Instanz: | Kantonsgericht | ||||||
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Abteilung: | 3. Abteilung | ||||||
Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung | ||||||
Entscheiddatum: | 09.05.2022 | ||||||
Fallnummer: | 5V 21 320 | ||||||
LGVE: | 2022 III Nr. 2 | ||||||
Gesetzesartikel: | Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis Abs. 2 AHVV, Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV | ||||||
Leitsatz: | Anspruch auf eine Kinderrente; Unterbrechung der Ausbildung: Das Absolvieren eines Sprachaufenthalts nach Erlangung der Berufsmaturität im Berufsfeld Pädagogik und vor Antritt des Bachelorstudiengangs Primarstufe entspricht dem systematischen und kontinuierlichen Ausbildungsplan für das angestrebte Berufsziel als Primarlehrerin und kann nicht als separate, in sich geschlossene Ausbildung qualifiziert werden. Erfolgt zwischen den jeweiligen Ausbildungsphasen (inkl. Sprachaufenthalt) zu keinem Zeitpunkt ein Unterbruch von mehr als vier Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV), befindet sich das Kind durchgehend in Ausbildung. | ||||||
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||
Entscheid: |
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