkommenssteuerrechtlich von C versteuert wird. Für diese gegenteilige Beurteilung im Beitragsrecht der AHV und im Steuerrecht gibt es vorliegend keinen nachvollziehbaren Grund. Zum einen wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich von einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht ausgegangen (vgl. E. 2.1 vorstehend). Zum anderen stellt auch das Beitragsrecht der AHV analog zum Steuerrecht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, wenn es um die Fragen geht, ob überhaupt beitragspflichtiges Einkommen gegeben ist und welche Person bei Vorliegen einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts beitragspflichtig ist. Dabei ist nicht das Eigentum an einer Liegenschaft massgebend, sondern wem die Nutzung bzw. das konkrete Nutzungsrecht daran zusteht. Demnach wird Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beitragsrechtlich mitunter von der Nutzung von Gegenständen des Geschäftsvermögens abhängig gemacht (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1.1.2020, Rz. 1083). In diesem Sinn sind die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei Vorliegen einer Nutzniessung vom Nutzniesser und in Zweifelsfällen von derjenigen Person zu entrichten, die für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist (Art. 20 Abs. 1 AHVV). Ferner wird beim massgebenden Renteneinkommen Nichterwerbstätiger unter anderem auch der Mietwert der Wohnung eines Wohnrechtsberechtigten miteinberechnet (vgl. WSN, a.a.O., Rz. 2089). Diese exemplarischen Praxisbeispiele lassen darauf schliessen, dass auch im Beitragsrecht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen wird. Insofern ist für die beitragsrechtliche Qualifikation mitunter ausschlaggebend, wem überhaupt das Nutzungsrecht an einem Objekt zusteht. Bei dieser Qualifikation ist die Ausgleichskasse wie erwähnt nicht an die Angaben der Steuerbehörde gebunden (vgl. vorstehende E. 2.2).

Nachdem das Nutzungsrecht der Liegenschaft unbestrittenermassen C als Wohnrechtsnehmerin zusteht, wäre es nach dem Gesagten verfehlt, wenn der entsprechende Nutzungswert dem Beschwerdeführer als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet würde. Dies würde den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten widersprechen und gleichzeitig zu einer Abweichung von der steuerlichen Beurteilung führen. Solange die Liegenschaft mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belastet ist, fällt eine entsprechende Beitragspflicht des Beschwerdeführers im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ausser Betracht. Allein aufgrund der Zuteilung der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft und somit des "nackten Eigentums" zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers kann entgegen der Argumentation der Ausgleichskasse nicht per se eine Beitragspflicht begründet werden. Ein Abstellen auf die formelle Steuermeldung, wie es die Ausgleichskasse fordert, greift in Anbetracht der gesamten Umstände zu kurz und ist ohnehin nicht gerechtfertigt, zumal dieser in der vorliegenden Beurteilung von vornherein keine absolute Verbindlichkeit zukommt.

3.3.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Nutzungswert des Wohnrechts im Betrag von Fr. 30'206.-- nicht beitragspflichtig ist. Entgegen der Steuermeldung vom 4. Oktober 2019 beträgt sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit insgesamt Fr. 90'574.-- (Fr. 120'780.-- minus Fr. 30'206.--). Demnach wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, um die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2017 basierend auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 90'574.-- neu festzusetzen.