Instanz: | Kantonsgericht | ||||
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Abteilung: | 2. Abteilung | ||||
Rechtsgebiet: | Strafrecht | ||||
Entscheiddatum: | 19.10.2021 | ||||
Fallnummer: | 4N 21 2 | ||||
LGVE: | 2022 II Nr. 4 | ||||
Gesetzesartikel: | Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB. | ||||
Leitsatz: | Nach Beendigung der ambulanten Massnahme gilt es zu vermeiden, eingetretene Therapieerfolge durch einen allenfalls kontraproduktiven Vollzug der Strafe zunichte zu machen. Der mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren belegte Straftäter ist im Nachverfahren nicht schlechter zu stellen als im ursprünglichen Strafprozess. Demnach ist festzuhalten, dass Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB bei gegebenen Voraussetzungen sowohl den bedingten Vollzug nach Art. 42 StGB als auch den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 StGB zulässt. | ||||
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. | ||||
Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 aufgehoben, wobei das Bundesgericht die hier behandelte Rechtsfrage offen gelassen hat. | |||||
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