Instanz: | Kantonsgericht | ||
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Abteilung: | 1. Abteilung | ||
Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | ||
Entscheiddatum: | 18.08.2021 | ||
Fallnummer: | 1C 20 53 | ||
LGVE: | 2021 I Nr. 6 | ||
Gesetzesartikel: | Art. 104 Abs. 3 ZPO | ||
Leitsatz: | Zur Festsetzung, Verlegung und Liquidation der Kosten eines Massnahmeverfahrens vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses: Die Gerichtskosten sowie allfällige Parteientschädigungen sind im Massnahmeentscheid masslich festzusetzen und grundsätzlich nach den Kriterien der Art. 106 - 108 ZPO zu verlegen. Die Kostenverlegung kann unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung in einem allfälligen Hauptprozess erfolgen, was dann angezeigt sein kann, wenn das Massnahmegesuch ganz oder teilweise gutgeheissen wird. Falls ein Hauptprozess eingeleitet wird, entscheidet das zuständige Gericht in seinem Entscheid über die definitive Verlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens. Falls kein Hauptprozess eingeleitet wird, wird die vorläufige Kostenverlegung gemäss Massnahmeentscheid definitiv, was sinnvollerweise bereits im Dispositiv des Massnahmeentscheids festzuhalten ist. | ||
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||
Entscheid: |
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