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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:02.06.2021
Fallnummer:3C 21 2
LGVE:2021 II Nr. 8
Gesetzesartikel:Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO; § 29 Abs. 2 JusKV.
Leitsatz:Parteientschädigung in einer Sache, in welcher sich der Anwalt durch seinen Büropartner vertreten lässt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:
5.2.
Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch eine Büropartnerin vertreten. Es liegt damit im Grundsatz ein Fall von Prozessführung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. BGE 129 II 297 E. 5, 129 V 113 E. 4.1, 128 V 236 E. 5; BGer-Urteile 2C_807/2008 vom 19.6.2009 E. 4.3, 8C_903/2008 vom 27.3.2009 E. 5, 2C_508/2007 vom 27.5.2008 E. 4, 1C_89/2007 vom 13.7.2007 E. 4; Ähnliches gilt für juristische Personen, die den Prozess durch im eigenen Rechtsdienst angestellte Anwälte führen: vgl. etwa BGer-Urteile 1A.86/2003 vom 15.12.2003 E. 6.2, 2A.191/2005 vom 2.9.2005 E. 6, 2C_899/2008 vom 18.6.2009 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen; Rusch/Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, in: AJP 2019 S. 688; Müller/Obrist/Odermatt, Streitpunkt Parteientschädigung, Das Kriterium der Notwendigkeit bei berufsmässiger Vertretung zur Bestimmung der Parteientschädigung, in: AJP 2018 S. 982 f.). Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO berufsmässig vertreten, entsprechend sind ihr diesbezüglich keine entschädigungsfähigen Kosten entstanden. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO besteht aber die Möglichkeit einer Partei, welche nicht berufsmässig vertreten ist, eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. Diese Bestimmung zielt vor allem auf Selbstständigerwerbende, die aufgrund des Prozesses einen nachweisbaren Verdienstausfall erleiden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 18.6.2006, in: BBl 2006 S. 7293). Diese Situation ist mit jener einer Anwältin oder eines Anwalts vergleichbar, die oder der in eigener Sache auftritt. Diese sind nicht gemäss Anwaltstarif zu entschädigen; ihnen ist vielmehr in analoger Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine tiefere, ex aequo et bono bemessene Entschädigung zuzusprechen. Schliesslich soll, wer sich mit Sachverstand einer Sache selber annimmt, nicht schlechter gestellt werden, als wer eine Fachperson beizieht und deren Kosten auf die Gegenpartei abwälzen kann (vgl. zum Ganzen: Sutter/von Holzen, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 95 ZPO N 41 f).

Der Beschwerdeführerin ist daher eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Allerdings bemisst sich diese nicht nach den (höheren) Honoraransätzen, welche bei Beizug eines mandatierten externen Rechtsvertreters zur Anwendung kommen (BGer-Urteil 2C_807/2008 vom 19.6.2009 E. 4.3). Vielmehr ist in analoger Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine tiefere, ex aequo et bono bemessene Entschädigung zuzusprechen. Nach § 29 Abs. 2 JusKV beträgt die Umtriebsentschädigung der Anwältin, die in eigener Sache handelt, maximal die Hälfte der Gebühr nach § 31 oder § 32. Für das Honorar der berufsmässigen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ergibt sich ein Gebührenrahmen von Fr. 375.-- bis Fr. 7'500.-- (§ 9 i.V.m. § 8 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 JusKV). Der Rahmen für die Umtriebsentschädigung beträgt somit vorliegend maximal Fr. 187.50 bis Fr. 3'750.-- (§ 29 Abs. 2 JusKV). Mit Blick auf das nicht sehr umfangreiche Beschwerdeverfahren, das rechtlich keine Schwierigkeiten bot und für die Beschwerdeführerin von mässiger Bedeutung war (Streitwert rund Fr. 2'600.--), ist eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Abgesehen davon, dass die Kostennote für die ex aequo et bono zu bemessende Umtriebsentschädigung nicht massgebend ist, gilt es dazu festzustellen, dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.-- nicht dem im Kanton Luzern geltenden Anwalts-Tarif entspricht. Zudem können nicht die gleichen Aufwendungen geltend gemacht werden, wie bei einer externen Vertretung; so erübrigt sich beispielsweise die Instruktion durch die Mandantin. (…)