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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:21.02.2022
Fallnummer:3B 21 16
LGVE:2022 II Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 222 Abs. 2 ZPO.
Leitsatz:Ein Eventualbegehren, das infolge Obsiegens im Hauptbegehren nicht beurteilt werden musste, kann in der Berufungsantwort erneut gestellt werden. Es muss als Rechtsbegehren formuliert sein.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
Aus den Erwägungen:

5.
5.1.
Der Kläger beantragte mit Abänderungsklage vom 12. August 2020, eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte ihren gebührenden Unterhalt selbst zu decken vermöge. Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2021 stellte er diesen Antrag nicht mehr. In der Berufungsantwort macht er unter "ad. 36 ff." jedoch zusammengefasst geltend, dass die Beklagte in der Lage sei, ihren Lebensbedarf selber zu decken.

5.2.
Ist der Berufungsbeklagte vor erster Instanz vollumfänglich mit seinem Hauptbegehren durchgedrungen, sodass sein Eventualbegehren nicht beurteilt werden musste, kann dieses in der Berufungsantwort erneut gestellt werden, welches in der Folge von der Berufungsinstanz geprüft wird, wenn diese den (das Hauptbegehren gutheissenden) Entscheid der ersten Instanz aufhebt. Dies gilt selbst dann, wenn der Berufungsbeklagte sein vor erster Instanz gestelltes Eventualbegehren nicht in einer Anschlussberufung geltend macht, denn die Anschlussberufung ist aufgrund seines vollumfänglichen Obsiegens in der Vorinstanz mangels Beschwer grundsätzlich ausgeschlossen (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1130; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 312 ZPO N 12). Wie für den Inhalt der Berufungsschrift ist aber auch hinsichtlich der Berufungsantwort Art. 221 ZPO analog anwendbar, da Art. 222 Abs. 2 ZPO für die Klageantwort die sinngemässe Anwendung von Art. 221 ZPO vorsieht. Dementsprechend soll der Berufungsbeklagte ein Rechtsbegehren formulieren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Begründung dient der Erläuterung des Rechtsbegehrens und setzt damit ein solches voraus (Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra.ch 2014 S. 44 mit Verweis auf BGE 137 III 617 E. 6.2).

5.3.
In seiner Berufungsantwort vom 23. Juni 2021 beantragt der Kläger die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Einen Eventualantrag in dem Sinne, dass festzustellen sei, dass die Beklagte ihren gebührenden Unterhalt selbst zu decken vermöge und dass Ziff. 2.1 des Scheidungsurteils aufzuheben sei, stellt er nicht. Zwar macht der Kläger in der Begründung geltend, die Beklagte könne ihren Bedarf alleine decken und erklärt, es bestehe deshalb kein Anspruch mehr auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag. Dies kann einen formellen Antrag durch den anwaltlich vertretenen Beklagten indessen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht ersetzen.