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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Strassenverkehrsrecht
Entscheiddatum:08.09.2020
Fallnummer:7H 20 108
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG.
Leitsatz:Unverhältnismässige Auflage einer totalen, ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz für einen weiteren Kontrollzyklus von voraussichtlich einem halben Jahr, wenn keine Sucht und keine Gefahr einer Suchtentwicklung festgestellt wurden.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt (gekürzt):

Am 6. Juni 2019 fiel einer Patrouille der Luzerner Polizei ein unsicher gelenkter Personenwagen auf. Bei dessen Kontrolle wurde A als Lenkerin des Fahrzeugs identifiziert. Eine auf der Polizeiwache durchgeführte beweissichere Atemalkoholprobe ergab einen Wert von 0,8 mg Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l). A anerkannte den gemessenen Wert. Ihr wurde der Führerausweis von der Polizei umgehend vorläufig – bis zum Entscheid der Entzugsbehörde – abgenommen.

Das Strassenverkehrsamt eröffnete ein Administrativverfahren. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog es A mit Verfügung vom 8. August 2019 den Führerausweis rückwirkend vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter ordnete es eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 4 (Verkehrsmediziner SGRM [Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin]) an. Diese Verfügung blieb unangefochten.

A unterzog sich der angeordneten Untersuchung. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 2. Oktober 2019 wurde ihre Fahreignung positiv beurteilt und eine Wiedererteilung des Ausweises unter der Auflage einer kontrollierten Alkoholabstinenz während zwei Kontrollzyklen befürwortet. Gestützt darauf beendete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, ordnete jedoch aufgrund der am 6. Juni 2019 begangenen schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Warnungsentzug von sechs Monaten (6.6.2019 bis 5.12.2019) an. Zudem wurde die Wiedererteilung des Führerausweises unter anderem mit der Auflage der Einhaltung und des Nachweises einer totalen und ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz bis auf Widerruf durch das Strassenverkehrsamt verbunden. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Die am 28. April 2020 beim IRMZ durchgeführte Abstinenzkontrolle (inkl. Haaranalyse) bestätigte die Einhaltung der Abstinenzauflage (Bericht des IRMZ vom 12.5.2020). Am 25. Mai 2020 verfügte das Strassenverkehrsamt die Weiterbelassung des Führerausweises mit der Auflage, der Einhaltung und des Nachweises einer totalen und ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz von voraussichtlich noch einem weiteren Kontrollzyklus von einem halben Jahr.

Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2020 und die Wiedererteilung des Führerausweises ohne Auflagen.


Aus den Erwägungen:

3.
3.1.
Angefochten ist die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 25. Mai 2020, mit der die Weiterbelassung des Führerausweises verbunden mit der Aufrechterhaltung der im Sachverhalt erwähnten Auflagen angeordnet wurde.

Die Beschwerdeführerin fordert die sofortige Beendigung der Auflagen (Abstinenzkontrolle, zweiter Zyklus) und damit die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2020 sowie die Weiterbelassung des Führerausweises ohne Auflagen. Sie bringt im Wesentlichen vor, eine Kontrollzeit von zwei (halbjährlichen) Zyklen sei unverhältnismässig. Das Gutachten des IRMZ biete hierzu keine genügende Grundlage. Bei ihr liege keine Suchtproblematik vor, was sie mit ihrer Abstinenz seit August 2019 bewiesen habe.

Die Vorinstanz erachtet demgegenüber die Einhaltung von zwei Kontrollzyklen angesichts der gutachterlichen Einschätzung des IRMZ vom 2. Oktober 2019 als unerlässlich.

3.2.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung bildet somit eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises (BGE 133 II 384 E. 3.1). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. a-d SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 lit. a und b SVG).

Sind die Voraussetzungen zum Führen eines Motorfahrzeugs erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Führerausweises. Dabei handelt es sich um eine Polizeierlaubnis; d.h. eine Verfügung, welche auf Gesuch hin eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende Tätigkeit zulässt, wenn die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung erfüllt sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 2650 f.). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG).

3.3.
Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen). Bei Fahrzeuglenkern, die zum Alkoholmissbrauch neigen, kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an eine Abstinenzauflage geknüpft werden (BGer-Urteil 1C_342/2009 vom 23.3.2010 E. 2.4). Denn die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle, selbst wenn grundsätzlich keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht (BGE 131 II 248 E. 6.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch auch zu bedenken, dass Auflagen wie namentlich die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Alkoholabstinenz stark in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen können. Solche einschneidenden Auflagen sind nur anzuordnen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind (Rütsche/Weber, Basler Komm. SVG, Basel 2014, Art. 17 SVG N 29).

Die Anordnung der Auflagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; BGer-Urteil 1C_243/2010 vom 10.12.2010 E. 2.2), denn im Gesetz findet sich auf die Frage, wie solche Auflagen auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten seien, keine abschliessende Antwort (vgl. Weissenberger, Komm. zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N 14).

4.
4.1.
Die angefochtene Verfügung basiert im Wesentlichen auf den Resultaten des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 2. Oktober 2019 sowie der Abstinenzkontrolle vom 28. April 2020.

4.2.
Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 2. Oktober 2019 werden Anlass der Begutachtung und die Vorgeschichte zutreffend wiedergegeben. Es enthält eine ausführliche – durch Befragung der Beschwerdeführerin erhobene – Anamnese (u.a. Suchtmittelanamnese, medizinische und psychiatrische Anamnese, Sozialanamnese, Verkehrsanamnese) sowie die Befunde der eigenen Untersuchungen und die Ergebnisse der Urin- und Haaranalysen. Auf das Einholen einer Fremdanamnese wurde verzichtet. Weder in Bezug auf den somatischen noch auf den psychischen Status wurden auffällige Befunde erhoben. Das durchgeführte Urinscreening war in Bezug auf die geprüften illegalen Betäubungsmittel und häufig missbräuchlich verwendeten psychoaktiven Substanzen durchwegs negativ. Die genommene Haarprobe wurde durch das Zentrum für Forensische Haaranalytik (ZFH IRMZ) auf das Vorhandensein des Alkoholabbauprodukts Ethylglucuronid (EtG) analysiert und ergab im ersten (kopfnahen) Segment einen EtG-Wert von 22 pg/mg und im zweiten Segment einen solchen von 79 pg/mg.

Gestützt auf diese Befundlage kam der Gutachter B, Facharzt für Rechtsmedizin sowie Verkehrsmediziner SGRM, zum Schluss, in der Gesamtschau könne festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin zumindest bis zur geltend gemachten Abstinenz (ab Anfang August 2019) ein Alkoholkonsumverhalten vorgelegen habe, welches durch die Trunkenheitsfahrt im Juni 2019 Verkehrsrelevanz gezeigt habe. Aus verkehrsmedizinischer Sicht habe bei ihr somit ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch bestanden. Das Ergebnis der Haaranalyse (79 pg/mg EtG) spreche für einen im zeitlichen Durchschnitt übermässigen Alkoholkonsum zumindest von Mitte Mai 2019 bis Anfang August 2019. Den im ersten Segment festgestellten EtG-Wert von 22 pg/mg schrieb er dem Auswachsphänomen zu. Insgesamt beurteilte er die Fahreignung der Beschwerdeführerin aus verkehrsmedizinischer Sicht als positiv. Der Gutachter hielt aber fest, in Anbetracht der Trunkenheitsfahrt und eines früher nachweislich übermässigen Alkoholkonsums sei zur weiteren Dokumentation der eingeleiteten Verhaltensänderung hinsichtlich des Alkoholkonsums und zur Unterstützung der Bewährung im Strassenverkehr die Auflagen der Einhaltung einer Alkoholabstinenz notwendig. Er empfahl eine Auflagedauer von zwei Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand.

Die am 28. April 2020 beim IRMZ durchgeführte Abstinenzkontrolle (inkl. Haaranalyse) zeigte, dass sich die Beschwerdeführerin an die ihr mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 auferlegte Abstinenzverpflichtung hielt. So konnte für den Zeitraum von Mitte November 2019 bis Mitte April 2020 kein EtG nachgewiesen werden. Gestützt darauf erachtete B die Fahreignung unter unveränderter Beibehaltung der Abstinenzauflage weiterhin als gegeben. Eine nächste Kontrolle sei im Oktober 2020 vorzunehmen.

4.3.
Dieses verkehrsmedizinische Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Demnach hat ein Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und nach pflichtgemässem Ermessen zu würdigen (vgl. § 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1c; BGer-Urteil 8C_441/2012 vom 25.7.2013 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ärztlichen Gutachten Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines verkehrsmedizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob es auf umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Begründung beruht (vgl. BGer-Urteil 1C_7/2017 vom 10.5.2017 E. 3.5 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

4.4.
Die Beschwerdeführerin kritisiert vorliegend im Wesentlichen, es sei unverhältnismässig einen weiteren Kontrollzyklus von einem halben Jahr anzuordnen, nachdem sie sich nachweislich bereits mehr als ein halbes Jahr an eine totale Abstinenz gehalten habe. Insbesondere sei das IRMZ-Gutachten vom 2. Oktober 2019 in Bezug auf die Auflagedauer nicht schlüssig und bilde keine genügende Grundlage für ein Weiterführen der Auflage. Sie sei nie alkoholsüchtig gewesen.

4.5.
4.5.1.
In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2019 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l ein Motorfahrzeug gelenkt hatte. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l entspricht einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Gewichtspromille und verlangt zwingend eine Abklärung der Fahreignung (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Sie ist ein gewichtiges Indiz für eine erhöhte Alkoholtoleranz oder gar eine Alkoholabhängigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich bei Personen die im Strassenverkehr mit einer BAK von 1,6 und mehr Gewichtspromille auffällig werden – namentlich beim Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen – von einer gesundheitsgefährdenden täglichen Alkoholaufnahme über einen längeren Zeitraum auszugehen (vgl. BGE 129 II 82 E. 5; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d SVG N 26). Zum Erreichen einer derart hohen BAK, muss ein durchschnittlicher Mann innert zwei Stunden rund 2,5 Liter Bier oder einen Liter Wein konsumieren, wobei eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung – selbst bei Alkoholersttätern – naheliegt (Botschaft zu Via sicura vom 20.10.2020, in: BBl 2010 8500).

4.5.2.
Aus dem das IRMZ-Gutachten ergänzenden Bericht des ZFH IRMZ vom 17. September 2019 geht hervor, dass die im zweiten Segment festgestellte EtG-Konzentration von 79 pg/mg auf einen starken, chronischen Alkoholkonsum im Zeitraum von etwa Mitte Mai bis Anfang August 2019 hindeute. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits bei EtG-Werten von 57 pg/mg grundsätzlich auf einen übermässigen Alkoholkonsum zu schliessen (vgl. BGer-Urteil 1C_701/2017 vom 14.5.2018 E. 3.1). Ein EtG-Wert von 94 pg/mg ist ein schwerwiegendes Indiz für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (vgl. BGer-Urteil 1C_243/2010 vom 10.12.2010 E. 2.7). Der vorliegend festgestellte EtG-Wert von 79 pg/mg liegt zwischen diesen Werten und entspricht im Übrigen einem Mehrfachen des Werts von 30 pg/mg, bei dem die Mediziner die Grenze zum übermässigen Alkoholkonsum lokalisieren (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2; vgl. BGE 140 II 334 E. 7). Bereits eine Konzentration von 30 pg/mg EtG deutet auf einen massiven täglichen Alkoholkonsum von über 60 Gramm Ethanol hin (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, a.a.O., Ziff. 6.1 und 6.2). Zur Veranschaulichung sei erwähnt, dass ein "Standardglas" alkoholisches Getränk (z.B. 1 Deziliter Wein oder 3 Deziliter Bier) in der Regel zwischen 10 und 12 Gramm reinen Alkohol (Ethanol) enthält (vgl. http://www.alcohol-facts.ch/de/das-standardglas-alkohol, zuletzt besucht am 1.9.2020).

Der im Gutachten ausgewiesene EtG-Wert von 79 pg/mg belegt damit einen durchschnittlichen Alkoholkonsum von weit mehr als 60 Gramm Ethanol pro Tag, was einem massiven täglichen Alkoholüberkonsum während mindestens 2,5 Monaten (Mitte Mai bis Anfang August 2019) entspricht. Vor diesem Hintergrund ging der Gutachter zu Recht von einem "früher" (im Zeitraum von Mitte Mai bis Anfang August 2019) nachweislich übermässigen Alkoholkonsum aus.

4.5.3.
Dennoch erachtete der Gutachter die anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin offensichtlich als glaubhaft. Insbesondere stellte er keinen Widerspruch zu den gemachten Konsumangaben für den Zeitraum von Mitte Mai bis Anfang August 2019 fest und schloss aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten bagatellisiere. So gab die Beschwerdeführerin zum Suchtmittelgebrauch an, dass sie üblicherweise an etwa zwei bis drei Tagen in der Woche etwa zwei bis drei Gläser Wein getrunken habe, manchmal mehr, manchmal weniger. Im Rahmen eines beruflichen Projekts im Juni 2019 sowie im Urlaub im Juli 2019 habe sie etwas mehr Wein getrunken. Sie trinke nicht tagsüber und üblicherweise im gesellschaftlichen Rahmen. Gerade am Vorabend der Trunkenheitsfahrt vom 6. Juni 2019 gab sie an, im Rahmen ihres Projekts diverse Gäste empfangen zu haben und wiederholt Weisswein getrunken zu haben. Die Trinkmenge sei deutlich mehr als üblich gewesen ("viel zu viel"). Sie sei betrunken gewesen und habe sich noch gedacht, dass sie nicht mehr fahren dürfe, habe aufgrund der Alkoholisierung ihre Fahrfähigkeit aber letztendlich nicht mehr richtig einschätzen können. Im Nachhinein beurteile sie ihre Fahrt als völligen Blödsinn und unverzeihlich. Weiter gab sie an, sich rund sechs Wochen vor der Begutachtung aus eigenem Antrieb dazu entschlossen zu haben, den Alkoholkonsum einzustellen. Die Abstinenz habe sie problemlos einhalten können und sie habe auch nicht unter Entzugssymptomen gelitten. Gestützt darauf schrieb der Gutachter die für die Zeit ab Anfang August bis September 2019 festgestellte EtG-Konzentration von 22 pg/mg nicht dem Konsum von Alkohol, sondern dem Auswachsphänomen zu. Dass der Gutachter die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alkoholkonsum insgesamt als glaubhaft beurteilte, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er es nicht als notwendig erachtete, fremdanamnestische Auskünfte zu einer allfälligen Alkoholmissbrauchsproblematik einzuholen. Dies ist aufgrund des klaren, beweiskräftigen Resultats der Haaranalyse, der Trunkenheitsfahrt vom 6. Juni 2019 und den als glaubhaft eingestuften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alkoholkonsum nicht zu beanstanden (vgl. BGer-Urteil 6A.8/2007 vom 1.5.2007).

Vor diesem Hintergrund lässt der Verzicht des Gutachters, fremdanamnestische Auskünfte einzuholen, das verkehrsmedizinische Gutachten vom 2. Oktober 2019 nicht als unvollständig erscheinen.

4.5.4.
Ferner stellte der Gutachter für die beurteilbare Zeit ab Mai 2019 einen übermässigen Alkoholkonsum fest, was in Anbetracht der ermittelten Werte zutreffend ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Er hat aber weder auf einen exzessiven oder chronischen Alkoholkonsum geschlossen noch hat er eine Alkoholsucht der Beschwerdeführerin bejaht. Wenn bei ihr gutachterlich weder eine Alkoholsucht, noch jahrelanger Alkoholmissbrauch oder eine entsprechende Neigung festgestellt wird, ist auch die Gefahr einer Suchtentwicklung nicht als erheblich zu bezeichnen. Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung, andere Schlussfolgerungen zu ziehen und insbesondere eine Suchterkrankung der Beschwerdeführerin anzunehmen.

4.5.5.
Nach dem Gesagten ist die Folgerung des Gutachters, dass er gestützt auf seine Untersuchungen die Fahreignung der Beschwerdeführerin positiv beurteile, ihr also die Fähigkeit attestierte, aktuell grundsätzlich zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Verkehr unterscheiden zu können, schlüssig. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass er aufgrund der Trunkenheitsfahrt verbunden mit dem im Zeitraum von Mitte Mai bis Anfang August 2019 nachweislich übermässigen Konsum, gewisse Zweifel hegte, dass die Beschwerdeführerin die eingeleitete Verhaltensänderung ohne Auflage beibehält. Die darauf basierende Empfehlung der Einhaltung einer kontrollierten Abstinenz erscheint daher als sachgerecht. Dies gilt im Übrigen auch für die rechtskräftig angeordnete Verlaufskontrolle im April 2020. Dieser Kontrollzyklus war hier notwendig, um die als glaubhaft erachteten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verifizieren. Denn die Beschwerdeführerin war in Anbetracht dieser Feststellungen gehalten, ihre Verhaltensänderung zu belegen, was einer besonderen Kontrolle bedarf. Diesbezüglich erweist sich das verkehrsmedizinische Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig.

4.6.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob eine Auflagedauer von mehr als einem halben Jahr verhältnismässig ist bzw. ob ein zweiter, halbjährlicher Kontrollzyklus der vollständigen Alkoholabstinenz erforderlich und angemessen erscheint.

4.6.1.
Vorauszuschicken ist, dass dem Gutachten nicht entnommen werden kann, weshalb der Gutachter zwei Kontrollzyklen als notwendig erachtet hat. Er begründet die Dauer dieser Auflage nicht, was grundsätzlich zu beanstanden ist (Liniger, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 98 f.). Auch der Bericht zur Abstinenzkontrolle vom 28. April 2020 sagt nichts dazu, weshalb die Auflage weiter zu führen ist.

4.6.2.
Aus dem Gutachten geht sodann deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten hinterfragte und aus eigener Initiative änderte. Es besteht auch kein Anlass, an ihrer Schilderung, dass der festgestellte Alkoholüberkonsum situationsbedingt war, zu zweifeln. Sie hat zudem die ihr gestützt auf das Gutachten vom 2. Oktober 2019 auferlegte ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz eingehalten; dies ohne Entzugserscheinungen. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lebte sie mithin nachweislich bereits seit mehr als einem halben Jahr abstinent. Auch während des Gerichtsverfahrens wurde nichts Gegenteiliges aktenkundig.

4.6.3.
Ferner wurde trotz des hohen Atemalkoholwerts von 0,8 mg/l im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt und der festgestellten EtG-Konzentration von 79 pg/mg für die Zeit von Mitte Mai bis Anfang August 2019 weder eine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinn gemäss IDC-10 diagnostiziert noch wurde ein länger andauernder chronischer Alkoholmissbrauch oder eine Trunksucht festgestellt (vgl. vorne E. 4.5.4). Dies entgegen der für Personen, die entsprechende Atemalkoholwerte oder EtG-Konzentrationen aufweisen, geltenden Vermutungen (vgl. E. 4.5.1 und 4.5.2). Auch das festgestellte Auswachsphänomen widerspricht dem nicht, auch wenn dieses voraussetzt, dass vor der geltend gemachten Abstinenz eine Phase eines längerdauernden, mittelstarken bis übermässigen Alkoholkonsums stand (zum Auswachsphänomen: SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, a.a.O., Ziff. 6.5.2). Der Gutachter ging aufgrund der Trunkenheitsfahrt in Kombination mit den Resultaten der vorgenommenen Haaranalyse jedoch von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch aus. Dies rechtfertigt die Kontrolle der Verhaltensänderung und Bestätigung der Einsicht der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 4.5.5).

4.6.4.
Im Zusammenhang mit der Dauer dieser Auflage sind aber auch weitere Aspekte zu beachten. So fällt auf, dass sich der Gutachter nicht mit den im Zeitpunkt des Vorfalls vom 6. Juni 2019 festgestellten Ausfallerscheinungen auseinandergesetzt hat. Laut Polizeirapport vom 23. Juli 2019 fiel die Beschwerdeführerin der Polizei durch ihre unsichere Fahrweise auf. Unter anderem soll sie beinahe in die rechtsseitige Leitplanke gefahren sein. Zudem wurden Ausfallerscheinungen beobachtet; es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin wirke verlangsamt und habe eine leicht verwaschene Sprache. Mit der vorliegend gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l befindet sich die Beschwerdeführerin gerade an der Grenze zu den Fällen, bei denen praxisgemäss eine Alkoholgewöhnung vermutet wird. Entsprechendes wird im Gutachten nicht diskutiert, weshalb es in diesem Punkt nicht nachvollziehbar erscheint. Die beobachteten Ausfallerscheinungen sprechen hier gegen eine ausgeprägte Trinkfestigkeit und Alkoholgewöhnung. Dies wiederum untermauert die glaubhafte Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sich der festgestellte Überkonsum tatsächlich auf den Zeitraum von Juni und Juli 2019 beschränkt hatte. Anzeichen, dass diese spezielle Situation nach wie vor andauern würde, bestehen nicht.

4.6.5.
Bei der Würdigung der gesamten Umstände unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit präsentiert sich der Vorfall vom 6. Juni 2019 als einmaliger, wenn auch grober Ausrutscher der Beschwerdeführerin. Neben dem bis zu diesem Zeitpunkt unbescholtenen fahrerischen Leumund ist ihr auch zu Gute zu halten, dass sie nicht versuchte, ihr Trink- oder Fahrverhalten zu bagatellisieren und sich von Anfang an einsichtig zeigte. Gerade dieser Umstand ist im Zusammenhang mit ihren charakterlichen Eigenschaften zu ihren Gunsten zu würdigen (vgl. BGer-Urteil 1C_320/2017 vom 9.1.2018 E. 2.5). Gutachterlich wurden zudem weder eine Alkoholsucht noch Hinweise auf einen bereits lange andauernden, chronischen Alkoholüberkonsum festgestellt. Die Fahreignung wurde der Beschwerdeführerin denn auch nie abgesprochen. Im April 2020 lebte die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als einem halben Jahr abstinent, ohne dass ihr das Mühe bereitet hätte. Damit zeigte sie auf, dass sie in der Lage ist, eine vollständige Alkoholabstinenz einzuhalten. Es liegen auch keine bedeutenden Begleitumstände vor, aufgrund derer sich trotz erstmaliger Trunkenheitsfahrt ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer oder ernsthafte Bedenken an der Fahreignung der Beschwerdeführerin ergäben (BGer-Urteil 6A.106/2001 vom 26.11.2001 E. 3c/cc). Deshalb und mit Blick auf die – abgesehen von der Trunkenheitsfahrt selber und der festgestellten EtG-Konzentration von 79 pg/mg für die Zeit von Mitte Mai bis Anfang August 2019 – grundsätzlich positiven gutachterlichen Befunde erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Alkoholabstinenz noch einen weiteren halbjährlichen Kontrollzyklus umfassen muss, zumal dieser nicht näher gutachterlich begründet wird. Mit dem Bestehen eines halbjährlichen Zyklus erweist sich hier die notwendige Kontrolle der Verhaltensänderung als ausreichend umgesetzt. Insofern ist diese gutachterliche Empfehlung, auf welche die Vorinstanz abstellte, nicht schlüssig. Vielmehr darf hier aufgrund der besonderen Verhältnisse dieses Falls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin künftig den Alkoholkonsum von der Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend zu trennen vermag. Es ist folglich nicht erforderlich, von ihr weiterhin eine totale und kontrollierte Alkoholabstinenz zu verlangen, um sie davon abzuhalten, erneut in alkoholisiertem Zustand ein Auto zu lenken. Erscheint eine Weiterführung der Kontrollauflage als nicht notwendig, fallen die mit der vollständigen und kontrollierten Abstinenzverpflichtung verbundenen persönlichen Einschränkungen umso mehr ins Gewicht.

4.7.
Insgesamt erscheint daher die mit Verfügung vom 25. Mai 2020 angeordnete totale und ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenzauflage bis auf Widerruf durch das Strassenverkehrsamt, welche voraussichtlich noch aus einem Kontrollzyklus bestehe (Ziff. 1.1 des Rechtspruchs), als unverhältnismässig.

4.8.
An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Hinweise der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit dieser Auflage nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht festgestellt hat, dass die Überwindung einer Sucht einer langjährigen Behandlung und Kontrolle bedarf und daher eine bis zu dreijährige Totalabstinenz als angemessen erachtet. Doch hier wurde bei der Beschwerdeführerin gerade keine Sucht und keine Gefahr einer Suchtentwicklung festgestellt. Daher geht es hier nicht um die Kontrolle der Suchtüberwindung. Entscheidend sind für die Anordnungen von Nebenbestimmungen bei der Wiedererteilung oder Weiterbelassung des Führerausweises die konkreten Umstände des Einzelfalls. Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt sich hier die Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz unter fachlicher Betreuung für ein weiteres Halbjahr nicht (vgl. BGE 131 II 248 E. 6.3; BGer-Urteil 1C_320/2017 vom 9.1.2018 E. 2.5; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2014/237 vom 28.5.2015 E. 3.1).

5.
Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz für einen weiteren Kontrollzyklus von voraussichtlich einem halben Jahr als unverhältnismässig und mithin nicht als rechtens. Damit sind die Ziffern 1.1 und 1.2 des Rechtsspruchs der Verfügung vom 25. Mai 2020 in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben. Da sich die Ziffern 2 - 6 auf die Umsetzung und Folgen der Nichteinhaltung dieser aufzuhebenden Nebenbestimmungen beziehen, fallen auch diese dahin, weshalb die Verfügung vom 25. Mai 2020 integral aufzuheben ist.