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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Gesundheits- und Sozialdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:01.06.2021
Fallnummer:GSD 2020 1
LGVE:2021 VI Nr. 1
Gesetzesartikel:§ 7 Abs. 1 SHG, § 39 Abs. 1 SHG
Leitsatz:Ein neuer Geldzufluss ist bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu berücksichtigen und muss von der hilfebedürftigen Person gemeldet werden, auch wenn er zur Abgeltung von Ansprüchen aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern dient.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:A unterliess es, der Sozialhilfebehörde die Auszahlung einer Mutterschaftsentschädigung zu melden. Sie wurde deshalb von der Gemeinde zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe verpflichtet. Dagegen brachte A vor, die Mutterschaftsentschädigung sei im Sozialhilfebudget einnahmenseitig nicht anzurechnen , da sie verspätet ausbezahlt worden sei und eigentlich einen Zeitraum vor dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe betreffe.

Aus den Erwägungen:

3.3
(…) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die Mutterschaftsentschädigung im Rahmen einer Lohnfortzahlung monatlich ausbezahlt wurde, wobei keine Lücken in der Lohnfortzahlung auszumachen sind. Aber selbst wenn mit dem Geldzufluss (…) Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern hätten abgegolten werden sollen, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob dieser Zufluss hätte gemeldet und in der Folge bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe berücksichtig werden müssen, unerheblich. Gemäss den Skos-Richtlinien, welche für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe wegleitend sind (§ 31 Abs. 1 SHG), werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Entscheidend ist somit allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts hätte dienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2012 vom 10.5.2012, E. 2.2).