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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Berufliche Vorsorge
Entscheiddatum:06.12.2022
Fallnummer:5Q 21 10
LGVE:2023 III Nr. 1
Gesetzesartikel:Art. 82 BVG; Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3
Leitsatz:Die Guthaben der Säule 3a eines Vorsorgenehmers fallen nicht in den Nachlass. Ein Willensvollstrecker / eine Willensvollstreckerin ist in einem Verfahren betreffend Guthaben der Säule 3a nicht aktivlegitimert.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
Sachverhalt (gekürzt)


A.
Der 1968 geborene A.________. (nachfolgend Vorsorgenehmer), verstorben im Jahr 2020, hatte mit B.________ einen gemeinsamen Sohn, C.________. Er schloss am 3. August 1998, 8. Dezember 2010 und 19. Februar 2016 mit der Vorsorgestiftung D.________ jeweils eine Vorsorgevereinbarung über die Eröffnung eines Vorsorgekontos zur Durchführung der gebundenen Vorsorge ab.

Nach dem Ableben des Vorsorgenehmers wandte sich die Vorsorgestiftung D.________ am 17. Juni 2021 an B.________ und erklärte, gemäss Reglement würden sowohl sie als auch ihr Sohn, C.________, zu gleichen Teilen als Begünstigte der Vorsorgekonti des Vorsorgenehmers gelten. Gleichzeitig forderte sie B.________ auf, den Antrag auf Kontosaldierung für sich und ihren Sohn unterzeichnet zurückzusenden. Am 27. Juli 2021 wandte sich E.________, die Willensvollstreckerin des Vorsorgenehmers, an die Vorsorgestiftung D.________ und verlangte, das gesamte Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmers sei auf das Sparkonto von C.________ zu überweisen. Sie wies darauf hin, dass der Vorsorgenehmer in seiner öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung vom 16. November 2018 den gesamten Nachlass und auch sämtliche Versicherungsleistungen C.________ zugesprochen habe. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 erklärte die Vorsorgestiftung D.________, sowohl C.________ als auch B.________ gälten als begünstigte Personen, weshalb dem Antrag auf Auszahlung an C.________ nicht gefolgt werden könne. Nachdem keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte, zeigte E.________ am 4. Oktober 2021 der Vorsorgestiftung D.________ die Klagebegehren an.

B.
Mit Klage vom 12. Oktober 2021 stellte E.________ folgende Rechtsbegehren:

1. In formeller Hinsicht sei B.________, Mutter des Klägers, in diesem Verfahren beizuladen.

2. In materieller Hinsicht sei die Vorsorgestiftung D.________ zu verpflichten, auf das Sparkonto F.________, lautend auf den Alleinerben C.________, die Beträge betreffend Vorsorgekonti G.________, H.________ und I.________ von Fr. 45'627.69, Fr. 25'596.93 und Fr. 48'072.59, wovon jeweils die Sondersteuer in Abzug zu bringen sei, nebst Marchzins vom 18. September 2020 bis 26. August 2021 und ab 27. August 2021 mit Verzugszins von 5 % und einen Schadenersatzbetrag von Fr. 2'279.45 nebst 5 % Verzugszins seit 22. September 2021 zu bezahlen.

3. Bezüglich Verfahrenskosten: Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) in sämtlichen Instanzen zulasten der Vorsorgestiftung D.________.

In ihrer Klageantwort beantragte die Vorsorgestiftung D.________, auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen.

In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Am 22. Dezember 2021 reichte E.________ dem Gericht eine Erklärung von J.________, Grossvater von C.________, vom 20. Dezember 2021 ein.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 erklärte die Vorsorgestiftung D.________, aufgrund der Erklärung von J.________ vom 20. Dezember 2021 habe die Saldierung der in Frage stehenden Vorsorgeguthaben vorgenommen werden können. Die Anträge der Klägerin erübrigten sich und das Verfahren sei als gegenstandslos unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin abzuschreiben.

Am 4. Januar 2022 beantragte E.________, das Gericht habe über den Verzugszins, den Schadenersatzbetrag und die Verfahrenskosten (insb. die Parteientschädigung) zu befinden. Die Vorsorgestiftung D.________ verzichtete auf eine Stellungnahme.
Aus den Erwägungen:


2.
2.1.
Nachdem sich die Parteien nicht über eine Auszahlung des Vorsorgekapitals ausschliesslich an C.________ einigen konnten, hat die Klägerin die vorliegend zu beurteilende Klage erhoben. Die beklagte Vorsorgestiftung hat Nichteintreten auf die Klage beantragt, da es der Klägerin an der Aktivlegitimation mangle. Der Antrag auf Auszahlung sei durch den Begünstigen selbst resp. dessen gesetzlichen Vertreter zu stellen und nicht durch die im Nachlass eingesetzte Willensvollstreckerin.

Nachdem die Klägerin im vorliegenden Verfahren eine schriftliche Zustimmung von J.________, Grossvater von C.________ und gemäss letztwilliger Verfügung von A.________ Verwalter des Kindsvermögens, aufgelegt hatte, nahm die Beklagte die Saldierung der Vorsorgeguthaben im Sinn der klägerischen Anträge Ziff. 2 vor. In der Hauptsache ist das Verfahren damit gegenstandslos. Die Klägerin hält jedoch an den Forderungen nach Schadenersatz, Verzugszins und Parteientschädigung fest. Deshalb ist vorab die Frage der Aktivlegitimation zu prüfen.

2.2.
Die Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinn von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (vgl. insbesondere BGer-Urteil B10/05 vom 30.3.2006 E. 7 sowie BGE 119 V 146 E. 1b, BGer-Urteile 9C_40/2009 vom 27.1.2010 E. 3.2.1 und 9C_144/2013 vom 12.7.2013 E. 1; vgl. auch § 172 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40], welcher nicht auf § 107 VRG verweist). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten und die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen.

3.
3.1.
Die Klägerin ist die Willensvollstreckerin des Vorsorgenehmers. Das Gesetz regelt die prozessuale Rechtsstellung des Willensvollstreckers nur indirekt. Nach Art. 596 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) hat der amtliche Erbschaftsverwalter unter anderem die Aufgabe, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen. Die Prozesslegitimation des Willensvollstreckers für Aktiv- und Passivprozesse ergibt sich auch aus seiner Aufgabe und selbstständigen Stellung und wird unabhängig von den verschiedenen Theorien über seine Rechtsstellung allgemein anerkannt. Nach der Rechtsprechung ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht. Er führt den Prozess an Stelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zusteht (BGE 146 III 106 E. 3.2.2, 129 V 113 E. 4.2).

Die Aktivlegitimation der Klägerin gründet somit auf der Legitimation zur Verwaltung der Erbschaftswerte des Vorsorgenehmers. Entsprechend ist zu prüfen, ob das vorliegend umstrittene Vorsorgekapital des Vorsorgenehmers in den Nachlass fällt oder nicht.

3.2.
Die diesbezügliche Rechtslage ist umstritten.

3.2.1.
Das Bundesgericht selbst äusserte sich nicht abschliessend zu dieser Problematik. Im Urteil 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 erklärte es in E. 4.1 (in BGE 140 V 57 nicht publizierte Erwägung) einzig, das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus gebundener Vorsorge (Säule 3a) bilde nicht zwingend und gesamthaft Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen Person; jedenfalls könne die begünstigte Person den entsprechenden Anspruch selbstständig geltend machen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3] i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 1 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 BVV 3). Ein solcher Vermögenswert sei indessen zunächst bei einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung – zu der im konkreten Fall kein Anlass bestehe – zu berücksichtigen. Sodann könne er in erbrechtlicher Hinsicht für die Berechnung des Pflichtteils (Art. 470 f. ZGB) von Bedeutung sein und der Herabsetzung unterliegen (Art. 476 und 529 ZGB; BGE 130 I 205 E. 8).

Nachdem dieses Urteil in der Lehre stark kritisiert wurde (vgl. insbesondere Aebi-Müller, Was uns das [zur amtlichen Publikation bestimmte] Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge [Säule 3a] zum Erbrecht lehrt - und was nicht!, in: jusletter 2014), kam das Bundesgericht im Geschäftsbericht 2014 darauf zurück und erklärte, es habe sich in E. 4.1 auf eine implizite Regelung auf Verordnungsstufe gestützt. Auch angesichts der Kritik an dieser Rechtsprechung in der familienrechtlichen Lehre erachtete es das Gericht als wünschenswert, dass das Verhältnis von Vorsorgeguthaben der Säule 3a zur Erbmasse im Rahmen eines formellen Gesetzes geregelt werde (Geschäftsbericht 2014 S. 18, abrufbar unter www.bger.ch, Publikationen).

3.2.2.
Im Rahmen der Änderung des ZGB (Erbrecht; BBl 2018 5813 ff.) griff der Bundesrat diese Fragestellung auf. In der Botschaft vom 29. August 2018 erklärte er, ob Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, der Säule 3a, in den Nachlass fielen, sei im geltenden Recht umstritten (BBl 2018 5852, vgl. auch 5854). Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens schlug er einen Kompromiss vor, der sowohl die Ansicht eines Teils der Lehre als auch den Vorrang des Vorsorgerechts betreffend die Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge berücksichtige. Die Guthaben der Säule 3a gehörten damit bei beiden anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (bei Versicherungseinrichtungen oder bei Bankstiftungen) nach wie vor nicht zur Erbmasse. Zur Wahrung der Rechte der Hinterbliebenen an diesen Guthaben solle dieser Punkt im Gesetz ausdrücklich geregelt werden. Das Recht der Begünstigten auf den Anspruch aus der Säule 3a sei in Art. 82 Abs. 4 E-BVG zu verankern. Dies habe zur Folge, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen direkt an die begünstigten Personen auszahlen könnten, ohne vorgängig die Erbinnen und Erben konsultieren zu müssen und ohne sich dem Risiko auszusetzen, dass eine Erbin oder ein Erbe die Zahlung anfechte. Da die Vorsorgeguthaben der Säule 3a nicht zum Nachlass gehörten, seien sie nicht zu berücksichtigen, wenn die Erbschaft als Folge einer Ausschlagung aller Erben durch das Konkursamt liquidiert werde (Art. 573 ZGB). Auf Grundlage der im Entwurf vorgeschlagenen Änderung der Art. 476 und 529 E-ZGB würden die Ansprüche aus der Säule 3a aber der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet (bei Versicherungslösungen der Säule 3a nur zum Rückkaufswert) und könnten folglich unabhängig von der gewählten Form der gebundenen Selbstvorsorge herabgesetzt werden. Das bedeute, dass die pflichtteilsberechtigten Erbinnen und Erben, die nicht ihren Pflichtteil erhielten, gegenüber den Begünstigten der Säule 3a die Herabsetzung verlangen könnten, bis der Pflichtteil hergestellt sei. Diese Lösung entspreche damit dem Zweck der Säule 3a. Dieser bestehe nach Art. 82 BVG in erster Linie darin, zur Vorsorge der Begünstigten beizutragen für den Fall, dass die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer sterbe. Ausserdem werde die Erblasserin oder der Erblasser dadurch daran gehindert, die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten mittels Säule 3a zu umgehen (BBl 2018 5855 f.).

Das Parlament folgte dem Bundesrat und die entsprechenden Gesetzesänderungen treten per 1. Januar 2023 in Kraft (vgl. AS 2021 312).

3.3.
3.3.1.
Nach dem neuen Art. 82 Abs. 4 BVG haben die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus (AS 2021 312 S. 7). Danach und gemäss der erwähnten Botschaft wird klar, dass die Guthaben aus der Säule 3a nach neuem Recht nicht in den Nachlass fallen (vgl. auch Conrad/Lang, Basler Komm., Basel 2021, Art. 82 BVG N 30 f.; BBl 2018 5855 f.).

Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2023 in Kraft. Nach der Rechtsprechung kann eine Gesetzesrevision, die noch nicht in Kraft getreten ist, bei der Auslegung einer Norm unter Umständen berücksichtigt werden, namentlich, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert werden soll und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustands angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (BGE 141 II 297 E. 5.5.3).

3.3.2.
Das Bundesgericht erachtete eine gesetzliche Klärung der Rechtsklage als wünschenswert, nachdem sein Urteil 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 in Kritik geriet. Der Gesetzgeber hat daraufhin entschieden, dass die Guthaben der Säule 3a nicht in den Nachlass fallen sollen und dafür Art. 82 Abs. 4 BVG erlassen. Auch wenn diese Bestimmung noch nicht in Kraft getreten ist, geht daraus doch eindeutig der Wille des Gesetzgebers hervor. Dieser deckt sich mit der vom Bundesgericht im vorerwähnten Urteil in E. 4.1 vertretenen Ansicht. Nachdem ab 1. Januar 2023 diese Rechtsansicht nun auch gesetzlich verankert ist und in Art. 82 Abs. 4 BVG ein direktes Forderungsrecht der begünstigten Person gegenüber der Bankstiftung festgehalten wird, besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung, eine andere Rechtsansicht zu vertreten. Mit Art. 82 Abs. 4 BVG wird nicht ein geltendes Recht geändert, sondern die bisher nur aber immerhin auf Richterrecht basierende Rechtslage konkretisiert bzw. mittels Legiferierung geklärt.

3.4.
Was die Klägerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

3.4.1.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die herrschende Lehre eine andere Rechtsansicht vertritt, ist darauf hinzuweisen, dass diese für das Gericht nicht bindend ist. Auch wenn einige Argumente der Lehre dafür sprechen, dass das Vermögen der Säule 3a in den Nachlass fällt, so gewichtet das Gericht die Rechtsauffassung, welche der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2023 zu Grunde liegt, höher. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die Botschaft zur Änderung des ZGB festhält, im geltenden Recht sei umstritten, ob Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, der Säule 3a, in den Nachlass fielen (BBl 2018 5852, vgl. auch 5854). Entsprechend finden sich denn auch in der Lehre Stimmen, wonach Guthaben der Säule 3a nicht in den Nachlass fallen (vgl. Weimar, Berner Kommentar, Art. 476 ZGB N 51).

3.4.2.
Ebenfalls lässt sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten, wenn sie vorbringt, das Bundesamt für Justiz habe am 24. Juni 1987 festgestellt, die Begünstigtenordnung der Säule 3a stütze sich nicht auf eine Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn. Es handle sich bei der Zuwendung an die Hinterbliebenen um eine normale Verfügung von Todes wegen, die nur rechtsgültig sei, wenn sie einer der im ZGB für Testamente und Erbverträge vorgesehenen Form entspreche. Auch in Bezug auf die Verwaltungspraxis der Bundesbehörden gilt, dass diese für das Gericht nicht verbindlich ist. Zudem räumte auch das Bundesamt für Justiz am 24. Juni 1987 ein, wie die Forderungen der dritten Säule erbrechtlich behandelt würden, sei umstritten (VBP 1988 Nr. 22 S. 128, 131). Soweit die Klägerin anführt, das Teilungsamt K.________ richte seine Praxis an der herrschenden Lehre aus, wonach Banksparen Säule 3a in den Nachlass gehöre, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Teilungsamt in seiner E-Mail vom 15. September 2021 ebenfalls erklärte, dass es nach wie vor an einer gesetzlichen Grundlage für die Regelungen aus dem Banksparen 3a fehle und es sich deshalb an die herrschende Lehrmeinung halte. Überdies ist auch die Praxis des Teilungsamts für das Gericht nicht bindend.

3.5.
Aufgrund des Gesagten fielen die Guthaben der Säule 3a des Vorsorgenehmers nicht in seinen Nachlass. Die Klägerin als Willensvollstreckerin ist somit im vorliegenden Verfahren nicht aktivlegitimert, weshalb die Klage abzuweisen ist.

Sofern die Klägerin vorbringt, sie sei zur Verwaltung des Kindesvermögens von C.________ mandatiert und deshalb zur Klage legitimiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie ihre Klagelegitimation einzig mit ihrer Aufgabe als Willensvollstreckerin des Vorsorgenehmers begründete. Auch die eingereichte Anwaltsvollmacht bezieht sich lediglich auf die Angelegenheit "A.________ (Nachlass)". Die Klage wurde von ihr somit offensichtlich nicht als Vermögensverwalterin von C.________, sondern in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin des Vorsorgenehmers eingereicht. Die Klägerin bzw. ihr Rechtsvertreter traten zu keinem Zeitpunkt als Verwalter des Kindsvermögens gegenüber der Beklagten auf. Wenn die Beklagte im vorliegenden Verfahren die fehlende Legitimation der Klägerin bemängelte, so ist dieses Verhalten entgegen der Meinung der Klägerin nicht treuwidrig, vertrat sie doch durchgehend den Standpunkt, dass die Vorsorgeguthaben nicht in den Nachlass fielen.

Aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin kann auf weitere Beweisvorkehrungen, wie die beantragten Zeugenbefragungen, verzichtet werden. Ebenfalls ist eine Beiladung von B.________ nicht notwendig.

4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin als Willensvollstreckerin nicht aktivlegitimiert ist. Entsprechend ist auch nicht weiter auf die Rechtsbegehren bezüglich Ausrichtung eines Schadenersatzes und von Verzugszinsen einzugehen. Die Klage ist damit abzuweisen.