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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:20.12.2022
Fallnummer:5V 22 71
LGVE:2023 III Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 42quater IVG, Art. 42quinquies lit. b IVG
Leitsatz:Lebt der Partner der Mutter eines minderjährigen Bezügers eines Assistenzbeitrags mit dieser in einer stabilen faktischen Lebensgemeinschaft, kann er nicht als entschädigungsberechtigte Assistenzperson im Sinn des IVG des Sohnes anerkannt werden (E. 4).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
Sachverhalt (zusammengefasst)

Der minderjährige, unter verschiedenen Geburtsgebrechen leidende A.________ bezieht seit dem 1. August 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und seit dem 1. Januar 2015 einen Intensivpflegezuschlag sowie seit dem 1. Februar 2020 einen jährlichen Assistenzbeitrag in Höhe von Fr. ________. Die Mutter von A.________ schloss mit den Assistenzpersonen C.________, D.________ und E.________ Arbeitsverträge ab und reichte der IV-Stelle entsprechende Abrechnungen ein. Nach der ersten Stundenabrechnung für E.________ informierte die Verwaltung die Mutter von A.________, die von E.________ erbrachten Assistenzstunden würden entgegenkommenderweise vergütet. Weil er aber mit ihr und ihrem Sohn A.________ an derselben Adresse wohne, gehöre er zur Gruppe der direkten Angehörigen, weshalb die von ihm erbrachten Leistungen künftig nicht mehr vergütet würden. An diesem Standpunkt hielt die IV-Stelle verfügungsweise fest, worauf sich die versicherte Person an das Kantonsgericht Luzern wandte.
Aus den Erwägungen:

1.
1.1.
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte: (a.) denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird; (b.) die zu Hause leben; und (c.) die volljährig sind. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Abs. 2). Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Abs. 3).

1.2.
In diesem Sinn hat der Verordnungsgeber in Art. 39a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festgelegt, dass minderjährige Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG beziehen, zu Hause leben (gemäss 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG) und regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren (Art. 39 lit. a IVV), während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben (Art. 39 lit. b IVV) oder denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird (Art. 39 lit. c IVV).

1.3.
Der Beitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die (a.) von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt wird; und (b.) weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies IVG).

1.4.
Das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV [KSAB]), Stand 1. Januar 2022, sieht in Rz. 3013 vor, dass direkte Familienangehörige für ihre Hilfeleistung nicht mit dem Assistenzbeitrag entschädigt werden. Als solche gelten gemäss Rz. 3014 Personen, die mit der versicherten Person verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder in auf- oder absteigender Linie verwandt sind (Kinder, Eltern, Grosseltern und Grosskinder). Die Abgrenzung lehne sich dabei an die Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) und die Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 und 276 ff. ZGB an. Des Weiteren seien Stief(gross)eltern und Pflege(gross)eltern den (Gross)Eltern gleichgestellt, weshalb sie laut Rz. 3015 KSAB nicht als Assistenzpersonen anerkannt werden könnten.

1.5.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1, 145 V 2 E. 4.1; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene BGer-Urteil 9C_466/2021 vom 17.10.2022 E. 5.1). Vom Wortlaut einer Norm darf deshalb abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt (BGE 142 V 442 E. 5.1).

2.
Vorliegend sind das Bestehen und die betragsmässige Höhe des am 14. Mai 2020 verfügten Anspruchs des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag zwischen den Parteien nicht streitig. Diese Verfügung ist denn auch rechtskräftig, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Uneinigkeit besteht indessen bezüglich der Frage, ob die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ihren Lebenspartner als Assistenzperson anstellen und dessen Hilfeleistungen im Rahmen des bewilligten Assistenzbeitrags für den Versicherten der Verwaltung in Rechnung stellen kann, was nachfolgend zu prüfen ist.

3.
3.1.
Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 27. Januar 2022 einen Anspruch für E.________ auf einen Assistenzbeitrag mit der Begründung, Konkubinatspartner könnten nicht als Assistenzpersonen akzeptiert werden, da Konkubinatspaare verheirateten Paaren gleichgestellt seien. Die Rolle des Lebenspartners (der Mutter des Versicherten), E.________, sei mit jener eines Stief- oder Pflegevaters gleichzusetzen. Dies werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass dieser mit der Mutter des Versicherten ein gemeinsames Kind habe und mit ihr und dem Versicherten gemeinsam in einem Haushalt lebe. Eine Berücksichtigung des Lebenspartners E.________ als Assistenzperson käme einer Ungleichbehandlung von Eltern und einer Missachtung der Grundsätze des vom Gesetzgeber zur Entlastung der Eltern/Familienangehörigen eingeführten Assistenzbeitrags gleich. Mit dessen Einführung sollte eine zeitliche Entlastung der Familienangehörigen erreicht und nicht eine Entschädigung von geleisteter Betreuung innerhalb der engeren Familiengemeinschaft ermöglicht werden.

3.2.
In der Beschwerde wird gegen den Entscheid der IV-Stelle vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe zwar zusammen mit seiner Mutter und deren Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt. Diese Wohngemeinschaft könne aber nicht als faktische Lebensgemeinschaft im Sinn des Gesetzes qualifiziert werden, welche E.________ von der Vergütung der geleisteten Assistenzstunden ausschliessen würde. Aus dem Wortlaut von Art. 42quinquies lit. b IVG gehe klar hervor, dass die Hilfeleistungen einer Assistenzperson nur dann nicht von der IV vergütet würden, wenn diese mit der versicherten Person, welche die Pflegeleistungen benötige, in einer Paarbeziehung lebe (Ehepartner oder eingetragene Partnerschaft) oder aber mit ihr in auf- oder absteigender Linie verwandt sei (also Kinder, Eltern, Grosseltern und Grosskinder). Das Gesetz erwähne zwar auch die faktische Lebensgemeinschaft, allerdings nur im Zusammenhang mit einer Partnerschaft und nicht für Beziehungen zwischen Erwachsenen und einem (versicherten) Kind. Somit setze Art. 42quinquies lit. b IVG eine bestehende Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft und/oder ein Kindesverhältnis voraus, was beides zwischen ihm und E.________ nicht erfüllt sei. Auch laut Rz. 3013 KSAB würden ausschliesslich direkte Familienangehörige für ihre Hilfeleistung vom Assistenzbeitrag ausgenommen, wobei sich die Abgrenzung gemäss Rz. 3014 KSAB an die Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB und die Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 und 276 ff. ZGB anlehne. Zwischen dem Versicherten und dem Lebenspartner seiner Mutter bestehe keine solche Pflicht. Eine Unterstützungs- oder Unterhaltspflicht habe der Lebenspartner nicht einmal der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber. Anders wäre es, wenn die Mutter für sich selber einen Assistenzbeitrag in Anspruch nähme. Als ihr Konkubinatspartner könnte E.________ diesfalls nicht als Assistenzperson angestellt werden. Für eine Ausweitung von Art. 42quinquies lit. b IVG auf einen weiteren Personenkreis fehle es sodann an einer gesetzlichen Grundlage. Sowohl die wörtliche als auch die teleologische Auslegung verbiete eine Ausweitung, wie sie die Verwaltung vorgenommen habe. Im Übrigen dürfe gemäss Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 323 vom 21. Dezember 2012 der Assistenzbeitrag nicht von den Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) abgezogen werden, der durch Familienangehörige erbracht werde, da der Assistenzbeitrag diese Leistungen nicht abdecke. Auch hier seien nur direkte Familienangehörige gemeint und nicht Aussenstehende. Überdies könne der Lebenspartner der Mutter entgegen der Meinung der IV-Stelle auch nicht im Sinn von Rz. 3015 KSAB als Stief- oder Pflegevater des Beschwerdeführers angesehen werden, da er dafür keinen (amtlichen) Auftrag habe. Mit seiner Entschädigung im Rahmen des Assistenzbeitrags könne hingegen gerade die vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Entlastung von Familienangehörigen, hier der Mutter, erreicht werden. Des Weiteren seien Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich und dürften nicht angewendet werden, wenn sie über Gesetz und Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs einführten.

3.3.
Die IV-Stelle hält vernehmlassend dagegen, die vorgesehene Assistenzperson E.________ lebe mit der Mutter des Versicherten seit längerem in einer faktischen Lebensgemeinschaft (Konkubinat). Zusammen mit dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter F.________ lebten sie in einem gemeinsamen Haushalt. Aufgrund dieser klassischen Patchworkfamilien-Situation sei die Rolle von E.________ identisch mit jener eines Stief- oder Pflegevaters für den Versicherten. Deshalb sei jener als Assistenzperson ausgeschlossen. Eine faktische Lebensgemeinschaft definiere sich unter anderem auch über alltäglich faktische und soziale Unterstützungspflichten im Familienverband. Diese reduziere sich nicht auf rein finanzielle Unterstützungspflichten. Es sei nur schwer nachvollziehbar, dass der Lebenspartner der Mutter und Vater des gemeinsamen Kindes – der Schwester des Beschwerdeführers – für seine Teilnahme am Familienleben als vertraglicher Assistent des Versicherten bezahlt werden solle und die Mutter als Lebenspartnerin und Vertragspartnerin die Arbeitsvertragspflichten rechtlich durchsetze. Der Familienbegriff sei vorliegend weit auszulegen, womit auch Patchworkfamilien zu berücksichtigen seien. Ausserdem gelte es, eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Familienkonstellationen zu vermeiden. Inwieweit die Voraussetzungen eines maximal 100%-Pensums mit Blick auf die anspruchsvolle Kadertätigkeit bei G.________ von E.________ erfüllt werden, könne vorderhand aufgrund der Stiefvaterrolle offengelassen werden. Zudem sei die Entlastung der Familienangehörigen Sinn und Zweck der Assistenzdienstleistungen. Damit sollten die betreuenden Familienmitglieder Zeit sowohl für die eigenen Bedürfnisse als auch für die weiteren, nicht eingeschränkten Familienmitglieder finden können. Aus diesem Grund sei ein Stiefvater zu entlasten und nicht als Assistent einzusetzen. Ausserdem stellten sich auch Fragen im Zusammenhang mit der Freiwilligkeit solcher Dienstleistungen sowie der Kontrolle, wer die entsprechenden Assistenzleistungen in welchem Umfang auch tatsächlich ausführe.

4.
4.1.
Die IV-Stelle geht davon aus, E.________s Rolle sei aufgrund der konkreten Umstände mit derjenigen eines Stief- oder Pflegevaters vergleichbar. Würde er als Assistenzperson berücksichtigt, käme dies einer Ungleichbehandlung von Eltern eines assistenzbeitragsberechtigten Versicherten gleich. Mit andern Worten behandelt sie E.________ wie eine Person, die mit dem Beschwerdeführer in gerader Linie verwandt ist, was ihn gemäss Art. 42quinquies lit. b IVG als Assistenzperson ausschliesst. Der Versicherte vertritt demgegenüber den Standpunkt, das Vorgehen der Verwaltung habe keine rechtliche Grundlage, weil gerade kein verwandtschaftliches Verhältnis in direkter Linie zu E.________ bestehe und weil er mit ihm auch nicht in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebe.

4.2.
Die Frage, ob auch eine faktische Lebensgemeinschaft eines Elternteils (des grundsätzlich anspruchsberechtigten minderjährigen Kindes) und dessen Lebenspartners dazu führt, dass letzterer nicht die Assistenzperson des minderjährigen Kindes sein kann – wie dies bei einem selbst anspruchsberechtigten Elternteil aufgrund von Art. 42quinquies lit. b IVG unbestrittenermassen der Fall ist – wird im IVG bzw. der IVV nicht klar geregelt. Die Gesetzesbestimmungen beziehen sich denn auch explizit auf volljährige Versicherte (vgl. Art. 42quater Abs.1 lit. c IVG), während die Voraussetzungen für Minderjährige gestützt auf Abs. 3 dieser Bestimmung vom Bundesrat in der IVV festgelegt wurden. Gemäss Art. 39a IVV haben diese Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater Abs.1 lit. a und b IVG erfüllen und – unter anderem und was beim Beschwerdeführer zutrifft – denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird (lit. c). Damit beschränkt sich Art. 39a IVV zwar im Wesentlichen auf einen Verweis auf die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 42quater Abs.1 lit. a und b IVG, die übrigen Bestimmungen (Art. 42quienquies ff. IVG betreffend gedeckte Hilfeleistungen, Umfang des Assistenzbeitrags etc.) sind indessen auch bei Minderjährigen bedeutsam. Damit ist fraglich, ob der Gesetzgeber die Ausschlusskriterien für die Assistenzpersonen in Art. 42quinquies lit. b IVG exklusiv auf die versicherte Person anwenden will, wenn es um ihren eigenen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag geht, oder ob diese auch dann gelten sollen, wenn es (lediglich) um einen Anspruch ihres Kindes geht. Oder anders gefragt: Wollte der Gesetzgeber die Situation gleich regeln, wie wenn es um einen eigenen Anspruch des Elternteils eines tatsächlich anspruchsberechtigten Kindes ginge oder gerade nicht, was der Beschwerdeführer geltend macht. Aus dem Wortlaut allein geht somit die sachlich richtige Lösung nicht zweifelsfrei hervor. Selbst wenn dem so wäre, wäre zu prüfen, ob dieser den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Die gesetzlichen Bestimmungen bedürfen deshalb einer Auslegung (vgl. vorstehende E. 1.5).

4.3.
Da es sich bei den Art. 42quater ff. IVG (3. Kapitel, Gliederungstitel Ebis Assistenzbeitrag) um relativ neue Bestimmungen handelt, die im Zuge der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wurden (vgl. AS 2011 5659; BBl 2010 1817), und die noch auf wenig veränderte Umstände sowie ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt deren Entstehungsgeschichte und damit den Materialien besondere Bedeutung zu (BGE 142 V 442 E. 5.1, 140 V 449 E. 4.2).

4.3.1.
Der Bundesrat umriss in seiner Botschaft zur Änderung des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) vom 24. Februar 2010 den Assistenzbeitrag als einen der vier Hauptbereiche mit den Worten: "Gleichzeitig zur finanziellen Konsolidierung erfolgt ein kostenneutraler Umbau des Leistungssystems im Bereich der Hilflosenentschädigung. Zur Förderung einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung soll eine neue Leistung – der Assistenzbeitrag – eingeführt werden. Menschen mit einer Behinderung, welche für die Hilfe zur Alltagsbewältigung Drittpersonen anstellen, erhalten dazu einen Assistenzbeitrag von 30 Franken pro Stunde. Mit dieser Massnahme werden die Voraussetzungen verbessert, trotz einer Behinderung zu Hause wohnen zu können und pflegende Angehörige zu entlasten. (…)" (BBl 2010 1820). Im Zusammenhang mit den anerkannten Assistenzpersonen führte er unter anderem aus, als solche würden natürliche Personen gelten, die keine direkten Familienangehörigen seien (Kinder, Eltern, Grosskinder, Grosseltern, Partnerin bzw. Partner der versicherten Person). Der Ausschluss von direkten Familienangehörigen ergebe sich aus dem Umstand, dass eine finanzielle Abgeltung von Familienarbeit eine übergeordnete gesellschaftspolitische Frage mit hohen Kostenfolgen sei, die nicht isoliert im Rahmen dieser Vorlage behandelt werden soll. Familienarbeit, die mehrheitlich durch Frauen erbracht werde, werde heute mittels Betreuungsgutschriften der AHV gewürdigt. Der Bundesrat äusserte sich überdies dahingehend, eine weitergehende Entschädigung von Angehörigen würde auch deshalb zu deutlichen Mehrkosten für die IV führen, weil dann markant mehr Personen einen Assistenzbeitrag in Anspruch nehmen würden. In erster Linie würde dies zu einer Erhöhung des Haushaltseinkommens, nicht aber unbedingt zu einer Betreuungssituation mit mehr Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Menschen mit einer Behinderung führen (Mitnahmeeffekt; BBl 2010 1867). Der Bundesrat erläuterte sodann E-Art. 42quinquies lit. b wie folgt: Ausgeschlossen als Assistenzpersonen seien Personen, von denen ein gewisses Mass an nicht finanziell entschädigten Hilfeleistungen erwartet werden dürfe. Als solche würden Personen gelten, die mit der versicherten Person verheiratet seien, in eingetragener Partnerschaft lebten, eine faktische Lebensgemeinschaft führten oder in auf- oder absteigender Linie verwandt seien (Kinder, Eltern, Grosseltern, Grosskinder). Die Abgrenzung lehne sich dabei an die Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB und Unterhaltspflicht gemäss Art.163 und 276 ff. ZGB an (BBl 2010 1902 f.).

4.3.2.
Am 15. Juni 2010 wurde der Entwurf des Bundesrates im Ständerat als Erstrat beraten. Ständerat Kuprecht verwies dabei auf eine ausgiebige Diskussion in der Kommission, wo man sich auch der Frage gestellt habe, ob in gewissen Fällen nicht auch der verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Partner die Assistenzperson sein könnte (AB 2010 S. 659). Weitere Ausführungen finden sich dazu nicht. In der Abstimmung wurde schliesslich der Vorschlag des Bundesrates angenommen.

Der Nationalrat beriet den Entwurf ab dem 14. Dezember 2010. Auf Antrag der Mehrheit seiner Kommission (für soziale Sicherheit und Gesundheit [SKG]) sollte Art. 42quinquies lit. b gestrichen und stattdessen ein Abs. 2 ins Gesetz aufgenommen werden, der vorsah, den in E-Art. 42quinquies lit. b erwähnten Assistenzpersonen Hilfeleistungen bis zu höchstens einem Drittel des Assistenzbeitrags zur Verfügung zu stellen. Eine Minderheit beantragte demgegenüber, dem Beschluss des Ständerates und damit auch des Bundesrates zu folgen und den von der Kommissionsmehrheit beantragten Abs. 2 zu streichen. Nationalrat Triponez betonte in der Plenardebatte, bei allem Verständnis für den Wunsch der Mehrheit, den Angehörigen würden bereits mit der Hilflosenentschädigung Betreuungsleistungen im Umfang eines Drittels des Unterstützungsbedarfs abgegolten. Auch Spitex-Leistungen könne man über die Hilflosenentschädigung finanzieren. Von daher sei es folgerichtig, dass Bundesrat und Ständerat einen Assistenzbeitrag nur dann gewähren möchten, wenn ein Anstellungsverhältnis im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit einer Person ausserhalb der Familie vorliege. Lit. b sei deshalb nicht zu streichen und dem Ständerat zu folgen. Nationalrat Weibel wies indessen darauf hin, die Mehrheit der Kommission habe festgelegt, dass ein Drittel des Betrags für Angehörige verwendet werden dürfe. Selbstverständlich brauchten die Angehörigen weiterhin zusätzliche Unterstützung. Das sei in der Kommission die Begründung für den Entscheid gewesen, dass nicht der ganze Betrag für die Angehörigen eingesetzt werden dürfe. Mit dieser Lösung werde ein Beitrag zur Anerkennung der Leistung der Angehörigen geleistet. Nationalrätin Kleiner bat wiederum darum, den Antrag der Minderheit Triponez zu unterstützen, sodass die Angehörigen nur über die Hilflosenentschädigung Beiträge erhalten könnten und die Assistenzbeiträge jenen Menschen vorbehalten blieben, die nicht Familienangehörige seien. Nicht zuletzt gehe es auch darum zu vermeiden, dass Angehörige überlastet würden. Dem schloss sich Nationalrat Bortoluzzi mit der Begründung an, mit dem Antrag der Mehrheit zu Art. 42quinquies Abs. 2 werde der Assistenzbeitragsanspruch auf Angehörige ausgedehnt. Das sei sozialpolitisch natürlich eine schöne Entwicklung, aber auch hier gelte: Es sei eine zusätzliche Belastung für die IV und zudem sei es falsch, bei der Einführung dieses neuen Elements der Assistenzentschädigung zu grosse Schritte zu machen. Nationalrätin Schenker wandte dagegen ein: Wenn dieser Assistenzbeitrag für betreuende Angehörige verwendet werden könne, sei das für die Betroffenen nicht nur materiell wichtig, sondern es sei auch ein Zeichen der Anerkennung ihrer Arbeit durch die Politik. Unter Hinweis auf zu erwartende Mehrausgaben in der Höhe von zwischen Fr. 10 Mio. und Fr. 20 Mio. bezeichnete Bundesrat Burkhalter den Vorschlag der Kommissionsmehrheit als nicht opportun. Nationalrat Wehrli widersprach, die Kommission habe sich mit der Frage beschäftigt, wie die Hilfestellung von Ehegatten und Verwandten anerkannt und angerechnet werden solle. Die Mehrheit der Kommission habe sich auf einen Antrag Humbel und Weber-Gobet hin bei Abs. 2 entschieden, die Leistungen zwar anzurechnen, aber nur bis zu einem Drittel des Assistenzbeitrags. Schon diese Lösung führe zu gewissen Mehrkosten, die der Kommissionsmehrheit indes als systemkonform erschienen. Nicht nur die Hilfe Dritter solle abgegolten werden, sondern auch jene von Angehörigen. Die Minderheit habe diese familiäre Unterstützung überhaupt nicht anrechnen wollen, dies mit dem Nachteil, dass dann statt der so oder so günstigeren Hilfeleistung durch Angehörige eine gewisse Flucht in die Anstellung Dritter entstünde mit der Folge, dass noch höhere Mehrkosten anfielen. Als Kommissionssprecher bitte er darum, die Mehrheit zu unterstützen bzw. den Minderheitsantrag abzulehnen; das Stimmenverhältnis (in der Kommission) habe 16 zu 4 bei 5 Enthaltungen betragen. In der Abstimmung im Nationalrat stimmten schliesslich 106 für den Antrag der Minderheit und 78 für den der Mehrheit (AB 2010 S. 2102 und 2104 ff.).

4.3.3.
Aus der Botschaft des Bundesrates sowie den anschliessenden Ratsdebatten geht hervor, zu welchem Zweck die neue Sozialversicherungsleistung Assistenzbeitrag geschaffen wurde. In erster Linie sollten damit die Voraussetzungen, trotz Behinderung zu Hause wohnen zu können, verbessert sowie ein Instrument zur Entlastung pflegender Angehöriger eingeführt werden. Dem Bundesrat war es dabei ebenfalls ein wichtiges Anliegen, den "Umbau des Leistungssystems" (Schaffung des Assistenzbeitrags bei gleichzeitiger Reduktion der Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt) kostenneutral zu gestalten. Um dies zu erreichen, sollten direkte Familienangehörige als Assistenzpersonen ausgeschlossen werden, weil gerade dies mit hohen Folgekosten verbunden sei, bei fraglich erhöhter Selbstbestimmung und Eigenverantwortung, und weil von diesen ein gewisses Mass an unentgeltlicher Hilfeleistung erwartet werden könne. Während sich der Ständerat diesen Überlegungen ohne grosse Diskussion angeschlossen hat, ist im Nationalrat insbesondere darüber eine Diskussion entbrannt, ob nicht auch Angehörige für ihre Hilfestellungen bis zu einem bestimmten Grad finanziell zu entschädigen seien. Hier setzte sich letztendlich ein Minderheitsantrag durch, der im Wesentlichen damit argumentierte, die IV dürfe finanziell nicht zusätzlich belastet und Angehörige sollten mit der Pflege nicht überlastet werden. Eine Entschädigung derselben erfolge zumindest teilweise über die Hilflosenentschädigung. Zusammenfassend kann als wesentlicher Zweck der Schaffung des Assistenzbeitrags eine für die IV kostenneutrale Verbesserung der Lebensqualität der Hilfsbedürftigen sowie die Entlastung pflegender Angehöriger bezeichnet werden.

4.4.
Wird Art. 42quinquies lit. b IVG unter Berücksichtigung des Zwecks, der dieser Bestimmung vom Gesetzgeber beigemessen worden ist, ausgelegt, kann in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation auch der Lebenspartner der Mutter des Beschwerdeführers nicht als Assistenzperson für letzteren angestellt werden. Daran ändert nichts, dass E.________ weder mit dem Versicherten eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch mit diesem verwandt ist. Aufgrund der als stabil zu qualifizierenden faktischen Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher er nicht bloss im gleichen Haushalt lebt, sondern sogar ein gemeinsames Kind hat, ist er einem in gerader Linie Verwandten – diesbezüglich der Rolle des (Stief-)Vaters des Versicherten – gleichzustellen. Dazu ist nicht erforderlich, dass er selbst entsprechende gesetzliche Unterstützungs- oder Unterhaltspflichten gemäss ZGB gegenüber dem Beschwerdeführer hat. Dies wäre auch dann nicht notwendig und nicht gegeben, wenn seine Lebenspartnerin (und nicht deren Sohn) die hilfsbedürftige Person wäre. Insofern erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers denn auch als widersprüchlich (vgl. vorstehende E. 3.2). Nichtsdestotrotz ist er als Familienangehöriger anzusehen, wobei der Familienbegriff an sich hier weit auszulegen und nicht auf die biologische Elternschaft zu beschränken ist (vgl. dazu nachfolgenden Absatz). Es widerspräche folglich auch dem angestrebten Zweck, pflegende Angehörige zu entlasten, wenn E.________ sich im Rahmen der abgerechneten Hilfeleistung um die Betreuung des Beschwerdeführers kümmern würde und nicht eine angestellte Drittperson. Nur schon aufgrund der Lebensgemeinschaft in stabilem Konkubinat mit der Mutter des Versicherten wird er diese auch sonst bei der Pflege unterstützen. In diesem Zusammenhang trifft denn auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu, durch den Assistenzbeitrag könne eben gerade die vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Entlastung der Mutter erreicht werden. Vielmehr werden dadurch die Kapazitäten für die Pflege der Partnerschaft von E.________ und der Mutter des Versicherten und für die Betreuung ihrer gemeinsamen Tochter vermindert, womit nicht mehr von einer Entlastung gesprochen werden kann. Eine solche kann nur durch den Einsatz einer Drittperson erreicht werden.

Abgesehen davon entspricht es der Absicht des Gesetzgebers, "direkte" Familienangehörige (wie Kinder, Eltern, Grosskinder, Grosseltern, Partnerin bzw. Partner der versicherten Person) als Assistenzpersonen auszuschliessen. Ausgenommen seien solche, von denen ein gewisses Mass an nicht finanziell entschädigten Hilfeleistungen erwartet werden dürfe. Dieser Umstand ist ausschlaggebend für den Ausschluss, und nicht das konkrete Verhältnis, in welchem die versicherte Person zur beabsichtigten Assistenzperson steht. Vorliegend ist es zwar nicht der Beschwerdeführer, der in einer faktischen Lebensgemeinschaft mit E.________ steht. Trotzdem kann von ihm, gerade wegen der Partnerschaft mit der Mutter des Versicherten, erwartet werden, dass er diese bei der Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers unterstützt. Bei ihrer faktischen und stabilen Lebensgemeinschaft (Konkubinat) geht es um eine auf Dauer oder lange Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Die Dauer eines Konkubinats impliziert dabei in verschiedenen Rechtsgebieten eine wirtschaftliche Unterstützung unter den Partnern, auch wenn sie dazu – anders als Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner – nicht gesetzlich verpflichtet sind: Im Scheidungsrecht etwa kann das Konkubinat eines geschiedenen Ehegatten nach drei Jahren zur Sistierung des ihm zugesprochenen Unterhaltsbeitrags führen. Im Bereich der Sozialhilfe wird bereits ein Konkubinat von mindestens zwei Jahren Dauer für stabil gehalten und demzufolge das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen Konkubinatspartners für die Beurteilung der Bedürftigkeit des anderen berücksichtigt. Schliesslich wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft vorausgesetzt, damit sich Konkubinatspaare auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) berufen können (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 6B_967/2019 vom 7.5.2020 E. 2.3.3 ff. und 5A_373/2015 vom 2.6.2016 E. 4.3.2; vgl. auch den Bericht des Bundesrates vom 30.3.2022: "Übersicht über das Konkubinat im geltenden Recht – ein PACS nach Schweizer Art", abrufbar unter www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/70844.pdf). Im Rentenbereich der IV geht das Bundesgericht im Rahmen der Schadenminderungsobliegenheit davon aus, dass die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weit geht und nicht eine finanzielle Unterstützung im Fokus steht. Dabei hat es das Bundesgericht explizit als irrelevant bezeichnet, ob die Versicherte mit ihrem Partner verheiratet ist oder nicht, weil diese in einem gefestigten Konkubinat lebten und damit in einer engen Lebensgemeinschaft, in welcher sich die Partner gegenseitig unterstützten. Es hat den (unverheirateten) Partner damit im Ergebnis als Familienangehörigen betrachtet (BGer-Urteil 8C_828/2011 vom 27.7.2012 E. 4.1 und E. 4.5). Im Kontext mit den Bestimmungen anderer Gesetze wird damit deutlich, dass der Begriff Familienangehörige weit auszulegen ist. Die eheähnliche Beziehung von E.________ zur Mutter des Versicherten ist in diesem Zusammenhang somit einer Ehe gleichzustellen. Weil von E.________ somit eine finanziell nicht zu entschädigende Hilfeleistung erwartet werden kann, entspricht es der Intention des Gesetzgebers, ihn als "direkten" Familienangehörigen zu betrachten und ihn zu der Gruppe zu zählen, die als Assistenzperson des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt. Die diesbezügliche Aufzählung in der Botschaft des Bundesrates (Kinder, Eltern, Grosskinder etc.) ist denn auch bloss exemplifikativ bzw. nicht abschliessend, was sich auch bereits im einleitenden "wie" zeigt. Anders zu entscheiden führte, wie die Verwaltung zu Recht geltend macht, zu stossenden Ergebnissen und bedeutete eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Familienkonstellationen, insbesondere bei Eltern von assistenzbeitragsberechtigten Kindern. Art. 42quinquies lit. b IVG bietet damit eine genügende gesetzliche Grundlage.

4.5.
An diesem Ergebnis vermögen die übrigen, vorstehend nicht bereits entkräfteten Einwände seitens des Versicherten (vgl. vorstehende E. 3.2) nichts zu ändern.

Unter Berufung auf Rz. 3015 KSAB bringt der Beschwerdeführer vor, E.________ könne auch nicht als sein Stief- oder Pflegevater angesehen werden. Dafür habe er keinen amtlichen Auftrag. Diese Ausführungen treffen zwar insofern zu, als E.________ tatsächlich weder mit der Mutter des Versicherten verheiratet (womit er als Stiefvater des Versicherten gelten würde) noch der Pflegevater ist. Allerdings ist der Lebenspartner der Mutter bereits aufgrund der faktischen Lebensgemeinschaft als Assistenzperson ausgeschlossen. Auf das KSAB, das die hier zur Diskussion stehende Konstellation auch nicht näher regelt, ist daher nicht detailliert einzugehen.

Aus den Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 323 des BSV kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen der Assistenzbeitrag bei den Ergänzungsleistungen in Abzug gebracht werden darf, hingegen nicht, unter welchen Bedingungen eine Person als Assistenzperson angestellt werden kann. Ausserdem wird dort der Kreis der "Familienangehörigen" nicht näher definiert. Der entsprechende Verweis in der Beschwerde ist somit nicht zielführend.

Soweit sich der Versicherte mit dem Hinweis auf an E.________ anfänglich vergütete Assistenzbeiträge überhaupt (indirekt) auf den Vertrauensschutz beruft, wäre auch dies unbeachtlich, da das Bestehen der diesbezüglichen Voraussetzungen seitens des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers weder behauptet noch belegt worden ist. Ebenfalls lediglich geltend gemacht wird eine abweichende Praxis anderer IV-Stellen.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle E.________ gestützt auf Art. 42quinquies lit. b IVG zu Recht nicht als Assistenzperson anerkannt hat. Als Lebenspartner der Mutter des Beschwerdeführers, mit der er eine stabile faktische Lebensgemeinschaft bildet, kann er nicht als Assistenzperson des Versicherten angestellt werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.