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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Bildung
Entscheiddatum:11.10.2022
Fallnummer:7H 22 109
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 36 BV; Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, Art. 40 EpG; Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Stand 13.9.2021); § 107 Abs. 2 lit. d VRG, § 129 Abs. 1 VRG.
Leitsatz:Beschwerdelegitimation. Schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtsfrage nach der Rechtmässigkeit der "3G"-Zertifikatspflicht für den Zutritt zu einer öffentlichen Bibliothek. Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses an der Beschwerdeführung. Ob an der Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, hängt davon ab, ob sie bereits im Wesentlichen höchstrichterlich beantwortet wurde oder nicht, und – wenn ja – ob sich die Umstände seither erheblich geändert haben.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt (zusammengefasst):

Mit der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2021 379), welche die gleichlautende alte Verordnung vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2213) ersetzte, beschloss der Bundesrat (neue) Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Diese Verordnung und die darin vorgesehenen Massnahmen wurden stetig der epidemiologischen Lage angepasst, sodass sie zahlreiche Fassungen aufweist. Insbesondere die Zertifikatspflicht im Inland wurde ab 13. September 2021 stetig ausgedehnt. Mit dem Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 2022 (AS 2022 97) wurde jene vom 23. Juni 2021 per 17. Februar 2022 aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16.2.2022). Die B.________-bibliothek erarbeitete gestützt auf Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Stand 13.9.2021) ein Schutzkonzept, um die beschlossenen Massnahmen des Bundes (…) umzusetzen (…). U.a. übernahm sie darin die Zertifikatspflicht (…). Der Zugang zum Gebäude wurde Personen ab 16 Jahren nur mit einem gültigen Covid-19-Zertifikat und einer ID gestattet. Als gültiges Zertifikat akzeptierte der Bundesrat zu diesem Zeitpunkt – nach der "3G-Regel" – das Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat (vgl. Art. 3 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [Stand 13.9.2021] i.V.m. Art. 1 lit. a der Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebinsses [Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2]). Per 17. Februar 2022 hob der Bundesrat fast alle schweizweiten Schutzmassnahmen und damit insbesondere die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat zu öffentlichen Einrichtungen und Betrieben wieder auf.

Am 14. Oktober 2021 wollte A.________ die B.________-bibliothek (…) in C.________ betreten. Da er über kein gültiges Covid-19-Zertifikat verfügte, wurde ihm der Zutritt zur B.________-bibliothek verwehrt, womit er nicht einverstanden war. Auf Verlangen von A.________ erliess die B.________-bibliothek am 5. November 2021 eine mit "Bedingtes Hausverbot" betitelte Verfügung, mit der sie A.________ unter Strafandrohung untersagte, die Räumlichkeiten der B.________-bibliothek ohne Befolgung der in der B.________-bibliothek geltenden Hausordnung und des geltenden Schutzkonzeptes zu betreten. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Dezember 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern (nachfolgend: BKD), welches die Beschwerde mit Entscheid vom 5. April 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte im Wesentlichen, der Entscheid des BKD sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Covid-Zertifikatspflicht "3G" und das Hausverbot der B.________-bibliothek C.________ – eventualiter die Covid-Zertifikatspflicht "2G" und das Hausverbot der B.________-bibliothek C.________ in der Zeit vom 20. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 – unrechtmässig und unverhältnismässig waren.

Aus den Erwägungen:
1.
1.1.
Gemäss § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) prüft das Kantonsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid und damit das Eintreten auf eine Rechtsvorkehr gegeben sind. Ein Sachentscheid setzt u.a. die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG).

1.2.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid des BKD vom 5. April 2022. Der Beschwerdeführer hat das von der B.________-bibliothek mit Verfügung vom 5. November 2021 ausgesprochene, bedingte Hausverbot – entsprechend der auf der Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – mittels Verwaltungsbeschwerde beim BKD angefochten. Das BKD erliess daraufhin den besagten materiellen Entscheid. Sollte sich dieser Weg des Verfahrens als korrekt erweisen, so würde sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, über den Rechtsmittelentscheid des BKD zu befinden, aus § 148 Abs. 1 lit. c VRG ergeben, gemäss welchem Entscheide der Departemente mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können, soweit nicht die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig ist oder soweit nicht die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst (§ 148 Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. § 142 Abs. 1 lit. c VRG [e contrario]). Fraglich ist jedoch, ob dies der richtige Weg war bzw. ob die Verfügung der B.________-bibliothek vom 5. November 2021 nicht direkt mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht hätte angefochten werden müssen, denn das bedingte Hausverbot der B.________-bibliothek, mit welchem die Zertifikatspflicht als Voraussetzung für den Einlass in die Bibliothek bestätigt wurde, stützt sich – soweit ersichtlich – ausschliesslich auf Bundesrecht. Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden, können (direkt) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden und die Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig (vgl. § 148 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 143 Abs. 1 lit. c VRG). Schliesslich braucht dies aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der Weg über das BKD falsch gewesen sein sollte und direkt beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der B.________-bibliothek hätte erhoben werden müssen, so würde dies nichts am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens bzw. am vorliegenden Entscheid ändern, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.

1.3.
Bereits an dieser Stelle sei sodann darauf hingewiesen, dass sich das mit Verfügung vom 5. November 2021 von der B.________-bibliothek ausgesprochene, bedingte Hausverbot auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Zertifikatspflicht bezog. Wie bereits ausgeführt, akzeptierte der Bundesrat damals als gültiges Zertifikat für den Eintritt in eine öffentliche Einrichtung, wie eine Bibliothek, – nach der "3G-Regel" – das Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 3 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23.6.2021 [Stand 13.9.2021] i.V.m. Art. 1 lit. a Covid-19-Verordnung Zertifikate). Ursprung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 5. November 2021. Damit wurde dem Beschwerdeführer bezogen auf die Zertifikatspflicht untersagt, die B.________-bibliothek ohne gültiges Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat zu betreten. Gegenstand der Verfügung und damit letztlich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die Zertifikatspflicht im Sinn der soeben beschriebenen "3G-Regel". Darauf stützt sich das strittige "bedingte Hausverbot". Die später vom Bundesrat per 20. Dezember 2021 eingeführte "2G-Regel" (vgl. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23.6.2021 [Stand 20.12.2021]) ist vorliegend nicht zu beurteilen, auch wenn sie von der B.________-bibliothek (nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung) in ihr Schutzkonzept übernommen bzw. ab 20. Dezember 2021 auch von der B.________-bibliothek (…) umgesetzt wurde. Eine Verfügung der B.________-bibliothek gegenüber dem Beschwerdeführer in Bezug auf die "2G-Regel" existiert nicht, sodass die Überprüfung der vom Bundesrat eingeführten "2G-Zertifikatsregel" über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehen würde und einer unzulässigen abstrakten Normenkontrolle gleichkäme. Die nachfolgenden Beurteilungen beziehen sich daher ausschliesslich auf die – der Verfügung zu Grunde liegende – "3G-Zertifikatspflicht". Die darüber hinaus gehenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur "2G-Zertifikatspflicht" sind von Vornherein nicht zu hören (vgl. dazu auch BGE 147 I 478 E. 2.3.2; BGer-Urteile 2C_941/2020 vom 8.7.2021 E. 1.3.2 [nicht publiziert in BGE 147 I 450], 2C_228/2021 vom 23.11.2021 E. 1.4).

2.
2.1.
Ein Sachentscheid setzt des Weiteren die Befugnis zur fraglichen Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 129 Abs. 1 VRG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Massgebend ist stets, ob die beschwerdeführende Partei durch die Gutheissung ihrer Anträge einen (rechtlichen oder faktischen) Vorteil erlangen bzw. einen entsprechenden Nachteil abwenden kann, d.h. ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, 139 II 499 E. 2.2; BGer-Urteile 2C_942/2021 vom 2.3.2022 E. 6.3.4, 1C_444/2015 vom 14.3.2016 E. 2.4, 1C_32/2007 vom 18.10.2007 E. 1.2; LGVE 2009 II Nr. 15 E. 3a). Aus der notwendigen Schutzwürdigkeit des Interesses ergibt sich auch, dass der Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch aktuell sein muss (BGE 128 II 34 E. 1b; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N 1448).

2.2.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Verfügung der B.________-bibliothek erging auf sein Ersuchen hin und auch das Verfahren vor dem BKD wurde durch den Beschwerdeführer mittels Einreichung der Verwaltungsbeschwerde eingeleitet. Er ist somit formell beschwert. Die Verfügung der B.________-bibliothek, mit welcher die Geltung der Zertifikatspflicht in Bezug auf den Beschwerdeführer bestätigt wurde, wie auch der Entscheid des BKD, mit welchem die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde abgewiesen wurde, richten sich direkt und konkret an den Beschwerdeführer. Als Adressat der Verfügung bzw. des Entscheids des BKDs verfügt er daher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache. Der Beschwerdeführer ist direkt rechtlich von den Entscheiden betroffen und zwar in beachtenswertem, besonderem Masse bzw. stärker als die Allgemeinheit. Da aber die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 und damit auch die – in dieser vorgeschriebenen – Schutzmassnahmen, wie die Zertifikatspflicht, per 17. Februar 2022 aufgehoben wurden, d.h. das Betreten der streitgegenständlichen Bibliothek ab diesem Datum wieder ohne Zertifikat möglich war, fiel auf diesen Zeitpunkt hin der mit dem vorinstanzlichen Verfahren zu beseitigende Nachteil dahin bzw. bestand zum Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ein solcher Nachteil, welcher mit der Gutheissung der Beschwerde hätte beseitigt werden können, nicht mehr. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der streitigen Anordnung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hat, weshalb seine Beschwerdelegitimation grundsätzlich zu verneinen ist (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2; BGer-Urteil 2C_986/2018 vom 30.11.2018 E. 3).

2.3.
Nach der Praxis des Bundesgerichts steht das Beschwerderecht ausnahmsweise trotz fehlendem aktuellem und praktischem Interesse offen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 147 I 478 E. 2.2, 142 I 135 E. 1.3.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1449). Die vom Bundesgericht entwickelte Ausnahmepraxis eines Beschwerderechts losgelöst vom aktuellen Interesse dient dem Interesse an der Rechtsfortbildung und nicht dem Schutz individueller Rechte bzw. Interessen (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1451). Ein öffentliches Interesse an der Beantwortung einer grundsätzlichen Frage besteht demnach nur, wenn die Antwort rechtsfortbildend wirkt, d.h. nur in dem Umfang, als bisher noch keine höchstrichterliche Prüfung derselben stattgefunden hat. M.a.W. sind Rechtsfragen dann keine Grundsatzfragen mehr, sobald sie bereits im Wesentlichen höchstrichterlich beantwortet wurden und sich die Umstände seither nicht mehr erheblich geändert haben, sodass sich eine erneute höchstrichterliche Überprüfung aufdrängen würde (vgl. BGer-Urteil 2C_111/2021 vom 26.7.2021 E. 1.6 ff.).

2.4.
2.4.1.
Die vorliegend im Raum stehende Rechtsfrage betrifft jene nach der Zulässigkeit bzw. Rechtmässigkeit der Beschränkung des Zutritts zu einer öffentlichen kulturellen Einrichtung, wie einer Bibliothek, auf zertifizierte Personen und der daraus zwangsläufig resultierenden Zutrittsverweigerung gegenüber Personen ohne Zertifikat. Da die pandemische Entwicklung schlecht vorauszusehen ist, sich jedoch bereits mehrere Covid-19-Ansteckungswellen, insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten 2020/2021, ereignet haben, ist denkbar, dass aufgrund von Covid-19 (oder einer anderen neu auftretenden, ansteckenden Krankheit) erneut zwischenmenschliche Kontakte und damit auch Eintritte in öffentliche Einrichtungen auf zertifizierte Personen beschränkt werden könnten und Personen ohne Zertifikat – mitunter auch dem Beschwerdeführer – der Zutritt wiederum verweigert werden könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können (vgl. aber BGE 147 I 478, in welchem das Bundesgericht in E. 2.4.2 in Zusammenhang mit Covid-19-Massnahmen in einer kantonalen, regierungsrätlichen Verordnung festgehalten hat, dass die einzelnen in den verschiedenen Fassungen der Verordnung enthaltenen Massnahmen [u.a. Maskenpflicht] inzwischen weitestgehend aufgehoben worden seien und nicht feststehe, dass der Regierungsrat in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder gleiche oder ähnliche Massnahmen anordnen werde, so dass sich eine Überprüfung nicht aufdränge). Die bisherige Erfahrung mit Covid-19 hat sodann gezeigt, dass sich die pandemische Lage fortlaufend und innert kurzer Zeit verändert hat, was – in Abhängigkeit zur jeweiligen pandemischen Situation – auch eine fortlaufende Anpassung der gesetzlichen Lage in kurzen zeitlichen Abständen zur Folge hatte. Es ist davon auszugehen, dass sich die Situation bei künftig verordneten Schutzmassnahmen infolge hoher Ansteckungszahlen hinsichtlich der soeben beschriebenen Schnelllebigkeit gleich oder zumindest ähnlich präsentieren könnte. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Verfahrens durch alle Instanzen ist daher denkbar, dass eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre.

Zu prüfen bleibt, ob an der Beantwortung der sich vorliegend stellenden Fragen wegen deren grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Entscheidend dafür ist, ob das Bundesgericht bereits im Wesentlichen über die Rechtmässigkeit einer Zertifikatspflicht für öffentliche kulturelle Einrichtungen geurteilt hat und ob sich – wenn ja – eine erneute Beurteilung aufdrängt, da sich die Umstände des neu zu prüfenden Falls seit der letzten bundesgerichtlichen Prüfung erheblich geändert haben (vgl. E. 2.3 hiervor).

2.4.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Zertifikatspflicht für den Eintritt in die B.________-bibliothek als öffentliche kulturelle Einrichtung bzw. des damit verbundenen, von der B.________-bibliothek ausgesprochenen Hausverbots. Es bestehe dafür weder eine gesetzliche Grundlage, noch liege sie im öffentlichen Interesse oder sei verhältnismässig. Vielmehr würden durch sie verschiedene Grundrechte verletzt.

Gemäss Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bedarf jede Einschränkung eines Grundrechts einer gesetzlichen Grundlage, die bei schwerwiegenden Einschränkungen Gesetzesrang haben muss. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Abs. 1). Ausserdem muss sie durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs. 4). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Rechtmässigkeit von angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen befasst.

2.4.3.
2.4.3.1.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, für die Zertifikatspflicht bzw. den damit verbundenen staatlichen Eingriff fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Weder die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021, noch das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101), noch sonst ein Gesetz im formellen Sinn stellten eine genügende gesetzliche Grundlage dafür dar. Im Übrigen bestehe selbst dann, wenn Art. 6 und Art. 40 EpG als Grundlage hinzuzuziehen wären, mangels hinreichender Normdichte keine genügende formell-gesetzliche Grundlage.

2.4.3.2.
Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. (U.a.) gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesgesetzgeber das EpG (BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Das fünfte Kapitel des Gesetzes ("Bekämpfung") sieht in seinem ersten und zweiten Abschnitt Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Art. 30-39 EpG) sowie gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) vor, welche die zuständigen kantonalen Behörden anordnen können.

Art. 40 EpG lautet wie folgt:

1 Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
2 Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a. Veranstaltungen verbieten oder einschränken;
b. Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen;
c. das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken.
3 Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.

In der besonderen Lage kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone bestimmte Massnahmen (u.a. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und Massnahmen gegenüber der Bevölkerung) anordnen (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG). In der ausserordentlichen Lage kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen (Art. 7 EpG). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Kantone als auch (in der besonderen und ausserordentlichen Lage) der Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen können (zum Ganzen: BGer-Urteile 2C_183/2021 vom 23.11.2021 E. 3.3, 2C_369/2021 vom 22.9.2021 E. 5.2).

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 stützt sich gemäss ihrem Ingress auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG. Ihr Art. 13 Abs. 2 hält in der Fassung vom 13. September 2021 fest, dass öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken müssen. Als "Personen mit einem Zertifikat" im Sinn dieser Verordnung gelten sodann nach Art. 3 lit. a ebendieser Verordnung u.a. Personen, die über ein Covid-19-Zertifikat nach Art. 1 lit. a Covid-19-Verordnung Zertifikate, d.h. ein Covid-19-Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat, verfügen.

2.4.3.3.
In BGE 147 I 478 prüfte das Bundesgericht, ob Art. 40 EpG selber eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BV für die in einer kantonalen, regierungsrätlichen Verordnung enthaltenen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie darstellt. Es führte dazu insbesondere aus, dass die in Art. 40 Abs. 2 lit. a - c EpG ausdrücklich genannten Massnahmen im formellen Gesetz eine hinreichend bestimmte Grundlage finden. Zwar gewähre das Gesetz den anordnenden Behörden einen erheblichen Spielraum; es regle nur die Zielsetzung (die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern) und die Rechtsfolge (Anordnung der genannten Massnahmen), nicht aber die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit solche Massnahmen angeordnet werden können. Angesichts der Natur der drohenden Gefahren und der fehlenden Vorhersehbarkeit der geeigneten Massnahmen sei ein gewisser Ermessensspielraum der vollziehenden Behörden im Bereich der Epidemienbekämpfung aber unvermeidlich und verfassungsrechtlich zulässig: Bei neu auftretenden Infektionskrankheiten bestehe typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen könnten daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssten aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörde voraussetze (zum Ganzen: BGE 147 I 478 E. 3.7.2). Nach diesen Kriterien kam das Bundesgericht im erwähnten Entscheid zum Schluss, dass die in der angefochtenen regierungsrätlichen Verordnung enthaltenen Massnahmen (Einschränkung von Veranstaltungen, Maskenpflicht, Schutzkonzept) in Art. 40 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage fänden. Dies betreffe zunächst die Einschränkungen von Veranstaltungen, welche sich auf die ausdrückliche Regelung in Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG stützten könnten. Es gelte aber auch für die Maskenpflicht an Veranstaltungen oder in Betrieben: Wenn Veranstaltungen verboten oder eingeschränkt (Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG) und Schulen, öffentliche Institutionen und private Unternehmen geschlossen werden könnten (Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG), dann sei es e maiore minus auch zulässig, diese Veranstaltungen oder Institutionen nicht zu schliessen, sondern offen zu lassen unter der Voraussetzung, dass bestimmte Sicherheitsmassnahmen getroffen werden: Der Grundrechtseingriff wiege weniger schwer als das vollständige Verbot oder die vollständige Schliessung und diene demselben Zweck. Dasselbe gelte auch für die in der regierungsrätlichen Verordnung enthaltenen Anforderungen an ein Schutzkonzept. Die unausweichliche Unbestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage müsse kompensiert werden durch erhöhte Anforderungen an die Verhältnismässigkeitsprüfung (zum Ganzen: BGE 147 I 478 E. 3.8.1; vgl. auch BGE 148 I 33 E. 5.4, 148 I 19 E. 4.4, 147 I 450 E. 3.2.2; BGer-Urteile 2C_115/2021 vom 21.2.2022 E. 4, 2C_228/2021 vom 23.11.2021 E. 3.4, 2C_429/2021 vom 16.12.2021 E. 5.1.2).

2.4.3.4.
Wie dargelegt, kann auch der Bundesrat nach Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG in der besonderen Lage nach Anhörung der Kantone u.a. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen wie auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen und steht damit das Recht, Massnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten zu erlassen, grundsätzlich sowohl den Kantonen als auch (in der besonderen oder ausserordentlichen [vgl. Art. 7 EpG] Lage) dem Bundesrat zu. Die Wortlaute "Massnahmen gegenüber einzelnen Personen" und "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG decken sich mit den Überschriften des ersten und zweiten Abschnitts des fünften Kapitels des EpG. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich daher bereits, dass unter "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" nach Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG jene nach Art. 40 EpG zu verstehen sind (vgl. dazu auch BGer-Urteil 6B_1433/2021 vom 3.2.2022 E. 3.3, in welchem das Bundesgericht festgehalten hat, dass die Übertretungsbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG aufgrund ihres klaren Wortlauts ["Massnahmen gegenüber der Bevölkerung"] auch Massnahmen des Bundesrats umfasst, auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird). Die unter Erwägung 2.4.3.3 hiervor zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 40 EpG als gesetzliche Grundlage muss damit auch für Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gelten. Wie dargelegt, hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 40 EpG hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die in Art. 40 Abs. 2 EpG vorgesehenen Massnahmen sowie (e maiore minus) für weniger weitgehende Massnahmen bildet. So müsse es auch zulässig sein, Veranstaltungen oder Institutionen nicht zu schliessen, sondern offen zu lassen unter der Voraussetzung, dass bestimmte Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Die Zertifikatspflicht für den Eintritt in eine öffentliche Einrichtung, wie eine Bibliothek, stellt eine solche Sicherheitsmassnahme für das "Offenlassen" der öffentlichen Einrichtung dar, weshalb sie sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG stützen lässt. Im Übrigen liesse sie sich auch als "Vorschrift zum Betrieb" der öffentlichen Einrichtung unter Art. 40 Abs. 2 lit. b subsumieren.

Die in Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Stand 13.9.2021) vorgeschriebene Zertifikatspflicht für den Eintritt in öffentliche Einrichtungen stützt sich, nachdem der Bund die Kantone vor Erlass der Bestimmung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 EpG angehört hatte, auf Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 40 EpG und damit – wie das Bundesgericht bereits im Wesentlichen entschieden hat – auf eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage. Eine andere, als diese – vom Bundesgericht vorgenommene – Beurteilung drängt sich auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf.

2.4.4.
2.4.4.1.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorhandensein eines genügenden öffentlichen Interesses an der Zertifikatspflicht für den Zutritt zu einer öffentlichen Bibliothek. Im Wesentlichen bringt er in diesem Zusammenhang vor, vom Covid-19-Virus gehe bereits seit längerem keine sehr grosse Gefahr mehr aus und eine Überlastung des Gesundheitssystems habe nie vorgelegen. Die Covid-19-Massnahmen und insbesondere die Zertifikatspflicht seien nicht im öffentlichen Interesse, sondern alleine im Interesse der Pharmaindustrie gewesen. Dem Zugang zu öffentlichen Bibliotheken komme sodann keine epidemiologische Relevanz zu. Dass Besuche in öffentlichen Bibliotheken je eine erhöhte Ansteckungsgefahr verursacht hätten, sei nicht erwiesen. Im Vergleich zu vergangenen Virusausbrüchen und den damals ergriffenen Massnahmen würden die Covid-19-Massnahmen ein nicht erklärbares Ausmass erreichen. Mit der Argumentation, eine steigende Zahl von Neuinfektionen führe dazu, dass vulnerable Personen vermehrt infiziert und hospitalisiert werden sowie sterben könnten, öffne die Vorinstanz Tür und Tor für Einschränkungen individueller Freiheiten für jede erdenkliche Grippewelle, unbesehen davon, wie schwer diese effektiv ausfalle. Denn die genannten Risiken (Infektion, Hospitalisation und Tod) würden jedes Jahr auch aufgrund der saisonalen Grippe bei vulnerablen Personen auftreten. Damit würden ab sofort jegliche Virus-Massnahmen für alle Wintermonate bei jeglichen Krankheiten auf unabsehbare Zeit gerechtfertigt.

2.4.4.2.
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Stand 13.9.2021) bzw. die darin vorgesehenen Massnahmen – so auch die Zertifikatspflicht nach Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung – haben zum Zweck, die Verbreitung von Covid-19 zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen und sollen damit der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie dienen (vgl. Art. 1 der Verordnung). Das Bundesgericht hat in diversen Entscheiden in Zusammenhang mit der Überprüfung der Recht- bzw. Verfassungsmässigkeit von Covid-19-Massnahmen und damit bereits mehrfach festgehalten, dass der Zweck einer Verordnung bzw. Massnahme, die Covid-19-Epidemie zu bekämpfen, indem die Ausbreitung des die Epidemie verursachenden Virus begrenzt werden soll bzw. Infektionen und damit Spitalaufenthalte und Todesfälle aufgrund dieser Krankheit verhindert werden sollen, im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 148 I 33 E. 6.5, 148 I 19 E. 5.4, 147 I 450 E. 3.3.1, 147 I 393 E. 5.2; BGer-Urteile 2C_115/2021 vom 21.2.2022 E. 5.3, 2C_429/2021 vom 16.12.2021 E. 5.2, 2C_228/2021 vom 23.11.2021 E. 4.3, 2C_369/2021 vom 22.9.2021 E. 6).

2.4.4.3.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zertifikatspflicht nicht zur Bekämpfung des Virus, sondern alleine zur Verfolgung der Interessen der Pharmaindustrie eingeführt worden sei, sind nicht gegeben. Der entsprechende Vorwurf des Beschwerdeführers ist haltlos und wird bereits damit widerlegt, dass die Zertifikatspflicht in zeitlicher Hinsicht die Antwort auf die Auslastung der Spitäler bildete (vgl. "Informationen zum Entwurf der Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage: Lageentwicklung in den Spitälern und weiteres Vorgehen" des Bundesamts für Gesundheit [BAG] vom 25.8.2021, abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes/konsultation-kantone.html, Rubrik "Abgeschlossene Konsultationen 1.8.2021-31.8.2021", Unterrubrik "Covid-19: Lageentwicklung in den Spitälern und weiteres Vorgehen", "Begleitdokument für die Kantone", besucht am 11.10.2022; vgl. im Weitern zur zeitlichen Entwicklung der Auslastung der Intensivstationen auch: https://www.covid19.admin.ch/de/hosp-capacity/icu?time=phase4&rel=rel, besucht am 11.10.2022). Es ist sodann zu bezweifeln, dass die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachten Argumente überhaupt die Frage des Vorhandenseins eines hinreichenden öffentlichen Interesses betreffen. Bei diesen dürfte es vielmehr um die Frage der Verhältnismässigkeit gehen (vgl. BGE 148 I 33 E. 6.5, 147 I 393 E. 5.2; BGer-Urteil 2C_429/2021 vom 16.12.2021 E. 5.2). Dennoch kann den beschwerdeführerischen Argumenten bereits an dieser Stelle entgegengehalten werden, dass das Bundesgericht schon in BGE 147 I 393 klargestellt hat, dass der Covid-19-Virus nicht mit einer herkömmlichen saisonalen Grippe zu vergleichen ist. Es hat festgehalten, dass Covid-19 zu einer massiven Überlastung der Spitäler geführt hat und eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Entsprechend seien zur Bekämpfung des Covid-19-Virus andere Massnahmen gerechtfertigt als jene, die gewöhnlich gegen eine herkömmliche saisonale Grippe ergriffen würden. Damit wies es den in jenem Verfahren vorgebrachten Einwand zurück, es würde kein öffentliches Interesse an einer Maskentragepflicht in Supermärkten und Geschäften bestehen, da keine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehe, würde doch auch bei der jährlichen saisonalen Grippewelle keine Maskentragepflicht angeordnet (BGE 147 I 393 E. 5.2, so bestätigt auch in BGE 147 I 450 E. 3.2.3; vgl. auch BGer-Urteil 2C_429/2021 vom 16.12.2021 E. 5.2; vgl. ferner E. 2.4.5.1 hiernach). Nach dem Bundesgericht führt die Zulässigkeit von Covid-19-Massnahmen somit nicht dazu, dass für jede erdenkliche Grippewelle, unbesehen davon, wie schwer diese effektiv ausfällt, Tür und Tor für Einschränkungen individueller Freiheiten geöffnet wird. Weiter ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Massnahme zur Bekämpfung des Covid-19-Virus bereits dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn sie an einem Ort greift, an dem ein "gewisses Übertragungsrisiko" besteht (vgl. dazu BGer-Urteile 2C_115/2021 vom 21.2.2022 E. 5.3, 2C_228/2021 vom 23.11.2021 E. 4.3 in Zusammenhang mit der Maskentragepflicht in Schulen und Kitas). Eine "erhöhte Ansteckungsgefahr", wie sie vom Beschwerdeführer für öffentliche Bibliotheken verneint wird, ist daher von Vornherein nicht erforderlich. Hingegen kann ein gewisses Übertragungsrisiko für eine öffentlich zugängliche Einrichtung, wie eine öffentliche Bibliothek, ohne Weiteres bejaht werden.

Die vorliegend umstrittene Zertifikatspflicht nach Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Stand 13.9.2021) für den Eintritt in die B.________-bibliothek als öffentliche Bibliothek hat zum Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu begrenzen, und liegt damit nach der bereits ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenkundig im öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 36 Abs. 2 BV. Eine andere, als diese – vom Bundesgericht bereits vorgenommene – Beurteilung drängt sich auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf.

2.4.5.
2.4.5.1.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels (1.) geeignet und (2.) erforderlich ist und sich (3.) für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3, 140 I 2 E. 9.2.2; BGer-Urteile 2C_369/2021 vom 22.9.2021 E. 6.1, 1C_181/2019 vom 29.4.2020 E. 5.3 [nicht publ. in BGE 147 I 103]).

In BGE 147 I 450 hat das Bundesgericht zu den Beurteilungskriterien der Verhältnismässigkeit und zu seinem Prüfungsumfang grundsätzliche Ausführungen gemacht.

So hielt es fest, dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz komme besondere Bedeutung zu für die harmonisierende Konkretisierung konfligierender Verfassungsprinzipien, wie z.B. dem Schutz von Leben und Gesundheit einerseits und den zu diesem Zweck verhängten Grundrechtseinschränkungen andererseits. Auch bei der Verhinderung von Gesundheitsschädigungen, deren Auftreten nicht vom Staat zu vertreten sei, könnten nicht beliebig strenge Massnahmen getroffen werden, um jegliche Krankheitsübertragung zu verhindern, sondern es sei nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen. Bei der saisonalen Grippe seien die Todesfälle bisher jeweils in Kauf genommen bzw. das entsprechende Sterberisiko als akzeptabel betrachtet worden. Wenn nun eine Epidemie auftrete, bei welcher die Sterblichkeit signifikant höher sei – dies treffe auf die Covid-19-Epidemie im Vergleich zu einer saisonalen Grippe zu – sei das zwar nicht ein prinzipieller, wohl aber ein rechtserheblicher gradueller Unterschied: Je grösser das Risiko sei, desto eher seien risikoreduzierende Massnahmen gerechtfertigt bzw. geboten. Ein Krankheitsrisiko, das in einem bestimmten Ausmass als sozialadäquat und akzeptabel betrachtet werde, könne inakzeptabel hoch werden und nach epidemierechtlichen Massnahmen rufen, wenn es dieses Ausmass überschreite (zum Ganzen: BGE 147 I 450 E. 3.2.3).

Es müsse geprüft werden, wie hoch Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die angeordneten Massnahmen geeignet seien, um die Verbreitung zu verhindern, und wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der angeordneten Massnahmen sei; dabei sei der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen. Die Massnahmen dürften zudem nur solange dauern, wie es notwendig sei, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie seien regelmässig zu überprüfen (BGE 147 I 450 E. 3.2.4).

Bei der relativen Gewichtung, die den einzelnen involvierten Rechtsgütern und Interessen beizumessen sei, stehe den politischen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu. Solange in keiner Rechtsnorm festgelegt sei, wie hoch das akzeptable Risiko bzw. das erforderliche Sicherheitsniveau ist, stehe auch nicht fest, wo die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Risiken liege. Es sei alsdann nicht in erster Linie Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers oder der zuständigen Fachbehörde, das akzeptable Risiko festzulegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.5).

Hinzu komme, dass der Natur der Sache nach eine gewisse Unsicherheit bestehe bezüglich der zukünftigen Wirkung einer bestimmten Massnahme. Namentlich bestehe bei neu auftretenden Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen könnten daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssten aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstands getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetze. Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität bestehe (BGE 147 I 450 E. 3.2.6).

Mit fortschreitendem Wissen seien die Massnahmen anzupassen. Widerlegten neue Erkenntnisse die bisherige Risikobeurteilung, müssten die Regelungen überprüft und gegebenenfalls entsprechend überarbeitet werden. In diesem Sinn sei jede Beurteilung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werde, zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens. Vor diesem Hintergrund könne eine Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheint. Dies wäre ein unzulässiger Rückschaufehler. Sodann könne es angezeigt sein, rigorose Massnahmen bereits zu ergreifen, bevor es zu schweren Beeinträchtigungen komme, um zu verhindern, dass später noch strengere Massnahmen getroffen werden müssen (BGE 147 I 450 E. 3.2.7; vgl. zum Ganzen auch BGE 147 I 393 E. 5.3.1 f.).

Insgesamt müsse aus all diesen Gründen den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden ein relativ bedeutender bzw. erheblicher Beurteilungsspielraum zugestanden werden (BGE 147 I 450 E. 3.2.8; vgl. auch BGer-Urteile 2C_228/2021 vom 23.11.2021 E. 4.6, 2C_290/2021 vom 3.9.2021 E. 5.5.5).

2.4.5.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Zertifikatspflicht für den Zugang zu öffentlichen Bibliotheken. Die Vorinstanz begründe in ihrem Entscheid nicht, inwiefern damit ein epidemiologischer Nutzen erreicht werde und weshalb die den strengen Schutzkonzepten unterworfenen Einrichtungen epidemiologisch besonders relevant seien. Mit ihrem pauschalen Verweis auf die Aussagen der Swiss National Covid-19 Science Task Force (nachfolgend: Task Force) nehme sie keine eigene Beurteilung vor. Der Task Force fehle es an der demokratischen Legitimation und der erforderlichen Unabhängigkeit. Ausserdem seien die Prognosen der Task Force meist falsch und deren Berechnungsmodelle ungeeignet gewesen. Die wissenschaftlichen Einschätzungen der Task Force seien daher in Zweifel zu ziehen. Ihre Aussagen stellten keine legitimen und geeigneten Beurteilungskriterien dar. Dasselbe gelte für den vorinstanzlichen Verweis auf die Annahmen des Bundesrats (der sich wiederum auf die fehlerhaften Einschätzungen der Task Force gestützt habe). Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz selber eine Prüfung der Erforderlichkeit und Geeignetheit vornehmen müssen, ansonsten die Rechtmässigkeit des behördlichen Handelns gerade nicht überprüft werde. Das pauschale Argument der Vorinstanz, die Zertifikatspflicht stelle das mildere Mittel gegenüber der Gesamtschliessung öffentlicher Institutionen dar, genüge als Begründung nicht. Die Hospitalisationsrate habe im Jahr 2021 bereits seit Kalenderwoche 33 (Mitte August) stetig abgenommen. Die Einführung einer Zertifikatspflicht sei somit nicht erforderlich gewesen. Die Ansteckungen im letzten Halbjahr (vor Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 6.5.2022) hätten auch deutlich gezeigt, dass der Nutzen des Zertifikats vernachlässigbar sei. Es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz somit nicht nachvollziehbar, dass das Risiko einer Ansteckung minimiert werde, wenn sich nur "zertifizierte" Personen in einem Raum befänden. Mit der Frage, ob mildere Mittel bestanden hätten, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Er (der Beschwerdeführer) habe bereits in der Verwaltungsbeschwerde mehrere Möglichkeiten milderer Massnahmen dargelegt (Zugangskontrolle nur bei Spitälern und Altersheimen, Aufstockung des Gesundheitssystems und des Gesundheitsfachpersonals, Schichtbetrieb in Bibliotheken).

Der Beschwerdeführer erachtet die Zertifikatspflicht bzw. die – nach seinen Worten – "Wahlfreiheit" zwischen repetitiven (und ab 11.10.2021 kostenpflichtigen) Tests bzw. einer "Gratis-"Impfung einerseits oder dem Ausschluss aus verschiedenen kulturellen und sozialen Lebensbereichen andererseits sodann als unzumutbar. Die mit der Zertifikatspflicht einhergehenden negativen Folgen würden einen erheblichen Umfang aufweisen. Die Tragung dieser umfangreichen Negativ-Folgen, die praktisch sein gesamtes Leben erheblich einschränken würden, könnten ihm nicht zugemutet werden. So sei es ihm nicht zumutbar gewesen, für den blossen Zutritt zu einer öffentlichen Bibliothek eine kostenpflichtige medizinische Massnahme in Form eines Covid-Tests und damit einen Eingriff in seine körperliche Integrität zu tolerieren. Mit der "Wahl", sich zwischen dem kostenpflichtigen Test und der "Gratis-"Impfung zu entscheiden, liege zudem eine Ungleichbehandlung zwischen dem Beschwerdeführer und den "impfwilligen" Personen vor. Dem Beschwerdeführer müsste als milderes Mittel mindestens ebenfalls eine kostenlose Alternative zur Verfügung stehen, wenn er sich nicht impfen lassen wolle, um dennoch am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Bei der Interessenabwägung für die Beurteilung der Zumutbarkeit stünden sich einerseits die Interessen am Schutz vor weitreichenden staatlichen Eingriffen und andererseits das Interesse, sich nicht mit Covid-19 anzustecken, gegenüber. Die Ansteckung mit dem Virus sei eine Naturgefahr. Auf einen absoluten Schutz vor einer Ansteckung bestehe weder ein Anspruch noch sei ein solcher möglich. Das Interesse am Schutz vor weitreichenden staatlichen Eingriffen in jedes einzelne Leben der Schweizer Einwohner sei höher zu gewichten, als ein ohnehin nicht garantierbarer Schutz für einige besonders vulnerable Personen. Die Zertifikatspflicht sei auch aus diesem Grund unzumutbar. Mit der umfangreichen Beschränkung des alltäglichen Lebens der gesamten Bevölkerung durch die Zertifikatspflicht (inkl. kostenpflichtigen Tests) habe der Staat, zusammengefasst, mit derart starkem Druck auf die freie Willensbildung der Gesamtbevölkerung eingewirkt, dass von einem Impfobligatorium bzw. einer Impfpflicht gesprochen werden müsse. Eine solche Pflicht sei nicht zumutbar. Die Test- und Impfpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer und der gesamten Bevölkerung sei auch aufgrund des erheblichen Eingriffs in die körperliche Integrität unzumutbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zertifikatspflicht bewirke eine Verletzung der Informationsfreiheit, eine Verletzung der persönlichen Freiheit, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und Diskriminierungsverbots, eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, eine Verletzung der Privatsphäre, eine Verletzung der Meinungsfreiheit und schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots.

2.4.5.3.
Das Bundesgericht hat in Zusammenhang mit der Geeignetheit von Covid-19-Massnahmen festgehalten, die Übertragung von Covid-19 erfolge allgemeinnotorisch weitgehend von Mensch zu Mensch. Es leuchte deshalb ein, dass eine Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten geeignet sei, die Übertragung von Viren und damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren. Entsprechend sah es in Verboten oder Einschränkungen von Veranstaltungen im Sinn einer Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten ein grundsätzlich taugliches Mittel, um die Verbreitung einer Krankheit zu reduzieren (BGE 148 I 33 E. 7.5, 148 I 19 E. 6.2.2, 147 I 450 E. 3.3.1). Auch die Pflicht, in Supermärkten und Geschäften eine Maske zu tragen, erachtete das Bundesgericht als geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Im entsprechenden Urteil erinnerte es an seine bereits ergangene Rechtsprechung, wonach es dann, wenn die Beurteilung einer Massnahme von umstrittenen technischen Kenntnissen abhänge, eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nur dann annehme, wenn die Ungeeignetheit bzw. Untauglichkeit der Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels offensichtlich erscheine (BGE 147 I 393 E. 5.3.3 m.H.a. BGE 128 I 295 E. 5b/cc). Entsprechend wies es darauf hin, dass das Tragen einer Gesichtsmaske zwecks Verringerung der Ausbreitung des Covid-19-Virus vom BAG ausdrücklich empfohlen werde, welches erkläre, dass das tägliche Maskentragen erlaube, die anderen Personen zu schützen. Weiter werde die Massnahme auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen. Unter Hinweis auf dieses Urteil bestätigte das Bundesgericht auch die Geeignetheit von kantonal angeordneten Maskentragpflichten für Schüler und Schülerinnen der Oberstufe sowie der fünften und sechsten Primarstufe (BGer-Urteile 2C_429/2021 vom 16.12.2021 E. 5.4, 2C_228/2021 vom 23.11.2021 E. 5.4, 2C_183/2021 vom 23.11.2021 E. 6.3 [nicht publiziert in BGE 148 I 89]).

Der Bundesrat hat in seiner Medienmitteilung vom 8. September 2021 in Zusammenhang mit der Einführung der Zertifikatspflicht u.a. im Innern von Kultur- und Freizeiteinrichtungen festgehalten, dass der Anteil der nichtimmunen Bevölkerung weiterhin zu gross sei, um eine weitere starke Infektionswelle zu verhindern. Obwohl das Interesse an der Impfung etwas zugenommen habe, sei die Impfgeschwindigkeit nach wie vor tief. Die Impfung schütze gut, sowohl vor einer Ansteckung als auch vor einer schweren Erkrankung. Zudem würden erkrankte Geimpfte viel weniger häufig andere anstecken. Weil mit der "3G-Zertifikatspflicht" nur noch Personen zusammentreffen würden, die nicht ansteckend seien oder ein geringes Risiko aufweisen würden, ansteckend zu sein, werde das Übertragungsrisiko stark reduziert ("Coronavirus: Bundesrat dehnt Zertifikatspflicht aus und startet Konsultation zu neuen Einreisebestimmungen", https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85035.html, besucht am 11.10.2022). Bereits in zwei separaten Begleitschreiben an die Kantone, datiert je vom 28. April 2021, hatte das BAG festgehalten, dass aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden könne, dass Personen, welche von einer Covid-19-Erkrankung genesen seien, während sechs Monaten sowohl über eine Immunität verfügten als auch die Krankheit nicht weiter übertragen würden und das Übertragungsrisiko nach heutigem Wissensstand wesentlich minimiert werden könne, wenn nur negativ getestete, genesene oder geimpfte Personen an einer Veranstaltung teilnehmen würden (vgl. "Technische Anpassungen in verschiedenen Covid-19-Verordnungen" des BAG vom 28.4.2021, abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes/konsultation-kantone.html, Rubrik "Abgeschlossene Konsultationen 1.4.2021-30.4.2021", Unterrubrik "Technische Anpassungen in verschiedenen Covid-19-Verordnungen", "Begleitdokument für die Kantone", besucht am 11.10.2022; "Änderung Covid-19-Verordnung besondere Lage: Zulassung von Grossveranstaltungen in Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 11a Covid-19-Gesetz [Publikumsanlässe überkantonaler Bedeutung]" des BAG vom 28.4.2021, abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes/konsultation-kantone.html, Rubrik "Abgeschlossene Konsultationen 1.4.2021-30.4.2021", Unterrubrik " Änderung Covid-19-Verordnung besondere Lage: Zulassung von Grossveranstaltungen in Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 11a Covid-19-Gesetz [Publikumsanlässe überkantonaler Bedeutung]", "Begleitdokument für die Kantone", besucht am 11.10.2022).

Die Zertifikatspflicht i.S. der Beschränkung des Eintritts auf negativ getestete, genesene oder geimpfte Personen bildet damit eine besondere Form der Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten, nämlich der Einschränkung von solchen Kontakten, die nach damaligem Wissensstand mit einer viel höheren Wahrscheinlichkeit zu einer Virenübertragung führen können. Da das Bundesgericht die Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten als geeignetes Mittel betrachtet, um die Infektionen und Krankheiten zu reduzieren, ist davon auszugehen, dass es auch diese besondere Form der Einschränkung bzw. die Zertifikatspflicht i.S. der Beschränkung des Eintritts auf negativ getestete, genesene oder geimpfte Personen als geeignet erachtet. Ausserdem hat das Bundesgericht klargestellt, dass es im Falle, dass die Beurteilung einer Massnahme von umstrittenen technischen Kenntnissen abhängt, eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nur dann annimmt, wenn die Ungeeignetheit bzw. Untauglichkeit der Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels offensichtlich ist. Da die Erläuterungen des Bundesrats bzw. des BAG zur Zwecktauglichkeit der Zertifikatspflicht gestützt auf den damaligen Wissensstand einleuchtend und nachvollziehbar sind, ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht eine offensichtliche Ungeeignetheit der streitgegenständlichen Massnahme vorliegend nicht erkennen würde, nachdem es sich auch in den bereits ergangenen Urteilen an die Einschätzungen des Bundesrats bzw. des BAG hielt. Sodann hat das Bundesgericht zumindest implizit eine relevante Ansteckungsgefahr in Innenräumen bestätigt, womit davon auszugehen ist, dass nach Bundesgericht auch zwischenmenschliche Kontakte in einer öffentlichen Einrichtung, wie einer Bibliothek, einen nicht vernachlässigbaren Beitrag zur Ausbreitung von Covid-19 leisten (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.2.1). Im entsprechenden Urteil erachtete das Bundesgericht die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 300 – trotz Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle ein Beweis dafür, dass die bislang in anderen Kantonen durchgeführten Demonstrationen unter freiem Himmel je zu erhöhten Ansteckungen, zu einer Belastung des Gesundheitswesens bzw. zu Todesfällen geführt hätten – als grundsätzlich taugliches Mittel, um die Verbreitung der Krankheit zu reduzieren (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.1 f.). Schliesslich hat das Bundesgericht bereits mehrfach das Argument, der Umstand, dass die Fallzahlen nach Einführung einer Massnahme, wie bspw. der Maskenpflicht, stabil geblieben seien oder zugenommen hätten, beweise die Ungeeignetheit der entsprechenden Massnahme, als unbehelflich verworfen, da die Entwicklung entscheidend sei, die ohne die getroffenen Massnahmen eingetreten wäre (BGer-Urteil 2C_111/2021 vom 26.7.2021 E. 1.7 m.H.a. BGE 147 I 450 E. 3.3.4). Da dieser hypothetische Nachweis jedoch nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit erbracht werden könne, könne er auch nicht als Voraussetzung für behördliches Eingreifen verlangt werden. Es müsse ausreichen, dass eine hinreichende Plausibilität für eine solche Wirksamkeit besteht (BGE 148 I 19 E. 6.3.1, 147 I 450 E. 3.3.4).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht bereits im Wesentlichen über die Geeignetheit der Zertifikatspflicht für den Eintritt in eine öffentliche Einrichtung, wie eine Bibliothek, als besondere Form der Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten (Beschränkung auf negativ getestete, genesene oder geimpfte Personen) entschieden und diese bejaht hat. Eine andere, als diese – vom Bundesgericht bereits vorgenommene – Beurteilung drängt sich auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf.

2.4.5.4.
Das Bundesgericht hat im Allgemeinen zum Element der Erforderlichkeit festgehalten, dieses verlange, dass das angestrebte Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden könne. Dabei könne es in aller Regel nicht darum gehen, die Notwendigkeit einer risikoreduzierenden Massnahme mit Ja oder Nein zu beantworten, sondern es gehe um eine graduelle Abstufung. Je einschneidendere Massnahmen getroffen würden, desto wirksamer liessen sich die Risiken begrenzen, desto stärker seien in der Regel aber auch die unerwünschten Auswirkungen der Massnahmen. Insoweit lasse sich das Element der Erforderlichkeit nicht trennen von der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, d.h. der Zweck-Mittel-Relation: Die angeordneten Massnahmen müssten in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit diesen Massnahmen vermieden würden. Je grösser das Risiko sei, desto eher seien risikoreduzierende Massnahmen gerechtfertigt bzw. geboten. Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit seien die Risiken soweit möglich zu quantifizieren, wobei nicht nur auf die denkbaren worst-case-Szenarien abzustellen sei, sondern auch die Wahrscheinlichkeit dieser Szenarien zu berücksichtigen sei. Umgekehrt müssten auch die negativen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen der Massnahmen berücksichtigt werden und schliesslich Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Prioritär seien Massnahmen zu treffen, bei denen das Verhältnis zwischen Risikoreduktion und unerwünschten Konsequenzen am besten sei (zum Ganzen: BGer-Urteile 2C_183/2021 vom 23.11.2021 E. 5.3, 2C_290/2021 vom 3.9.2021 E. 5.5.1 [nicht publiziert in BGE 148 I 19]).

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von konkreten Covid-19-Massnahmen hat das Bundesgericht insbesondere die epidemiologische Lage berücksichtigt und dabei auch auf die Beurteilungen bzw. Erwartungen des BAG und der Task Force abgestellt (BGE 148 I 89 E. 7.3 f., 148 I 19 E. 6.3; BGer-Urteile 2C_115/2021 vom 21.2.2022 E. 7.3.1, 2C_429/2021 vom 16.12.2021 E. 5.5.1, 2C_228/2021 vom 23.11.2021 E. 6.3 f., 2C_111/2021 vom 26.7.2021 E. 1.6). Zur Wahl des mildesten Mittels hat es festgehalten, der mit dem Offenlassen von öffentlichen Institutionen (wie bspw. Geschäften) unter der Voraussetzung, dass bestimmte Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (wie bspw. Maskentragepflicht oder Schutzkonzept), verbundene Grundrechtseingriff wiege weniger schwer als die vollständige Schliessung und diene demselben Zweck (BGE 148 I 89 E. 7.3, 148 I 33 E. 7.7.3, 147 I 478 E. 3.8.1, 147 I 393 E. 5.3.4; BGer-Urteile 2C_115/2021 vom 21.2.2022 E. 7.3.1, 2C_429/2021 vom 16.12.2021 E. 5.5.3, 2C_111/2021 vom 26.7.2021 E. 1.6). Mit Bezug auf die Erforderlichkeit sei auch zu berücksichtigen, wenn eine Massnahme dem Schutz Dritter, unter denen sich auch Risikopersonen befinden könnten, diene (BGE 148 I 89 E. 7.3; BGer-Urteil 2C_228/2021 vom 23.11.2021 E. 6.3). Darauf, dass die Behörden bei Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie – wie bereits in Erwägung 2.4.5.1, fünfter Abschnitt, hiervor erwähnt – einen relativ bedeutenden Beurteilungsspielraum besitzen, hat das Bundesgericht sodann auch konkret bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Massnahme hingewiesen (BGer-Urteil 2C_369/2021 vom 22.9.2021 E. 6.5 m.H.a. BGE 147 I 450 E. 3; vgl. auch BGE 148 I 89 E. 7.4). In Zusammenhang mit der Maskentragpflicht für Schulkinder der fünften und sechsten Primarstufe führte das Bundesgericht aus, angesichts der im Januar und Februar 2021 bestehenden Unsicherheiten über die Gefährlichkeit der neuen Virusvarianten und mit Blick auf das Ermessen, das den Behörden zukomme, sei die Massnahme gerechtfertigt und verhältnismässig gewesen. Es erinnerte sodann daran, dass es sich rechtfertigen könne, bei einer unbekannten Situation vorerst einschneidendere Massnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass sich eine unkontrollierte Situation entwickle, welche in der Folge mit noch gravierenderen Einschränkungen behoben werden müsste. Daher könne auch eine potenziell überschiessende Massnahme in solchen Situationen kurzfristig zulässig sein (BGE 148 I 89 E. 7.4; vgl. auch E. 2.4.5.1, siebter Abschnitt, hiervor). Die Notwendigkeit gesundheitspolizeilicher Massnahmen, mit denen in Grundrechte eingegriffen werde, sei periodisch zu überprüfen und die Massnahmen müssten neuen Erkenntnissen oder einer geänderten Gefährdungssituation angepasst werden (BGer-Urteil 2C_525/2021 vom 27.10.2021 E. 5.1 m.H.a. BGE 147 I 450 E. 3.2.7; vgl. auch E. 2.4.5.1, siebter Abschnitt, hiervor).

In seinem Begleitschreiben an die Kantone (vgl. dazu "Informationen zum Entwurf der Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage: Lageentwicklung in den Spitälern und weiteres Vorgehen", a.a.O., besucht am 11.10.2022, a.z.F.) vom 25. August 2021 hielt das BAG fest, gemäss der Neuausrichtung des Massnahmendispositivs greife der Bundesrat nur noch dann ein, wenn die Überlastung des Gesundheitssystems drohe. In dieser Situation würde die Gesundheitsversorgung aller, auch der geimpften und genesenen Bevölkerung, leiden. Zudem würden die Todesfälle unter Covid-19-Erkrankten deutlich steigen, weil ein Teil von ihnen keinen Zugang mehr zu einer Intensivpflegestation (IPS) hätte. In den letzten Wochen hätten die Fallzahlen, die Spitaleinweisungen und die Belegungszahlen der Covid-19-Patientinnen und -Patienten auf der IPS exponentiell zugenommen. Im Juli 2021 sei dieser Anstieg auf so tiefem Niveau gewesen, dass die Auswirkungen auf die Auslastung der Spitäler kaum zu spüren gewesen sei. Fakt sei jedoch, dass sich die Spitaleinweisungen zwischen dem 2. Juli 2021 und dem 13. August 2021 rund viereinhalbmal verdoppelt hätten. Inzwischen liege der 7-Tages-Durchschnitt bei knapp 60 täglichen Spitaleinweisungen. Zum Vergleich: Der Höchststand in der zweiten Welle (November 2020 bis Januar 2021) habe bei knapp unter 250 Einweisungen pro Tag gelegen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Spitalkapazitäten nahezu ausgeschöpft gewesen. Dieser Wert könne erneut erreicht werden, wenn sich die aktuellen Hospitalisierungszahlen noch etwas mehr als zweimal verdoppelten. Die Woche vom 7. bis 14. August zeige, dass sich die Hospitalisierungen innerhalb von sieben Tagen verdoppeln könnten. Setze sich dieser Trend unvermindert fort, würde der 7-Tages-Durchschnitt Ende August bereits wieder bei 200 Hospitalisierungen pro Tag liegen. Auch bei der Belegung der Intensivstationen durch Covid-19-Patientinnen und -Patienten sei ein starker Anstieg zu verzeichnen. Seien Mitte Juli (im 15-Tages-Durchschnitt) noch rund 25 Patientinnen und Patienten auf der IPS behandelt worden, habe sich dieser Wert per 12. August 2021 nahezu vervierfacht und liege bei rund 94 intensivbetreuten Erkrankten. Der aktuelle Tageswert liege bei 204 belegten IPS-Betten. Der Höchststand in der zweiten Welle habe etwas mehr als 500 Covid-19-Patientinnen und -Patienten betragen, ein Wert der bei weniger als zwei weiteren Verdoppelungen des aktuellen Tageswerts erreicht würde. In den letzten Tagen habe sich der Anstieg der Fallzahlen etwas abgeschwächt und es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Fallzahlen unter Umständen stabilisieren könnten. Es sei aktuell schwierig vorherzusagen, ob sich diese Verlangsamung zeitnah auch bei den Hospitalisierungszahlen ablesen lasse und wie stabil diese Beruhigung sei. Angesichts dieser Lage schicke der Bundesrat vorsorglich ein Massnahmenpaket in die Konsultation. Stiegen die Spitaleinweisungen weiterhin so stark wie zuletzt, könne eine Überlastung der Spitäler bereits in wenigen Wochen nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesrat wolle, wenn nötig, rasch handeln können.

In ihrer epidemiologischen Lagebeurteilung vom 30. August 2021 hielt die Task Force u.a. fest, die Covid-19-Epidemie sei Ende August 2021 fast ausschliesslich durch die Delta-Variante verursacht worden. Die Zahl der Fälle und Krankenhausaufenthalte sei zwischen Ende Juni und Mitte August deutlich angestiegen und habe sich dann auf hohem Niveau stabilisiert. Die Delta-Variante verursache schwerere Verläufe als die zuvor in der Schweiz dominierenden Stämme. In einer grossen Studie in England hätten Patienten mit Delta im Vergleich zu Patienten mit Alpha ein mehr als doppelt so hohes Hospitalisierungsrisiko gehabt. Ein ähnlicher Anstieg des Risikos sei in Schottland und in Kanada beobachtet worden (zum Ganzen: Epidemiologische Lagebeurteilung vom 30.8.2021, https://sciencetaskforce.ch/epidemiologische-lagebeurteilung-30-august-2021/, besucht am 11.10.2022).

In seiner Medienmitteilung vom 8. September 2021 hielt der Bundesrat sodann fest, mit der Ausdehnung der Zertifikatspflicht bzw. Einführung dieser (u.a. für die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen) reagiere er auf die anhaltend angespannte Lage in den Spitälern und die sehr starke Auslastung der Intensivstationen. In einigen Kantonen würden Operationen verschoben und verschiedentlich würden auch Patientinnen und Patienten in andere Spitäler verlegt. Ein rascher Anstieg der Hospitalisationen und damit eine Überlastung der Spitäler könne aufgrund der kühler werdenden Temperaturen im Herbst nicht ausgeschlossen werden. Die Zahl der Ansteckungen sei weiterhin hoch und in den letzten Tagen habe sich eine leichte Zunahme der Viruszirkulation abgezeichnet. Der Anteil der nichtimmunen Bevölkerung sei zudem weiterhin zu gross, um eine weitere starke Infektionswelle zu verhindern. Auf der Basis dieser Gesamtsicht habe der Bundesrat entschieden, die Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren auszuweiten. So solle eine Überlastung der Spitäler verhindert werden. Bis sich die Massnahme auf die Situation in den Spitälern auswirke, dauere es zwei bis drei Wochen. Die ausgedehnte Zertifikatspflicht sei bis am 24. Januar 2022 befristet. Der Bundesrat könne die Massnahme aber auch früher wieder aufheben, sollte sich die Situation in den Spitälern entspannen. Das Zertifikat ermögliche Veranstaltungen und Aktivitäten, die ohne Zertifikat zu gefährlich wären, und erlaube es, Massnahmen gegen die Ausbreitung des Virus zu ergreifen, ohne gleich Einrichtungen zu schliessen oder bestimmte Aktivitäten zu verbieten (zum Ganzen: "Coronavirus: Bundesrat dehnt Zertifikatspflicht aus und startet Konsultation zu neuen Einreisebestimmungen", a.a.O., besucht am 11.10.2022).

Die soeben beschriebene epidemiologische Situation Ende August/Anfang September 2021, insbesondere die neu aufgetretene – schwerere Verläufe als die zuvor in der Schweiz dominierenden Stämme verursachende – Delta-Variante, die hohen Fallzahlen bzw. die angespannte Lage in den Spitälern und sehr starke Auslastung der IPS, der bevorstehende Herbst und die Erfahrungen aus der zweiten Welle im Herbst/Winter 2020 hinsichtlich eines rasanten Anstiegs der Fallzahlen, spricht für die (zu diesem Zeitpunkt bestehende) Erforderlichkeit weitergehender Massnahmen zur Eindämmung des Virus und damit Verhinderung der Überlastung bzw. Aufrechterhaltung des Schweizerischen Gesundheitssystems. Nachdem das Bundesgericht bei der Prüfung der Erforderlichkeit von konkreten Covid-19-Mass-nahmen insbesondere die epidemiologische Lage berücksichtigt und dabei auch auf die Beurteilungen bzw. Erwartungen des BAG und der Task Force abstellt, ist davon auszugehen, dass es dies vorliegend genauso sehen würde bzw. sieht. Gleich sieht die Situation im Zeitpunkt der Zutrittsverweigerung zur B.________-bibliothek am 14. Oktober 2021 bzw. bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 5. November 2021 aus. So hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 27. Oktober 2021 festgehalten, die aktuelle epidemiologischen Lage im Oktober 2021 sehe nun (im Vergleich zur besseren Situation Ende Juni 2021) wieder anders aus. Sowohl die laborbestätigten Fälle wie auch die Hospitalisationen hätten im August 2021 stark zugenommen und hätten trotz Rückgang im September 2021 auf eher hohem Niveau stagniert. Gleichzeitig seien die täglich verabreichten Impfdosen zurückgegangen, was den Bundesrat in der Summe zu einer Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats am 8. September 2021 veranlasst habe. Gleichzeitig führte es aus, es sei zwar richtig, dass die Notwendigkeit gesundheitspolizeilicher Massnahmen, mit denen in Grundrechte eingegriffen werde, periodisch zu überprüfen seien, und die Massnahmen neuen Erkenntnissen oder einer geänderten Gefährdungssituation angepasst werden müssten. Allerdings könne nicht erwartet oder verlangt werden, dass bei jeder kurzfristigen Veränderung der Umstände jede Regelung sofort wieder angepasst werde. Es sei auch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäss die Verhältnisse im Verlauf einer Epidemie relativ rasch wieder ändern könnten, so dass eine Massnahme, die zu einem bestimmten Zeitpunkt allenfalls fragwürdig gewesen sein möge, kurz darauf wieder angemessen erscheine (zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_525/2021 vom 27.10.2021 E. 5.1 f. m.H.). Sodann hat das Bundesgericht – wie bereits dargelegt – mehrfach festgehalten, dass das Offenlassen einer öffentlichen Institution unter Auflagen bzw. Einschränkungen das mildere Mittel gegenüber der vollständigen Schliessung darstelle und damit Letzterer vorzuziehen sei, wenn damit der gleiche Zweck erreicht werden könne. Die Zertifikatspflicht für den Eintritt in die B.________-bibliothek als öffentliche Bibliothek stellt ein solches Offenlassen unter Auflagen dar. Schliesslich räumt das Bundesgericht den Behörden bei Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie – wie ausgeführt – einen bedeutenden bzw. erheblichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung des akzeptablen Risikos ein. Namentlich bestehe bei neu auftretenden Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen müssten aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstands getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetze. Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität bestehe. So könne es sich auch rechtfertigen, bei einer unbekannten Situation vorerst einschneidendere Massnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass sich eine unkontrollierte Situation entwickle, welche in der Folge mit noch gravierenderen Einschränkungen behoben werden müsste. Daher könne auch eine potenziell überschiessende Massnahme in solchen Situationen kurzfristig zulässig sein. Eine Massnahme könne nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheint. Dies wäre ein unzulässiger Rückschaufehler (zum Ganzen: E. 2.4.5.1 und E. 2.4.5.4 erster und zweiter Abschnitt hiervor). Das Bundesgericht übt damit zusammengefasst Zurückhaltung bei der Annahme von tauglichen milderen Mitteln. Eine hohe Unsicherheit, wie vom Bundesgericht beschrieben, bestand auch Ende August/Anfang September 2021, als der Bundesrat als Verordnungsgeber und für Covid-19-Massnahmen zuständige Behörde die Ausweitung der Zertifikatspflicht u.a. auf Innenräume öffentlicher kultureller Einrichtungen, wie Bibliotheken, beschloss, und hielt auch in den Folgemonaten an. In dieser Zeit standen gewichtige Risiken im Raum und für die Abwehrmassnahmen bestand eine erhebliche Plausibilität (vgl. dazu auch E. 2.4.5.3 zweiter Abschnitt). Nach dem soeben Dargelegten bzw. nach den vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien erging die Massnahme somit im Rahmen des zulässigen Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde. Dies umso mehr, als sie von Beginn an auch zeitlich befristet war bis zum 24. Januar 2022 und der Bundesrat klargestellt hatte, dass er die Massnahme auch früher wieder aufheben könne, sollte sich die Lage in den Spitälern entspannen (vgl. E. 2.4.5.4 fünfter Abschnitt hiervor).

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass aufgrund der vom Bundesgericht bereits aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der Voraussetzung der Erforderlichkeit von Covid-19-Massnahmen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass das Bundesgericht auch bei der vorliegend zu beurteilenden Situation (Zertifikatspflicht für den Eintritt in die B.________-bibliothek am 14.10.2021, bestätigende Verfügung vom 5.11.2021) nach dem damals aktuellen Wissensstand einen begründeten Anlass für die Einführung bzw. Aufrechterhaltung der Zertifikatspflicht für den Zutritt zu öffentlichen kulturellen Einrichtungen gesehen hätte und damit bereits im Wesentlichen über deren Erforderlichkeit und grundsätzliche Verhältnismässigkeit (vgl. E. 2.4.5.4 erster Abschnitt hiervor) entschieden bzw. diese bejaht hat. Eine andere, als diese – vom Bundesgericht bereits vorgenommene – Beurteilung drängt sich wiederum auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf.

2.4.5.5.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Covid-19-Massnahme, d.h. der Gegenüberstellung der involvierten Interessen berücksichtigt das Bundesgericht u.a. die Geltungsdauer der Massnahme. Eine 50-tägige Geltungsdauer eines kantonal erlassenen Veranstaltungsverbots erachtete es als "nur kurz" (BGE 147 I 450 E. 3.3.6, vgl. auch BGE 148 I 19 E. 6.5). Da sich die Elemente der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, d.h. der Zweck-Mittel-Relation, wie bereits dargelegt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vollständig voneinander trennen lassen, spielt auch bei der Prüfung der Letzteren der erhebliche Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde eine wichtige Rolle. So führte das Bundesgericht in Zusammenhang mit der Anfechtung einer kantonal festgelegten Begrenzung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 300 Personen aus, im Ergebnis sei festzuhalten, dass die hier angefochtene Reglementsbestimmung sowohl das unbestrittene öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz als auch die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einem demokratischen Rechtsstaat und die privaten Interessen an Kundgebungen berücksichtige. Die entsprechende Begrenzung liege im Rahmen des weiten kantonalen Beurteilungsspielraums und erweise sich als verhältnismässig (BGE 148 I 19 E. 6.6). In einem Entscheid, in dem das Bundesgericht über die in einer kantonalen Verordnung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Maske in Supermärkten und Geschäften zu befinden hatte, hielt es fest, der entsprechende Eingriff in die persönliche Freiheit sei als leicht zu bezeichnen. Dies u.a. deshalb, weil die Kunden die Möglichkeit hätten, die Einkäufe im Laden zu umgehen, indem sie sich die Waren nach Hause liefern lassen. Es beurteilte die entsprechende Maskenpflicht angesichts des mit der Massnahme verfolgten öffentlichen Interesses als verhältnismässig (BGE 147 I 393 E. 4.3 und 5.3.5, vgl. auch BGE 148 I 89 E. 7.1). Hinsichtlich der zu beurteilenden, kantonal angeordneten Maskentragpflicht für Schulkinder ab der fünften Primarklasse führte das Bundesgericht sodann aus, hier hätten die Schulkinder – anders als bei der Maskenpflicht für Kunden in Einkaufsläden – nicht die Wahl, ob sie zur Schule gehen wollen oder nicht, sondern sie seien dazu verpflichtet. Sodann gelte die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, nicht nur während einer kurzen Zeit (wie beim Einkaufen), sondern während des ganzen Schultags, also während mehrerer Stunden. Der Eingriff für die Schulkinder sei somit von wesentlich stärkerer Intensität als die Maskenpflicht während der beschränkten Dauer des Einkaufens. Angesichts der epidemiologischen Situation (Unsicherheiten über Gefährlichkeit der neuen Virusvariante) und mit Blick auf das den Behörden zukommende Ermessen, erachtete das Bundesgericht aber auch diese Massnahme als gerechtfertigt und verhältnismässig. Dadurch habe sowohl dem öffentlichen Interesse am Schutz der Gesundheit als auch den Interessen der Kinder an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts Rechnung getragen werden können (BGE 148 I 89 E. 7.1-7.4). Gleich hat das Bundesgericht auch hinsichtlich einer kantonal angeordneten Maskentragpflicht für Schüler der Oberstufe entschieden (BGer-Urteil 2C_429/2021 vom 16.12.2021 E. 5.6.5). Auch erachtete das Bundesgericht eine kantonal angeordnete Maskenpflicht in Kitas (für Mitarbeitende sowie Eltern und Dritte über 12 Jahren, welche die Betreuungseinrichtung betreten) bzw. allfällig damit verbundene Folgen in Bezug auf die Entwicklung der Kleinkinder im Hinblick auf die vorgesehenen Ausnahmen für das Tragen von Masken in speziellen Kinderbetreuungs-Situationen als zumutbar. Der mit der Maskenpflicht verbundene Eingriff in das Kindeswohl bzw. in die Kindesentwicklung sei mit den vorgesehenen Ausnahmen verhältnismässig und insbesondere mit dem Bundesverfassungsrecht vereinbar (BGer-Urteil 2C_115/2021 vom 21.2.2022 E. 7.3.1 ff.).

Wie bereits ausgeführt, war die vorliegend umstrittene Massnahme von Beginn an (13.9.2021) befristet bis zum 24. Januar 2022. Ausserdem stellte der Bundesrat klar, dass er die Massnahme auch früher wieder aufgehoben werden könne, sollte sich die Lage in den Spitälern entspannen. Insgesamt dauerte die hier streitige Zertifikatspflicht bloss rund drei Monate, nämlich vom 13. September 2021 bis zum 20. Dezember 2021, als sie im Gefolge der (hier nicht zu überprüfenden) weitergehenden bundesrechtlichen Einschränkung ("2G-Zertifikatspflicht") aufgehoben wurde (vgl. dazu BGE 147 I 450 E. 3.3.6). Wie ebenfalls bereits in Zusammenhang mit der Erforderlichkeit dargelegt, wiegt eine blosse Beschränkung bzw. ein Offenlassen unter Auflagen generell weniger schwer als ein umfassendes Verbot, stellt also ein milderes Mittel zur kompletten Schliessung dar (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.8.1). Die Zertifikatspflicht erlaubte eine Art "normalen Zustand unter Auflagen" und schützte somit vor strengeren Massnahmen. Damit diente die Massnahme auch automatisch den Grundrechten Dritter, nämlich jener, die ein Zertifikat vorweisen konnten (vgl. zum hohen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des "normalen" Schulbetriebs: BGE 148 I 89 E. 7.3 f.). Die Massnahme beschränkte den Zutritt zur Bibliothek als öffentliche kulturelle Einrichtung in Bezug auf Personen ab 16 Jahren auf solche, die ein "3G-Zertifikat" (geimpft, genesen oder getestet) vorweisen konnten. Wer sich nicht impfen lassen wollte, hatte die Möglichkeit, sich testen zu lassen, um so Einlass in die Bibliothek zu erhalten. Dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht hätte testen lassen können, wird von diesem nicht geltend gemacht. Der Zutritt zur Bibliothek wurde dem Beschwerdeführer somit nicht nahezu verunmöglicht, was einem faktischen Verbot gleichgekommen wäre (vgl. dazu BGE 148 I 33 E. 7.8.2). Die Tests wurden sodann bis zum 10. Oktober 2021 vom Bund finanziert. D.h. der Beschwerdeführer musste diese – sofern er solche denn gemacht hat – in Zusammenhang mit der strittigen "3G-Zertifikatspflicht" bloss im Zeitraum vom 11. Oktober 2021 bis 19. Dezember 2021, d.h. während einer kurzen Dauer von rund zwei Monaten, selbst zahlen. Auch in Zusammenhang mit einer kantonal angeordneten Maskentragpflicht für Schüler der Sekundarstufe erblickte das Bundesgericht keine Rechtsverletzung im Umstand, dass die Kosten für die Masken von den Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen waren und nicht unentgeltlich von der Schule zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. BGer-Urteil 2C_429/2021 vom 16.12.2021 E. 7). Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bei Bedarf die Möglichkeit, gewisse Medien online einzusehen oder sich die Bücher aus dem Bestand der B.________-bibliothek grossmehrheitlich via Fernleihe nach Hause zu bestellen (…). Er hatte somit – gleich wie der Kunde im vom Bundesgericht bereits beurteilten Fall der Maskentragpflicht in Einkaufsläden – die Wahl, die Bibliothek mit der vorgeschriebenen Einschränkung (hier Testzertifikat) zu betreten und die gewünschten Bücher vor Ort einzusehen oder sich diese – ebenfalls gleich wie im Falle der Heimlieferung von Lebensmitteln oder sonstigen Waren – (kostenpflichtig) nach Hause zu bestellen.

Der erhebliche Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörden (und damit auch des Bundesrats) ist sodann – wie dargelegt – auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu beachten. Nachdem das Bundesgericht unter Berücksichtigung der damals jeweils aktuellen epidemiologischen Lage und eben dieses bedeutenden Beurteilungsspielraums der zuständigen Fachbehörde insbesondere die Maskentragpflicht für Schüler und Schülerinnen der fünften und sechsten Primar- sowie der Oberstufe – und damit Eingriffe von wesentlich stärkerer Intensität als beispielsweise die Maskenpflicht während der beschränkten Dauer des Einkaufens – als verhältnismässig angesehen hat, kann nach dem vorstehend Gesagten darauf geschlossen werden, dass es auch die vorliegend streitige, befristete "3G-Zertifikatspflicht" für den Eintritt in öffentliche kulturelle Einrichtungen und damit die B.________-bibliothek als zumutbar bzw. verhältnismässig im engeren Sinn qualifiziert hätte bzw. bereits im Wesentlichen über die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme entschieden und diese bejaht hat. Die bisherigen Gewichtungen und Beurteilungen des Bundesgerichts können nicht anders verstanden werden, als dass es auch hier das öffentliche Interesse – welches entgegen des Beschwerdeführers nicht allein darin besteht, den Einzelnen vor einer Covid-19-Ansteckung zu schützen, sondern darüber hinausgehend das Ziel verfolgt, die Überlastung der Spitäler zu verhindern und damit die Funktionsfähigkeit des Schweizerischen Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten – höher bzw. stärker gewichtet als die mit der "3G-Zertifikatspflicht" verbundenen negativen Folgen für den nicht geimpften Beschwerdeführer. Dass seine Vorbringen in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Massnahme – bzw. nach seinem Dafürhalten Unzumutbarkeit der Massnahme – zu einer anderen, als der vom Bundesgericht bereits vorgenommenen Beurteilung führen würden, drängt sich auch hier nicht auf. Insbesondere ist in Anbetracht des zuvor Dargelegten davon auszugehen, dass das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grundrechtsverletzungen als nicht gegeben bzw. allfällige Grundrechtseinschränkungen als rechtmässig erachtet und somit die Zertifikatspflicht auch im Lichte der vorgebrachten Grundrechte als verhältnismässig qualifiziert.

2.4.5.6.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass das Bundesgerichts in zahlreichen Entscheiden Grundsätze zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit – d.h. zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit – von Covid-19-Massnahmen aufgestellt und damit den Rahmen für die Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen abgesteckt hat. Die vorliegend streitige, vom Bundesrat angeordnete "3G-Zertifikatspflicht" für öffentliche kulturelle Einrichtungen fällt zweifelsfrei in diesen vom Bundesgericht abgesteckten Rahmen verhältnismässiger Covid-19-Massnahmen. Das Bundesgericht hat somit im Wesentlichen bereits über die Verhältnismässigkeit im weiteren Sinn (d.h. i.S.v. Art. 36 Abs. 3 BV) der Zertifikatspflicht für den Eintritt in die B.________-bibliothek als öffentlich zugängliche kulturelle Einrichtung entschieden und diese bejaht.

2.4.6.
Das Bundesgericht hat somit bereits im Wesentlichen entschieden, dass die vorliegend streitige "3G-Zertifikatspflicht" für den Zutritt zur B.________-bibliothek als öffentliche kulturelle Einrichtung und die damit zwangsläufig verbundene Zutrittsverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer – als Person ohne Zertifikat – vom 14. Oktober 2021 bzw. 5. November 2021 auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte, im öffentlichen Interesse lag und verhältnismässig war und daraus folglich keine Verletzung von Grundrechten resultierte, d.h. gesetzes- und verfassungskonform war.

Die vorliegend im Raum stehende Rechtsfrage nach der Zulässigkeit bzw. Rechtmässigkeit ebendieser Massnahme nach Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 wurde somit bereits höchstrichterlich beantwortet, weshalb an ihrer Klärung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung kein hinreichendes öffentliches Interesse mehr besteht, zumal auch nicht davon auszugehen ist, dass sich die Umstände des vorliegend zu prüfenden Falls im Vergleich zu den Umständen bei den bisherigen bundesgerichtlichen Prüfungen wesentlich geändert hätten und sich damit auch eine Neubeurteilung nicht aufdrängt. Dabei spielt gerade auch eine wichtige Rolle, dass die Zulässigkeit von Covid-19-Massnahmen jeweils nach dem damals aktuellen – und damit nicht nach dem heutigen – Wissensstand zu beurteilen ist.

Die Voraussetzungen, wonach das Beschwerderecht trotz fehlendem aktuellen und praktischen Interesse ausnahmsweise dennoch bejaht werden kann, sind demnach vorliegend nicht erfüllt. Daraus folgt, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mangels schutzwürdigen Interesses vorliegend zu verneinen ist. Diese war im Übrigen bereits bei Erlass des Entscheids der Vorinstanz nicht gegeben, ergingen die vorliegend relevanten Entscheide des Bundesgerichts doch bereits vor diesem Zeitpunkt.

2.5.
Mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit auf die Sache nicht einzutreten (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG i.V.m. § 129 Abs. 1 lit. c VRG, § 107 Abs. 3 VRG).

Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass sich damit auch die Prüfung der vorgebrachten Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, erübrigt.

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.