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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Arbeitslosenversicherung
Entscheiddatum:09.08.2022
Fallnummer:5V 22 47
LGVE:2022 III Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG.
Leitsatz:Der Befreiungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit der Krankheit ist erfüllt, wenn der versicherten Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit (Kranken- oder Unfall-)Taggelder ausgerichtet wurden und sie während dieser Zeit weder zur Arbeitsaufnahme aufgefordert wurde noch davon auszugehen hatte, dass sie entgegen den ärztlichen Attesten zu einer solchen verpflichtet wäre (E. 5).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
A.
Aufgrund einer Erkrankung von A.________ ab 21. Januar 2019 richtete die zuständige Krankentaggeldversicherung B.________ ab Februar 2019 bis am 24. Februar 2021 Taggelder aus. Die Arbeitgeberin von A.________ kündigte das Arbeitsverhältnis am 20. August 2019 (…) per 30. November 2019. Per 1. September 2021 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.

Mit Verfügung Nr. 4270 vom 11. Oktober 2021 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2021 mit der Begründung, gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen könne A.________ in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausweisen. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege ebenfalls nicht vor. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2021 wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 ab.

(…) Gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kündigte die IV-Stelle am 15. Dezember 2020 die Verneinung eines Rentenanspruchs an. Nach dagegen erhobenen Einwänden sowie weiteren Abklärungen erliess die IV-Stelle am 1. Juli 2021 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie wiederum die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte. Nachdem die Versicherte dagegen keinen Einwand erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 6. September 2021 wie vorbeschieden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A.________ beantragen, in Aufhebung der Verfügung Nr. 4270 vom 11. Oktober 2021 sei ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2021 stattzugeben.

Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.


Aus den Erwägungen:

2.
Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Indem die Beschwerdeführerin die Aufhebung der "Verfügung Nr. 4270 vom 11. Oktober 2021" beantragt und nicht des an die Stelle der Verfügung getretenen Einspracheentscheids vom 4. Januar 2022 (BGE 133 V 50 E. 4.2.2), stellt sich die Frage, ob überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Weil es sich dabei um ein offensichtliches Versehen handelt und der nachfolgenden Begründung in der Rechtsschrift klar zu entnehmen ist, dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 richtet, liegt ein solches vor. Sämtliche übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass (vgl. Art. 58 ff. ATSG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.
3.1.
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis folglich ebenfalls während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung verblieb der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b; vgl. auch BGE 141 V 625 E. 2).

3.2.
Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Sozialversicherungsträger und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E.6 mit Hinweisen).

3.3.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist ausschlaggebend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis).

4.
Die Beschwerdeführerin hat ab 1. September 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit erstreckt sich damit vom 1. September 2019 bis 31. August 2021. In dieser Rahmenfrist war die Versicherte vom 1. September 2019 bis 30. November 2019 noch bei der C.________ angestellt, was ihr als Beitragszeit anzurechnen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG; AVIG-Praxis ALE Rz. B164). Die Beschwerdegegnerin hat dafür denn auch drei Monate Beitragszeit berücksichtigt. Es ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der Kündigung der C.________ per 30. November 2019 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stand. Damit weist sie während der relevanten Rahmenfrist eine Beitragszeit von nur drei Monaten anstelle der erforderlichen zwölf Monate auf.

5.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vorliegt, nachdem ein solcher nach lit. a und c offensichtlich und unbestritten nicht erfüllt ist.

5.1.
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, sie sei seit dem 19. März 2019 nachweislich arbeitsunfähig und deshalb nicht in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ausserdem habe sie Krankentaggelder bezogen. In der IV-Verfügung werde lediglich festgehalten, dass bei ihr keine langfristige, IV-relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, es werde hingegen nicht festgehalten, dass sie ab dem 19. März 2019 einer Teilzeittätigkeit von 40% hätte nachgehen können. Infolge der nachweislich vorhandenen Arbeitsunfähigkeit sei ein Befreiungsgrund (von der Beitragspflicht) gegeben. Der Gesundheitszustand habe sich jedoch mittlerweile verbessert und seit der Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosentaggelder vom 1. September 2021 sei es ihr möglich, wieder einer Teilzeittätigkeit nachzugehen.

5.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es sei irrelevant, ob die Beschwerdeführerin Arztzeugnisse vorweisen könne, auf deren Grundlage Taggeldleistungen ausgerichtet worden seien, oder ob sie sich selbst im Stande sehe, einer beitragspflichtigen (Teilzeit-)Tätigkeit nachzugehen. Das Vorliegen eines Befreiungsgrundes bestimme sich ex post und für die Festlegung des Anspruchs seien die Ausführungen des RAD massgebend, der die Versicherte seit dem 19. März 2019 als zu 40 % arbeitsfähig beurteile. Daran ändere auch eine allenfalls kontroverse Stellungnahme der involvierten Ärzte nichts. Die Beurteilung des RAD habe der unangefochten gebliebenen IV-Verfügung vom 6. September 2021 zugrundegelegen. Weil eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, fehle es an den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Dass die Beschwerdeführerin Krankentaggelder erhalten habe, sei letztlich ebenfalls unbeachtlich.

5.3.
Zum Gesundheitszustand der Versicherten und den Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit während der relevanten Rahmenfrist vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 19. März 2019 bei der IV-Stelle finden sich in den IV-Akten diverse Arztberichte und -zeugnisse des Istituto D.________ ,wo die Versicherte seit dem im Jahr 2002 aufgetretenen lymphoplasmozytischen Lymphom behandelt wird. Dieses attestierte ihr im hier interessierenden Zeitraum der Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 23. August 2019 durchgehend bis 31. August 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf dessen Beurteilung richtete die B.________ bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer von 730 Kalendertagen bis am 24. Februar 2021 Taggelder aus.

Am 31. März 2020 äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. E.________ ,FMH Allgemeine Innere Medizin, zuhanden der IV-Stelle zum Gesundheitszustand der Versicherten. Er listete dabei keine Diagnosen mit wesentlichen und dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf. Insbesondere sei aufgrund des Lymphoms keine diesbezügliche Einschränkung ausgewiesen. Gleiches gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die unspezifisch angeführten Erkrankungen wie Arthrosen, Adipositas und Depression. Selbst der Immunglobulinmangel lasse keine dokumentierten rezidivierenden Infekte oder längere Arbeitsunfähigkeiten erkennen. Aktuell müsse aufgrund der ausserordentlichen Corona-Pandemie-Situation der Verlauf abgewartet werden. Eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der Infekt-Diathese aktuell nicht möglich. Am 7. Dezember 2020 bestätigte Dr. E.________ seine Einschätzung und gelangte zum Schluss, gesamthaft sei die bisherige Arbeitsfähigkeit unverändert zumutbar und es liege keine Indikation für weitere Abklärungen vor. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 15. Dezember 2020 einen Vorbescheid und stellte die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens äusserte sich Dr. E.________ abermals zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Er hielt an seinem Standpunkt fest und verwies dabei auf den dem Einwandschreiben beigeschlossenen Brief des Istituto D.________ vom 20. Januar 2021. Mit diesem werde seine Einschätzung explizit bestätigt.

Im vorerwähnten Schreiben des Istituto D.________ vom 20. Januar 2021 bestätigten die behandelnden Ärzte, die Beschwerdeführerin sei durchgängig immunsupprimiert und daher infektionsgefährdet. Ausserdem müsse ihre anhaltende Asthenie als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrachtet werden. Eine angepasste Tätigkeit, mit geringeren körperlichen Anforderungen und nach Möglichkeit ohne direkten Kontakt zu anderen, könne die Versicherte ausüben.

5.4.
Gemäss der Rechtsprechung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt, bestimmt sich das Vorliegen des Befreiungstatbestands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise und somit "ex post". Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zug der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte vorliegen (vgl. BGer-Urteile 8C_539/2019 vom 20.11.2019 E. 4.2 sowie 8C_367/2013 vom 18.6.2013 E. 3.3 und 8C_988/2008 vom 14.5.2009 E. 4.2.1, je mit Hinweis auf EVG-Urteil C333/00 vom 11.4.2002 E. 3).

5.5.
Der IV-internen Beurteilung von Dr. E.________, die der Arbeitslosenkasse als Grundlage für die Verneinung des Befreiungstatbestands Krankheit gedient hat, kommt dann voller Beweiswert zu, wenn keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58 E. 5.1). Das gilt grundsätzlich auch für die Belange der Arbeitslosenversicherung, obwohl die RAD-Stellungnahmen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abgegeben wurden. Dr. E.________ zufolge war der Beschwerdeführerin bereits ab dem Datum der Anmeldung bei der IV-Stelle zumindest in einer angepassten Verweistätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Pensum von 40 % zumutbar, was vom behandelnden Istituto D.________ am 20. Januar 2021 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit explizit bestätigt wurde. Ob seine Beurteilung erst ab dem Berichtszeitpunkt oder bereits früher Gültigkeit hat, muss in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. nachstehende E. 5.6) allerdings genauso wenig abschliessend beantwortet werden wie die damit zusammenhängende Frage, ob der Einschätzung von Dr. E.________ voller Beweiswert zukommt. Auch wenn die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges gegen die RAD-Beurteilung vorbringt und sie diese im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren akzeptierte bzw. sie die Verfügung der IV-Stelle vom 6. September 2021 nicht angefochten hat, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben, ab wann zumindest in angepasster Tätigkeit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit bestanden hat und ob die Beschwerdeführerin im Sinn der dargelegten Rechtsprechung eine Arbeitstätigkeit hätte aufnehmen und so bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 31. August 2021 die fehlenden neun Monate Beitragszeit (vgl. vorstehende E. 4) hätte generieren können.

5.6.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihres Standpunkts auf die ihrer Ansicht nach fehlende Arbeitsfähigkeit sowie auf den Umstand, dass die Kollektivtaggeldversicherung ihr deshalb Taggelder ausgerichtet habe. Es sei ihr krankheitsbedingt weder möglich noch zumutbar gewesen, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen.

5.6.1.
Das Bundesgericht hatte in BGE 141 V 625 einen ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. In jenem hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) nach einem Unfall, den die versicherte Person am 21. März 2010 erlitten hatte, mit grösseren Unterbrüchen (Juni 2010 bis Oktober 2011) bis 31. Juli 2013 Taggelder der Unfallversicherung auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Die versicherte Person hatte am 19. August 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt. Diese hatte einen Leistungsanspruch mit der Begründung verneint, weder sei in der massgeblichen Rahmenfrist die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungsgrund vor (vgl. BGE 141 V 625 Sachverhalt A). Das Bundesgericht gelangte in seinem Grundsatzurteil zum Ergebnis, der versicherten Person wäre es zwar, objektiv betrachtet, möglich gewesen, während über eines Jahres innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für sie habe aber durch die auch nach der im April 2012 durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Unfalltaggelder – ohne Aufforderung, sich gemäss kreisärztlicher Feststellung um eine zumutbare Tätigkeit zu bemühen – sowie der nach der Entfernung des Osteosynthesematerials noch geplanten beruflichen Abklärung in einer Klinik keine Veranlassung bestanden anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihr trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verlangt. Daher bestehe gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ein Befreiungstatbestand (BGE 141 V 625 E. 4.3 f.).

5.6.2.
Der vom Bundesgericht beurteilte Fall weist folglich wesentliche Parallelen zum vorliegenden auf. Hier wie dort wurde innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten als Lohnersatz Taggeld für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Dies erachtete das höchste Gericht im publizierten Urteil als massgeblich für die Befreiung von der Beitragszeit. Es besteht kein begründeter Anlass, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden.

Hervorzuheben ist, dass das Bundesgericht in BGE 141 V 625 den Befreiungsgrund bejaht hat, obschon dort bereits im April 2012 eine – der versicherten Person bekannte – kreisärztliche Einschätzung vorlag, in welcher, offenbar unabhängig von der noch vorgesehenen Entfernung von Osteosynthesematerial, sogar eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert wurde (BGE 141 V 625 E. 4.3). Eine solche explizite und echtzeitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lag hier während längerer Zeit nicht vor. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte sich RAD-Arzt Dr. E.________ am 31. März 2020 nicht direkt. Betreffend die angestammte Betätigung hielt er indessen fest, eine Wiedereingliederung sei aufgrund der Infekt-Diathese aktuell nicht möglich. Zuvor hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin bereits am 23. Oktober 2019 mitgeteilt, berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht möglich, im Rahmen der Frühintervention werde sie aber nach wie vor begleitet. Konkrete Schritte wurden von der IV-Stelle indessen keine anhand genommen und die nächste Kontaktaufnahme mit der Versicherten fand erst mehr als ein Jahr später mit der Zustellung des Vorbescheids vom 15. Dezember 2020 statt. Zu erwähnen bleibt, dass hier wie im mit BGE 141 V 625 beurteilten Fall soweit ersichtlich keine Aufforderung zur Aufnahme einer Arbeit an die versicherte Person erging, insbesondere nicht von der B.________, die bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer am 24. Februar 2021 auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausrichtete. Dies hat das Bundesgericht wie soeben ausgeführt in seinem Grundsatzurteil als mitentscheidend betrachtet. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Istituto D.________ bei der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht nach eigener, pflichtgemäss wahrgenommener fachärztlicher Einschätzung, wenn auch naturgemäss aus Sicht der behandelnden Stelle, vorgegangen wäre.

Veranlassung zur Annahme, von ihr werde die Verwertung einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit erwartet, hatte die Beschwerdeführerin frühestens Ende Januar 2021, als ihr mit Schreiben des Istituto D.________ vom 20. Januar 2021 mitgeteilt wurde, dieses erachte sie in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig. Diese Einschätzung hat die Versicherte gegenüber der IV-Stelle grundsätzlich bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt stand die Beschwerdeführerin aber bereits mehr als zwölf Monate krankheitsbedingt in keinem Arbeitsverhältnis und konnte deswegen die Beitragszeit nicht erfüllen. Mit andern Worten hätte in diesem Moment die Zeit ohnehin nicht mehr ausgereicht, um bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 31. August 2021 mit einer Erwerbstätigkeit die fehlenden neun Monate Beitragszeit bestehen zu können.

5.6.3.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Hatte die versicherte Person im in BGE 141 V 625 beurteilten Fall nicht davon auszugehen, von ihr werde die Verwertung einer Arbeitsfähigkeit erwartet, bestand dafür im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin zumindest bis Ende Januar 2021 noch weniger Veranlassung, entgegen den ärztlichen Attesten, trotz der weiter ungeschmälert ausgerichteten Taggelder und obschon keine Aufforderung zur Arbeitsaufnahme vorlag, auf eine eigene Arbeitsfähigkeit zu schliessen und diese dann auch umzusetzen (vgl. dazu auch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichts 5V 21 232 vom 3.5.2022). Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Befreiungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit der Krankheit zu Unrecht verneint.

Dieses Ergebnis ist im Übrigen ebenfalls unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR101]) zu bevorzugen, kann doch damit auch versicherten Personen in der Situation der Beschwerdeführerin, deren Arbeitsverhältnis vor Erschöpfung der Leistungen einer Taggeldversicherung vom Arbeitgeber beendet wird, für eine gewisse (beschränkte) Dauer ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen (vgl. dazu Art. 27 Abs. 4 AVIG). Kündigt ein Arbeitgeber hingegen das Arbeitsverhältnis erst auf Ende der Krankentaggeldleistungen, wird diese Krankheitsperiode sogar als Beitragszeit angerechnet, unabhängig von einer allenfalls bereits früher bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu auch Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR831.101], wonach Versicherungsleistungen und somit auch Krankentaggelder nicht der Beitragspflicht unterstehen).

Hinzuweisen bleibt lediglich noch darauf, dass sich auch aus dem BGer-Urteil 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2 keine andere Beurteilung ergibt: Das Bundesgericht stellte darin klar, dass im Gegensatz zum Sachverhalt von BGE 141 V 625 der versicherten Person bereits 1,5 Jahre vor Ablauf der zweijährigen Beitragsrahmenzeit keine Krankentaggelder mehr ausbezahlt worden seien, womit sie demnach in der Lage gewesen wäre, während mindestens zwölf Monaten durch Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit die erforderliche Beitragszeit noch zu erfüllen. Dies ist im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall, womit es diesbezüglich sein Bewenden hat.

6.
Nach dem Gesagten ist der Befreiungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs.1 lit. b AVIG gegeben. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.