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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Kausalabgaben
Entscheiddatum:03.06.2022
Fallnummer:7Q 20 4
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 5 Abs. 2 StromVG, Art. 5 Abs. 4 StromVG; Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 19 Abs. 2 RPG; § 12 Abs. 1 VRG, § 107 Abs. 1 VRG, § 107 Abs. 2 lit. a VRG, § 162 lit. a VRG, § 163 VRG, § 166 VRG; § 1 kStromVG, § 8 Abs. 2 kStromVG; § 109 Abs. 1 PBG.
Leitsatz:Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren. Eintretensvoraussetzungen. Öffentlich-rechtliche Streitsache aus öffentlich-rechtlichem Vertrag. Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen. Netzkostenbeiträge als kantonalrechtlich geregelte Erschliessungskosten. Zulässigkeit, das Netzanschlussverhältnis und damit den Netzkostenbeitrag in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Zustandekommen und Gültigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt (zusammengefasst):

Die A.________AG ist ein privatrechtlich organisiertes Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in C.________, welches (…) u.a. in der Gemeinde D.________ das Stromnetz (Verteilnetz) betreibt. Die B.________AG hat ihren Sitz in D.________ (…). Sie ist als Endverbraucherin an das Verteilnetz der A.________AG angeschlossen. Das Netzanschlussverhältnis der Parteien wurde seit 1967 durch zeitlich aufeinander folgende Netzanschlussverträge geregelt, zuletzt durch den "Netzanschlussvertrag Mittelspannung" (nachfolgend: Netzanschlussvertrag) vom 6. März 2007. Mit diesem neuen Netzanschlussvertrag wurde die B.________AG (neuerdings) berechtigt, ihre Industrieanlage gegen Bezahlung des Anschlussbeitrags an das Verteilnetz der A.________AG anzuschliessen, wobei die abonnierte Leistung von ursprünglich 1'650 kVA (Kilovoltampere) um 200 kVA auf 1'850 kVA erhöht und dafür ein Anschlussbeitrag (exkl. MWST) von Fr. 20'000.-- festgelegt wurde (200 kVA x 100 [Preis in Fr.] = 20'000.--).

Da der Leistungsbedarf der B.________AG in den Folgejahren stetig zunahm und die effektiv bezogene Leistung die abonnierte Leistung (1'850 kVA) deutlich überschritt, stellte ihr die A.________AG im Februar 2012 den Entwurf eines neuen Netzanschlussvertrags zur Unterschrift zu, welcher eine Verstärkung der Anschlussleistung von 1'850 kVA um 650 kVA auf 2'500 kVA und dementsprechend einen von der B.________AG zu zahlenden Anschlussbeitrag in Höhe von Fr. 65'000.-- (650 kVA x 100 [Preis in Fr.] = 65'000.--) zuzüglich MWST vorsah. Die B.________AG unterzeichnete in der Folge weder den neuen Netzanschlussvertrag noch bezahlte sie den von der A.________AG in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 70'200.-- (Fr. 65'000.-- zuzüglich Fr. 5'200.-- MWST). Ende Mai 2012 stellte die A.________AG der B.________AG einen weiteren Entwurf eines neuen Netzanschlussvertrags zu, welcher nun die Erhöhung der Anschlussleistung von ursprünglich 1'850 kVA um insgesamt 1'250 kVA auf neu 3'100 kVA und einen Anschlussbeitrag zu Lasten der B.________AG in Höhe von Fr. 125'000.-- (1'250 kVA x 100 [Preis in Fr.] = 125'000.--) zuzüglich MWST beinhaltete. Auch dieser Vertragsentwurf wurde von der B.________AG nicht unterzeichnet und die darauf basierende Rechnung über Fr. 135'000.-- (Fr. 125'000.-- zuzüglich Fr. 10'000.-- MWST) von ihr nicht beglichen, woraufhin die A.________AG – nachdem die B.________AG im Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhoben hatte und Einigungsversuche zwischen den Parteien erfolglos geblieben waren – am 14. Februar 2014 beim Bezirksgericht Luzern Klage auf Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags erhob. Mit Urteil vom 7. Dezember 2015 hiess das Bezirksgericht die Klage (ausser hinsichtlich der Betreibungskosten) gut. Die daraufhin von der B.________AG eingelegte Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 7. April 2017 vollumfänglich ab. Die dagegen von der B.________AG erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_305/2017 vom 18. Januar 2018 (auszugsweise publiziert in BGE 144 III 111) gut. Zur Begründung führte es aus, das zwischen den Parteien strittige Netzanschlussverhältnis sei öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb die angerufenen Zivilgerichte nicht dazu berufen gewesen seien, die Klage der A.________AG materiell zu beurteilen. Entsprechend wurde der Entscheid des Kantonsgerichts vom Bundesgericht aufgehoben und auf die Klage nicht eingetreten.

In der Folge reichte die A.________AG ihre ursprüngliche Klage vom 14. Februar 2014 zusammen mit einem Begleitschreiben vom 26. Februar 2018 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: ElCom) ein. Da sich die ElCom in dieser Sache als unzuständig erachtete, überwies sie die Klage mit Schreiben vom 9. April 2018 an das ihrer Meinung nach zuständige Kantonsgericht Luzern. Da sich jedoch auch dieses für unzuständig hielt, reichte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die ElCom, – nach erfolgtem Meinungsaustausch zwischen den beiden Behörden – am 14. Juni 2019 Klage beim Bundesgericht zur Beurteilung des negativen Kompetenzkonflikts ein. Das Bundesgericht hiess die Klage mit Urteil 2E_1/2019 vom 30. April 2020 gut und wies den Kanton Luzern an, die Klage der A.________AG gegen die B.________AG an die Hand zu nehmen.

Am 4. Juni 2020 übermittelte das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (nachfolgend: BUWD) das soeben erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2020 an das Kantonsgericht, woraufhin Letzteres das vorliegende Verfahren 7Q 20 4 eröffnete. In der Folge ersuchte das Kantonsgericht die Parteien um Mitteilung, ob in dieser Sache Vergleichsgespräche geführt würden. Weiter forderte es die A.________AG auf, im Falle, dass keine Vergleichsbemühungen gewünscht oder solche erfolglos geblieben seien, dem Kantonsgericht ihre Klage samt Beilagen zuzustellen. Mit Schreiben datiert vom 18. Juni 2018 (recte 18.6.2020) übermittelte die ElCom dem Kantonsgericht die Klage der A.________AG vom 14. Februar 2014 sowie deren Begleitschreiben an die ElCom vom 26. Februar 2018 inklusive der jeweiligen Beilagen. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 teilte die A.________AG dem Kantonsgericht mit, dass derzeit keine Vergleichsgespräche zwischen den Parteien geführt würden. Sie verwies auf ihre Klage vom 14. Februar 2014 sowie ihr Begleitschreiben an die ElCom vom 26. Februar 2018 samt Beilagen und erbat um Fortführung des Verfahrens 7Q 20 4.

In ihrer Klage vom 14. Februar 2014 stellte die A.________AG die Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 135'000.-- (inklusive 8% MWST) zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 25. Juni 2012, sowie die Betreibungskosten von Fr. 203.-- und es sei der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Im Begleitschreiben vom 26. Februar 2018 wiederholte sie diese Anträge. In prozessualer Hinsicht stellte sie darin ergänzend den – zwischenzeitlich überholten – Antrag, das Verfahren sei nach Klärung der sachlichen Zuständigkeit der angerufenen Behörde vorläufig bis am 30. Juni 2018 bzw. bis auf Widerruf durch eine der Parteien zu sistieren.

Die B.________AG stellte in ihrer Klageantwort vom 28. Oktober 2020 die Anträge, es sei auf die Eingabe der Klägerin vom 24. Juni 2020, eventuell auf die Rechtsbegehren gemäss Schreiben der Klägerin an die ElCom vom 26. Februar 2018, subeventuell auf die Klage der Klägerin an das Bezirksgericht Luzern vom 14. Februar 2014, nicht einzutreten; eventualiter sei die mit Schreiben/Eingabe vom 24. Juni 2020 geltend gemachte Forderung, eventuell die Rechtsbegehren gemäss Schreiben der Klägerin an die ElCom vom 26. Februar 2018, subeventuell die Rechtsbegehren gemäss Klage der Klägerin vom 14. Februar 2014 an das Bezirksgericht Luzern, vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Klägerin.

Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1.
Gemäss § 162 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) beurteilt das Kantonsgericht unter Vorbehalt von § 163 VRG als Klageinstanz öffentlich-rechtliche Streitsachen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Die verwaltungsgerichtliche Klage ist gemäss § 163 VRG jedoch unzulässig, wenn nach der Rechtsordnung eine Verwaltungsbehörde oder ein anderes Gericht zuständig ist, über die öffentlich-rechtliche Streitsache zu entscheiden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die verwaltungsgerichtliche Klage gegenüber einem Beschwerdeverfahren subsidiär ist (LGVE 1992 II Nr. 8 E. 1b; Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 32.4). Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage können damit nur öffentlich-rechtliche Streitsachen sein, welche die zuständige Behörde nicht selber durch Verfügung erledigen kann (LGVE 1988 II Nr. 31 E. 2).

Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des Kantonsgerichts im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bzw. als Klageinstanz. Ein Eintreten des Kantonsgerichts auf die Klage sei unter mehreren Gesichtspunkten nicht möglich und nicht zulässig (vgl. dazu nachfolgend E. 1.3-1.8).

1.2.
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 4A_305/2017 vom 18. Januar 2018 (auszugsweise publiziert in BGE 144 III 111) in Erwägung 5.1 fest, dass die vorliegende Streitigkeit zwischen den Parteien das Netzanschlussverhältnis betreffe, welches vom Netznutzungs- wie auch vom Energielieferungsverhältnis zu unterscheiden sei. Weiter erkannte es in E. 5.2 ff., dass Netzanschlussverhältnisse (und damit auch Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge) im Bereich der Grundversorgung mit Elektrizität ebenso wie solche im Rahmen der Anschlussgarantie nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) – und damit auch das vorliegend zur Diskussion stehende – als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren seien.

In seinem Urteil 2E_1/2019 vom 30. April 2020 kam das Bundesgericht in Erwägung 4.3 f. zum Schluss, dass es sich bei der von der A.________AG geltend gemachten Forderung um einen "Netzkostenbeitrag im Sinne der zitierten VSE-Richtlinien" (Branchenempfehlung Netzanschluss [für alle Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz] des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE], NA/RR – CH 2019, https://www.strom.ch/de/suche?keywords=Netzanschluss%20%28f%C3%
BCr%20alle%20Netzanschlussnehmer%20an%20das%20Verteilnetz%29&f%5B0%5D=type%3A14, besucht am 25.3.2022) handle und daher nicht die ElCom, sondern der Kanton Luzern für die Beurteilung zuständig sei. Dabei stellte es zwar auf die von der A.________AG geltend gemachten sachverhaltlichen und rechtlichen Grundlagen ab (vgl. E. 4 dieses Urteils), was von der B.________AG nun in Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten "nach wie vor fehlenden Qualifikation des eingeklagten Betrags" hervorgehoben wird. Die B.________AG ihrerseits hatte in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht im Verfahren 2E_1/2019 jedoch selbst vorgebracht, bei der Prüfung der Zuständigkeit (und damit der Qualifikation des von der A.________AG eingeklagten Betrags) sei grundsätzlich von den durch die A.________AG behaupteten Sachvorbringen auszugehen. Entgegen der Darstellung der B.________AG hat das Bundesgericht bei seiner rechtlichen Qualifikation der strittigen Forderung auch durchaus ihre "Gegenargumente" sowie jene des Kantons Luzern berücksichtigt bzw. sich mit diesen auseinandergesetzt, auch wenn es schliesslich zu einem anderen Ergebnis kam. So führte es insbesondere aus, dass sich das Netznutzungs- und Netzanschlussverhältnis kostenmässig überschneiden könnten, da in die Berechnung des Netznutzungsentgelts auch die Kapitalkosten des Netzes einbezogen würden. Der Gefahr, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Netzes den Grundeigentümern bzw. Energiebezügern doppelt berechnet würden – nämlich zunächst via Netzkostenbeitrag und alsdann via die Kapitalkostenkomponente des Netznutzungsentgelts – habe der Gesetzgeber mit Art. 14 Abs. 3bis StromVG vorgebeugt, gemäss welchem die Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden dürften. Die anrechenbaren Kapitalkosten, welche in die Berechnung der Netznutzungskosten einfliessen würden, seien damit komplementär zu denjenigen Kosten, die bereits auf der Grundlage des kantonalen Rechts als Erschliessungsbeiträge u.dgl. auf die Grundeigentümer überwälzt worden seien (vgl. dazu E. 2.3 i.V.m. E. 3.7, E. 3.7.1 am Schluss und E. 3.7.2 des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht hat sich somit durchaus mit dem Argument der B.________AG auseinandergesetzt, dass die strittige Forderung Kosten des Verteilnetzes der A.________AG abgelten solle, und aufgezeigt, dass solche Kosten im Einklang mit dem StromVG auch mit dem Netzkostenbeitrag erhoben werden können. Auch befasste es sich mit den Argumenten der B.________AG und des Kantonsgerichts, dass die Forderung durch die A.________AG mit einem Mehrverbrauch aus dem Netz seitens der B.________AG begründet werde, womit die Netznutzung im Vordergrund stehe, und dass aufgrund der von der A.________AG vorgesehenen Möglichkeit der periodischen Anpassung des Entgelts nicht von einem einmalig geschuldeten Betrag gesprochen werden könne. Das Bundesgericht führte hierzu aus, der Beitrag sei zwar in dem Sinne nicht unbedingt einmalig, als auch bei einer Erhöhung der Leistung ein Betrag geschuldet sei; insoweit sei er vom Verhalten des Endbezügers abhängig. Auch in dieser Beziehung gleiche er aber den herkömmlichen Anschlussbeiträgen bei Erschliessungsanlagen. Er werde sodann entgegen der Auffassung der B.________AG nicht für den effektiven Bezug bzw. Mehrverbrauch von elektrischer Energie, d.h. elektrischer Arbeit (kWh), sondern für die installierte bzw. beanspruchte Leistung (kVA) erhoben (vgl. dazu E. 2.2 f. i.V.m. E. 4.3 des erwähnten Urteils). Inwiefern sich das bundesgerichtliche Urteil – wie von der B.________AG vorgebracht – als unvollständig und deshalb nicht überzeugend erweisen sollte, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerung des Bundesgerichts bzw. seine Qualifikation der strittigen Forderung als "Netzkostenbeitrag im Sinne der zitierten VSE-Richtlinien" ist vielmehr nachvollziehbar und überzeugend und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb darauf zurückgekommen bzw. dies im vorliegenden Verfahren anders beurteilt werden sollte. Noch offen ist hingegen die Frage nach der Rechtmässigkeit bzw. materiellen Begründetheit dieser Forderung im konkreten Fall und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie sich vorliegend auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen kann.

1.3.
Mit Urteil 2E_1/2019 vom 30. April 2020 hat das Bundesgericht den Kanton Luzern angewiesen, die Klage der A.________AG gegen die B.________AG an die Hand zu nehmen. In seinen Erwägungen hielt es fest, es sei nicht Sache des Bundesgerichts, verbindlich die innerkantonale Zuständigkeit festzulegen. Der Kanton Luzern werde angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen und es werde seine Sache sein, die innerkantonal zuständige Behörde festzulegen (E. 5 des besagten Urteils). Entgegen der Mutmassung der Beklagten hat das Kantonsgericht das vorliegende Verfahren nach Ergehen des Bundesgerichtsurteils nicht aus eigener Initiative eröffnet. Das Kantonsgericht war am Verfahren der ElCom vor Bundesgericht nicht beteiligt. Vielmehr war dies der Kanton Luzern, handelnd durch den Regierungsrat. Der Kanton Luzern, vertreten durch das BUWD, leitete das besagte Bundesgerichtsurteil nach dessen Eingang an das Kantonsgericht weiter. Der Kanton Luzern hat somit entsprechend der Anweisung des Bundesgerichts die Sache an die Hand genommen und das Urteil an das Kantonsgericht weitergeleitet, damit dieses seine Zuständigkeit – wie in der luzernischen Verwaltungsverfahrensordnung vorgeschrieben – von Amtes wegen selbst prüft (vgl. §§ 11 f. und 107 VRG). Das vom BUWD zugestellte Bundesgerichtsurteil ging am 4. Juni 2020 beim Kantonsgericht ein, woraufhin Letzteres das vorliegende Klageverfahren eröffnete. Insoweit – d.h. unabhängig von der konkreten Zuständigkeitsfrage, welche es noch zu beantworten gilt – kann daher nicht von fehlender Kompetenz des Kantonsgerichts gesprochen werden.

Dass der Kanton Luzern bzw. Regierungsrat über die innerkantonale Zuständigkeit in einem formellen Verfahren unter Einbezug der betroffenen Parteien und mit selbständig anfechtbarem Entscheid hätte entscheiden müssen, lässt sich dem Bundesgerichtsurteil nicht entnehmen und wäre wie gesagt mit dem VRG nicht vereinbar. Inwiefern durch das Vorgehen des Kantons Luzern die Rechte der Beklagten verletzt und ihre Rechtsstellung erschwert worden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte kann im Klageverfahren vorbringen (was sie denn auch tut), weshalb sie der Ansicht ist, dass das Klageverfahren vorliegend unzulässig und das Kantonsgericht (als Klageinstanz) damit unzuständig sei, und das Kantonsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (§§ 12 und 107 VRG). Für ein Nichteintreten auf die Klage, eventualiter eine Überweisung an den Kanton Luzern, besteht nach dem Gesagten wegen angeblich nicht erfolgter Anhandnahme durch den Kanton Luzern kein Anlass.

1.4.
1.4.1.
In Zusammenhang mit der bereits dargelegten Subsidiarität der verwaltungsgerichtlichen Klage (vgl. dazu E. 1.1 hiervor) bringt die Beklagte vor, wolle die Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Verteilnetzbetreiberin und im Rahmen der Anschlusspflicht gemäss StromVG von ihr einen Netzkostenbeitrag einfordern, so hätte gemäss Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 StromVG sowie den §§ 1, 3 (und 6) des Kantonalen Stromversorgungsgesetzes (SRL Nr. 772; nachfolgend: kStromVG) i.V.m. § 1 des Beschlusses über die Zuständigkeiten nach dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz die Dienststelle Umwelt und Energie über die vorliegende Streitsache zu entscheiden und könnte das Kantonsgericht nach § 12 kStromVG erst als Rechtsmittelinstanz angerufen werden, weshalb auf das Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 2020 bzw. die Eingabe/Klage der Klägerin auch aus diesem Grund nicht einzutreten sei bzw. wäre.

1.4.2.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StromVG bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen (Abs. 2). Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen (Abs. 3). Sie können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen (Abs. 4). Nach Art. 30 Abs. 1 StromVG vollziehen die Kantone die Art. 5 Abs. 1 - 4 und 14 Abs. 4 erster Satz StromVG. Gemäss § 1 kStromVG regelt dieses den Vollzug des StromVG und legt die kantonalen Ziele, Zuständigkeiten und Instrumente im Bereich der Stromversorgung fest. Die vom Regierungsrat bezeichnete Dienststelle nimmt die Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz wahr, soweit darin nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird (§ 3 kStromVG). Unter dem dritten Kapitel des kStromVG werden in den §§ 6 - 8 die Anschlusspflichten geregelt. § 6 kStromVG regelt die Anschlusspflicht innerhalb des Netzgebiets und hält in seinem Abs. 1 fest, dass innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebiets unter Vorbehalt von § 7 kStromVG ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses berechtigt und verpflichtet ist. § 7 kStromVG regelt die Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebiets und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Netzbetreiber verpflichtet werden können, auch Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. § 8 kStromVG handelt sodann vom Anschluss ausserhalb der Bauzone und bestimmt in seinem Abs. 1, unter welchen Bedingungen Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nach dem Bundesrecht keinen Anspruch auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz haben, vom Netzbetreiber an das Netz anzuschliessen sind. § 8 Abs. 2 regelt die Kostentragung bzw. Kostenverteilung zwischen dem Endverbraucher ausserhalb der Bauzone und dem Netzbetreiber bei Anschlüssen ausserhalb der Bauzone.

1.4.3.
Das StromVG bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung und einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. Wesentliches Element ist dabei die Entflechtung von Netzbetrieb und Elektrizitätslieferung. Das StromVG will jedoch nicht die gesamte historisch gewachsene Stromversorgung regeln und es ersetzt daher nicht die ganze bisherige Regelung. Bundesrechtlich sind durch das StromVG nur einzelne Aspekte festgelegt. Im Übrigen wird aber die Elektrizitätsversorgung in dem durch das Bundesrecht gezogenen Rahmen nach wie vor in bedeutendem Umfang durch kantonales Recht, Regelungen lokaler oder regionaler Elektrizitätswerke sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Verträge geregelt. Die in Art. 5 Abs. 2 StromVG verankerte Anschlusspflicht ergibt sich innerhalb der Bauzone bereits aus Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie aus Art. 5 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843), da der Netzanschluss zu den Erschliessungsanlagen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 4 Abs. 1 WEG gehört. Im Einzelnen wird die Errichtung von Erschliessungsanlagen aber vom kantonalen Recht geregelt. Es war daher systemkonform, dass der Gesetzgeber diese kantonale Zuständigkeit im StromVG weiterführte. Auch die Erschliessungskosten bzw. die entsprechenden Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer richten sich nach kantonalem Recht (Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 6 WEG) und werden von kantonalen Behörden vollzogen. Das galt vor dem Inkrafttreten des StromVG selbstverständlich auch für die Anschlusskosten für die elektrischen Netze bzw. die entsprechenden Beiträge der Angeschlossenen und daran hat sich mit dem StromVG nichts geändert. Etwas Anderes kann insbesondere nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass in Art. 5 Abs. 4 StromVG nur für die Anschlusskosten ausserhalb der Bauzone eine (ausdrückliche) kantonale Zuständigkeit festgelegt ist, nicht aber in Art. 5 Abs. 2 StromVG für die Anschlüsse innerhalb der Bauzone. Denn diese gesetzliche Lösung erklärt sich vielmehr dadurch, dass innerhalb der Bauzone ohnehin die Erschliessungspflicht gemäss RPG und WEG samt traditionell bestehenden kantonalrechtlichen Ausführungs- und Kostenregelungen gilt. Eine Regelung im StromVG war insoweit überflüssig, und der Gesetzgeber sah sich nicht veranlasst, mit dem StromVG in diese seit je bestehenden und eng mit dem kantonalen Bau-, Planungs- und Erschliessungsrecht verbundenen Regelungen einzugreifen. Die Kosten für den Netzanschluss gehören zu den traditionell kantonalrechtlich geregelten Erschliessungskosten, weshalb sie weiterhin kantonalrechtlich geregelt bleiben und nicht zu den Netznutzungskosten i.S.v. Art. 14 ff. StromVG gehören sollen, sondern, soweit politisch erwünscht, individuell den Verursachern angelastet werden sollen (zum Ganzen: BGer-Urteil 2E_1/2019 vom 30.4.2020 E. 3.2 f., 3.6.1-3.6.4, 3.7.2 mit Hinweisen, u.a. auf die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3.12.2004, in: BBl 2005 1617 f., 1665).

1.4.4.
Wie bereits ausgeführt, betrifft die vorliegende Streitigkeit zwischen den Parteien das Netzanschlussverhältnis. Konkret geht es nicht um die Anschlusspflicht als solche, sondern um die Kosten dieses Netzanschlussverhältnisses, und die eingeklagte Forderung ist gemäss BGer-Urteil 2E_1/2019 vom 30.4.2020 als "Netzkostenbeitrag im Sinne der VSE-Richtlinien" zu qualifizieren. Demnach ist er vom Netzanschlussnehmer aufgrund der bestellten Anschlussleitung zu tragen und soll die mit der Bestellung direkt und indirekt verursachten Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten abgelten (vgl. Branchenempfehlung Netzanschluss [für alle Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz] des VSE, NA/RR – CH 2019, a.a.O., S. 14, besucht am 25.3.2022). Fest steht sodann, dass das betroffene Grundstück der Beklagten innerhalb der Bauzone liegt und infolgedessen von der Anschlussgarantie nach Art. 5 Abs. 2 StromVG erfasst wird (BGE 144 III 111 E. 5.3). Aus den soeben dargelegten Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass die Kosten für den Netzanschluss innerhalb der Bauzone zu den traditionell kantonalrechtlich geregelten Erschliessungskosten gehören und diese weiterhin kantonalrechtlich geregelt bleiben, zumal sich der Gesetzgeber nicht veranlasst sah, mit dem StromVG in diese seit je bestehenden und eng mit dem kantonalen Bau-, Planungs- und Erschliessungsrecht verbundenen Regelungen einzugreifen. Dies bedeutet, dass das StromVG keine Regelungen für die Kosten des Netzanschlusses innerhalb der Bauzone und damit für den vorliegend eingeklagten Netzkostenbeitrag enthält. Wenn aber das StromVG auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar ist, dann ist es das kStromVG auch nicht, denn dieses regelt den Vollzug des StromVG (vgl. Art. 30 Abs. 1 StromVG und § 1 kStromVG). Entsprechend ist im kStromVG denn auch keine Bestimmung über die Kostentragung bei Netzanschlüssen innerhalb der Bauzone, sondern nur eine solche für Netzanschlüsse ausserhalb der Bauzone (§ 8 Abs. 2 kStromVG) zu finden (vgl. E. 1.4.2 hiervor; vgl. dazu auch BGer-Urteil 4A_305/2017 vom 18.1.2018 E. 4.2.2, nicht publiziert in BGE 144 III 111). Für den vorliegend streitigen Netzkostenbeitrag sind die kantonalrechtlichen Kostenregelungen heranzuziehen. Da die streitige Forderung nicht in den Geltungsbereich des kStromVG fällt, kann sich die Zuständigkeit für die Beurteilung dieser folgerichtig auch nicht aus diesem Gesetz ergeben und fällt eine Zuständigkeit der Dienststelle Umwelt und Energie nach § 3 kStromVG i.V.m. § 1 des Beschlusses über die Zuständigkeiten nach dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz daher ausser Betracht.

1.5.
1.5.1.
Die Beklagte macht weiter geltend, ginge man vorliegend von einer die Erschliessung betreffenden Streitigkeit bzw. einer solchen betreffend die Beiträge an die Erschliessung aus, so wäre gestützt auf Art. 19 Abs. 2 RPG, § 109 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) sowie die §§ 22 - 24 der Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV; SRL Nr. 732) die Gemeinde D.________, konkret die Abteilung Zentrale Dienste, für die Festlegung der Beiträge und Rechnungstellung zuständig.

1.5.2.
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 2E_1/2019 festgehalten hat, gehört der Netzanschluss zu den Erschliessungsanlagen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 4 Abs. 1 WEG und stellen die Kosten für den Netzanschluss folglich Erschliessungskosten dar (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG hat das Gemeinwesen die Bauzonen zu erschliessen. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer. Entsprechend bestimmt § 109 Abs. 1 PBG auf kantonaler Ebene, dass die Gemeinden, Gemeindeverbände und Genossenschaften des kantonalen Rechts für öffentliche Werke oder für Werke im öffentlichen Interesse von den interessierten Grundeigentümern Beiträge an die Bau-, Korrektions-, Betriebs- und Unterhaltskosten erheben können. Für Wasser- und Energieversorgungsanlagen steht dieses Recht auch privaten Versorgungsunternehmen zu, die im Einverständnis des zuständigen Gemeinwesens eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Gemäss § 110 Abs. 1 PBG sind die Beiträge im Verhältnis zu den Vorteilen unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die den Grundstücken aus dem Werk entstehen, zu bemessen. Die Summe der Beiträge der Interessierten darf zusammen mit dem Gemeindeanteil und allfälligen Leistungen von Bund, Kanton usw. die Gesamtkosten nicht übersteigen (§ 110 Abs. 2 PBG). Der Regierungsrat regelt das Nähere mit Verordnung (§ 112 PBG).

Gestützt auf § 112 PBG erliess der Regierungsrat die Perimeterverordnung. Gemäss deren § 1 Abs. 1 gilt die Verordnung für Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Genossenschaften, soweit nicht abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, handelt es sich bei ihrem Verteilnetz weder um ein öffentliches Werk einer Gemeinde, noch um ein solches eines Gemeindeverbandes oder einer Genossenschaft (vgl. dazu auch Ziff. 2.1.1 und 3 f. des Konzessionsvertrags zwischen der Gemeinde D.________ und der Klägerin vom 18.12.2009/4.1.2010). Auf private Elektrizitätswerke, wie jenes der Klägerin, ist die Perimeterverordnung allerdings nicht anwendbar, weshalb sich die Zuständigkeit und das Verfahren in der vorliegenden Streitigkeit auch nicht daraus ergeben kann.

1.6.
1.6.1.
Die Beklagte macht sodann geltend, vorliegend sei kein Fall von § 162 lit. a - e VRG und insbesondere keine öffentlich-rechtliche Streitsache aus öffentlich-rechtlichem Vertrag gegeben. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag würde grundsätzlich voraussetzen, dass eine Angelegenheit vorliege, die gemäss geltender Rechtsordnung einer vertraglichen Regelung zugänglich sei, wobei das Gesetz die Handlungs- bzw. Regelungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags (anstelle der Verfügung) sowie die zum Abschluss zuständige Stelle bzw. deren Kompetenz vorsehen müsste. Ein Vertrag würde bedingen, dass ein verhandelbarer Gegenstand vorliege. Gerade dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, wie die Behauptungen der Klägerin zeigten, denn diese mache ein – unabhängig vom und auch gegen den Willen der Beklagten bestehendes – Recht auf Erhebung des strittigen Netzkostenbeitrags geltend und stütze sich dabei auf angebliche gesetzliche Grundlagen, eventualiter auf den Konzessionsvertrag zwischen ihr und der Gemeinde D.________. Damit behaupte sie ein einseitiges, quasi hoheitliches Recht auf Abgabenerhebung und mitunter ein einseitig-hoheitliches Handeln als öffentliche Aufgabenträgerin im Verhältnis zur (gemäss Klägerin) zahlungspflichtigen Beklagten als Private. Eine solche Angelegenheit wäre einer vertraglichen Regelung aber nicht zugänglich und eine daraus resultierende Streitsache wäre auf dem ordentlichen Verwaltungs- und Rechtsmittelweg zu klären. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auch auf das BGer-Urteil 4A_305/2017 vom 18. Januar 2018 (auszugsweise publiziert in BGE 144 III 111), in welchem das Bundesgericht in den Erwägungen 5.2 f. darlege, dass es bei der Anschlussgarantie und damit bei Netzanschlussverhältnissen gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG um die Verfolgung von öffentlichen Interessen und um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch die Verteilnetzbetreiberin gehe.

1.6.2.
Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Jeder Träger öffentlicher Gewalt ist grundsätzlich zum Erlass von Verwaltungsverfügungen ermächtigt. Dies trifft auch auf Private zu, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen Verwaltungsaufgaben handeln. Ihre Verfügungsbefugnis ist aber auf die Erfüllung derjenigen Aufgaben beschränkt, die ihnen vom Gemeinwesen übertragen wurden, und bedarf, wie die Übertragung der Verwaltungsaufgabe selbst, einer hinreichend klaren gesetzlichen Grundlage. Die Übertragung der Verwaltungsaufgabe kann implizit die zur Erfüllung der genannten Aufgaben notwendige Verfügungsbefugnis einschliessen (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 849, 855a und 1824, a.z.F.). Dies ist jedoch bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben nicht von selbst der Fall. Die Ausübung einer Verfügungsbefugnis muss sich zudem als unerlässlich erweisen, damit die mit öffentlichen Aufgaben beauftragte Organisation diese erfüllen kann. Meistens wird die Frage, ob die Übertragung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse diejenige einer Verfügungskompetenz umfasst, keine offenkundige Antwort im Gesetzestext finden können, sodass das allfällige Bestehen und gegebenenfalls der Umfang und der genaue Anwendungsbereich einer solchen Befugnis auf dem Wege der Auslegung zu bestimmen ist. Wenn nach einer solchen Analyse das Bestehen einer Verfügungsbefugnis, welche von der Übertragung öffentlicher Aufgaben herrührt, unklar bleibt, darf nur eine klare und deutliche Delegation der genannten Verfügungsbefugnis anerkannt werden. Dies ist gerechtfertigt im Hinblick auf die vorliegend auf dem Spiel stehenden Interessen, nämlich die Übertragung eines Teils hoheitlicher Gewalt an eine oft privatrechtliche verwaltungsexterne Organisation, sowie die Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen (BGE 137 II 409 E. 6.1 f., in: Pra 2012 Nr. 73 E. 6.1 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGer-Urteil 2C_715/2008 vom 15.4.2009 E. 3.2; BGer-Urteil 2C_348/2015 vom 23.5.2016 E. 4.2; vgl. auch Föhse, Grundversorgung mit Strom – ein Überblick zu Rechtsverhältnissen und Zuständigkeiten, in: AJP 2018 S. 1246 f. mit weiteren Hinweisen).

1.6.3.
Wie bereits dargelegt, dürfen gemäss § 109 Abs. 1 PBG private Energieversorgungsunternehmen, die im Einverständnis des zuständigen Gemeinwesens eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, für ihre Versorgungsanlagen von den interessierten Grundeigentümern Beiträge an die Bau-, Korrektions-, Betriebs- und Unterhaltskosten erheben. Am 18. Dezember 2009/4. Januar 2010 schlossen die Gemeinde D.________ und die Klägerin einen neuen Konzessionsvertrag, welcher denjenigen vom 1. Januar 1993 ersetzt, am 1. Januar 2010 in Kraft trat und für 25 Jahre bis zum 31. Dezember 2034 abgeschlossen wurde (mit optionaler Verlängerung um jeweils fünf weitere Jahre). Es ist davon auszugehen, dass die Gemeindeversammlung D.________ entsprechend dem auf der letzten Seite des Konzessionsvertrags angebrachten Vorbehalt rechtskräftig über dessen Abschluss entschieden hat, womit er auf dem gleichen Weg wie ein Gesetz im formellen Sinn entstanden ist. Der Konzessionsvertrag hat damit aus abgaberechtlicher Sicht die Qualität eines Gesetzes im formellen Sinn (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c Ziff. 5 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150] und Art. 17 lit. f der Gemeindeordnung der Gemeinde D.________ [nachfolgend: Gemeindeordnung D.________, (…)]; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7Q 15 3 vom 2.3.2017 E. 3.4.2). Im Konzessionsvertrag verpflichtet sich die Klägerin insbesondere zur Erstellung, zum Betrieb und zum Unterhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Stromnetzes sowie zum Anschluss aller Endverbraucher im Baugebiet und aller ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone. In Ziff. 7 des Konzessionsvertrags wird das Rechtsverhältnis zu den Kunden geregelt. Gemäss Ziff. 7.1 richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und deren Kunden nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Preisblättern und den Richtlinien der Klägerin. Diese Dokumente werden in je zwei Exemplaren auf der Gemeindekanzlei deponiert. Für spezielle Fälle behält sich die Klägerin besondere Vereinbarungen vor, so insbesondere bei Grossverbrauchern oder bei Kunden mit ausserordentlichen Lieferanforderungen. Gemäss Ziff. 7.2 ist die Klägerin berechtigt, bei Neuanschlüssen von Anlagen und Geräten an ihre elektrischen Verteilanlagen zur Deckung der Kosten für die Grob- und Feinerschliessung im Rahmen des übergeordneten Rechts pauschalisierte, auf einer technischen Grösse basierende Beiträge zu verlangen. Dies gilt auch für Veränderungen oder Erneuerungen der Anlagen und Geräte und/oder Erweiterungen des Leistungsbezugs. Massgebend sind die jeweils gültigen Richtlinien der Klägerin.

1.6.4.
Der Konzessionsvertrag verweist betreffend das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und deren Kunden auf die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preisblätter und Richtlinien der Klägerin. Daneben erwähnt er ausdrücklich, dass sich die Klägerin für spezielle Fälle besondere Vereinbarungen vorbehalte. Wie sich aus dem Konzessionsvertrag weiter ergibt, erfüllt die Klägerin vorliegend im Einverständnis des zuständigen Gemeinwesens, konkret der Gemeinde D.________, eine Aufgabe im öffentlichen Interesse, weshalb sie für ihre Energieversorgungsanlagen Beiträge i.S.v. § 109 Abs. 1 PBG von den interessierten Grundeigentümern verlangen darf. Gemäss Botschaft B 119 des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 12. August 1986 zum Entwurf des PBG (nachfolgend: Botschaft B 119) gehe es in § 109 Abs. 1 zweiter Satz insbesondere um Beiträge zugunsten von privaten Wasserversorgungen, Elektrizitätswerken und Erdgasunternehmungen. Es sei vorgesehen, gestützt auf § 111 PBG (heutiger § 112 PBG) nebst der Perimeterverordnung eine separate Verordnung zu erlassen, welche die Elektrizitätswerke und Erdgasunternehmungen berechtige, bei Neuanschlüssen sowie bei Verstärkung und Erweiterung bestehender Anschlüsse Kostenbeiträge in Form von Anschluss- bzw. Erweiterungsgebühren zu beziehen. In der Verordnung des Regierungsrats seien die Art und Höhe der Beiträge, mindestens die genauen Kriterien für die Ermittlung der Beitragshöhe im Einzelfall, die Fälligkeit sowie das Verfahren und der Rechtsschutz (Zuständigkeit, Beitragsentscheid, Einspracherecht, Beschwerderecht an Verwaltungsgericht) zu regeln (Botschaft B 119 S. 766).

Die in der Botschaft B 119 vorgesehene – neben der Perimeterverordnung zu schaffende und für die Elektrizitätswerke anwendbare – Verordnung, welche die konkrete Höhe der zu erhebenden Beiträge sowie das Verfahren und den Rechtsschutz hätte regeln sollen, ist bisher nicht erlassen worden. Entsprechend fehlt eine ausdrückliche Verfügungsbefugnis für die Klägerin. Zum einen könnte sich diese derzeit nicht auf eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage stützen. Zum anderen könnte auch nicht implizit aus § 109 Abs. 1 zweiter Satz PBG auf sie geschlossen werden, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese als unerlässlich erweisen würde, damit die Klägerin ihre öffentlichen Aufgaben als Verteilnetzbetreiberin erfüllen kann (vgl. E. 1.6.2 hiervor). Fehlt der Klägerin als privatem Energieversorgungsunternehmen die Verfügungsbefugnis, so bleibt ihr als Alternative für die Regelung des Rechtsverhältnisses mit ihren Kunden lediglich die Möglichkeit des Abschlusses von verwaltungsrechtlichen Verträgen (vgl. Föhse, a.a.O., S. 1248 f. und S. 1250 letzter Abschnitt). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen die Netzbetreiber in den in Art. 5 Abs. 2 - 4 StromVG (gegebenenfalls i.V.m. kantonalem Recht) genannten Fällen, in denen das StromVG sie verpflichtet, entsprechende Netzanschlussverhältnisse einzugehen, einem Kontrahierungszwang (BGE 144 III 111 E. 5.2, BGE 143 I 395 E. 4.4). Sie sind demnach verpflichtet, ein vertragliches Verhältnis einzugehen, denn der Ausdruck "Kontrahierungszwang" steht für die Verpflichtung, einen Vertrag abzuschliessen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1674). Auch der Konzessionsvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinde D.________ sieht die Möglichkeit des Abschlusses von verwaltungsrechtlichen Verträgen vor. In seiner Ziff. 7.1 verweist er bezüglich des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und deren Kunden auf die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie u.a. auch auf die Richtlinien der Klägerin, welche in je zwei Exemplaren auf der Gemeindekanzlei deponiert würden. Sodann hält der Konzessionsvertrag in der gleichen Ziffer ausdrücklich fest, dass sich die Klägerin für spezielle Fälle besondere Vereinbarungen vorbehalte. Stimmig dazu, gehen auch die erwähnten Richtlinien in Bezug auf das Netzanschlussverhältnis von einem vertraglichen Verhältnis aus und bilden damit Indiz für die Möglichkeit des Abschlusses von verwaltungsrechtlichen Verträgen. Wie bereits dargelegt, hat dieser Konzessionsvertrag die Qualität eines Gesetzes im formellen Sinn und stellt damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den darin vorgesehenen Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge dar (vgl. E. 1.6.3 hiervor). Die Regelung des Rechtsverhältnisses der Klägerin mit ihren Kunden – und damit auch mit der Beklagten – mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag ist nach dem Gesagten im Konzessionsvertrag ausdrücklich vorgesehen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb – wie die Beklagte meint – in Bezug auf die vorliegende Streitigkeit die Gemeinde die Aufsicht und Entscheidkompetenz innehaben sollte. Dies umso weniger, als § 109 Abs. 1 zweiter Satz PBG den privaten Energieversorgungsunternehmen, die im Einverständnis des zuständigen Gemeinwesens eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, zwar nicht die Verfügungsbefugnis, aber immerhin ausdrücklich das Recht zur Erhebung von Beiträgen für Energieversorgungsanlagen einräumt und diese damit insoweit auf die gleiche Stufe wie die Gemeinden in § 109 Abs. 1 erster Satz PBG stellt. Die Berufung der Klägerin auf gesetzliche Grundlagen steht dem grundsätzlichen Bestehen bzw. der grundsätzlichen Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sodann nicht entgegen. Denn die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1310 und 1317 mit Hinweis auf BGE 136 I 142 E. 4.1 f.). Schliesslich ergibt sich ein gewisser Gestaltungsspielraum der Klägerin gegenüber ihren Kunden bereits aus Ziff. 7.1 des Konzessionsvertrags, wo für spezielle Fälle besondere Vereinbarungen vorbehalten werden, so beispielsweise bei Grossverbrauchern oder bei Kunden mit ausserordentlichen Lieferanforderungen. Ganz allgemein ist hierzu festzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vertragspartei durch verwaltungsrechtlichen Vertrag auch ausnahmsweise zu Leistungen verpflichtet werden kann, die ihr die Behörde mittels Verfügung nicht auferlegen könnte, wobei die vertraglich vereinbarten Leistungen jedoch gesetzmässig sein bzw. auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen müssen, was im Hinblick auf das strenge Legalitätsprinzip im Abgaberecht umso mehr gilt, wenn der Vertrag die Entrichtung öffentlicher Abgaben regelt (vgl. BGE 136 I 142 E. 4.2; vgl. auch Wyss, Kausalabgaben, Diss. Bern 2009, S. 119). Dem Vorbringen der Beklagten, dass ein verhandelbarer – und damit einem Vertrag überhaupt zugänglicher – Gegenstand von Vornherein nicht gegeben sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Zusammenfassend lässt sich somit weder aus dem eidgenössischen noch aus dem kantonalen oder kommunalen Recht auf eine Verfügungsbefugnis der Klägerin in Bezug auf den vorliegend streitigen Netzkostenbeitrag schliessen. Demgegenüber ergibt sich aus dem Gesetz die ausdrückliche Ermächtigung und damit Zulässigkeit, das Netzanschlussverhältnis vertraglich zu regeln. Die Klägerin kann den von ihr geforderten Netzkostenbeitrag somit grundsätzlich auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag stützen, womit sich die diesbezüglichen Einwände der Beklagten als unbehelflich erweisen. Vorbehalten bleiben Zustandekommen, Gültigkeit und Wirkungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

1.7.
Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, indem sie den Standpunkt vertritt, die eingeklagte Forderung lasse sich nicht auf einen solchen stützen. So führt sie aus, sie habe den Netzanschlussvertrag vom 25. Mai 2012 betreffend Verstärkung der Anschlussleistung von 1'850 kVA um 1'250 kVA auf 3'100 kVA nicht unterzeichnet und auch den darin vorgesehenen Anschlussbeitrag in Höhe von Fr. 135'000.-- nicht geleistet. In der daraufhin von der Klägerin angestrengten Betreibung habe sie Rechtsvorschlag erhoben und ihr in mehreren Schreiben mitgeteilt, ihr diesen Betrag mangels Rechtsgrundlage nicht zu schulden. Die Klägerin könne daher keine Streitsache aus Vertrag behaupten. In formeller Hinsicht würde der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sodann grundsätzlich der Schriftform bedürfen.

Die Klägerin stützt ihre Forderung nicht auf den Vertrag vom 25. Mai 2012, sondern auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Netzanschlussvertrag vom 6. März 2007 und begründet sie damit, dass die Beklagte die in diesem Vertrag vereinbarte Anschlussleistung von 1'850 kVA in den Folgejahren sukzessive in immer grösserem Masse überschritten und die maximal bezogene Leistung im September 2011 bei 3'056.0 kW (Kilowatt) gelegen habe, was einer Scheinleistung von ca. 3'217 kVA entspreche. Die Beklagte bestreitet diesen erhöhten Bezug von Strom bzw. den Mehrverbrauch aus dem Netz nicht. Der Netzanschlussvertrag vom 6. März 2007 bzw. die – Vertragsbestandteil bildenden – Netzanschlussrichtlinien regeln den Netzkostenbeitrag und dessen Berechnung im Detail und legen insbesondere fest, dass ein solcher auch erhoben wird, wenn die einem Anschluss zugrunde gelegte Leistung erhöht wird (…). Die Forderung der Klägerin über Fr. 135'000.-- (Fr. 125'000.-- [1'250 kVA x 100 (Preis in Fr.)] zuzüglich Fr. 10'000.-- MWST) stützt sich somit – unabhängig von ihrer materiellen Begründetheit, worauf noch einzugehen sein wird – auf die erwähnten Richtlinien und damit – da diese Vertragsbestandteil bilden – auf den zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Netzanschlussvertrag vom 6. März 2007. Daran ändert auch nichts, dass in Ziff. 7 dieses Vertrags vorgeschrieben ist, dass Änderungen vertragsrelevanter Daten, insbesondere der bezugsberechtigten Leistung, die Anpassung des Netzanschlussvertrags erfordern. Bereits der Vertrag vom 6. März 2007 regelt den Netzkostenbeitrag und legt fest, in welcher Höhe ein solcher vom Netzanschlussnehmer bei Leistungserhöhung geschuldet ist. Die eingeklagte Forderung lässt sich somit auf den schriftlich abgeschlossenen – und damit gültig zustande gekommenen – Netzanschlussvertrag vom 6. März 2007 stützen, womit die Eintretensvoraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Streitsache aus öffentlich-rechtlichem Vertag vorliegend erfüllt ist. Im Übrigen sei erwähnt, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt wäre, wenn man in Bezug auf den eingeklagten Netzkostenbeitrag von einer konkludenten Vertragsanpassung oder einem faktischen Vertragsverhältnis ausgehen würde. Die fehlende Schriftform bzw. eine allfällig damit verbundene Formungültigkeit wäre aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls – insbesondere nach dem soeben Ausgeführten, des Umstands, dass der schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst eine Vertragsanpassung bzw. den Abschluss eines neuen Vertrags vorschreibt bei Änderungen der bezugsberechtigten Leistung sowie der Tatsache, dass die Beklagte unbestrittenermassen die im schriftlich abgeschlossenen Vertrag vorgesehene, bezugsberechtigte Leistung überschritten und damit mehr Leistung, als im Vertrag vom 6. März 2007 vereinbart, bezogen hat – unbeachtlich und die Berufung darauf – wie die Klägerin zu Recht ausführt – unstatthaft, da sie gegen Treu und Glauben verstossen und einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellen würde (vgl. BGer-Urteil 4C.162/2005 vom 18.5.2006 E. 3.2).

1.8.
Nach Auffassung der Beklagten liegt schliesslich keine Klageschrift vor, welche den Anforderungen von § 166 VRG genügt. Es fehlten sowohl Angaben zur Begründung der Zuständigkeit des Kantonsgerichts als auch eine kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts (vgl. § 166 Abs. 1 lit. c und d VRG). Der Aufforderung des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2020, ihre Klage mitsamt Beilagen einzureichen, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften genüge den Anforderungen an eine Klageschrift i.S.v. § 166 VRG nicht, zumal die Ausführungen in den früheren Rechtsschriften der Klägerin unterschiedlich und unklar, teils gar widersprüchlich und offensichtlich überholt seien. Es könne weder Aufgabe der Beklagten noch diejenige des Kantonsgerichts sein, nach der Begründung der Klage zu suchen und den Prozessstoff für die Klägerin zusammenzutragen. Es sei dies alleinige Sache der Klägerin, die einen Anspruch geltend mache und also auch die hierfür notwendigen verfahrensmässigen Regeln einzuhalten habe. Auf die Klage bzw. das Schreiben/die Eingabe der Klägerin sei folglich auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

Wie bereits dargelegt, prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 12 Abs. 1 VRG). Hält die angerufene Behörde eine andere für zuständig, so überweist sie ihr die Sache – allenfalls nach vorgängigem Meinungsaustausch mit dieser anderen Behörde – ohne Verzug zur Erledigung (§ 12 Abs. 2 und 3 VRG). Aufgrund der prozessualen Vorgeschichte ist nicht die Eingabe der Klägerin vom 24. Juni 2020 an das Kantonsgericht als eigentliche Klageschrift anzusehen, sondern vielmehr ihre ursprüngliche Klage vom 14. Februar 2014 an das Bezirksgericht Luzern zusammen mit ihrem Begleitschreiben vom 26. Februar 2018 an die ElCom, und die Klägerin durfte in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2020 auf diese Rechtsschriften verweisen, nachdem das Bundesgericht im vorgängigen Kompetenzkonflikt zwischen der ElCom und dem Kanton Luzern Letzteren angewiesen hatte, die Klage der Klägerin gegen die Beklagte an die Hand zu nehmen. Die Klage vom 14. Februar 2014 liefert bereits eine hinreichende Darstellung des Sachverhalts i.S.v. § 166 Abs. 1 lit. d VRG. Ebenfalls enthält sie zusammen bzw. in Kombination mit dem Begleitschreiben die in § 166 Abs. 1 lit. c VRG vorgeschriebenen Angaben, die für die Zuständigkeit des Kantonsgerichts erheblich sind. Auch wenn die in diesen Rechtsschriften enthaltenen Ausführungen oder rechtlichen Qualifikationen aufgrund der in dieser Streitsache zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsurteile 4A_305/2017 vom 18.1.2018 (auszugsweise publiziert in BGE 144 III 111) und 2E_1/2019 vom 30.4.2020 teilweise überholt sind, so geht aus ihnen – unter Berücksichtigung eben dieser beiden Bundesgerichtsurteile – doch hinreichend klar hervor, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis einen vertraglichen Anspruch geltend macht. Nach dem Gesagten erfüllt die Klage die Vorgaben von § 166 VRG. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Replik zur Zuständigkeit des Kantonsgerichts im Klageverfahren ausführlich Stellung genommen, worauf die Beklagte in ihrer Duplik erneut eingehen konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der mit den Anforderungen an die Klageschrift nach § 166 VRG geschützt werden soll, wurde mit der Durchführung des zweiten Schriftenwechsels somit in jedem Fall gewahrt und ein allfälliger Mangel in der Klageschrift, welcher aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände nicht der Klägerin anzulasten wäre, wäre damit korrigiert.

1.9.
Zusammenfassend stützt sich die eingeklagte Forderung auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der sich seinerseits auf Art. 5 Abs. 2 StromVG und den Konzessionsvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinde D.________ i.V.m Art. 19 RPG und § 109 PBG stützen kann. Es handelt sich vorliegend demnach um eine Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss § 162 lit. a VRG. Für deren Beurteilung ist das Kantonsgericht Luzern im Klageverfahren zuständig. Da darüber hinaus auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 164 VRG hinreichend nachgekommen ist und die Klageschrift den Anforderungen gemäss § 166 VRG genügt, ist auf die verwaltungsgerichtliche Klage einzutreten.