Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
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Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte |
Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
Entscheiddatum: | 27.01.2021 |
Fallnummer: | AR 19 100 |
LGVE: | |
Gesetzesartikel: | Art. 12 lit. a BGFA |
Leitsatz: | Über die Qualität der Mandatsführung ebenso wie über die Angemessenheit anwaltlicher Honorarforderungen hat grundsätzlich das Zivilgericht zu befinden. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte schreitet nur bei grobem, schuldhaftem Fehlverhalten ein (E. 5, 8, 10 und 11). Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats als Willensvollstrecker die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt, fällt in die Zuständigkeit der Teilungsbehörde als fachlicher Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker und nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (E. 6.2 und 7). Ein Rechtsanwalt, der einen Kollegen, der unbegründete Kritik an seiner Mandatsführung übt, darauf hinweist, dass dieses Verhalten möglicherweise eine Berufspflichtverletzung darstellt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA (E. 13). |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | A hatte den Beschwerdegegner in ihrem Testament als Willensvollstrecker eingesetzt. Im Juni 2018 verstarb sie. Mit Beschwerde vom 28. November 2019 gelangten zwei der insgesamt fünf Erben an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und beantragten, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner seine anwaltlichen Pflichten als Willensvollstrecker missachtet habe, wofür er angemessen zu sanktionieren sei. Bereits zuvor, im März 2019, hatten die beiden Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Luzerner Anwaltsverband (LAV) ein standesrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdegegner angestrengt. Aus den Erwägungen: 5. Nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Anwaltsmandat ist ein Auftrag. Nach Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Art. 12 lit. a BGFA will im Ergebnis nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaats die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherzustellen. Er erhebt damit die vertragliche und somit privatrechtliche Pflicht zur öffentlich-rechtlichen Berufspflicht, die disziplinarrechtlich geschützt ist. Allerdings stellt Art. 12 lit. a BGFA nicht eine Generalklausel dar, mit der alle zivilrechtlichen Vertragsverletzungen geahndet werden können. Solche sind grundsätzlich auf dem Weg der Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Komm. zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 9). Disziplinarrechtlich relevant werden solche Vertragsverletzungen erst, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreichen, dass neben den bestehenden Rechtsbehelfen des Auftragsrechts noch eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (BGer-Urteil 2C_379/2009 vom 7.12.2009 E. 3.2; LGVE 2012 I Nr. 50; Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 15 und N 25 f.; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 1472 f.; Poledna, in: Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 17 BGFA N 18; Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, in: SJZ 2009 S. 290 Ziff. 3). Die anwaltliche Sorgfalts- und Treuepflicht gebieten dem Anwalt, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Unter dem Blickwinkel des öffentlich-rechtlichen Berufsrechts stellt daher eine unrichtige Beratung, prozessual falsches Vorgehen oder gar ein bloss taktisch oder psychologisch unkluges Vorgehen regelmässig noch keine Verletzung der Treuepflicht dar. Solche Fehler vermögen allenfalls eine zivilrechtliche Haftung des Anwalts zu begründen, wenn dem Klienten daraus Schaden entsteht. Disziplinarisch relevant sind sie nur, wenn der Anwalt den Auftraggeber nicht nach bestem Wissen berät oder gar vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwiderhandelt. Das Berufsrecht soll nämlich lediglich sicherstellen, dass der Anwalt seine Aufgaben nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtsuchenden Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen sind daher nur am Platz, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 25 f. mit zahlreichen Verweisen). 6. 6.1. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner vor, er habe bei der Ausübung des Willensvollstreckermandats seine anwaltlichen Pflichten missachtet. 6.2. Der eingetragene Rechtsanwalt hat die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA grundsätzlich bei seiner gesamten Berufstätigkeit zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn er beispielsweise als Willensvollstrecker tätig ist. Folglich untersteht er auch bei der Ausübung eines Willensvollstreckermandats der Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, die zu prüfen hat, ob er seine Berufspflichten nach Art. 12 BGFA einhält. Daneben steht der Willensvollstrecker gestützt auf Art. 518 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in den Rechten und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters und untersteht damit der Aufsicht der Teilungsbehörde (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 9 Abs. 2 lit. d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Diese Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob der Willensvollstrecker seine ihm von Gesetzes wegen aufgetragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 6 und 6b). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdegegner hat sein Willensvollstreckermandat unbestritten per 31. Dezember 2019 niedergelegt. Dass er seither weitere Handlungen für dieses Mandat vorgenommen haben soll, tragen die Beschwerdeführer nicht vor. Folglich sind lediglich Sachverhalte zu prüfen, die sich bis zum 31. Dezember 2019 ereigneten. Somit ist irrelevant, wann genau der Eintrag des Beschwerdegegners aus dem Anwaltsregister des Kantons Luzern gelöscht wurde. Denn bis zum 31. Dezember 2019 unterstand er als im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Anwalt bezüglich seiner Handlungen als Willensvollstrecker der Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte. Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob ihm für diesen Zeitraum Berufspflichtverletzungen nach Art. 12 BGFA vorzuwerfen sind. 6.3.2. Der Beschwerdegegner macht geltend, infolge der zwischenzeitlich erfolgten Löschung seines Eintrags aus dem Anwaltsregister bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Ergreifung einer Disziplinarmassnahme. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, zumal sich dann jeder eingetragene Rechtsanwalt, der Berufspflichten verletzt hat, sofort aus dem Register löschen lassen und so einer Disziplinierung entgehen könnte, kann vorliegend unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 7. Soweit die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwerfen, er habe einseitige Teilungshandlungen verfügt, das Gebot der Gleichbehandlung verletzt sowie zur Unzeit einen Teilungsvertrag erstellt, betreffen diese Vorhaltungen Handlungen, die zum gesetzlichen Pflichtenkatalog nach Art. 518 Abs. 2 ZGB gehören und damit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Teilungsbehörde als fachliche Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker fallen. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte kann deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit auf diese Vorbringen nicht eintreten (...). 8. Soweit die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwerfen, er habe zu Unrecht seinen Bürokollegen als zweiten Willensvollstrecker bezeichnet und falsche rechtliche Beurteilungen hinsichtlich Verjährung und Ausgleichung vorgenommen, betreffen diese Vorhalte gleichsam eine mögliche Schlecht- oder Nichterfüllung der sich aus der Funktion als Willensvollstrecker ergebenden Pflichten resp. der Aufgaben als Rechtsberater. Art. 12 lit. a BGFA stellt aber keine Rechtsgrundlage dar, um die Qualität der Mandatsführung resp. allgemein der juristischen Tätigkeit eines Anwalts zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde ist keine Kontrollinstanz zur Prüfung der Qualität der Mandatsführung. Dafür ist der Zivilrichter zuständig. Nur wenn das Verhalten des Anwalts gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen, kommt eine (zusätzliche) Verurteilung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Betracht. Nach konstanter Rechtsprechung stellt jedoch unrichtige Beratung, prozessual falsches oder psychologisch unkluges Vorgehen regelmässig keinen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BFGA dar (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 15 f.). Da die Beschwerdeführer nicht weiter ausführen, weshalb dem Beschwerdegegner mit den behaupteten Pflichtverletzungen ein grobes Fehlverhalten im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA vorzuwerfen sein soll, und sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 9. Soweit der Beschwerdegegner Kritik am Verfahren vor der Standeskommission des LAV vorträgt, kann darauf ebenfalls nicht eingegangen werden, da die Aufsichtsbehörde sachlich nicht zuständig ist, solche Verbandsentscheide auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Wie er selbst ausführt, wäre bei Verhängung einer Busse die Generalversammlung des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV), ansonsten gestützt auf Art. 75 ZGB das zuständige Zivilgericht für die Überprüfung eines solchen Entscheids anzurufen. 10. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner weiter eine Informationsverweigerung vor. 10.1. Aufgrund seiner berufsrechtlichen Treuepflicht hat der Anwalt eine Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht. Die Information des Klienten gehört zur gewissenhaften Berufsausübung und sorgfältigen Wahrung der Interessen des Auftraggebers, die auch disziplinarrechtlich geschützt ist. Dass der Anwalt den Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung und den Stand des Mandats informieren muss, ergibt sich aus seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR. Danach hat er sämtliche Anfragen seines Klienten so schnell wie möglich zu beantworten. Er soll auch telefonische Bitten um Rückruf erfüllen. Ein Anwalt, der sich über lange Zeit weigert, eine mit wenig Aufwand verbundene Auskunft zu erteilen, zu der er verpflichtet ist, verletzt daher nicht nur die gebotene Höflichkeit, er verstösst auch gegen die Pflicht, seinen Beruf im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 29-30a). Die Informationspflicht dient dazu, den Klienten über den Stand des Verfahrens zu unterrichten, sodass dieser jederzeit in der Lage ist, Weisungen zu erteilen und nötigenfalls das Mandat zu kündigen. Von dieser Informationspflicht in der Sache ist die Pflicht des Rechtsanwalts zur Erstellung periodischer Zwischenrechnungen zu unterscheiden, die in Art. 12 lit. i BGFA geregelt ist. 10.2. Der Beschwerdegegner liess Rechtsanwalt B die mit Schreiben vom 2. September 2019 geforderte Zwischenrechnung unbestritten am 18. September 2019 zukommen. Zu Recht monieren die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Verletzung der Berufspflichten. So gilt zwar eine angeforderte, aber erst nach eineinhalb Monaten zugestellte Abrechnung als verspätet und damit als disziplinierungswürdig (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 173). Die Erstellung einer (Zwischen-)Abrechnung binnen 15 Tagen hingegen erfolgt zweifellos rechtzeitig und vermag keine Disziplinierung zu rechtfertigen. 10.3. Nach Erhalt der Honorarnote vom 18. September 2019 verlangte Rechtsanwalt B vom Beschwerdegegner am 20. September 2019 dessen Schreiben an die drei Miterben der Beschwerdeführer vom 24. und 30. Januar 2019 sowie die Bankunterlagen, die beim Beschwerdegegner am 19. Februar und am 4. Juni 2019 eingegangen waren. Diese Schreiben sowie das Studium der Bankunterlagen waren in der Honorarnote vom 18. September 2019 als Aufwandpositionen aufgeführt gewesen. Am 8. November 2019 mahnte Rechtsanwalt B den Beschwerdegegner. In seiner Antwort vom 14. November 2019 teilte dieser mit, er warte die rechtskräftige Erledigung des von ihm initiierten Standesverfahrens ab, da er, Rechtsanwalt B, im Schreiben vom 25. Januar 2019 selbst erklärt habe, es stelle sich die Frage, ob er das Mandat noch weiterführen könne. Mit Schreiben vom 18. November 2019 verlangte Rechtsanwalt B wiederum die Zustellung der fraglichen Unterlagen. Am 20. Dezember 2019 forderte er den Beschwerdegegner nochmals zur Rechnungslegung auf, verzichtete aber darauf, weitere konkrete Aktenstücke zu verlangen. Am 31. Dezember 2019 erstellte der Beschwerdegegner zuhanden der Erben von A sel. die Schluss-Honorarnote. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte Rechtsanwalt B dem Beschwerdegegner mit, das Teilungsamt habe ihm die vom Beschwerdegegner eingereichten Nachlassakten zugeschickt, worin sich nebst einer Kopie des Willensvollstrecker-Ausweises und seines Schreibens vom 15. Januar 2019 ausschliesslich Bankkontoauszüge, Drittrechnungen sowie die Steuerveranlagung 2018 befänden. Seine Honorarnoten seien nicht überprüfbar, weshalb er ihn auffordere, innert drei Tagen vollumfänglich Rechenschaft abzulegen, d.h. die den Aufwand generierenden Unterlagen zuzuschicken. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 liess der Beschwerdegegner ihm unter anderem die verlangten Schreiben an die drei Miterben vom 24. und 30. Januar 2019 zugehen. Aus dieser Korrespondenz erhellt, dass Rechtsanwalt B jeweils jene Unterlagen anforderte, die in den Honorarnoten des Beschwerdegegners erwähnt wurden. Er wollte damit offensichtlich die Honorarnoten hinsichtlich der aufgeführten Arbeiten auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Informationen zur Führung des Mandats wie etwa zu bevorstehenden oder bereits erledigten Arbeiten hat Rechtsanwalt B damit nicht verlangt. Der Anspruch auf Herausgabe von Akten ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Die Herausgabepflicht und deren Erfüllung zählen aber auch zu den Berufspflichten des Anwalts. Die Überprüfung von Honorarnoten fällt grundsätzlich nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde, vielmehr hat gegebenenfalls der Zivilrichter über die Höhe der Honoraransprüche eines Anwalts zu befinden. Ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern diese Unterlagen hätte übergeben müssen oder deren Herausgabe verweigern durfte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Denn das Schreiben von Rechtsanwalt B vom 25. Januar 2019, wonach sich für ihn die Frage stelle, ob er das ihm übertragene Mandat weiterführen könne, hat vom Beschwerdegegner keine sofortige Reaktion verlangt. Bei dieser Rechtslage ist auch nicht weiter zu prüfen, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, die Herausgabe der verlangten Akten unter Hinweis darauf zu verweigern, dass für ihn das standesrechtliche Verfahren noch nicht rechtsgültig abgeschlossen sei. Im Übrigen ist ohnehin nicht klar, welche Unterlagen letztlich effektiv noch fehlten, führte Rechtsanwalt B in seinem Schreiben vom 21. Januar 2020 doch selbst aus, dass sich bei den Akten, die ihm das Teilungsamt zugesandt habe, Bankkontoauszüge befunden hätten. Zudem stellte ihm der Beschwerdegegner am 3. Februar 2020 "die Aufwand generierenden Unterlagen" zu. Dass er konkrete Aktenstücke, die er verlangt habe, danach immer noch nicht erhalten habe, macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht weiter geltend. Eine Berufspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA ist deshalb zu verneinen. 11. Soweit die Beschwerdeführer Kritik an einzelnen der in den Honorarnoten vom 23. Januar 2019, 17. September 2019 und 31. Dezember 2019 aufgeführten Aufwendungen üben, ohne dass sie eine krass übersetzte Honorarforderung rügen und aufzeigen, kann die Aufsichtsbehörde mangels sachlicher Zuständigkeit auch auf diese Vorbringen nicht eingehen. 12. Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner bezüglich der Ausübung des Willensvollstreckermandats keine Verletzung von Berufspflichten vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 13. Der Beschwerdegegner beantragt seinerseits, es sei festzustellen, dass er mit seinem Schreiben an Rechtsanwalt B vom 23. Januar 2019 keine Berufspflichten des BGFA, insbesondere nicht Art. 12 lit. a BGFA, verletzt habe. 13.1. Gemäss § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (AnwG; SRL Nr. 280) richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den Art. 15 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40). Nach § 44 Abs. 1 VRG hat die zuständige Behörde auf Begehren einer Partei, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, den Bestand, Nichtbestand oder Inhalt von Rechten und Pflichten festzustellen. Als schützenswert gilt dabei ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse. Die Standeskommission des LAV gelangte mit Entscheid vom 26. Juni 2019 zum Schluss, der Beschwerdegegner habe mit dem Brief vom 23. Januar 2019 gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen. Wie in E. 9 festgehalten, ist die Aufsichtsbehörde sachlich nicht zuständig, über die Richtigkeit dieses Entscheids zu befinden. Sie kann aber prüfen, ob der Beschwerdegegner Rechtsanwalt B in seinem Schreiben in schwerwiegender Weise unbegründete Vorhalte gemacht und so gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. Damit hat der Beschwerdegegner ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, dass er keine Berufspflichten im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. Auf seinen Antrag ist somit einzutreten. 13.2. Das BGFA begründet in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Anwälten keine speziellen Berufspflichten. Die Regelung des Verhaltens zwischen Kollegen bleibt grundsätzlich den Standesregeln der Berufsverbände überlassen. Greift ein Anwalt allerdings gegenüber einem Kollegen zu Mitteln, die von der Rechtsordnung missbilligt werden oder den geordneten Gang der Rechtspflege insgesamt gefährden, stellt dieses Verhalten regelmässig auch eine Berufspflichtverletzung gemäss BGFA dar. So sind insbesondere die Verunglimpfung oder ein Lächerlichmachen des Gegenanwalts sowie die Erhebung unbegründeter Vorwürfe als Verstösse gegen die Pflicht des Anwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA zu qualifizieren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können ehrverletzende Äusserungen in bestimmten Situationen zwar gerechtfertigt sein, sie müssen aber einen hinreichenden Sachbezug aufweisen und dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 48 f.). 13.3. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2018 teilte Rechtsanwalt B dem Beschwerdegegner mit, er vertrete die Interessen der Beschwerdeführer. Er verlangte von ihm eine Honorarabrechnung für die bis dahin erbrachten Leistungen, da er vermutete, das mit dem Kollegen C doppelt geführte Willensvollstreckermandat habe wesentlich höhere Kosten verursacht. Des Weiteren hielt er fest, dass das gesamte Protokoll (der Erbenversammlung vom 24.10.2018) und die beiden Schreiben (vom 22.11.2018 und 13.12.2018) gewisse Zweifel (an einer minutiösen Befassung mit dem Nachlass) aufkommen liessen. Welche Zweifel er hege und aus welchem Grund, liess Rechtsanwalt B offen. Als Reaktion auf dieses Schreiben erklärte der Beschwerdegegner gegenüber Rechtsanwalt B am 23. Januar 2019, eine solche Behauptung eines patentierten Rechtsanwalts, der an der betreffenden Erbenversammlung nicht selbst teilgenommen habe, ohne weitere Belege verletze die anwaltliche Sorgfaltspflicht und sei deshalb standeswidrig. 13.4. Nachdem Rechtsanwalt B nicht näher begründet, weshalb er oder seine Klientschaft Zweifel am Protokoll resp. an einzelnen Punkten davon hege, stellt seine Behauptung einen unbegründeten Vorwurf gegenüber dem Beschwerdegegner dar. Er beschuldigt den Beschwerdegegner, das Protokoll falsch erstellt zu haben, ohne dass er ihm konkrete Vorhalte macht. Eine solche Anschuldigung seitens eines Berufskollegen ist geeignet, das berufliche Ansehen des Betroffenen zu vermindern, und erschwert vor allem in Nachlassverfahren eine Einigung unter den Erben. Der geordnete Ablauf einer Nachlassregelung wird dadurch ebenfalls massiv gestört. Da Rechtsanwalt B in casu zudem offenbar nicht an der Erbenversammlung teilgenommen hatte, konnte der Beschwerdegegner bei der Protokollierung nicht erahnen, welche Passagen möglicherweise beanstandet würden. Dieser unbegründete Vorwurf erfolgte somit ohne jeglichen Sachbezug. Ein solcher Vorwurf gegenüber einem Berufskollegen stellt grundsätzlich eine Berufspflichtverletzung dar. Da aber der Beschwerdegegner im Interesse der Mandatsführung von rechtlichen Schritten gegen Rechtsanwalt B absah, besteht auch für die Aufsichtsbehörde aus diesem Grund keine Veranlassung, von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren gegen ihn zu eröffnen. 13.5. Wie in E. 13.4 ausgeführt hat der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 23. Januar 2019 die unbegründete Kritik an seiner Protokollführung moniert. Dass Rechtsanwalt B die "gewissen Zweifel" näher umschrieben oder seine Kritik am Protokoll und an den Schreiben des Beschwerdegegners an anderer Stelle näher begründet hätte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Folglich erhob Rechtsanwalt B unbegründete Kritik gegenüber dem Beschwerdegegner, da dieser und vor allem auch die beteiligten Erben nicht wissen konnten, welche Verfehlungen ihm vorgeworfen würden. Zu Recht durfte der Beschwerdegegner dieses Schreiben daher als mögliche Berufspflichtverletzung einstufen. Wie es Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Standesregeln vorsieht, machte er Rechtsanwalt B mit seinem Schreiben vom 23. Januar 2019 auf diesen möglichen Verstoss gegen die Berufspflichten aufmerksam. Dieses Vorgehen ist in den Standesregeln vorgeschrieben und war daher rechtmässig. Es kann somit nicht als unbegründet eingestuft werden. Denn die Begründetheit beurteilt sich ausschliesslich vor dem Hintergrund der von Rechtsanwalt B behaupteten Zweifel. Dass er diese später im Verfahren vor der Standeskommission näher umschrieb, vermag sie nicht rückwirkend als begründet erscheinen zu lassen. Denn die Begründung muss im Zeitpunkt, in dem der Vorwurf erhoben wird, vorliegen, damit der Angeschuldigte die Gründe für die Vorwürfe kennt. Dass das Schreiben vom 23. Januar 2019 unsachliche Vorwürfe enthalten habe oder sonst in ehrverletzender Weise abgefasst gewesen sei, tragen die Beschwerdeführer nicht vor und geht auch nicht aus den Akten hervor. Folglich kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdegegner gestützt auf sein Schreiben vom 23. Januar 2019 keine mangelnde Sorgfalt im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden kann. 14. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 15 Abs. 2 AnwG; Art. 427 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Rahmen für die Entscheidgebühr erstreckt sich von Fr. 300.-- bis Fr. 4'000.-- (§ 13 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]). Ausgehend vom Umfang, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, dem Umfang der Prozesshandlungen, dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und den Interessen an der Beurteilung der Streitsache wird die Gebühr auf Fr. 2'500.-- festgesetzt (§ 1 Abs. 1 JusKV). Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- haben die Beschwerdeführer der Gerichtskasse des Kantonsgerichts noch Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Gestützt auf den Umfang der Rechtsschriften, die Bedeutung der Streitsache sowie den sachlich gebotenen Aufwand wird die Parteientschädigung für den Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführer auf Fr. 5'385.-- (Fr. 5'000.-- Honorar inkl. Spesen und Fr. 385.-- MWST) festgesetzt (§ 15 Abs. 2 AnwG; Art. 432 StPO; § 31 Abs. 1 i.V.m. § 13 und § 2 Abs. 1 JusKV). |