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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:09.05.2022
Fallnummer:5V 21 320
LGVE:2022 III Nr. 2
Gesetzesartikel:Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis Abs. 2 AHVV, Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV
Leitsatz:Anspruch auf eine Kinderrente; Unterbrechung der Ausbildung: Das Absolvieren eines Sprachaufenthalts nach Erlangung der Berufsmaturität im Berufsfeld Pädagogik und vor Antritt des Bachelorstudiengangs Primarstufe entspricht dem systematischen und kontinuierlichen Ausbildungsplan für das angestrebte Berufsziel als Primarlehrerin und kann nicht als separate, in sich geschlossene Ausbildung qualifiziert werden. Erfolgt zwischen den jeweiligen Ausbildungsphasen (inkl. Sprachaufenthalt) zu keinem Zeitpunkt ein Unterbruch von mehr als vier Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV), befindet sich das Kind durchgehend in Ausbildung.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:


A________ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung sowie eine Kinderrente für seine 1999 geborene Tochter B________. Nachdem B________ im Januar 2021 die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik erworben hatte, absolvierte sie vom 22. März bis 13. Juni 2021 einen Sprachaufenthalt in Z________, um das internationale Sprachzertifikat Niveau C1 zu erlangen. Nach ihrer Rückkehr besuchte sie einen Lebensretterkurs und erwarb das Brevet der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG). Darauf trat sie am 13. September 2021 das Studium "Primarstufe" an der Pädagogischen Hochschule Y________ an. Am 27. Juli 2021 verfügte die IV Luzern (IV-Stelle) die Einstellung der Kinderrente per 1. Juli bis 31. August 2021, da B________ seit ihrem Aufenthalt in Z________ bis zum Beginn des Studiums im September 2021 keiner Ausbildung nachgegangen sei.



3.2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Sprachaufenthalt in Z________, welchen die Tochter des Beschwerdeführers von Anfang März bis Juni 2021 absolviert hat, eine Ausbildung im Sinn von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR831.10) und Art. 49bis Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR831.101) darstellt (vgl. Rz. 3364 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]) und demnach in dieser Zeit Anspruch auf eine Kinderrente bestand. Streitig ist, ob sich B________ auch vor und nach diesem Sprachaufenthalt, d.h. zwischen Matura Ende Januar 2021 und Beginn des Studiums im September 2021, in Ausbildung befunden hat und damit – auch für die Zeit ausserhalb des Sprachaufenthalts – ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Zu prüfen ist insbesondere, ob B________ ihre Ausbildung in der Zeit zwischen Abschluss der Berufsmaturität im Januar 2021 und Aufnahme des Studiums im September 2021 unterbrochen hat oder ob diese Phase gestützt auf Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV als Ausbildungszeit qualifiziert werden kann.


3.3.
3.3.1.
Unter den Begriff der Ausbildung fallen ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder spätere Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2). Die RWL hält zudem fest, dass die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können (Rz. 3359 RWL). Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 286 E. 4.2.2 festgehalten, dass bezüglich des Begriffs der Ausbildung sowie deren Unterbrechung und Beendigung auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis sowie namentlich die Weisungen des BSV verwiesen werden kann.

3.3.2.
Die Tochter des Beschwerdeführers erwarb im Januar 2021 die Fachmaturität im Bereich Pädagogik. Diese berechtigt zum prüfungsfreien Übertritt ins Studium zur Kindergartenlehrperson bzw. Primarlehrperson an den Pädagogischen Hochschulen. Um den von der Tochter des Beschwerdeführers angestrebten Bachelorabschluss als Primarlehrerin an der Pädagogischen Hochschule Y________ erlangen zu können, muss sie allerdings auch einen mindestens zehnwöchigen Fremdsprachen- und Kulturaufenthalt absolvieren sowie das C1-Niveau der gewählten Fremdsprache erreichen. Dabei wird von der Pädagogischen Hochschule Y________ empfohlen, den geforderten Fremdsprachen- und Kulturaufenthalt sowie den Erwerb des C1-Sprachzertifikats wenn immer möglich vor Studienbeginn zu absolvieren.

Mit dieser Ausgangslage unterscheidet sich der vorliegende Fall von einem gewöhnlichen Sprachaufenthalt, welcher unabhängig von einem bestimmten Berufsziel absolviert wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der hier strittige Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers in Z________ gerade nicht als separate, in sich geschlossene Ausbildung qualifiziert werden. Zwischen dem Berufsziel Primarlehrerin und dem absolvierten Sprach- und Kulturaufenthalt mit erfolgreicher C1-Diplomierung bestand vielmehr offenkundig ein Zusammenhang. Die Ausgleichskasse gesteht in ihrer Stellungnahme immerhin selbst zu, dass die Kinderrente nicht abgesprochen worden wäre, wäre der Sprach- und Kulturaufenthalt eine Zulassungsvoraussetzung für das Studium gewesen. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich und wäre auch nicht sachgerecht, den Anspruch auf eine Kinderrente nur deshalb zu verneinen, weil es sich beim Sprach- und Kulturaufenthalt – wie vorliegend – rein formell erst um eine Abschlussvoraussetzung für das Erreichen des Bachelors handelt. So oder anders verfolgte die Tochter des Beschwerdeführers mit dem zwischen dem 22. März und 13. Juni 2021 absolvierten Sprachaufenthalt samt C1-Zertifikat ihr Berufsziel als Primarlehrerin mit der erforderlichen Systematik (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Dabei wurde von ihr ohne Weiteres auch der objektiv zumutbare Einsatz geleistet (E. 3.3.1). Angesichts der expliziten Empfehlung der Pädagogischen Hochschule Y________, den Sprachaufenthalt wenn möglich vor Studienbeginn zu absolvieren, zielt der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dieser wäre auch noch während des Studiums möglich gewesen, ins Leere. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, mit dem empfehlungsgemäss vor Studienbeginn absolvierten Sprachaufenthalt sei die Ausbildung unnötig verlängert worden. Vielmehr entspricht das von der Tochter des Beschwerdeführers gewählte Vorgehen insgesamt und von Anfang an vollumfänglich dem systematischen und kontinuierlichen Ausbildungsplan für das angestrebte Berufsziel Primarlehrerin. Dabei kann offengelassen werden, wie das im Sommer 2021 zusätzlich erworbene SLRG-Brevet einzuordnen ist, welches immerhin von der Pädagogischen Hochschule Y________ ebenfalls – wenn auch nicht zwingend – empfohlen wird. Nachdem zwischen den jeweiligen Ausbildungsphasen jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Unterbruch von mehr als vier Monaten erfolgte, befand sich die Tochter des Beschwerdeführers gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Präzisierungen in Rz. 3370 RWL durchgehend in Ausbildung.