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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Stimmrecht
Entscheiddatum:22.04.2020
Fallnummer:7H 19 122
LGVE:2021 IV Nr. 2
Gesetzesartikel:Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 34 Abs. 2 BV; § 105 StRG.
Leitsatz:Rügen über Verhältnisse an einer Gemeindeversammlung, welche nach Ansicht von Stimmberechtigten einen ordnungsgemässen Versammlungsablauf nicht garantieren, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor Versammlungsablauf der Versammlungsleitung gegenüber geltend zu machen. Später – insbesondere nach Ablauf der Gemeindeversammlung – ist das Recht verwirkt, solche Rügen zu erheben (Bestätigung der Praxis).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
BGer 1C_295/2020 vom 18.1.2021
Entscheid:A.
Mit undatierter Botschaft lud der Gemeinderat Dagmersellen die Stimmberechtigten auf den 12. Dezember 2018 zur Gemeindeversammlung ein. Unter Ziff. 3 der Traktanden sollten die Stimmberechtigten über eine Teilrevision des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements (BZR) Beschluss fassen. Konkret ging es dabei um die Erweiterung der Deponiezone Hächlerenfeld Richtung Westen, d.h. Richtung Dorfteil Buchs. Am 12. Dezember 2018 fand die Gemeindeversammlung statt. Unter Traktandum 3 beantragte der Gemeinderat den Stimmberechtigten, im Hinblick auf die geplante Erweiterung der Deponiezone, Zustimmung zur Teilrevision des BZR sowie zur entsprechenden Anpassung des Zonenplans. Laut amtlicher Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse nahmen 565 Stimmberechtigte an der Gemeindeversammlung teil. Dem Antrag des Gemeinderats, das BZR zu revidieren und den Zonenplan für die Erweiterung der Deponiezone Hächlerenfeld anzupassen, votierten – in geheimer Abstimmung – 293 Stimmberechtigte dafür, 270 Stimmberechtigte stimmten dagegen.

B.
Mit Eingaben vom 20. Dezember 2018 führten 22 Stimmberechtigte der Gemeinde Dagmersellen – darunter A und B – beim Regierungsrat des Kantons Luzern Stimmrechtsbeschwerden und beantragten die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung betreffend das Traktandum 3 unter Kostenfolgen zu Lasten der Gemeinde. Mit Entscheid Nr. 410 vom 18. April 2019 vereinigte der Regierungsrat alle Verfahren und wies die Stimmrechtsbeschwerden allesamt (kostenfrei) ab, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig wies er mit diesen Stimmrechtsbeschwerden sinngemäss gestellte Begehren um aufsichtsrechtliche Massnahmen ab.

C.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben A und B gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Kantonsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1.
Im vorinstanzlichen Verfahren machten die Beschwerdeführer geltend, an der Gemeindeversammlung seien diverse Unregelmässigkeiten vorgekommen, weshalb das Abstimmungsergebnis nicht gültig zustande gekommen sei. Konkret sei die Durchführung der Gemeindeversammlung nicht geordnet und rechtmässig abgelaufen. Die Stimmberechtigten hätten ihren Willen nicht unverfälscht zum Ausdruck bringen können. Das Versammlungslokal sei für die zahlreichen Teilnehmenden ungeeignet gewesen. Weiter sei ein Teil der Stimmenzähler befangen gewesen und die Ermittlung der Teilnehmerzahl sowie der Abstimmungsergebnisse seien nicht korrekt erfolgt. Bei der geheimen Abstimmung seien nicht gestempelte Stimmzettel im Umlauf gewesen. Auch sei nicht bekannt gewesen, wie viele Stimmzettel überhaupt offiziell ausgeteilt worden seien. Die Stimmabgabe sei chaotisch erfolgt und es sei möglich gewesen, mehrere Stimmzettel zu erhalten. Ferner habe der Gemeindepräsident keine Garantie abgeben können, dass nur Stimmberechtigte einen Zettel in die Urne gelegt hätten. Auch sei die Information zum Traktandum einseitig erfolgt. So hätten die Befürworter, wozu auch der Gemeinderat gehöre, viel mehr Redezeit erhalten als die Gegner der Vorlage. Schliesslich seien in der Abstimmungspublikation die Enthaltungen nicht aufgeführt worden. Aufgrund der geringen Differenz von 23 Stimmen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Abstimmungsergebnis durch die Unregelmässigkeiten entscheidend verändert worden sei.

2.2.
Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid auf § 160 des kantonalen Stimmrechtsgesetzes (StRG; SRL Nr. 10). Nach § 160 Abs. 2 StRG seien Beschwerdegründe, die vor dem Abstimmungstag auftreten würden, innert drei Tagen seit der Entdeckung anzufechten. Für den Fall, dass diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen sei, werde sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen betrage die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag (§ 160 Abs. 3 StRG). Sodann wies die Vorinstanz in E. 4.1 unter Hinweis auf Lehre und Praxis darauf hin, dass an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte formelle Mängel noch an der Gemeindeversammlung selbst zu beanstanden hätten, soweit ihnen das zumutbar sei. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hingenommen und die Abstimmung erst hinterher wegen Formmangels angefochten werde, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entsprochen hätte. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensmängel und Unregelmässigkeiten seien – mit Ausnahme des geltend gemachten Mangels im Kontext der Abstimmungspublikation – vor oder an der Gemeindeversammlung bekannt gewesen und hätten daher bereits an der Gemeindeversammlung beanstandet werden müssen.

(…)

2.3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht alle Zweifel ausräumen können, dass die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2018 in Bezug auf die Beschlussfassung zur Erweiterung der Deponiezone Hächlerenfeld korrekt abgelaufen sei. Das Gegenteil sei der Fall. Der chaotisch verlaufenen Gemeindeversammlung stelle sie einen Persilschein aus. Das Versammlungslokal – das Pfarrei- und Gemeindezentrum Arche – sei für die Veranstaltung nicht geeignet gewesen. Gemäss Versammlungsprotokoll hätten sich dort 565 Personen sowie Gäste und Journalisten aufgehalten. Diesem Ansturm sei der Gemeinderat nicht gewachsen gewesen. Er habe nie in Erwägung gezogen, ein grösseres Lokal vorzusehen, was in der Gemeinde Dagmersellen problemlos möglich gewesen wäre. Bereits Wochen vor der Versammlung habe sich abgezeichnet, dass das Projekt für eine Erweiterung der Deponiezone Hächlerenfeld hohe Wellen schlagen würde, denn es gehe dabei um die Erweiterung der Inertstoffdeponie des Typs B, die nach der vorgesehenen Erweiterung bis 140 Meter an das Siedlungsgebiet heranreichen würde. Auch am Abend des 12. Dezember 2018 habe der Gemeinderat, welcher für einen geordneten Ablauf der Gemeindeversammlung hätte sorgen sollen, nie in Erwägung gezogen, das Lokal zu wechseln. Viele Personen hätten sich stehend im hinteren Bereich – beim Foyer, dem Eingang, der Garderobe und beim Treppenaufgang – sowie auf der Galerie und an den Seitenwänden aufgehalten. Eine bei den Akten liegende Fotoaufnahme aus einem Bericht des Willisauer Boten gebe den Versammlungsraum um ca. 19.15 Uhr wieder. Zu diesem Zeitpunkt sei der Raum bereits randvoll gewesen und im hinteren Bereich seien bereits Dutzende von Personen gestanden. Bei ihrem Entscheid habe die Vorinstanz auch die feuerpolizeilichen Vorschriften ausser Acht gelassen. Jeder Verein, welcher einen Anlass im kommunalen Pfarrei- und Gemeindezentrum Arche organisiere, sei angehalten, solche Vorschriften einzuhalten. Aufgabe des Gemeinderats sei es, ein geeignetes Lokal für die Durchführung einer geordneten Gemeindeversammlung zu wählen. Zudem müsse er die Übersicht über die Versammlung und die Lokalitäten haben. Den Stimmberechtigten, welche im vorderen Bereich einen Sitzplatz hätten ergattern können, sei vermutlich das Gerangel im hinteren Bereich des Saales entgangen. Weiter seien die Platzverhältnisse im Foyer zu beengt gewesen. Sowohl der Gemeinderat als auch die Vorinstanz machten es sich zu einfach, wenn sie erklärten, an jenem Abend hätte niemand wegen der Platzverhältnisse interveniert. Im Ergebnis hätten wohl gegen 60 bis 70 Personen keinen Sitzplatz gehabt. Als Stimmberechtigter habe man in einer solchen Situation nicht die totale Übersicht, wohl aber der Gemeinderat, welcher vorne auf der Bühne über den Saal habe blicken können. Zudem könne der Gemeinderat auf die Unterstützung der Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung und den Hausdienst zählen. Bei alledem sei festzuhalten, dass es in dieser Situation dem Stimmberechtigten nicht zumutbar sei, einen Ordnungsantrag auf Verschieben der Versammlung in ein anderes Lokal zu stellen. Die Folgen wären dramatisch gewesen, hätten diesfalls doch fast 600 Leute dislozieren müssen. Das Ausüben der demokratischen Rechte sei das höchste Gut. Es sei selbstverständlich, dass Bürgerinnen und Bürger vor Beginn der Versammlung nach Hause gehen würden, falls sie einen übervollen Saal antreffen würden. Der Gemeinderat sei in keiner Weise auf den Ansturm vorbereitet gewesen. Unverständlicherweise erwäge die Vorinstanz, es sei zulässig, nach Beginn an die Versammlung zu stossen und/oder diese vor Versammlungsschluss zu verlassen. Dies treffe womöglich insofern zu, als das Versammlungslokal kein geschlossener Raum sei. Dem Grundsatz nach sei aber davon auszugehen, dass ein Stimmberechtigter während der gesamten Dauer der Versammlung willkommen sei. Zudem wisse er nicht, zu welchem Zeitpunkt sein gewünschtes Traktandum an der Versammlung behandelt werde.

3.
Auszugehen ist von der Feststellung, dass nichts darauf hinweist, dass die Beschwerdeführer ihr Stimmrecht an der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2018 nicht hätten ausüben können. Gegenteiliges behaupten sie denn auch nicht. Sodann machen sie nicht geltend, sie hätten die von ihnen beanstandeten Verhältnisse an der Versammlungsleitung vor Ort gerügt. Anhaltspunkte dafür, dass sie dieser Obliegenheit nachgekommen wären, sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Im Folgenden ist demnach davon auszugehen, dass es die Beschwerdeführer unterlassen haben, die von ihnen geschilderten Unregelmässigkeiten unverzüglich anlässlich der Gemeindeversammlung zu rügen. Die Vorinstanz hielt den Beschwerdeführern entgegen, dass sie das Recht, die nach den Umständen sofort zu beanstandenden Unregelmässigkeiten zu rügen, mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt haben. Die Beschwerdeführer vertreten die gegenteilige Position.

3.1.
3.1.1.
Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde sind alle möglichen Beeinträchtigungen der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 283). So können gemäss § 160 Abs. 1 lit. a StRG mit Stimmrechtsbeschwerde insbesondere Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen gerügt werden. Beschwerden gegen offen zutage tretende Mängeln sind sofort, d.h. unverzüglich, zu rügen (BGE 118 Ia 271 E. 1d; BGer-Urteil 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 1.2, in: ZBl 111/2010 S. 162. Diese Praxis gilt auch für die Durchführung von Gemeindeversammlungen und die Anfechtung von Beschlüssen an Gemeindeversammlungen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss der an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte – soweit zumutbar – Mängel bereits an der Gemeindeversammlung beanstanden (BGer-Urteil 1C_100/2019 vom 16.5.2019 E. 6.1 m.H.; dazu ferner: Hangartner/Kley, a.a.O., N 2706). Für die sofortige Rüge genügt dabei die tatsächliche Bezeichnung des Fehlers und allenfalls ein Verbesserungsvorschlag (BGE 89 I 80, 74 I 21; BGer-Urteil 1C_582/2016 vom 5.7.2017 E. 2.4; Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 68 f. 323 und 326 f.). Diese Obliegenheit lässt dem Betroffenen keine Zeit, die Sach- und Rechtslage abzuklären und eventuell Rat und Unterstützung bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist diese Obliegenheit nicht zu beanstanden. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustande gekommen sei (BGer-Urteil 1C_100/2019 vom 16.5.2019 E. 6.1 [u.a.] m.H. auf ZBl 2019 S. 192 und 2018 S. 298 je m.w.H.). Der wiedergegebene Grundsatz gilt (prinzipiell) unabhängig vom kantonalen Recht, gestützt auf das auch die Privaten verpflichtende Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ([BV; SR 101]; BGer-Urteile 1C_100/2019 vom 16.5.2019 E. 6.2 und 1C_582/2016 vom 5.7.2017 E. 2.4).

3.1.2.
Hintergrund dieser Überlegungen bildet das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anerkannte öffentliche Interesse an der raschen Gewissheit über die Gültigkeit einer Abstimmung (oder Wahl), unabhängig davon, ob es um die Behebung von Mängeln vor oder nach einer Abstimmung geht (vgl. BGer-Urteil 1C_217/2009 vom 11.8.2009 E. 2.2 m.H.). Die Obliegenheit, formelle Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung sofort zu rügen, betrifft Vorbringen, die nach den Umständen des Einzelfalls in zumutbarer Weise unverzüglich geltend gemacht werden können. In der Regel wird die Zumutbarkeit für Mängel des formellen Ablaufs bejaht, die mit einem passenden Ordnungsantrag an der Gemeindeversammlung angefochten werden können, nicht aber, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit der Ausführungen von Gemeindevertretern beanstandet wird (BGer-Urteil 1C_100/2019 vom 16.5.2019 E. 6.3 m.w.H.). Es liegt auf der Hand, dass bei alledem vermieden werden soll, Stimmberechtigte notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen. Zu den sofort zu rügenden Mängeln gehören alle beanstandeten Rahmenbedingungen, Mängel und Unzulänglichkeiten, welche die Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchführung der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2018 im Pfarrei- und Gemeindezentrum Arche dem Gericht vorgetragen haben. Ein Zuwarten bis zu einem Zeitpunkt nach der Gemeindeversammlung widerspricht dem die ganze Rechtsordnung überdachenden allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV, jenem Prinzip, das – nebst Behörden – insbesondere auch Private in Bezug auf ihr Verhalten gegenüber Behörden bzw. Organen des Staates bindet (vgl. Schindler, in: St.Galler Komm. zur schweizerischen Bundesverfassung [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N 53 m.H.; vgl. ferner: BGE 137 V 394 E. 7.1). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer die Vorbringen betreffend die Unzulänglichkeiten anlässlich der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2018 der Versammlungsleitung unverzüglich – mithin noch an der Versammlung – hätten vorbringen müssen. Dieser Obliegenheit sind die Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

3.1.3.
Nach der Abstimmung kann nur noch gerügt werden, die Versammlung sei nicht korrekt durchgeführt oder das Ergebnis sei unrichtig ermittelt worden (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 325 ff.). Das Bundesgericht hat, wie ausgeführt, wiederholt festgehalten, dass mit einer Beschwerde nicht zugewartet werden darf, sondern Mängel unverzüglich angefochten werden müssen. Indem die Beschwerdeführer dies unterlassen haben, obwohl nichts darauf hindeutet, dass ihnen unverzügliches Handeln unzumutbar gewesen wäre, haben sie ihr Recht zur Anfechtung dieser angeblichen formellen Mängel und Unzulänglichkeiten verwirkt (BGE 121 I 1 E. 3b, 118 Ia 415 E. 2a). Es widerspricht Treu und Glauben, wenn eine behauptete Verletzung von Regeln betreffend den Ablauf der Gemeindeversammlung widerspruchslos hingenommen wird und eine Anfechtung erst hinterher erfolgt, mit Blick auf das Ergebnis, welches den eigenen gehegten Erwartungen nicht entspricht. Unterlassen Stimmberechtigte entsprechende Beanstandungen in einem solchen Fall, so verwirkt, wie ausgeführt, das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 115 Ia 392 E. 4c; LGVE 2010 III Nr. 7, 2004 III Nr. 10).

3.2.
Dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen betreffend die geltend gemachten Unregelmässigkeiten an der Gemeindeversammlung als verwirkt qualifiziert hat und deswegen im Rahmen der Behandlung der Verwaltungsbeschwerde darauf materiell nicht eingetreten ist, hält mit Blick auf die in E. 3.1 wiedergegebene Praxis des Bundesgerichts stand.

Dies betrifft namentlich die Rüge, wonach das Pfarrei- und Gemeindezentrum Arche als Lokal für die in Rede stehende Gemeindeversammlung zu klein und dem Ansturm der Bürgerinnen und Bürger folglich nicht gewachsen gewesen sei. Inwiefern die Beschwerdeführer davon abgehalten worden wären, eine entsprechende Rüge vor Ort unverzüglich zu erheben, vermögen sie nicht in einer für das Kantonsgericht nachvollziehbaren Weise darzulegen und ist nicht zu ersehen. Analoges gilt mit Bezug auf die Rüge, die Behörden hätten feuerpolizeilichen Auflagen keine Beachtung geschenkt. Auch eine solche Rüge haben die Beschwerdeführer vor Ort nicht erhoben, obwohl nicht zu erkennen ist, was sie davon hätte abhalten können. Demzufolge haben die Beschwerdeführer dieses Vorbringen mit ihrer Verwaltungsbeschwerde zu spät vorgetragen, weshalb die Vorinstanz auch auf dieses Vorbringen nach dem Gesagten zu Recht nicht eingegangen ist. Gleiches gilt mit Bezug auf die Behauptung, aufgrund des Gedränges sei es vielen Stimmberechtigten nicht zumutbar gewesen, die Veranstaltung im Pfarrei- und Gemeindezentrum durchzustehen. Unter die gleiche Kategorie fällt schliesslich die Rüge, Sitzplätze seien nicht in genügender Anzahl vorhanden gewesen, mit der Folge, dass ältere oder gehbehinderte Menschen daran gehindert worden seien, ihre demokratischen Rechte wahrzunehmen.

Auf alle diese Vorbringen ist die Vorinstanz zufolge Verspätung der Anfechtung zu Recht nicht eingetreten. Beweismassnahmen, insbesondere die von den Beschwerdeführern angerufenen Zeugen, welche die von ihnen geschilderten Unregelmässigkeiten anlässlich der Gemeindeversammlung beweisen sollten, vermögen an der Erkenntnis, dass diese Vorbringen zu spät vorgetragen wurden und daraus abgeleitete Ansprüche als verwirkt zu gelten haben, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist – ohne Verletzung von Parteirechten – auf die beantragten Zeugeneinvernahmen zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu: Sutter, in: Auer/Müller/Schindler, Komm. zum VwVG, 2. Aufl. 2018, Art. 33 N 2 m.H.). Soweit die Beschwerdeführer die wiedergegebenen Rügen vor Gericht wiederholen, dringen sie mit ihrer Rechtsvorkehr nicht durch.

Der Regierungsrat behandelte einzelne geltend gemachten Organisationsmängel (auch) unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten. Er sah keine Veranlassung für aufsichtsrechtliche Massnahmen. Die Beschwerdeführer setzen sich damit nicht explizit auseinander. Soweit sie verschiedene Einwendungen vor Kantonsgericht wieder aufgreifen, ist festzustellen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtliche Entscheide nicht gegeben ist (§ 150 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]).

4.
4.1.
Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid alsdann auf das am 19. Dezember 2018 gestützt auf § 114 StRG ausgefertigte Protokoll der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2018 und zog in Erwägung, dass ein Vertreter der Opponenten der traktandierten Erweiterung der Deponiezone Hächlerenfeld sein Bedauern darüber geäussert habe, dass dem Gemeinderat für die Einführung in die Thematik bedeutend mehr Zeit zur Verfügung gestanden sei als den Gegnern der Vorlage für deren Voten. Insofern könne dies als Beanstandung des Mangels an der Gemeindeversammlung betrachtet werden, wonach die Information des Traktandums zu einseitig erfolgt sei, weil die Befürworter viel mehr Redezeit erhalten hätten. Daher sei auf die Rüge einzutreten, dass die Befürworter mehr Redezeit hätten beanspruchen können als die Gegner der Vorlage. Sodann sei auch die Rüge zu behandeln, im Rahmen der Publikation des Abstimmungsergebnisses fehlte die Angabe der Anzahl Enthaltungen. Die Publikation der Resultate sei einen Tag nach der Versammlung erfolgt. Mithin habe dieser Mangel nicht bereits an der Gemeindeversammlung gerügt werden können. Demnach sei die Rüge mit der Verwaltungsbeschwerde rechtzeitig erfolgt. Der Sache nach wies die Vorinstanz die erwähnten Einwendungen als unbegründet ab.

4.2.
Materiell behandelt – und der Sache nach abgewiesen – hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Rügen, die einen Zusammenhang mit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses haben. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter E. 5 Stellung bezogen und zusammenfassend festgehalten, am nächstfolgenden Werktag nach der Gemeindeversammlung sei das Abstimmungsergebnis gemäss § 112 StRG veröffentlicht worden. Bei geheimen Abstimmungen seien die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss anwendbar. Demzufolge sei u.a. die Zahl der in die Urne gelegten leeren, ungültigen und gültigen Stimm- und Wahlzettel zu ermitteln. Das Ergebnis sei in einem Verbal festzuhalten. Die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Urnenverfahren enthalte – nebst den Ja- und Nein-Stimmen – daher immer auch die Anzahl leerer und ungültiger Stimmabgaben. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung gehe hervor, dass das Versammlungsbüro das Abstimmungsergebnis – einschliesslich der leeren und ungültigen Stimmen – ermittelt und festgehalten habe. Nach Darstellung des Gemeinderats sei das Resultat – einschliesslich der leeren und ungültigen Stimmen – den Einsprechern mitgeteilt worden. Konsequenterweise hätte dies auch so publiziert werden müssen. Die Publikation der Ja- und Nein-Stimmen sei innert Frist erfolgt. Daraus hätten die Stimmberechtigten entnehmen können, mit welchem Stimmenverhältnis die Vorlage angenommen worden sei. Weil bei einer Urnenabstimmung eine Vorlage dann als angenommen gelte, wenn die Zahl der Ja-Stimmen grösser sei als jene der Nein-Stimmen, komme der Publikation der leeren und ungültigen Stimmen keine Bedeutung zu. Deswegen seien die Rechte der Stimmberechtigten durch die unvollständige Publikation nicht beeinträchtigt worden. Diese hätten ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen können. Dass die zwei leeren und die null ungültigen Stimmen nicht auch publiziert worden seien, könne nicht als Verfahrensmangel betrachtet werden.

Mit diesen Ausführungen und den korrekten Hinweisen auf die in diesem Kontext anwendbaren Bestimmungen des StRG im angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführer vor Gericht nicht ansatzweise auseinander, obwohl sie im Rahmen der ihnen obliegenden Begründungspflicht dazu angehalten wären. Demzufolge ist auf die Rüge der Beschwerdeführer, das Abstimmungsresultat sei nicht korrekt protokolliert worden, nicht weiter einzugehen.

5.
5.1.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen die Beschwerdeführer weiter geltend, der Präsident hätte für einen geordneten Versammlungsablauf sorgen müssen. Die Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes gewährleisteten eine formell korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Jeder Stimmberechtigte habe Anspruch darauf, dass das Abstimmungsergebnis den Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht wiedergibt. Dazu zähle auch eine Kontrolle der Teilnehmenden der Gemeindeversammlung. Gemäss § 104 Abs. 3 StRG sei es Aufgabe der Stimmenzähler, nach der Eröffnung der Versammlung die Anzahl der Teilnehmer zu ermitteln und das Ergebnis bekannt zu geben. Weiter habe das Versammlungsbüro jedem Teilnehmer der Versammlung einen Stimmzettel auszuhändigen, welcher mit einem Amtsstempel versehen sei. Dieser sei handschriftlich auszufüllen. Die Stimmenzähler hätten die ausgefüllten Stimmzettel einzusammeln und das Ergebnis während der Versammlung unverzüglich zu ermitteln.

5.2.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Versammlungsablauf sei nicht korrekt erfolgt und die Versammlungsleitung sei ihrer Aufgabe nicht oder nur ungenügend nachgekommen, erweisen sich diese Vorbringen nach dem Erwogenen als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies betrifft die Rüge, an der Versammlung sei keine Kontrolle der Teilnehmenden erfolgt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf das unter E. 3.1 Ausgeführte verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführer vor Kantonsgericht erstmals vorbringen, die Versammlungsleitung hätte vor der geheimen Abstimmung über die Erweiterung der Deponiezone die Anzahl Stimmberechtigten abzählen lassen müssen, ist gestützt auf § 154 Abs. 2 VRG (in der Fassung, gültig seit 1.9.2015) darauf einzugehen (E. 1.3 am Schluss). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 104 Abs. 3 StrRG. Danach ermitteln die Stimmenzähler nach der Eröffnung der Versammlung die Anzahl der Teilnehmenden und gibt diese bekannt. Der Präsident erkundigt sich ebenfalls zu Beginn der Versammlung, ob Nicht-Stimmberechtigte anwesend sind und fordert diese auf, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen (§ 104 Abs. 1 StRG). Eine gesetzliche Regelung, wonach die Anzahl Stimmberechtigten vor jeder einzelnen Abstimmung nochmals nachgezählt werden müsste oder dass die Nicht-Stimmberechtigten jeweils nochmals aufgefordert werden müssten, sich vom Platz der Stimmberechtigten zu entfernen, ist dem StRG nicht zu entnehmen. Wiederholtes Zählen der Versammlungsteilnehmer, und dies bei jedem Traktandum, verlangt das StrRG auch dann nicht, wenn an einer Veranstaltung eine grosse Anzahl von Versammlungsteilnehmenden anwesend ist. Abgesehen von alledem haben sich die Beschwerdeführer an der Gemeindeversammlung unmittelbar vor der Behandlung des Traktandums 3 nicht veranlasst gesehen, ein zu diesem Zeitpunkt angebliches Kommen und Gehen zur Sprache zu bringen und sich mit Bezug auf diese Versammlungsphase von der Versammlungsleitung mit Hilfe eines Ordnungsantrags Klarheit über die Anzahl Stimmberechtigten zu verschaffen, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre. Auch dieser Aspekt erhellt, dass die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht durchdringen.

6.
6.1.
Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, an der Versammlung seien zwei verschiedene Arten von Stimmzetteln im Umlauf gewesen, nämlich Stimmzettel mit und ohne Handstempel. Der Gemeinderat behaupte, er sei auf die Versammlung vorbereitet gewesen und habe mit 550 Teilnehmern gerechnet. Damit habe er wohl 550 Stimmzettel mit Amtsstempel und mit einem Handstempel vorbereitet gehabt, indes keine Reservestimmzettel, welche ebenfalls mit Handstempel versehen gewesen seien. Wenn man schon mit einer Anzahl von 550 Teilnehmern rechne, sollten dementsprechend genügend Reservestimmzettel parat sein, die gleich aussehen würden. Verglichen mit einer Abstimmung im Urnenbüro, wo verschiedene Stimm- und Wahlzettel zur Ungültigkeit der Stimmabgabe führten, sei der Umgang an der Gemeindeversammlung leichtfertig. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) hält namens der Vorinstanz in seiner Vernehmlassung fest, im Unterschied zur Gemeindeversammlung, an welcher die Abstimmungszettel vor Ort an die Anwesenden verteilt werden, werde das Abstimmungsmaterial bei einer Urnenabstimmung allen Stimmberechtigten zugestellt. Bei einer Urnenabstimmung sei die Zahl der Stimmberechtigten im Voraus bekannt. An der Gemeindeversammlung erhielten allein die Anwesenden einen Stimmzettel.

6.2.
Bei einer Gemeindeversammlung wird dem Grundsatz nach offen durch Handmehr abgestimmt, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird (§ 107 StRG). Im vorliegenden Fall wurde über die Erweiterung der Deponiezone geheim abgestimmt. Diesfalls müssen die Stimmzettel nach Massgabe von § 121 Abs. 2 lit. a StRG mit einem Amtsstempel versehen sein. Ein Handstempel ist entbehrlich. Angesichts dieser Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf hinweist, dass der gültige Stimmzettel für eine geheime Abstimmung an einer Gemeindeversammlung (bloss) mit einem offiziellen Stempel (dem Amtsstempel) versehen sein muss. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass auf den verwendeten Stimmzetteln ein Stempel angebracht worden war. Damit hat die Leitung der Gemeindeversammlung für die umstrittene geheime Abstimmung der Rechtslage Rechnung getragen, weshalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden ist. Im Übrigen ist ergänzend hierzu auf E. 11 des angefochtenen Entscheids hinzuweisen.

7.
7.1.
Die Beschwerdeführer monieren weiter, an der Gemeindeversammlung sei das Stimmgeheimnis nicht gewahrt worden. Der Gemeinderat behaupte, sämtliche Stimmberechtigten hätten ihren Stimmzettel unter Aufsicht der Stimmenzähler persönlich in die Urne werfen können. Die Vorinstanz halte es für zulässig, dass Stimmzettel in den Reihen nicht einzeln verteilt und wieder eingesammelt werden. An einer Gemeindeversammlung, wie jener vom 12. Dezember 2018, erachte man es also für möglich, dass ein Stimmberechtigter mehrere Stimmzettel nehmen und wieder einwerfen könne. An der Gemeindeversammlung seien in den Stuhlreihen und unter den stehenden Anwesenden eine unbekannte Anzahl Stimmzettel herumgereicht worden. Die Stimmberechtigten hätten somit ohne Probleme mehrere Stimmzettel nehmen, aufstehen, hinausgehen, diese ausfüllen und wieder hereinkommen können. Mit einem solchen System könne nicht garantiert werden, dass alle nur das tun, was sie tun dürfen. Die Vorinstanz verkenne, dass vor allem im hinteren Bereich chaotische Zustände und keine Ordnung geherrscht habe. Es seien Leute ein- und ausgegangen, während die Stimmzettel verteilt und wieder eingesammelt worden seien. Die Stimmenzähler hätten keine Übersicht gehabt. Es habe keine Ordnung geherrscht. Zudem habe das Stimmgeheimnis nicht gewahrt werden können, weil die Stimmzettel in der Reihe wieder "gesammelt eingesammelt" worden seien. Jeder in der Reihe habe erkennen können, was der Nachbar abgestimmt habe. Die geheime Abstimmung an der Gemeindeversammlung diene dazu, dass jeder seinen freien Willen äussern könne. Dies werde zur Farce, wenn der Stimmzettel nicht einzeln von jedem selbst in die Urne geworfen werden könne.

7.2.
Soweit die Beschwerdeführer die ihnen damals nicht verborgen gebliebenen, angeblich ungeordneten Verhältnisse während der geheimen Abstimmung vor Gericht beklagen, hätten sie solches unverzüglich an der Veranstaltung selbst mit einem entsprechenden Ordnungsantrag bei der Versammlungsleitung geltend machen müssen, mit dem Begehren an die Adresse der Versammlungsleitung, den Verlauf der geheimen Abstimmung solchermassen in geordnete Bahnen zu lenken, dass die geheime Abstimmung korrekt abgewickelt wird, um so nicht zuletzt das Abstimmungsgeheimnis wahren zu können. Nicht ersichtlich ist, inwiefern es ihnen den Umständen entsprechend verwehrt gewesen wäre, dieser Obliegenheit Rechnung zu tragen. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer damals nichts unternommen. Wie bereits ausgeführt, können Stimmberechtigte, die eine Intervention unterlassen haben, welche, wie im vorliegenden Fall, nach den Umständen als zumutbar erscheint, sich in der Folge insbesondere nicht mehr darauf berufen, die Abstimmung sei zufolge Verletzung des Stimmgeheimnisses, die ihre Ursache in einem ungeordneten Abstimmungsverlauf gehabt habe, nicht korrekt zustande gekommen. Abgesehen davon weist das JSD in der Vernehmlassung in der Sache nachvollziehbar darauf hin, dass die Durchführung der geheimen Abstimmung an der Gemeindeversammlung regelmässig aufgrund der sozialen Kontrolle durch die Teilnehmenden in einer Weise überwacht wird, die dem geordneten Verlauf dient. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbehelflich.

Insgesamt erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet. Ergänzend kann auf die umfassenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.