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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Bildungs- und Kulturdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Bildungsrecht
Entscheiddatum:25.10.2022
Fallnummer:BKD 2022 3
LGVE:2022 VI Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 5 BV; § 144 VRG; § 63 VBG; § 18 VBV
Leitsatz:Beim Entscheid, ob ein Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden ist und welche Disziplinarmassnahmen zu verhängen sind, steht der Schulleitung ein Entschliessungs- und Auswahlermessen zu, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreift, soweit es pflichtgemäss ausgeübt wird.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Schulleitung ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer Disziplinarmassnahmen an, da dieser einen Mitschüler mit Absicht auf den Boden geschubst und in der Folge gegen den Kopf getreten hatte. Der Beschwerdeführer erachtete die verfügten Massnahmen als unverhältnismässig.

Aus den Erwägungen:

5. Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (VBV, SRL Nr. 405) können Lernende, die den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schuldienste verstossen, disziplinarisch bestraft werden. Als abschliessender Massnahmenkatalog bei einem Fehlverhalten sieht die Verordnung die Verwarnung, die kurze Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulhauses, zusätzliche Hausaufgaben, zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit, den schriftlichen Verweis, die Versetzung in eine andere Klasse, den Unterrichtsausschluss bis höchsten vier Schulwochen pro Schuljahr bei gleichzeitiger Beschäftigung (Time-out) sowie den auf mehrere Tage oder Wochen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss vor (vgl. § 18 VBV). Die einzelnen Massnahmen können auch miteinander kombiniert verfügt werden. Gestützt auf § 19 Abs. 2 VBV ist die Schulleitung berechtigt, über diese Disziplinarmassnahmen zu befinden.

5.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss staatliches Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungshandlungen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem muss die Verwaltungshandlung für den Betroffenen zumutbar sein. Das heisst, dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Zweck und dem Eingriff, den sie für den Betroffenen bewirkt, stehen muss (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 514 ff.).

5.2. (…) Vorliegend sieht § 18 Abs. 1 VBV mehrere mögliche Disziplinarmassnahmen vor, mit welchen auf ein Fehlverhalten reagiert werden kann. Dabei kommt der Vorinstanz bei der Wahl der Massnahme beziehungsweise der Massnahmen sowohl ein Entschliessungs- als auch ein Auswahlermessen zu, womit sie einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall erhält (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 396 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schulbehörden in Bezug auf die möglichen und angemessenen Disziplinarmassnahmen über eine grössere Nähe zum Schulbetrieb und einen besseren Einblick in die jeweilige Schulkultur verfügen. Zudem vermögen sie aufgrund ihrer grösseren Nähe zu den Lernenden besser zu beurteilen, wie sich vorgesehene Massnahmen auf das Verhalten der betroffenen Lernenden und den gesamten Schulbetrieb auswirken. Schliesslich haben die Schulbehörden auch einen besseren Überblick über vergleichbare Fälle, was eine rechtsgleiche Behandlung im Einzelfall begünstigt. So wird auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktionen vorab Sache der zuständigen Behörde sei (Richli Paul/Wiederkehr René, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 3157). Im Übrigen wird bei Disziplinarmassnahmen auch anderen Behörden im Rahmen von Sonderstatusverhältnissen oder besonderen Aufsichtsfunktionen des Staates ein Ermessen zugestanden. So kommt den zuständigen Behörden beispielsweise ein Ermessen zu bei Disziplinarmassnahmen im Justizvollzug (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00365 vom 22.09.2010, E. 2.3), im Zivildienst (BVGer-Urteil B-6262/2015 vom 18.03.2016, E. 5.1 f.) oder bei der Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BGer-Urteil 2C_114/2020 vom 25.05.2020, E. 5.3). Es ist deshalb sachgerecht, dass der Schulleitung auch im vorliegenden Fall ein Ermessen zukommt bei der Beurteilung der Frage, welche der möglichen Disziplinarmassnahmen notwendig sind. Dieses Ermessen ist vom Bildungs- und Kulturdepartement als Rechtsmittelbehörde – trotz grundsätzlich uneingeschränkter Kognition – zu respektieren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100 2015 335 vom 22.04.2016, E. 4.6; BVGer-Urteil A-4366/2020 vom 18.05.2021, E. 7.5; vgl. hierzu auch LGVE 2002 II Nr. 4., E. 6e). Dies bedeutet aber nicht, dass die Schulleitung in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Die Schulbehörden sind in ihren Entscheiden dennoch an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 409). Sie haben mit anderen Worten insbesondere die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit einzuhalten (vgl. BGer-Urteil 2C_54/2008 vom 16.04.2008, E. 4.2).