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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Bildungs- und Kulturdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Bildungsrecht
Entscheiddatum:07.07.2021
Fallnummer:BKD 2021 1
LGVE:2021 VI Nr. 2
Gesetzesartikel:Art. 19 BV; Art. 62 BV; § 36 VBG
Leitsatz:Ist der Schulweg unzumutbar, hat die Gemeinde die effektiv anfallenden Transportkosten zu übernehmen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:A besucht die 1. Primarklasse in der Gemeinde Z. Der Vater von A ersuchte die Gemeinde Z, die gesamten Kosten für ein Jahresabonnement des Junioren-Passepartouts in der Höhe von 610 Franken zu übernehmen und nicht nur einen Anteil von 370 Franken. Der Gemeinderat von Z wies das Gesuch ab. Er erachtete den Schulweg von A aufgrund seiner Länge zwar als unzumutbar, weshalb die Gemeinde die Transportkosten grundsätzlich zu übernehmen habe. Er führt jedoch in seinem Entscheid aus, dass mit dem Junioren-Jahres-Passepartout die öffentlichen Verkehrsmittel zusätzlich zum Weg in die Schule auch während der Freizeit und in den Ferien genutzt werden können, weshalb die Gemeinde nur einen Kostenanteil zu vergüten habe. Dagegen erhob der Vater von A Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement. Dieses hiess die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 19 und Art. 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) ist der Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich. Dieser Verfassungsanspruch garantiert den Lernenden nicht nur den unentgeltlichen Unterricht in der Wohnsitzgemeinde, sondern beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004, in: ZBl 106 [2005] 430 ff.). Aus dem Grundrechtsanspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen wird auch der Grundsatz abgeleitet, dass der Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen muss (Entscheid des Bundesrates vom 19. September 1994, VBP 59.58, E. 3.1). Daraus ergibt sich nicht nur der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht, sondern auch, dass der Schulweg beziehungsweise der Schulbesuch nicht unnötig erschwert wird (Entscheid des Bundesrates vom 17. Februar 1999, VPB 64.56, E. 4). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verlangt auch, dass das zuständige Gemeinwesen die Transportkosten bei Unzumutbarkeit des Schulweges übernimmt (Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen/Thurnherr Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 925e). Massnahmen, welche die Gemeinde aufgrund ihrer Pflicht trifft, für einen zumutbaren Schulweg zu sorgen, dürfen die Eltern nichts kosten (Tobias Jaag, Rechtsfragen der Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, in: ZBl 1997 S. 537 ff., 541 f.).

Für den Kanton Luzern ist dieser Anspruch auf Gesetzesebene ausdrücklich verankert worden. Gemäss § 36a Abs. 1 des Volksschulbildungsgesetzes (VBG) vom 22. März 1999 (SRL Nr. 400a) sind die Gemeinden sowohl für die Organisation als auch für die Finanzierung des unentgeltlichen Schultransportes verantwortlich. Dabei haben sie die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Denkbar ist zum Beispiel, dass die Eltern Transportfahrten übernehmen, wenn dies für sie möglich und zumutbar ist, und die Gemeinde dafür eine Entschädigung ausrichtet. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, so ist dem Anspruch Genüge getan, wenn die Gemeinde die entsprechenden Billettkosten übernimmt. Die Eltern müssen sich an den Kosten für den Transport nicht beteiligen (vgl. Plotke Herbert, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 234 f.; vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 25. Januar 2008 [B 45], S. 15; zum Ganzen siehe auch LGVE 2004 III Nr. 16).

Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass Eltern einen Anteil der Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs übernehmen müssen. Dies wäre beispielsweise dann zulässig, wenn Eltern mehrere geeignete Abonnements zur Auswahl stehen und sie jenes wählen, welches über das für den Schulweg nötige Streckennetz hinausgeht oder eine Nutzung ausserhalb der Schulzeit ermöglicht. Wählen die Eltern ein teureres Abonnement als für den Schulweg notwendig, ist es gerechtfertigt, dass die Eltern den über das für den Schulweg notwendige Abonnement hinausgehenden Anteil übernehmen. Besteht ein preisgünstigeres Abonnement, welches die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Schule ermöglicht, muss dieses gewählt werden (vgl. Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 7. September 2011, E. 3.5; Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 11. November 2002, E. 4f). Daraus ist im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde abzuleiten, dass eine Gemeinde ihrer Pflicht, für einen unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen, nachkommt, wenn sie die preisgünstigste Variante eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr vergütet. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall zutrifft.

4. Der Beschwerdeführer benützt ein Jugend-Jahresabonnement (sog. «Junioren-Passepartout») des Tarifverbundes Luzern, Ob- und Nidwalden für die Zone 10. Dieses Abonnement kostet 610 Franken.

(…)

4.1 Für die Zone 10 kostet ein Monatsabonnement 61 Franken und ein Jahresabonnement 610 Franken. Das Jahresabonnement entspricht somit dem Preis von zehn Monatsabonnements bei einer Gültigkeit von zwölf Monaten. Davon ausgehend, dass ein Schuljahr rund 40 Wochen beziehungsweise rund zehn Monate dauert, deckt das Jahresabonnement die Benutzung des öffentlichen Verkehrs während eines Schuljahres zum Preis von zehn Monaten ab. Somit stellt das Jahresabonnement des Junioren-Passepartouts für 610 Franken die preisgünstigste Variante eines Abonnements für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs durch den Sohn des Beschwerdeführers dar.

4.2 Die Vorinstanz führt aus, dass der Tarifverbund ein Kindergarten-Abonnement für 370 Franken anbiete, welches für die Fahrt von Zuhause in den Kindergarten während der Schulzeit von Montag bis Freitag gültig sei. Für ältere Kinder biete der Tarifverbund zwar kein spezielles Schüler-Abonnement an, weshalb sie für den Transport in die Schule den Junioren-Passepartout in der Höhe von 610 Franken benötigen würden. Die Vorinstanz begründet die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers am Junioren-Passepartout damit, dass dieser auch in der Freizeit und in den Ferien benutzt werden könne. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Der Beschwerdeführer legt aber nachvollziehbar dar, weshalb er im Junioren-Passepartout keinen Nutzen für seinen privaten Gebrauch sieht. Von einem 7-jährigen Kind kann und muss noch nicht erwartet werden, dass es Wegstrecken ausserhalb des Schulweges und in der Freizeit ohne seine Eltern mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolviert. Zudem ist die Anschaffung der Junior-Karte, mit welcher Kinder zwischen 6 und 16 Jahren für 30 Franken während eines Jahres in Begleitung ihrer Eltern gratis und schweizweit die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, bei Familien weit verbreitet. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Sohn des Beschwerdeführers den Junioren-Passepartout ausserhalb der Schule im Moment nicht braucht und der Beschwerdeführer mit dem Beitrag an den Junioren-Passepartout eine Ausgabe zu tätigen hätte, die für ihn überflüssig ist. Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass der Sohn des Beschwerdeführers den Junioren-Passepartout ohne Begleitung seiner Eltern und in der Freizeit nutzen kann, wenn er älter ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Junioren-Passepartout vorliegend das günstigste, geeignete Abonnement ist, welches dem Sohn des Beschwerdeführers ermöglicht, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schule zu gelangen. Die Vorinstanz ist daher nicht befugt, vom Beschwerdeführer eine Beteiligung an den Kosten für den Junioren-Passepartout zu verlangen mit der Begründung, der Junioren-Passepartout könne auch in der Freizeit und in den Ferien genutzt werden (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. Februar 1998, E. 1; zum Ganzen wiederum LGVE 2004 III Nr. 16). Die von der Vorinstanz vorgesehene Beteiligung des Beschwerdeführers am Junioren-Passepartout für die öffentlichen Verkehrsmittel genügt dem Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen nicht. Die Vorinstanz hat die Kosten für den Junioren-Passepartout vollständig zu übernehmen.