Instanz: | Kantonsgericht | ||||||
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Abteilung: | 3. Abteilung | ||||||
Rechtsgebiet: | Arbeitslosenversicherung | ||||||
Entscheiddatum: | 09.08.2022 | ||||||
Fallnummer: | 5V 22 47 | ||||||
LGVE: | 2022 III Nr. 3 | ||||||
Gesetzesartikel: | Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. | ||||||
Leitsatz: | Der Befreiungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit der Krankheit ist erfüllt, wenn der versicherten Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit (Kranken- oder Unfall-)Taggelder ausgerichtet wurden und sie während dieser Zeit weder zur Arbeitsaufnahme aufgefordert wurde noch davon auszugehen hatte, dass sie entgegen den ärztlichen Attesten zu einer solchen verpflichtet wäre (E. 5). | ||||||
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||
Entscheid: |
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