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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Arbeitslosenversicherung
Entscheiddatum:06.05.1994
Fallnummer:S 93 547
LGVE:1994 II Nr. 37
Leitsatz:Art. 94 Abs. 3 AVIG; Art. 124a Abs. 1 AVIV. Kommt ein Versicherter seiner richterlich festgesetzten Unterhaltspflicht für Ehefrau und Kinder nicht nach, und leistet ein Sozialamt deshalb Unterstützungszahlungen an diese, kann das Sozialamt verlangen, dass es Arbeitslosenentschädigung, auf welche der Versicherte Anspruch hat, direkt durch die Arbeitslosenkasse ausbezahlt erhält. Bei der Bemessung dieser Zahlung an das Sozialamt ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum - und nicht das «soziale» Existenzminimum - des Versicherten zu wahren.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - Der Versicherte A ist seit dem 1. August 1992 arbeitslos und seither gegenüber der Arbeitslosenkasse anspruchsberechtigt für persönliche Arbeitslosenentschädigung sowie für drei Kinderzulagen und eine Ausbildungszulage. Er lebt von seiner jetzigen Ehefrau getrennt, das Scheidungsverfahren ist hängig. Am 30. Juni 1992 erging im Verfahren nach Art. 145 ZGB ein Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Z, in welchem unter anderem die während des Scheidungsverfahrens durch A zu leistenden Unterhaltsbeiträge für Sohn B (geb. 1987) auf monatlich Fr. 600.- zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt wurden. Mit Rekursentscheid vom 16. Juni 1993 korrigierte das Obergericht des Kantons Luzern diesen Betrag auf Fr. 360.-.

Am 26. Januar 1993 verlangte das Fürsorgeamt der Stadt Y von der Arbeitslosenkasse, es seien die Kinderzulagen für die drei Kinder C (geb. 1976), D (1978) und E (1980) von A aus früherer Ehe direkt dem Fürsorgeamt zu überweisen, die Kinderzulagen von Beginn der Arbeitslosigkeit bis dato Überweisungsgesuch seien nachzuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fürsorgeamt sei für das Alimenteninkasso bezüglich der drei genannten Kinder zuständig. Mit Schreiben vom 26. Januar und 9. März 1993 beantragte das Sozialamt X, es seien ihm «die Alimente für Sohn B gemäss Scheidungsurteil vom 30. Juni 1992, Fr. 600.- zuzüglich Kinderzulagen, zuzüglich Ausbildungszulagen» direkt auszuzahlen. Das Existenzminimum von A betrage höchstens Fr. 1460.-.

B. - Mit Verfügung vom 27. Juli 1993 bestimmte die Arbeitslosenkasse, dass die Arbeitslosenentschädigung für A, bestehend aus einem Taggeld von Fr. 97.05 sowie 3 Kinderzulagen à Fr. 145.- pro Monat bzw. Fr. 6.68 pro Arbeitstag und 1 Ausbildungszulage von Fr. 195.- pro Monat bzw. Fr. 8.99 pro Arbeitstag, wie folgt ausbezahlt werde:

1. Existenzminimum von Fr. 1460.- an A;

2. 2 Kinderzulagen und 1 Ausbildungszulage an das Fürsorgeamt der Stadt Y (aus praktischen Gründen ein fixer Betrag pro Monat: 2 w Fr. 145.- + 1 w Fr. 195.- = Fr. 485.-);

3. der Rest an das Sozialamt X.

Am 6. August 1993 teilte die Arbeitslosenkasse dem Rechtsvertreter von A in Er-gänzung der Verfügung mit, für die Monate Januar 1993 bis Mai 1993 seien dem Sozialamt X jeweils fix Fr. 745.- (Alimente Fr. 600.-, 1 Kinderzulage Fr. 145.-) überwiesen worden. Da die Anzahl der Arbeitstage pro Monat variiere, habe der Versicherte unterschiedliche Auszahlungsbeträge erhalten. Seit Juni 1993 sei ihm das Existenzminimum von Fr. 1460.- vergütet worden.

C. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A beantragen, die Verfügung vom 27. Juli 1993 sei aufzuheben und die Arbeitslosenkasse sei zu verhalten, ihm die ganze Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1941.-, mindestens aber das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 1730.- rückwirkend ab 1. August 1992 auszuzahlen.

In ihrer Vernehmlassung beantragt die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

2. - Streitig ist die durch die Arbeitslosenkasse verfügte Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an das Sozialamt X für vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhalt an Sohn B.

In Art. 94 Abs. 3 AVIG wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Vorschriften zu erlassen, damit die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zweckentsprechend verwendet werden. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 124a Abs. 1 AVIV folgendes bestimmt: Verwendet der Versicherte die Arbeitslosenentschädigung nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für die er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht dazu imstande, die Entschädigung hiefür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Arbeitslosenkasse die Entschädigung ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde auszahlen, die dem Versicherten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorglich betreut.

a) Der Beschwerdeführer ist wie seine Ehefrau und Sohn B in der politischen Gemeinde X wohnhaft. Es ist unbestritten, dass er für B unterhaltspflichtig ist, dass er seiner getrennt lebenden Ehefrau keine entsprechenden Unterhaltsbeiträge bezahlt und dass das Sozialamt X deshalb für B Unterstützungszahlungen leistet. Damit sind die Voraussetzungen für die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers durch die Arbeitslosenkasse an das Sozialamt X grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt, wie hoch diese Zahlungen sein dürfen.

b) Das Arbeitslosentaggeld des Beschwerdeführers beträgt gemäss der diesbezüglich unangefochtenen Verfügung vom 27. Juli 1993 Fr. 97.05. Bei monatlich durchschnittlich 21,7 Taggeldern beläuft sich die monatliche Entschädigung auf Fr. 2106.-. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (5,05% = Fr. 106.35) verbleibt eine Nettoentschädigung von Fr. 1999.65. Die Kinder- und Ausbildungszulagen bzw. die dafür zur Arbeitslosenentschädigung hinzugerechneten Zuschläge sind bei dieser Berechnung ohne Belang, da ihre Überweisung an die Sozialämter richtigerweise nicht angefochten ist.

Die Arbeitslosenkasse geht mit dem Sozialamt X davon aus, dass die vom Beschwerdeführer für B geschuldeten Unterhaltsbeiträge Fr. 600.- pro Monat betragen. Dies trifft indessen nicht zu. Zwar hat der Amtsgerichtspräsident in seinem Entscheid nach Art. 145 ZGB Beiträge dieser Höhe festgesetzt. Diese Unterhaltsbeiträge wurden aber im Rekursentscheid des Obergerichts auf die vorliegend massgeblichen Fr. 360.- pro Monat herabgesetzt.

c) Die Arbeitslosenkasse vertritt die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer das «soziale» Existenzminimum gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF) zu belassen sei und berechnet dieses - wie das Sozialamt X - mit Fr. 1460.-. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, welches er mit Fr. 1730.- beziffert. Es ist demnach unumstritten und nicht zu beanstanden, dass Überweisungen von Arbeitslosenentschädigung an das Sozialamt X nur so hoch angesetzt werden können, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers gewahrt ist. Mit Art. 94 Abs. 3 AVIG - und dem darauf gestützten Art. 124a Abs. 1 AVIV - wird bezweckt, dass die Versicherten die Entschädigung, über die sie letztlich verfügen können, und sei es auch nur im Ausmass des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, auch tatsächlich für die Bestreitung ihres und ihrer Familien Lebensunterhaltes verwenden (Gerhards G., Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, 1988, N 48 zu Art. 94 AVIG). Dies erscheint auch im Lichte des Umstandes sinnvoll, dass der Versicherte beispielsweise gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG seine Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ebenfalls nur insoweit verpfänden oder abtreten kann, als sie nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) pfändbar sind, d.h. bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Art. 93 SchKG). Zwar wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 124a Abs. 1 AVIV bislang nicht abgehandelt, ob das Existenzminimum des Versicherten zu schützen sei. Dass ein solcher Schutz des Notbedarfs zumindest dann zu gewähren ist, wenn als Gläubiger - wie vorliegend - das Gemeinwesen - vertreten durch ein Sozialamt - auftritt, steht aber beispielsweise auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. So wurde im Entscheid 116 III 10 ff. hinsichtlich eines Arrestverfahrens für Unterhaltsansprüche festgehalten, in das Existenzminimum des Schuldners dürfe nur eingegriffen werden, wenn der Arrest von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern des Schuldners verlangt werde. Demgegenüber sei dieser Eingriff unzulässig, wenn als Gläubiger das Gemeinwesen auftrete, das sich den Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB habe abtreten lassen. Die von der Arbeitslosenkasse angeführte Stelle des in den LGVE 1992 I Nr. 5 publizierten Urteils des Obergerichts ist vorliegend nicht sachbezüglich. Aufgrund dieser Überlegungen darf mit den direkten Überweisungen von Arbeitslosenentschädigung an das Sozialamt X nicht in das Existenzminimum des Be-schwerdeführers eingegriffen werden.

Streitig ist weiter, ob - wie vom Sozialamt X ausgeführt - das «soziale» Existenzminimum gemäss den durch die SKöF herausgegebenen Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe oder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend ist. Letzteres ist zu bejahen. Gerhards spricht an der zitierten Stelle vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dieses ist zudem - wie dargelegt - bei der Verpfändungs- und Abtretungsbeschränkung nach Art. 94 Abs. 1 AVIG und selbstredend in Verfahren nach SchKG massgebend. Die Existenzminimumsberechnung nach Betreibungsrecht bietet im übrigen die höhere Garantie dafür, dass die einzelnen Betroffenen rechtsgleich behandelt werden, sind doch die entsprechenden Grundsätze im SchKG und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingehend geregelt worden. Bei den Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe handelt es sich hingegen lediglich um «Kommentierte Empfehlungen» der SKöF zuhanden der Sozialhilfeorgane von Kantonen und Gemeinden. Keinen Einfluss hat schliesslich das Ar-gument der Arbeitslosenkasse, das nach den Richtlinien der SKöF berechnete Existenzminimum sei regelmässig grosszügiger bemessen als das betreibungsrechtliche. Gerade vorliegend ist dies, wenn die vom Sozialamt X und vom Beschwerdeführer genannten Existenzminima verglichen werden, nicht der Fall. Es entspräche auch nicht dem Gebot der Rechtssicherheit, wenn die Art der Berechnung des Existenzminimums jeweils nach dem Gesichtspunkt ausgewählt würde, mit welcher Methode das höhere - oder niedrigere - Ergebnis erzielt wird. Die Arbeitslosenkasse hat demnach zu Unrecht das soziale Existenzminimum anstelle des betreibungsrechtlichen als massgebend erachtet.

Der Beschwerdeführer beziffert sein betreibungsrechtliches Existenzminimum auf Fr. 1730.-. Er stützt sich dabei auf eine Aufstellung des Betreibungsamtes X vom 18. Februar 1993. Die Arbeitslosenkasse erhebt gegen die Berechnung des Betreibungsamtes keine Einwendungen. Es ergeben sich daran auch aufgrund der Akten keine Zweifel, weshalb darauf abzustellen ist. Die Arbeitslosenkasse darf somit von der Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 1999.65 netto pro Monat nur soviel für ausstehende Unterhaltsbeiträge an das Sozialamt X überweisen, dass dem Beschwerdeführer noch Fr. 1730.- für seinen Notbedarf verbleiben.

Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich des an den Beschwerdeführer auszuzahlenden Betrages von Fr. 1460.- auf Fr. 1730.- abzuändern.