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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Gebäudeversicherung
Entscheiddatum:30.06.2020
Fallnummer:7H 19 266
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 8 ZGB; § 9 GVG, § 23 GVG, § 24 Abs. 1 lit. a GVG, § 24 Abs. 1 lit. c GVG, § 24 Abs. 2 lit. a GVG, § 24 Abs. 2 lit. b GVG, § 24 Abs. 2 lit. c GVG, § 24 Abs. 2 lit. d GVG, § 38 Abs. 1 GVG, § 38 Abs. 2 GVG.
Leitsatz:Zur Beweispflicht des Versicherungsnehmers betreffend Eintritt des Versicherungsfalls, einschliesslich Schadenseintritt und versichertes Ereignis als Ursache (Elementarschaden).



Keine Leistungspflicht bei Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Elementarereignis und Schaden durch fortgesetztes Einwirken oder mangelhaften Unterhalt.

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:A.
A ist Eigentümer des Grundstücks Nr. z, Grundbuch (GB) Y, Kantonsstrasse x, Y, welches mit einem Ferienhaus und einer Schiffshütte (Bootshaus) überbaut ist. Das Bootshaus wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts erstellt. Im Nachgang zum Sommersturm am 6. Juli 2019 meldete A am 9. Juli 2019 der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern (GVL) folgende Schäden an der Schiffshütte: heruntergerissene Dachziegel, Verschiebung der Steinmole links und eine daraus resultierende Beschädigung der Gebäudestruktur. Mit Entscheid vom 17. Juli 2019 bejahte die GVL ihre Leistungspflicht betreffend die Dachziegel. Hinsichtlich der verschobenen Steinmole und der Beschädigung der Gebäudestruktur verneinte sie eine solche.

B.
Dagegen erhob A am 31. Juli 2019 Einsprache. Nach Durchführung eines Augenscheins und anschliessender Verhandlung wies die GVL die Einsprache mit Entscheid vom 27. September 2019 ab.

C.
Gegen den Einspracheentscheid reichte A am 30. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge:

"1. Der Entscheid der Gebäudeversicherung Luzern vom 27. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Gebäudeversicherung Luzern sei zu verpflichten, den Schaden gemäss Schadenmeldung vom 9. Juli 2019 vollumfänglich zu entschädigen (vorbehaltlich eines allfälligen Selbstbehaltes).
3. Eventualiter sei der Entscheid der Gebäudeversicherung Luzern vom 27.09.2019 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Einsprachebehörde (Vorinstanz) zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zzgl. MwSt)."

Die GVL beantragte mit Stellungnahme vom 30. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfahrensbeteiligten hielten in den weiteren Schriftenwechseln an ihren Anträgen fest.

Aus den Erwägungen

1.
(…)

2.
2.1.
Gemäss § 9 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG; SRL Nr. 750) sind alle im Kanton Luzern gelegenen Gebäude bei der Gebäudeversicherung für die bei ihr versicherbaren Gefahren zu versichern und dürfen nicht anderweitig versichert werden. Die Gebäudeversicherung umfasst neben einer Feuerschaden- (§ 23 GVG) auch eine Elementarschadenversicherung. Bei letzterer sind die Gebäude unter anderem versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch Sturmwind (§ 24 Abs. 1 lit. a GVG) oder Hochwasser, Überschwemmungen oder Sturmflut (§ 24 Abs. 1 lit. c GVG). Keine Elementarschäden und deshalb nicht zu vergüten sind Schäden, die nicht durch eines dieser Elementarereignisse verursacht worden sind (§ 24 Abs. 2 lit. a GVG); die nicht auf eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sind (§ 24 Abs. 2 lit. b GVG); die durch fortgesetztes Einwirken entstanden sind (§ 24 Abs. 2 lit. c GVG) oder die voraussehbar waren und rechtzeitig durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrunds, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (§ 24 Abs. 2 lit. d GVG).

2.2.
Das Verfahren vor Kantonsgericht ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er findet seine Entsprechung in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. § 55 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]; LGVE 1992 II Nr. 47 E. 3) und hat keinen Einfluss auf die Beweislast. Die Beweislastregeln gelten daher unbesehen um den Untersuchungsgrundsatz (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Abs. 1 VRPG N 6 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 07 75 vom 28.4.2008 E. 3).

Der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) folgend, hat derjenige, der aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird, die Beweislast zu tragen, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit. In diesem Sinn hat im Versicherungsrecht der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Zu seiner Beweispflicht gehört auch der Aspekt, dass ein Schaden eingetreten ist und dieser auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist (Elementarschaden). Denn auf dieser Basis will der Versicherte von der Gebäudeversicherung Leistungen beanspruchen. Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht ausschliesst oder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze gelten auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (Joos, in: Komm. Gebäudeversicherung [Hrsg. Glaus/Honsell], Basel 2009, 8. Kapitel Abschnitt 1 N 6).

Ist eine Tatsache bewiesen, so spielt die Beweislastverteilung freilich keine Rolle mehr. Die beweisbelastete Person ist daran interessiert, dass der volle Beweis (sog. Hauptbeweis) erbracht werden kann. Die Gegnerschaft im Verfahren kann sich darauf beschränken, den Beweis zu durchkreuzen und Zweifel an der Richtigkeit des Sachvorbringens wachzuhalten (sog. Gegenbeweis). Eine Tatsache kann dann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben, genügt dafür (Schaer, in: Komm. Gebäudeversicherung, a.a.O., 6. Kapitel Abschnitt 1 N 13; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 482; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 07 75 vom 28.4.2008 E. 3).

3.
Vorliegend unbestritten ist, dass der an der Schiffshütte des Beschwerdeführers entstandene Schaden nicht auf das versicherte Elementarereignis "Sturmwind" bzw. "Sturm" (Alltagsgebrauch) gemäss § 24 Abs. 1 lit. a GVG entstanden ist. Umstritten ist indes, ob der Schaden aus einer Sturmflut nach § 24 Abs. 1 lit. c GVG resultierte.

3.1.
Sturmfluten treten auf, wenn durch ein ungewöhnlich heftiges, einmaliges Ereignis Wellen gegen das Ufer peitschen bzw. wenn durch Sturm ein ausserordentlich hohes Ansteigen des Wasserpegels bewirkt wird (vgl. www.duden.de, Stichwort: "Sturmflut"). Anders gewendet, bei einer Sturmflut dringt Wasser von der Erdoberfläche in ein Gebäude ein. Schäden aufgrund von Sturmfluten stellen daher nichts anderes als Überschwemmungsschäden dar (Gerspach, in: Komm. Gebäudeversicherung, a.a.O., 2. Kapitel N 109; vgl. dazu auch hinten E. 3.5). Sturmfluten können durch Sturmwinde verursacht werden. Von solchen ist bei einer wetterbedingten Luftbewegung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zu sprechen, wie sie durch natürliche Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche entstehen (Gerspach, in: Komm. Gebäudeversicherung, a.a.O., 2. Kapitel N 93).

Demgegenüber gelten als Sturmwinde regelmässig nur Winde, die eine bestimmte Stärke aufweisen. Doch wie bereits erwähnt, geht auch der Beschwerdeführer zu Recht davon aus, dass ein Sturmwind im Sinn von § 24 Abs. 1 lit. a GVG nicht Ursache des geltend gemachten Schadens an der Bootsmole und der Gebäudestruktur der Bootshütte ist. Da indessen auch bei einer Sturmflut im Sinn von § 24 Abs. 1 lit. c GVG die (Überschwemmungs-)Schäden auf eine Flut zurückzuführen sind, die von einem Sturm ausgelöst wird, gilt es nachstehend die Anforderungen an einen Sturm als versichertes Ereignis aufzuzeigen.

3.2.
Das GVG und die Gebäudeversicherungsverordnung (GVV; SRL Nr. 750a) definieren – im Gegensatz zu anderen Kantonen (vgl. dazu E. 3.3 hiernach) – nicht, bei welchen Windstärken von Sturm auszugehen ist. Gemäss der Beschreibung zu den Gefahrenstufen des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie Meteo Schweiz (nachfolgend: Meteo Schweiz) werden flächige Windwarnungen in den Voralpen/Alpen unter 1600 m erst ab 70 km/h ausgesprochen. Dabei handelt es sich um die Stufe 2 auf der fünfstufigen Warnskala. Im Fall der Warnstufe 2, auch als mässige Gefahr bezeichnet, wird eine gefährliche Wetterentwicklung mit Wettererscheinungen erwartet, die aber innerhalb des für die Jahreszeit üblichen Intensitätsbereichs liegt. Bei Windstärken von weniger als 70 km/h (Warnstufe 1) wird keine oder nur geringe Gefahr angenommen und erfolgt keine Gefahrenwarnung. Objektwarnungen (Flugplätze und Seen) werden unabhängig von den Flächenwarnungen und in der Regel meist kurzfristig ausgegeben. Eine Sturmwarnung bedeutet, dass Böenspitzen über 33 Knoten (ca. 61 km/h) erwartet werden (Beschreibung zu den Gefahrenstufen, Meteo Schweiz, Stand 18.6.2019, einsehbar unter: www.meteoschweiz.admin.ch, Rubriken "Wetter/Gefahren/Erläuterungen der Gefahren-stufen/Wind"). Die Windstärkentabelle von Meteo Schweiz definiert auf Land Windstärken zwischen 60 und 70 km/h als stürmischen Wind, der Zweige und kleinere Äste knickt. Auf See wird von grober See gesprochen. Zudem beginnt fliegendes Wasser und entstehen etliche Gischtstreifen auch auf kleineren Seen (Windstärketabelle Meteo Schweiz, einsehbar unter: www.meteoschweiz.admin.ch, Rubriken "Wetter/Wetterbegriffe/Wind").

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) bezeichnet als "Sturm" Winde von grosser Heftigkeit, nach der Beaufort Skala der Stärke 9 bis 11 (75 bis 117 km/h), die erhebliche Schäden und Zerstörungen anrichten können (Nationale Gefährdungsanalyse – Gefährdungsdossier Sturm vom 30.6.2015, BABS, einsehbar unter: www.babs.admin.ch, Rubriken "Weitere Aufgabenfelder/Gefährdungen und Risiken/Nationale Gefährdungsanalyse/Gefährdungsdossier", S. 2 und 5).

3.3.
Verschiedene Kantone sehen Umschreibungen, wann von einem Sturm zu sprechen ist, in ihren Vollzugserlassen vor. So wird gemäss der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsverordnung, NSVV; NG 867.11) das Vorliegen eines Sturms vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden (§ 16 Abs. 1 NSVV). Ist das Kollektivschadenbild nicht in der in Abs. 1 verlangen Intensität gegeben, ist von Sturm auszugehen, wenn bezüglich des versicherten Objekts die Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden (§ 16 Abs. 2 NSVV). Auch die Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO; SHR 960.111) geht von Sturm aus, wenn bezüglich des versicherten Objekts Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 km/h (10-Minuten-Mittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen werden (§ 4 Abs. 2 GebVO).

3.4.
Oftmals kann die Windstärke am Schadenort jedoch nicht festgestellt werden, z.B., weil die entsprechenden Daten nicht geliefert werden können. Dies ist vor allem bei regional begrenzten Ereignissen der Fall. In solchen Fällen ist der Nachweis der Sturmqualität auch mittels anderer Hinweise, wie z.B. aufgrund der Art der Schäden am versicherten Objekt oder wegen erheblicher Schäden in der Umgebung (sog. Kollektivschaden), möglich. Sind einzig am versicherten Gebäude Schäden entstanden, jedoch alle anderen Gebäude in einwandfreiem Zustand in der Umgebung unbeschädigt geblieben, liegt der Schluss nahe, dass nicht ein Sturm die wesentliche Schadenursache ist (Gerspach, in: Komm. Gebäudeversicherung, a.a.O., 2. Kapitel N 94). Ob Kollektivschäden eingetreten sind, wird denn auch in der Rechtsprechung in Bezug auf die Frage, ob ein Elementarereignis vorlag, berücksichtigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2004/101 vom 25.1.2005 E. 3c, a.z.F.). Denn Stürme müssen mit elementarer Naturgewalt plötzlich und unwiderstehlich hereinbrechen, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis, allenfalls an verschiedenen Orten, betroffen werden.

3.5.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit einer Sturmflut im Sinn von § 24 Abs. 1 lit. c GVG einzig Überschwemmungsschäden versichert sind. Der Begriff der Sturmflut führt das kantonale Recht zusammen mit den Ereignissen wie "Hochwasser" und "Überschwemmung" auf (§ 24 Abs. 1 lit. c GVG). Bei einer Überschwemmung handelt es sich um die Überflutung einer Landfläche, die durch Niederschlag, Schmelzwasser oder Hochwasser ausgelöst wurde. Versichert sind dabei Schäden, die dadurch entstehen, dass Wasser von der Erdoberfläche (Oberflächenwasser) ebenerdig in ein Gebäude eindringt (LGVE 2007 II Nr. 16 E. 4b/bb und 4b/cc [bestätigt durch BGer-Urteil 2C_215/2007 vom 11.12.2007]; Gerspach, in: Komm. Gebäudeversicherung, a.a.O., 2. Kapitel N 109, a.z.F.). Dies gilt ebenfalls bei einer Sturmflut. Demnach sind bei einer Sturmflut nur Schäden versichert, die durch eindringendes Wasser von der Erdoberfläche in ein Gebäude verursacht werden.

4.
4.1.
Gemäss der Gemeinsamen Informationsplattform Naturgefahren (GIN) stieg am 6. Juli 2019 die Windgeschwindigkeit in Y ab 12.30 Uhr von 5,4 km/h wellenartig bis zur maximalen Windgeschwindigkeit von 29,5 km/h um 15.00 Uhr an. Zwischen 13.10 Uhr und 14.00 Uhr blies der Wind mit einer Geschwindigkeit zwischen 14,8 km/h und 18,4 km/h, bevor er bis 14.50 Uhr nochmals deutlich abnahm. Im gleichen Zeitraum kam es zu Böenspitzen zwischen 13 km/h und der maximalen Böenspitze um 15.00 Uhr von 64,8 km/h. Ab 15.10 Uhr flachte die Windgeschwindigkeit von 18,4 km/h bis 20.10 Uhr auf 3,6 km/h stetig ab. In diesem Zeitraum betrug die Windgeschwindigkeit nie mehr als 11,2 km/h. Mehrheitlich bewegte sie sich zwischen 7,6 km/h und 9,4 km/h. Auch die Böenspitzen nahmen in diesem Zeitraum kontinuierlich ab. Lagen sie vorerst teilweise noch bei über 20 km/h, stiegen sie ab 16.50 Uhr (18 km/h) nicht mehr an, bis die letzte Messung um 20.10 Uhr einzig 7,6 km/h anzeigte.

In Gersau rund q km von Y entfernt wurden am 6. Juli 2019 maximale Böenspitzen von 67 km/h und durchschnittliche Windgeschwindigkeiten von 6,1 km/h gemessen. In Luzern, wo – wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegte – das Unwetter viel heftiger ausfiel, betrug die maximale Böenspitze 135,4 km/h und die durchschnittliche Windgeschwindigkeit an diesem Tag 7,9 km/h (www.meteoschweiz.admin.ch, Rubrik: "Messwerte", Parameter: "Wind", Messstation "Gersau" bzw. "Luzern", Jahresverlauf).

4.2.
Die am 6. Juli 2019 in Y gemessenen Windstärken und Böenspitzen erreichen weder die Warnstufen für flächige Warnungen gemäss Meteo Schweiz (vgl. vorne E. 3.2) noch wurden Windgeschwindigkeiten von mehr als 63 km/h im 10 Minuten-Mittel oder Böenspitzen von über 100 km/h gemessen, die in anderen Kantonen für die Sturmdefinition herangezogen werden (vgl. vorne E. 3.3). Ob die einzelne Böenspitze von 64,8 km/h eine Sturmwarnung für Seen in Y auslöste, kann mit Blick auf das Folgende offen bleiben.

Wohl wehte den ganzen Tag ein spürbarer Wind und musste auch der in Y stattfindende Markt aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass daraus eine Sturmflut im Sinn von § 24 Abs. 1 lit. c GVG entstanden ist. Naturgemäss sind grössere Kräfte nötig, um ganze Wassermassen zu bewegen als einzelne Verkaufsgegenstände an einem Marktstand wegzuwehen. Zudem kam es nur zeitlich begrenzt zu heftigeren Winden (ca. von 13.00 Uhr bis 16.40 Uhr). Die Windgeschwindigkeiten, die in diesem Zeitraum im Übrigen immer wieder abnahmen, reichten nicht aus, um Wellenbewegungen entstehen zu lassen, die mit ausserordentlicher Heftigkeit gegen das Ufer schwappten und so ordnungsgemäss in Stand gehaltene Objekte schädigten oder die gar zu Überschwemmungen führten, weshalb aus den am 6. Juli 2019 vorherrschenden Winde keine Sturmflut resultieren konnte. Auch die höheren Windgeschwindigkeiten in der Stadt Luzern vermochten bis ins einige Kilometer entfernte Y keinen derart hohen Wellengang zu verursachen, dass eine Sturmflut entstanden wäre (vgl. dazu auch hinten E. 4.4).

4.3.
Diese Feststellung wird durch die Tatsache, wonach alle 17 weiteren in der Umgebung bei der GVL gemeldeten Schäden nur als Kleinschäden qualifiziert wurden und an keinem Ufergebäude Schäden aufgrund einer Sturmflut entstanden, untermauert. Anders als der Beschwerdeführer meint, dürfen Kollektivschäden als Hinweise auf ein Elementarereignis beigezogen und gewürdigt werden. Ist gar nur am versicherten Gebäude – wie im vorliegenden Fall – ein Schaden entstanden, gilt dies als Indiz, dass nicht das in Frage stehende Elementarereignis dafür verantwortlich ist (vgl. vorne E. 3.4). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem geltend macht, es könne nicht vorbehaltlos davon ausgegangen werden, dass alle Schäden bereits gemeldet worden seien, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach § 38 Abs. 1 GVG hat der Eigentümer der Gebäudeversicherung den Eintritt eines Schadenereignisses unverzüglich zu melden. Entschädigungsansprüche für Schäden, die nicht innert einem Jahr seit Eintritt des Ereignisses gemeldet werden, sind verwirkt (§ 38 Abs. 2 GVG). Wohl beträgt die Verwirkungsfrist ein Jahr ab Datum des Schadenereignisses. Wie die GVL jedoch zu Recht ausführt, wären allfällige weitere an Ufergebäuden entstandene Schäden in den Sommermonaten oder spätestens bei der Einwinterung der Schiffe entdeckt und gemeldet worden. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass wer tatsächlich einen Schaden geltend machen will, die notwendigen Schritte, allein schon aus Beweisgründen und zur Wahrung der Kausalkette möglichst zeitnah vornimmt.

4.4.
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, in Luzern seien Böenspitzen bis 135 km/h und auf Rigi-Kulm bis 107 km/h gemessen worden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits vermochten die Winde in Luzern – entgegen seiner Meinung – keine Wellen zu verursachen, die sich über den ganzen See derart verstärkten, welche einzig in Y vor seiner Schiffshütte eine Sturmflut verursachten. Andererseits entspricht es dem natürlichen Verlauf, dass in Berglagen gemessene Böenspitzen höher ausfallen als im Tal. Rigi-Kulm liegt denn auch auf 1797 m.ü.M., Y dagegen mehr als 1300 m tiefer auf y m.ü.M. Der Böenspitze von 107 km/h auf Rigi-Kulm kommt demnach keine Aussagekraft für die in Ufernähe gemessenen Winde bzw. für den Grad der Wellenbewegungen auf dem Vierwaldstättersee vor Y zu.

4.5.
Vor diesem Hintergrund lässt sich mittels objektiver Beurteilung der vorliegenden Tatsachen nicht schlussfolgern, die am 6. Juli 2019 vorherrschenden Winde hätten zu derart starken Wellenbewegungen geführt, dass sie eine Sturmflut verursachten. Sodann ist nicht erstellt, dass der geltend gemachte Schaden an der Schiffshütte auf eine Überschwemmung (eindringendes Wasser von der Erdoberfläche in die Hütte) zurückzuführen wäre. Mithin vermag der Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen, dass eine Sturmflut, die als gebäudeversicherungsrechtliches Elementarereignis die Leistungspflicht der GVL auslösen könnte, zu den Schäden an seiner Schiffshütte geführt hat. Diesen Beweis vermag der Beschwerdeführer auch nicht indirekt zu erbringen, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2004/101 vom 25.1.2005 E. 3c, a.z.F.). Im Fall eines behaupteten Sturmschadens, sei es durch einen Sturmwind oder eine Sturmflut, ist ein derartiger Sachumstand in erster Linie das Schadenbild, welches sich in der Umgebung präsentiert (Kollektivschäden). Hier waren indessen nicht gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Ereignis betroffen.

4.6.
Ebenso wenig gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden an der Gebäudestruktur des Bootshauses und an der Steinmole auf ein anderes Elementarereignis zurückzuführen wäre, welches eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine andere Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit gemäss § 24 Abs. 2 lit. b GVG gehandelt hätte. Wenn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorbringt, die durch den Wind verursachte Wellenbewegung sei am 6. Juli 2019 als nicht aussergewöhnlich zu qualifizieren, so erweist sich dies nach Lage der Akten sowie der obigen Erwägungen als nachvollziehbar und schlüssig. Diesbezüglich vermag dem Beschwerdeführer auch die Videoaufnahme nicht weiterzuhelfen. Zum einen ist nicht erstellt, wann genau die Aufnahmen entstanden. Aber selbst wenn die Aufnahmen – wie geltend gemacht – rund 15 Minuten nach dem Durchzug der Sturmfront erstellt wurden, zeigen diese Bilder zum anderen zwar starke, regelmässig verlaufende Wellenbewegungen. Doch diese erreichen nicht jene Stärke, um von aussergewöhnlicher Heftigkeit sprechen zu können. Schliesslich lassen die Aufnahmen keinen Rückschluss darauf zu, wie sich die Situation im Zeitpunkt des Sturms vor dem Grundstück des Beschwerdeführers präsentierte.

4.7.
Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass ein versichertes Elementarereignis gemäss § 24 Abs. 1 GVG die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schäden an der Gebäudestruktur des Bootshauses und an der Steinmole verursacht hätte. Gelingt dem Beschwerdeführer nicht, den Beweis für ein Elementarereignis zu erbringen, hat er als Beweisbelasteter die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorne E. 2.2).

An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers, soweit nicht bereits durch die vorangegangenen Erwägungen entkräftet, nichts zu ändern. Aus der Anerkennung der Beschwerdegegnerin, der Sturm vom 6. Juli 2019 habe in der Zentralschweiz Böenspitzen von bis zu 135 km/h aufgewiesen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass am Standort der Bootshütte des Beschwerdeführers solche Windstärken nicht gemessen wurden und auch in der Umgebung keine Kollektivschäden zu verzeichnen waren. Die Hinweise des Beschwerdeführers, u.a. auf umgestürzte Bäume oder Dachbeschädigungen andernorts, reichen nicht aus, um solche Kollektivschäden in der Umgebung zu belegen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Beschädigung am Dach des Bootshauses in ihrem Entscheid vom 17. Juli 2019 bestätigt. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nicht ableiten, damit wäre auch eine Leistungspflicht für die Schäden an der Gebäudestruktur und der Mole verbunden gewesen. So ist nachvollziehbar, dass bei diesem Wind Dachziegel weggefegt wurden, was jedoch die anderen Schäden am Gebäude nicht erklären kann. Um Verschiebungen eines Gebäudes zu verursachen oder eine Steinmole zu beschädigen, sind viel grössere Kräfte notwendig. Das Gericht verkennt schliesslich nicht, dass bei einem Sturmereignis auch nur punktuell Schäden auftreten könnten. Dennoch ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen in der Umgebung ebenfalls Kollektivschäden aufgetreten wären, was hier nicht zutrifft. Abgesehen davon war am 6. Juli 2019 nicht die gesamte Vierwaldstätterseeregion durch diesen Sturm in gleichem Masse betroffen.

5.
Selbst wenn am 6. Juli 2019 ein Elementarereignis nach § 24 Abs. 1 GVG vorgelegen hätte, was nach dem Gesagten nicht zutrifft, wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen, und zwar aus folgenden Gründen:

5.1.
Gemäss § 24 Abs. 2 lit. c GVG stellen Schäden, die durch fortgesetztes Einwirken entstanden sind, keine versicherten Elementarschäden dar und sind deshalb nicht zu vergüten. Oder anders gewendet: Ist ein Elementarereignis wie ein Sturmwind erstellt, besteht dennoch keine Leistungspflicht, wenn der Kausalzusammenhang zwischen dem Elementarereignis und dem Schaden, sei es durch fortgesetztes Einwirken (lit. c) oder mangelhaften Unterhalt (lit. d), unterbrochen wurde (vgl. dazu auch Gerspach, in: Komm. Gebäudeversicherung, a.a.O., 2. Kapitel N 98).

5.2.
5.2.1.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die "B AG" am 14. August 2013 eine Zustandsermittlung der Schiffshütte des Beschwerdeführers durchführte. Der dazugehörige Bericht erwähnt, das linke Fundament der Schiffshütte habe sich mit den Jahren in der Achse verdreht, weshalb nicht mehr alle Pfähle belastet würden. Der kontaktlose Zustand einzelner Pfähle mit dem Joch sei bereits ersichtlich. Im Weiteren habe der Zustand der Pfählung nicht abschliessend beurteilt werden können, auch wenn diese als gut erscheine. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Verdrehung die Lasten nicht mehr auf allen Pfählen gleichmässig verteilt und abgetragen würden. In diesem problematischen Fall müssten einzelnen Stützen die ganzen Lasten tragen, weshalb ein Versagen der Bauteile nicht ausgeschlossen werden könne. Schliesslich sprach der Bericht eine Empfehlung zur zeitnahen Sanierung aus, um mögliche Folgen, insbesondere eine grössere Schiefstellung oder gar einen Einsturz, zu verhindern.

5.2.2.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann aus diesem Bericht nicht geschlossen werden, die Pfählung habe sich im Jahr 2013 in einem guten Zustand befunden, war doch eine abschliessende Beurteilung gerade nicht möglich. Darüber hinaus fand der Augenschein der Schiffshütte bereits im Jahr 2013 statt. Ob sich die Pfählung im Jahr 2019, sechs Jahre später, weiterhin in demselben Zustand befand, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Empfehlung der "B AG", eine Sanierung vorzunehmen, nie nachgekommen. Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, er habe das Fundament bzw. die Mole regelmässig beobachtet und vermessen, hilft ihm dies nicht. Er führt an, die Mole habe sich von 2013 bis 2017 lediglich um 2 cm verschoben und sich dann am 6. Juli 2019 um 8 cm gesenkt.

5.2.3.
Der Vermessungstabelle des Beschwerdeführers ist sodann zu entnehmen, dass die Messungen in relativ grossen zeitlichen Abständen vorgenommen worden waren. Die letzte Messung vor dem geltend gemachten Schadenereignis erfolgte am 4. August 2018 und damit beinahe ein Jahr früher. In diesem Zeitraum tobten z.B. Sturmtief "Fabienne" (23.9.2018) mit Böenspitzen von 65,9 km/h in Gersau und 73,1 km/h in Luzern (www.meteoschweiz.admin.ch, Rubriken: "Aktuell/MeteoSchweiz-Blog/Suche" [nachfolgend: MeteoSchweiz-Blog], Stichworte: "Sturmtief zum astronomischen Herbstanfang" und "Vorhang auf"), Sturmtief "Marielou" (7.12.-9.12.2018) mit Böenspitzen von 67 km/h bzw. 86 km/h in Gersau und 76,7 km/h bzw. 88,9 km/h in Luzern (MeteoSchweiz-Blog, a.a.O., Stichworte: "Stubewätter zum Ersten" und "Stubewätter zum Zweiten") oder Sturmtief "Uwe" (10.2.2019) mit Böenspitzen von 85,3 km/h in Gersau und 75,2 km/h in Luzern (MeteoSchweiz-Blog, a.a.O., Stichwort: "Stürmischer Sonntag). Bei allen drei genannten Beispielen fielen die Böenspitzen höher aus, als am 6. Juli 2019. Und auch kurz vor dem angeblichen Schadenereignis wurden am 5. Juni 2019 bzw. am 14. Juni 2019 in Gersau Böenspitzen von 76,7 km/h bzw. 94 km/h und in Luzern von 77,8 km/h bzw. 72 km/h gemessen (www.meteoschweiz.admin.ch, Rubrik: "Messwerte", Parameter: "Wind", Messstation "Gersau" bzw. "Luzern", Jahresverlauf).

Da vom 4. August 2018 bis zum 6. Juli 2019 keine weiteren Messungen der Mole erfolgten, im gleichen Zeitraum aber mehrfach heftige Winde über die Zentralschweiz hinwegfegten, kann nicht mit zweifelsfreier Sicherheit gesagt werden, die Mole habe sich exakt am 6. Juli 2019 um 8 cm verschoben. Vielmehr sprechen die Fakten dafür, dass ein fortgesetztes Nachgeben der Verschiebung der Mole zu Grunde liegt, was – anders als der Beschwerdeführer meint – bei der Grösse der Schiffshütte nicht ohne Weiteres von blossem Auge erkennbar ist. Diese Beurteilung wird durch den Bericht von C, welcher beauftragt wurde, in einem Tauchgang die Schiffshütte zu begutachten, gestützt. Seiner Meinung nach sind der instabile Boden und die ewigen, jahrelangen Wellenbewegungen für den Schaden verantwortlich. Demnach handelte es sich um einen Schaden, der durch fortgesetztes Einwirken entstand, was eine Leistungspflicht der GVL gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. c GVG ausschliessen würde. Letztlich bleibt jedoch ungewiss, was vorliegend tatsächlich die Schadenursache war. Diesbezüglich besteht Beweislosigkeit, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat (vgl. vorne E. 2.2).

Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der als Schadenfolge bezeichnete Riss in der Steinmauer bereits am 6. Juli 2019 zu Tage trat oder erst im Laufe der zwischenzeitlich in Angriff genommenen Sanierungsarbeiten. Immerhin weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2019 ausschliesslich von der Verschiebung, nie jedoch von einem Riss in der Mauer die Rede war, und ein solcher auch bei der Einspracheverhandlung vor Ort am 12. September 2019 von den Anwesenden nicht thematisiert worden war.

5.3.
In Anbetracht des dokumentierten Zustands des Bootshauses und der Mole ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die geltend gemachten Schäden seien durch fortgesetztes Einwirken auf diese Gebäudeteile entstanden, selbst wenn am 6. Juli 2019 ein Elementarereignis im Sinn von § 24 Abs. 1 GVG vorhanden gewesen wäre.

5.4.
Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich mangelnder Unterhalt der Schiffshütte vorgeworfen werden kann, weil er trotz Sanierungsempfehlung der "B AG" keine entsprechenden zumutbaren Massnahmen in die Wege leitete. Aber unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Einwand des Beschwerdeführers, eine Gesamtsanierung sei unzumutbar gewesen, hier ins Leere zielt. Wie die GVL zutreffend ausführt, legt der Beschwerdeführer einerseits nicht substantiiert dar, weshalb eine solche nicht zumutbar gewesen sei und andererseits entspricht es nicht Sinn und Zweck der Gebäudeversicherung, anfallende Unterhaltskosten zu decken. Zudem musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Steinmole, auf welcher das Bootshaus steht, regelmässig unterhalten werden muss. Unterhaltsmassnahmen waren insofern notwendig und voraussehbar sowie mit Blick auf ihren Umfang auch zumutbar. Die Vornahme solcher Massnahmen ist indessen nicht erstellt. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2000 keine behördliche Feststellung ableiten, das Fundament des Bootshauses sowie die Mole hätten sich im damaligen Zeitpunkt in ordnungsgemässen Zustand befunden. Mit diesem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin ihre Entschädigungspflicht verneint und bereits damals festgehalten, wonach sich die Streifenfundamente durch Wind und Wetter "minim" verschoben hätten. Es sind aber keine Sanierungsmassnahmen erstellt, die der Verdrehung der Steinmole oder der Veränderung der Gebäudekonstruktion entgegengewirkt hätten. Sodann ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin betont, die im Anschluss an den Entscheid vom 20. Januar 2000 vorgenommenen Arbeiten hätten ausschliesslich die Holzkonstruktion über Wasser und nicht die Steinmole betroffen. Dass dies nicht zutreffend wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzuzeigen. Es darf schliesslich in Anbetracht der gemessenen Windstärken in der Umgebung erwartet werden, dass eine entsprechend unterhaltene Steinmole gegen einen Sturm wie jenem vom 6. Juli 2019 hätte bestehen können.

6.
6.1.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer weder den Nachweis zu erbringen, dass sich am 6. Juli 2019 das leistungsauslösende Elementarereignis "Sturmflut" zugetragen hat, noch, dass die Schäden – soweit umstritten – an der Schiffshütte durch das allfällige Elementarereignis verursacht worden sind. Die GVL hat folglich ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.

6.2.
Sodann muss angesichts dieses Ergebnisses durch das Kantonsgericht nicht beurteilt werden, ob die Versicherungsleistung die Holzpfählung der Schiffshütte umfasst und auch nicht, wie hoch der Entschädigungswert bei einer allfälligen Leistungspflicht seitens der GVL auszufallen hat. Schliesslich kann bei dieser Sachlage auf weitere Beweismassnahmen – insbesondere die beantragten Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie weiterer Zeugen, die Befragung von Sachverständigen oder die Durchführung eines Augenscheins – verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen), weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.

7.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
(…)