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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Direkte Bundessteuer
Entscheiddatum:27.01.2021
Fallnummer:7W 20 16
LGVE:2021 IV Nr. 11
Gesetzesartikel:Art. 32 OR, Art. 164 OR, Art. 184 OR, Art. 622 OR, Art. 684 OR, Art. 686 OR, Art. 689a OR, Art. 967 OR, Art. 968 OR, Art. 1003 OR, Art. 1006 OR; Art. 20 DBG, Art. 20a DBG.
Leitsatz:Behördenbeschwerde der ESTV. Ertrag aus beweglichem Vermögen zufolge Transponierung setzt u.a. die Übertragung von Beteiligungsrechten voraus (E. 4.1). Wertpapierrechtliche Qualifikation von schriftlichen Aktienzertifikaten (E. 4.2). Lücke in der Indossamentenkette mangels indossierter Stellvertretungsverhältnisse. Keine Heilung des Übertragungsmangels durch Eintragung ins Aktienbuch und Ausgabe neuer Aktien (E. 7.3). Aktienrechtliche Notwendigkeit eines "clean-up" (E. 7.5).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt (Zusammenfassung)

Die Aktien der A AG werden von B, C und der E Holding AG gehalten. Die Aktien der E Holding AG wiederum sind im Eigentum von B und C. Im Frühjahr 2016 ergab sich für B und C die Gelegenheit, einen gewichtigen Anteil an der A AG an eine Investorengesellschaft, F Inc., zu verkaufen, indem sie dieser Investorin die E Holding AG veräusserten. Zu diesem Zweck sollte die E Holding AG 49 % der Aktien(stimmen) und B und C zusammen 51 % der Aktien(stimmen) der A AG halten. Anschliessend sollte die E Holding AG (100 %) an die Investorengesellschaft verkauft werden, damit die F Inc. indirekt 49 % an der A AG hält.

Die E Holding AG, an welcher B zu 58,72 % und C zu 41,28 % beteiligt waren, verfügte vor der Einleitung der für den Verkauf erforderlichen Transaktionen über 31,4 % der Anteile an der A AG, B über 26,7 %, C über 18,7 % und Dritte über 23,2 %. Nachdem sich die Investorengesellschaft zum Kauf und B und C zum Verkauf der E Holding AG-Aktien verpflichtet hatten, erfolgten in der Zeit zwischen dem 21. Juli und dem 28. Juli 2016 die für die Aufstockung des Aktienbestands der E Holding AG an der A AG notwendigen Aktienzukäufe. Am 28. Juli 2016 bestanden die folgenden Beteiligungsverhältnisse an der A AG: B 29,44 %, C 20,69 %, Dritte 0,87 % und E Holding AG 49 %. Noch am 28. Juli 2016 erfolgte aus Sicht der Parteien die Übertragung der 10'000 Aktien der E Holding AG (100 %) an die F Inc.

Nach Eingang der Steuererklärung 2016 der Eheleute C und D untersuchte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern als Veranlagungsbehörde den Sachverhalt, welcher zum Verkauf der Aktien der E Holding AG geführt hatte.

Die Steuerbehörde veranlagte die Eheleute C und D in Abweichung von deren Steuererklärung, welche ein steuerbares Einkommen von Fr. 94'391.-- auswies, mit einem für die direkte Bundessteuer massgeblichen steuerbaren Einkommen von Fr. 1'178'000.--. Die Aufrechnung begründete die Veranlagungsbehörde im Wesentlichen damit, dass B und C von Dritten 22,35 % der Aktien der A AG gekauft und sie dann der eigenen E Holding AG verkauft hätten, damit diese für den Verkauf an die F Inc. über 49 % der A AG Aktien verfügt habe. Die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Verkaufspreis von Fr. 1'738'505.-- müsse als Transponierungs- bzw. Vermögensertrag (teil-)besteuert werden.

Gegen diese Veranlagung erhoben die Eheleute C und D Einsprache und beantragten die Veranlagung des satzbestimmenden und steuerbaren Einkommens unter Ausklammerung des angeblichen Transponierungsertrags von Fr. 1'738'505.--. Die Dienststelle Steuern hiess die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer 2016 gut und veranlagte die Eheleute C und D mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 98'900.--.

Mit Beschwerde vom 4. März 2020 beantragte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die ESTV, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und zur rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Eheleute C und D seien mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'178'000.-- zu veranlagen.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar. Dazu gehören Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.; vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG).

Auch als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt aufgrund von Art. 20a DBG der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 20 Abs. 3 - 7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen (Abs. 1 lit. b).

3.2.
Mit Art. 20a DBG hat der Gesetzgeber − die Norm bildete einen der wesentlichen Bestandteile des Bundesgesetzes über die dringende Anpassung bei der Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006 − insbesondere die indirekte Teilliquidation einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die steuerlichen Folgen der indirekten Teilliquidation (wie auch der Transponierung) gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Praxis leitete sie aus dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Steuernormen (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 21 Abs. 1 lit. c Bundesratsbeschluss vom 9.12.1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt]) ab.

In der aktuellen gesetzlichen Regelung wird demnach die Einbringung von Beteiligungsrechten in eine selbstbeherrschte Gesellschaft unter Übernahme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eigenständiger Vermögensertragstatbestand erfasst.

In Praxis und Lehre wird die Annahme eines Vermögensertrags im Sinn der gesetzlichen Regelung damit begründet, dass der Aktionär mit der Einbringung der Aktien in das von ihm beherrschte Unternehmen anstelle eines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel (Reserven, thesaurierte Gewinne) entweder liquide Mittel oder andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine Darlehensforderung erwirbt, die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft oder die Rückzahlung des Darlehens dann aber keine Einkommenssteuerpflicht beim Aktionär mehr auslöst. Die latente Steuerlast, die auf den Reserven der eingebrachten Gesellschaft ruht, wird aufgehoben. An sich der Besteuerung verhaftete Mittel der übertragenen Gesellschaft werden steuerfrei in den Bereich des ohne Steuerfolgen rückzahlbaren Grundkapitals oder der steuerfrei rückzahlbaren Darlehensschuld übertragen, d.h. transponiert (sog. Transponierungstheorie; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 13 N 152 f.). Die Besteuerung erfolgt daher, obwohl die eingebrachte Gesellschaft keine Ausschüttung vornimmt und nicht liquidiert wird, weil die spätere Entnahme der Mittel nicht zur Ertragsbesteuerung führt und deshalb im Transponierungszeitpunkt besteuert werden muss. Die spätere Entleerung der eingebrachten Gesellschaft wird unwiderlegbar vermutet.

Das Bundesgericht begründete den Transponierungstatbestand damit, dass es sich lediglich um eine Vermögensumschichtung handelt, bei welcher dem Aktionär die wirtschaftliche Verfügungsmacht in Form der Beteiligung an der von ihm beherrschten Gesellschaft erhalten bleibt. Mangels wirtschaftlicher Veräusserung liegt demnach kein privater Kapitalgewinn vor; vielmehr ist der Vermögenszufluss auf das Halten und nicht auf das Veräussern der Beteiligungsrechte zurückzuführen (BG-Urteil 2A.100/2007 vom 5.12.2008 E. 4 m.H. auf ASA 73 S. 402 E. 3).

3.3.
Mit der gesetzlichen Normierung der Transponierung wollte der Bundesrat die Berechenbarkeit des Steuersystems verbessern (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22.6.2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], in: BBl 2005 4865). Der Bundesrat schlug vor, die Transponierung gesetzlich so zu regeln, dass die im Bereich des beweglichen Vermögens vermisste Rechtssicherheit zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag hergestellt werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4804).

Auch wenn der Gesetzgeber den Tatbestand der Transponierung umrissen hat, bleiben Umgehungstatbestände nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist der Gehalt des Steuertatbestands nun konkretisiert, aber es können nicht alle denkbaren Fälle einer Steuerumgehung abgedeckt werden. Weiterhin können Sachverhalte zu Steuerfolgen führen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind (vgl. BGer-Urteil 2C_168/2017 vom 26.10.2017; Baumer, in: Komm. zum Aargauer Steuergesetz [Hrsg. Klöti-Weber/Siegrist/Weber], 4. Aufl. 2015, § 29a StG/AG N 120).

Einen gesetzlichen Vorbehalt zwecks Vermeidung von Umgehungsgeschäften (vgl. Baumer, a.a.O., § 29a StG/AG N 121) regelt Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG letzter Teilsatz für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Beteiligter: Als Transponierung "gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen". Der Umgehungsvorbehalt ermöglicht, Veräusserer zu besteuern, die gemeinsam Beteiligungsrechte veräussern und dabei zusammen die Mindestgrenzen von 50 % an der übernehmenden bzw. von 5 % an der übernommenen Gesellschaft erreichen. Die Botschaft nennt dafür den Fall, wo mehrere Personen Beteiligungsrechte gemeinsam übertragen und nach der Übertragung gemeinsam zu mindestens 50 % am Grund- oder Stammkapital der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4807).

4.
4.1.
Der Gesetzestext verlangt für die Realisierung des Transponierungstatbestands eine Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Unter dem Begriff der Übertragung wird insbesondere ein Kaufgeschäft im Sinn von Art. 184 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) in Verbindung mit einer Eigentumsübertragung aber auch eine Sacheinlage verstanden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20a DBG N 71 a.z.F.; Locher, Komm. zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 21a DBG N 34). Die Übertragung hat zumindest in dem Sinn zu erfolgen, dass das Beteiligungsrecht anfänglich dem Privatvermögen des Veräusserers bzw. Einbringers und anschliessend dem Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person zuzurechnen ist.

4.2.
Hinsichtlich der Übertragung von Aktien ist festzuhalten, dass für sie spezielle Bestimmungen gelten, sofern sie als Wertpapier ausgestaltet sind. Dies setzt indes voraus, dass sie verurkundet sind (Druey/Druey/Just/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 11. Aufl. 2015, § 10 N 10). Bei fehlender Verurkundung − was heutzutage die Regel ist − tritt das unverkörperte Recht an die Stelle der in der Form des Wertpapiers verkörperten Sache, was zur Folge hat, dass die Anwendbarkeit der speziellen wertpapierrechtlichen Übertragungsformen entfällt und der Rechtsübergang nur mittels Zession im Sinn von Art. 164 ff. OR erfolgen kann (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 43 N 67).

Wird das Aktionärsrecht indes verbrieft, liegt von Gesetzes wegen ein Wertpapier vor (sog. "geborenes" Wertpapier; Druey/Druey/Just/Glanzmann, a.a.O., § 10 N 31), wobei die Aktie entweder in der Form eines Inhaberpapiers im Fall einer Inhaberaktie, eines Ordrepapiers im Fall einer Namenaktie oder in der Form eines Namenspapiers im Fall einer Rektaaktie ausgestaltet sein kann (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N 97 ff; Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 3. Aufl. 2018, § 19 N 1016). Wertpapierrechtlich ist es ohne Belang, ob eine Gesellschaft für jede quotenmässige Beteiligung am Aktienkapital einen einzelnen Aktientitel ausstellt. Es reicht aus, wenn in einem Aktienzertifikat − dieses gilt ebenfalls als Wertpapier (vgl. BGE 86 II 95 E. 3; Druey/Druey/Just/Glanzmann, a.a.O., § 10 N 41) − eine grössere Anzahl von Aktienrechten ausgestellt wird (Böckli, a.a.O., § 4 N 107). Gemäss der Rechtsprechung liegen "wahre Aktien" bzw. eine Aktie in Form eines Wertpapiers vor, wenn auf dem fraglichen Schriftstück neben einem entsprechenden Titel wie etwa "Aktienzertifikat" die Feststellung vermerkt ist, dass die mit Namen bezeichnete Person mit allen Rechten und Pflichten, welche gemäss Gesetz und Statuten mit dem Besitz dieser Aktien verbunden seien, an der entsprechenden Gesellschaft beteiligt sei (BGE 86 II 95 E. 3).

4.3.
Während es für Inhaberaktien aufgrund ihres Charakters als Inhaberpapiere ausreicht, wenn sie von der verfügungsbefugten Person auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts (causa) an eine andere Person übergeben werden bzw. daran Besitz verschafft wird, verlangt das Wertpapierrecht für die als Ordrepapiere geltenden Namenaktien neben der Einhaltung des sachenrechtlichen Kausalitätsprinzips die Besitzübergabe, die Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. den guten Glauben des Erwerbers bei fehlender Verfügungsbefugnis sowie ein Indossament auf dem Aktientitel (Art. 684 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 967 Abs. 2 OR, Art. 968 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1003 OR). Das Erfordernis des Indossaments ist erfüllt, wenn auf die Vorder- oder Rückseite die Unterschrift des Verfügenden bzw. des Indossanten gesetzt wird. Lässt sich der Indossant vertreten, ist der Name des Vertretenen allein oder in Verbindung mit dem Namen des Vertreters unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis aufzuführen (Art. 998 OR; Baumbach/Hefermehl/Casper, Komm. zum Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl. 2007, Art. 8 WG N 3; Grüninger/Hunziker/Roth, Basler Komm. Wertpapierrecht, Basel 2012, Art. 998 OR N 3). Nicht zwingend notwendig ist, dass im Indossament der Indossatar bezeichnet wird. Das sogenannte Blankoindossament (vgl. Art. 1003 Abs. 2 Satz 1 OR) ist entsprechend zulässig, was zur Folge hat, dass bei Verwendung des Blankoindossaments das Ordrepapier in die Nähe eines Inhaberpapiers rückt (BGE 81 II 197 E. 4).

Um als rechtmässiger Inhaber des mittels Indossaments übertragenen Wertpapiers zu gelten, hat dessen Inhaber sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachzuweisen (vgl. Art. 1006 Abs. 1 OR). Nach der Lehre gilt die Reihe als unterbrochen, wenn der Indossatar (Erwerber) nach einem Namenswechsel mit dem neuen Namen zeichnet oder wenn Vertretungsverhältnisse nicht angegeben werden (vgl. Grüninger/Hunziker/Roth, a.a.O., Art. 1006 OR N 4). Ein Ordrepapier kann kraft berechtigter Erwartung auch von einer − materiell betrachtet − nicht berechtigten Person erworben werden, wenn neben den Besitz des Wertpapiers eine lückenlose, zu ihr führende Kette formell einwandfreier Indossamente tritt (Von der Crone, Aktienrecht, Bern 2014, § 3 N 43).

4.4.
Neben der Form der Übertragung mittels Indossament lässt das Gesetz auch die Möglichkeit einer Zession bzw. einer Abtretung der Aktionärsrechte unter Vornahme einer Abtretungserklärung im Sinn von Art. 165 Abs. 1 OR zu (BGE 90 II 164 E. 6), welche zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf. Die Formvorschrift des Art. 165 OR dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung; die Gläubiger des Zedenten und des Erwerbers sollen ebenso wie der Schuldner der zedierten Forderung feststellen können, wem die Forderung in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Das Schriftstück hat alle wesentlichen Teile der Willenserklärung zu decken. Aus dem Schriftstück muss sich nicht nur ergeben, welche Forderung abgetreten wird, insbesondere wer Gläubiger und wer Schuldner ist, sondern auch, an wen sie abgetreten wird. Das heisst nicht, dass der neue Gläubiger mit Namen bezeichnet oder sonst wie so genau beschrieben werden müsste, dass zum vornherein feststeht, wem die Forderung nunmehr gehört. Es genügt, dass der Zessionar, sei es sofort, sei es später, bestimmbar ist. Demnach kann die Bezeichnung des neuen Gläubigers in der schriftlichen Abtretungserklärung diesem selbst − in der Form einer Blankozession − überlassen werden (BGE 122 III 361 E. 4c, 105 II 83 E. 2, 82 II 48 E. 1). Da die Zession kein Schuldvertrag, sondern ein Verfügungsvertrag bzw. ein Verfügungsgeschäft darstellt (Girsberger/Hermann, in: Basler Komm. zum OR, 7. Aufl. 2019, Art. 164 N 16), muss der Zedent über die Verfügungsmacht für die abzutretende Forderung verfügen. Lediglich der Zedent selbst oder ein hierfür bevollmächtigter Stellvertreter vermag die Forderung an den Zessionar abzutreten.

Im Unterschied zur Übertragung mittels Indossament ist bei der Zession kein Rechtserwerb kraft guten Glaubens möglich, wenn Rechtsmängel vorhanden sind (BGE 90 II 164 E. 4; Schmid, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, Vergütungsverordnung [Hrsg. Roberto/Trüeb], 3. Aufl. 2016, Art. 684 OR N 3).

4.5.
Gelangt eine Person in die Stellung eines Namenaktionärs, indem etwa sie die Aktien erwirbt und ihr die entsprechenden Rechte − durch Übergabe des indossierten Wertpapiers, Zession oder durch einen Vorgang der Gesamtrechtsnachfolge − übertragen werden, so bedarf es für die Ausübung der Aktionärsrechte im Verhältnis zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft noch der Eintragung ins Aktienbuch (vgl. Art. 686 Abs. 4 OR und Art. 689a OR). Der Eintragung ins Aktienbuch kommt keine konstitutive Wirkung im dem Sinn zu, als sie eine Voraussetzung für die Rechtsstellung als Aktionär bilden würde. Sie legitimiert lediglich den Aktionär gegenüber der Gesellschaft und bildet den Ausgangspunkt der Geltendmachung der aus der Aktionärsstellung fliessenden Rechte (Von der Crone, a.a.O., § 3 N 45).

4.6.
Das Aktienrecht gewährt keinen Anspruch, wonach die einst bestimmte Aktienart stets beibehalten werden müsste (vgl. Art. 622 Abs. 3 OR). Vorbehalten einer widersprechenden Statutenbestimmung ist es möglich, Aktien der einen Art in Aktien der anderen Art umzuwandeln (Böckli, a.a.O., § 4 N 103). Darüber hinaus ist es zulässig, dass eine Aktiengesellschaft sich verschiedener Aktienkategorien − beispielsweise Stimmrechtsaktien oder Vorzugsaktien − bedient (BGE 120 II 47 E. 2b). Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschliessen oder bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln (Art. 654 Abs. 1 OR; vgl. Liebi, Vorzugsaktien, Diss. Zürich 2008, N 65). Dies kann mittels Kapitalerhöhung aber auch unter Beibehaltung des bereits bestehenden Grundkapitals und der Nennwertstückelung geschehen. Zu beachten ist, dass bei der Umwandlung von Stammaktien in Vorzugsaktien allen Aktionären anteilsmässig Gelegenheit zur Umwandlung gegeben werden muss (Liebi, Basler Komm. zum OR, a.a.O., Art. 654-656 OR N 56), sodass die quotenmässige Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft in aller Regel durch die Umwandlung nicht berührt wird.

5.
Die Veranlagungsbehörden haben zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen (Art. 123 Abs. 1 DBG; sog. gemischtes Veranlagungsverfahren; vgl. Locher, Komm. zum DBG, III. Teil, Basel 2015, Art. 130 DBG N 1). Das Ziel des Veranlagungsverfahrens besteht darin, die objektiv richtige Veranlagung herbeizuführen. Deshalb trifft die Steuerbehörde die gesetzliche Pflicht, die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen (Art. 130 Abs. 1 DBG). Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde steht ergänzend die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber. Die Steuerbehörde bleibt indessen wegen der gesetzlichen Untersuchungspflicht verantwortlich für die Beschaffung der für die Entscheidung notwendigen Unterlagen. Beweisanträge und Sachverhaltsdarstellungen der Parteien sind für die Behörde nicht bindend. Eine subjektive Beweislast (Beweisführungslast) trifft den Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 DBG N 6).

Mit Bezug auf die objektive Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, gilt im Steuerverfahren die an der Normentheorie orientierte Regel, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen, während der Steuerpflichtige die Beweislast für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen trägt (BGE 143 II 661 E. 7.2; BGer-Urteil 2C_497/2018 vom 4.7.2019 E. 3.3). Der Nachweis des Transponierungstatbestands als gesetzlich geregelten Steuerumgehungsfall begründet die Vermögensertragsbesteuerung im Sinn von Art. 20 bzw. Art. 20a DBG. Dementsprechend trägt die Steuerbehörde grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.

6.
(Zusammenfassung der Akten)

7.
7.1.
In Würdigung dieser tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist vorab festzuhalten, dass sich im Lauf des Jahres 2016 der Aktionärskreis der A AG erheblich veränderte. Die E Holding AG, welche anfänglich 228'331 Aktien bzw. 31,37 % der Beteiligungsrechte besass, war per 28. Juli 2017 mit gesamthaft 356'663 Aktien ins Aktienbuch eingetragen, was einem Zuwachs von 128'332 Aktien entspricht. C steigerte – genauso wie B – seinen Beteiligungsanteil an der A AG ebenfalls von 136'415 auf 150'605 Aktien. Die Vermehrung der Beteiligungsrechte durch die E Holding AG, B und C ging zulasten der G GmbH, der H AG und I, welche nicht mehr Aktionäre der A AG sind. Das Beteiligungsverhältnis der J Stiftung blieb hingegen unverändert.

Die von der Vorinstanz verneinte steuerrechtliche Würdigung, wonach die C und D einen Vermögensertrag zufolge Transponierung erzielt hätten, setzt voraus, dass C mit Blick auf die Mindestbeteiligungsschranken von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG letzter Teilsatz – zusammen mit B – wertpapierrechtlicher Berechtigter (Eigentümer und Berechtigter) der bzw. eines Teils der anschliessend durch die E Holding AG zugekauften 128'332 Aktien geworden war. Hierbei ist insbesondere zu überprüfen, ob C sich die von I, der H AG und der G GmbH veräusserten Aktien aneignete, bevor er diese im Sinn einer Transponierung an die "eigene" E Holding AG weiterverkaufte. Eine solche Beurteilung aus steuerlicher Sicht erfordert zunächst eine Klärung der Frage, ob den Aktienzertifikaten der A AG ein wertpapierrechtlicher Charakter beizumessen ist, da bejahendenfalls eine Übertragung des Beteiligungsrechts gemäss den wertpapierrechtlichen Kriterien (E. 4.3) möglich ist.

7.2.
Die hier in Frage stehenden Urkunden tragen den Titel "Aktien-Zertifikat" und enthalten die Feststellung, die mit Namen bezeichnete Person der Urkunde sei mit der in ihr genannten Anzahl Aktien bei A AG beteiligt mit allen Rechten und Pflichten, welche gemäss Gesetz und Statuten mit dem Besitz dieser Aktien verbunden seien. Schon der Titel "Aktienzertifikat" spricht dafür, dass die Urkunde wegen der verkehrsüblichen Bedeutung ihrer Bezeichnung als Wertpapier aufzufassen ist. Auch das in Art. 622 Abs. 5 OR genannte Formerfordernis, wonach die Aktientitel durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben zu sein haben, ist vorliegend erfüllt, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb kein Wertpapier im Sinn von Art. 965 OR vorliegen sollte. Die Statuten der A AG, welche vorschreiben, dass anstelle von Aktienurkunden Zertifikate ohne Couponbogen ausgegeben werden, stehen dann einer Qualifikation der Aktienurkunde nicht entgegen. Sie beziehen sich lediglich auf die Tatsache, dass nicht für jedes einzelne Beteiligungsrecht eine separate Urkunde auszustellen ist und umgekehrt mehrere Beteiligungsrechte in einem Titel verbrieft werden können. Die Ausstellung des Zertifikats ohne Couponbogen hat zudem nicht die Folge, dass nicht von einem Wertpapier gesprochen werden könnte, zumal die Aktie bzw. der eigentliche Aktientitel im Sinn des Hauptpapiers durch (stets als Inhaberpapiere ausgestaltete) Nebenpapiere wie den Talon und den Couponbogen ergänzt werden können (Boemle, Wertpapiere des Zahlungs- und Kreditverkehrs sowie der Kapitalanlage, 7. Aufl. 1986, S. 143), ohne dass dabei die wertpapierrechtliche Natur des Hautpapiers geändert würde.

Demnach sind die Aktienzertifikate der A AG als Wertpapiere und innerhalb der vom Gesetz vorgegeben Wertpapierkategorien − aufgrund ihrer Ausgestaltung als Namenaktien − als Ordrepapiere zu qualifizieren, welche mittels Indossament und Übergabe des Papiers übertragen werden können.

7.3.
Wie in den Vollmachtsurkunden von I und H AG ausdrücklich erwähnt, war C berechtigt, die entsprechenden Aktienzertifikate mit einer Blankounterschrift zu versehen und sie allenfalls auf sich selbst zu übertragen. Die Aktienzertifikate tragen sodann auch die Unterschrift von C. Da indes ein Vermerk hinsichtlich des – aufgrund der erwähnten Ermächtigung – bestehenden Stellvertretungsverhältnisses im Sinn von Art. 32 ff. OR fehlt, sind die wertpapierrechtlichen Anforderungen an das Indossament nicht erfüllt, zumal es hierfür insbesondere des Namens des Ersterwerbers bedarf, um die Nachvollziehbarkeit der Indossamentenkette zu gewährleisten. Zeichnet also, wie vorliegend der Fall, der Vertreter in seinem eigenen Namen und ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses, liegt ein Unterbruch der Indossamentenkette vor, mit der Folge, dass keine wertpapierrechtliche Rechtsübertragung stattfinden konnte. Ebenfalls ist ein nachfolgender Erwerb kraft berechtigter Erwartung ausgeschlossen, da dies eine bruchfreie Kette an entsprechenden Indossamenten des Ersterwerbers zur jeweilig nachfolgenden Person erfordern würde.

Infolge mangelhaften Indossaments war somit nur die Übertragung der Beteiligungsrechte mittels Zession möglich. Wie erwähnt, ist die Blankozession an sich zulässig (E. 4.4). Da aber die Zession ein Verfügungsgeschäft darstellt, hat die Abtretungserklärung auch durch die verfügungsberechtigte Person unterzeichnet zu sein, was die Kennzeichnung von Vertretungsverhältnissen verlangt. Angesichts der eingeräumten Vollmachten kann in der Kombination von Vollmacht und der auf dem Anhang des Aktienzertifikats angebrachten Unterschrift eine rechtsgenügliche Abtretungserklärung erblickt werden. Das heisst, eine Zession der Beteiligungsrechte an eine weitere Person ist an sich nicht auszuschliessen. Für die steuerliche Beurteilung als Transponierung im Sinn von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG ist dies indes nicht von Belang, da es hierfür nicht nur einer Zession (von den bisherigen Aktionären an D), sondern noch eines weiteren Übergangs der Aktien an die E Holding AG bedürfte. Eine solche Abtretung ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr ging bei der Annullierung der Zertifikate Nrn. 1 bis 10 und der Neuausgabe der Zertifikate Nrn. 11 bis 22 mutmasslich unter, dass die an B und C zedierten Beteiligungsrechte nicht an die E Holding AG AG übergehen können, indem schlicht Aktienzertifikate auf deren Name ausgegeben werden. Der Eintragung der E Holding AG ins Aktienbuch heilt eine in entsprechendem Umfang fehlende Aktionärsstellung ebenfalls nicht, zumal sie ihre Wirkung nur im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Aktionären entfaltet, sich aber nicht auf das Verhältnis des "Erstaktionärs" und des nachfolgenden Aktionärs auswirkt.

7.4.
Soweit eine Transponierung betreffend die ursprünglich von der G GmbH gehaltenen Aktien geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass B und C mit Ausübung des Kaufrechts einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der in den Zertifikaten verbrieften Beteiligungsrechte hatten. Eine Übertragung hätte angesichts der Wertpapierqualität der Zertifikate ebenfalls mittels eines Indossaments erfolgen müssen, welches zufolge der zugunsten von B und C erteilten Vollmachten zwingend eines Vermerks bezüglich der Stellvertretung bedurft hätte. Ein solches Indossament fehlt jedoch. Insofern ist auch hier eine wertpapierrechtliche Übertragung ausgeschlossen.

Betreffend die Frage, ob eine ausreichende Abtretungserklärung vorliegt, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 7.3). Selbst wenn eine Zession im Verhältnis G GmbH und C vorliegen würde, fehlte es an einer weiteren Übertragung der Beteiligungsrechte an die E Holding AG. Folglich hat sich auch mit Bezug auf diese Aktien kein Transponierungssachverhalt verwirklicht, zumal B und C weiterhin als Eigentümer der von den drei Parteien – I, H AG und G GmbH – verkauften Beteiligungsrechte zu gelten haben, haben sie doch als "Buyers" auch das Kaufrecht gemeinsam ausgeübt bzw. gegenüber I und der H AG angegeben, dass sie gerne die Aktien kaufen würden ("Gerne kaufen C und ich […]"). Auf den entsprechenden Zertifikaten sind sodann auch die Unterschriften von C als Vertreter der veräussernden Personen vermerkt.

7.5.
Die von den Vertragsparteien obligatorisch und wirtschaftlich geschaffenen Übertragungsverhältnisse sind demnach wertpapierrechtlich nicht vollzogen. Eine Bereinigung der hinkenden Verhältnisse hat im Rahmen eines sog. "Clean-up"-Verfahrens zu erfolgen (s. Berweger, Fallgrube Aktienkauf, in: Expert Focus 2019 S. 472), wobei zu bedenken ist, dass die Rechtswirkungen eines Verfügungsgeschäfts unmittelbar eintreten und weder vor- noch aufgeschoben werden können (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, N 137). Wie dieses Verfahren abgewickelt wird und ob sich daraus Steuertatbestände ergeben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Steuerjustizverfahrens.

Aufgrund der ermittelten Rechtslage, d.h. mangels einer rechtsgenügenden Übertragung der Aktien im Sinn eines "Verkaufs an sich selbst", d.h. hier an die F AG, fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Entsprechend ist die Bundessteuerbeschwerde abzuweisen.

Die mit dem vorliegenden Urteil getroffene rechtliche Beurteilung bedeutet, dass die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2016, welche auf dem Wertschriftenverzeichnis von C und D beruht – darin deklarierten C und D die Berechtigung an 150'605 Aktien der A AG – nicht gesetzmässig erfolgte. Da aber die Staats- und Gemeindesteuerveranlagung 2016 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist dem Kantonsgericht eine Korrektur von vornherein verwehrt.

8.
(Kostenfolgen)