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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Kausalabgaben
Entscheiddatum:03.06.2022
Fallnummer:7Q 20 4
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 127 Abs. 1 BV, Art.164 Abs. 1 lit. d BV; Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 14 Abs. 3bis StromVG; Art. 8 ZGB; § 45 Abs. 1 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 10a PBG, § 109 Abs. 1 PBG; § 4 Abs. 1 GG, § 10 Abs. 1 lit. b GG, § 44 Abs. 1 GG, § 44 Abs. 2 GG.
Leitsatz:Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Der Konzessionsvertrag genügt den Anforderungen an eine formell gesetzliche Grundlage zur Erhebung des Netzkostenbeitrags. Qualifikation des Netzkostenbeitrags im abgaberechtlichen Sinn. Prüfung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips in Bezug auf den Netzkostenbeitrag.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

4.
Wie bereits dargelegt, stützt die Klägerin ihre Forderung über Fr. 135'000.-- auf den zwischen den Parteien gültig zustande gekommenen Netzanschlussvertrag vom 6. März 2007 und begründet sie mit dem höheren (als vertraglich vereinbarten) Leistungsbezug seitens der Beklagten, welcher im September 2011 bei 3'056.0 kW gelegen habe, was einer Scheinleistung von ca. 3'217 kVA entspreche. Die Beklagte bestreitet diesen erhöhten Bezug von Strom bzw. den Mehrverbrauch aus dem Netz nicht (…). Gemäss Ziff. 2 des Netzanschlussvertrags vom 6. März 2007 gelten für den Netzanschluss u.a. die jeweils gültigen Netzanschlussrichtlinien. Diese bilden somit Vertragsbestandteil. Ziff. 12.2 der Netzanschlussrichtlinien für den Anschluss von Anlagen des Netzanschlussnehmers der Netzebenen 5 und 7 an das Verteilnetz der A.________AG, gültig ab 1. Januar 2011 (nachfolgend: Netzanschlussrichtlinien 2011), regelt den Netzkostenbeitrag. Der Netzkostenbeitrag wird zur Deckung eines angemessenen Teils der Groberschliessungskosten und zur Deckung des überwiegenden Teils der Feinerschliessungskosten erhoben (Ziff. 12.2.1). Ziff. 12.2.2 legt fest, dass die im Netzanschlussvertrag vereinbarte bezugsberechtigte Leistung in kVA die Basis für den Netzkostenbeitrag bildet. Bezüglich der für die Ermittlung des Netzkostenbeitrags geltenden Ansätze wird sodann in Ziff. 12.2.3 auf Anhang 8 der Richtlinien verwiesen, wo für einen Mittelspannungsnetzanschluss ein Ansatz von Fr. 108.-- (inkl. MWST) pro kVA bezugsberechtigter Leistung vorgesehen ist. Gemäss Ziff. 12.2.4 errechnet sich der Netzkostenbeitrag aus der bezugsberechtigten Leistung in kVA, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag in Fr./kVA. Nach Ziff. 12.2.5 der Richtlinien wird ein Netzkostenbeitrag für die Leistungserhöhung erhoben, wenn die einem Anschluss zugrunde gelegte Leistung erhöht wird. Dieser Netzkostenbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der alten und der neuen bezugsberechtigten Leistung in kVA, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag in Fr./kVA. Diese Regelungen entsprechen den alten Regelungen in den Netzanschlussrichtlinien aus dem Jahre 2004 (nachfolgend: Netzanschlussrichtlinien 2004), welche im März 2007 Gültigkeit hatten, mit dem einzigen Unterschied, dass in den alten Richtlinien für den Netzkostenbeitrag – entsprechend dem damals gültigen MWST-Satz – ein Ansatz (inkl. MWST) von Fr. 107.60 pro kVA bezugsberechtigter Leistung vorgesehen war. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag bewirkt somit, dass die Erhöhung der ursprünglich vereinbarten, und damit dem Anschluss zugrunde gelegten, Leistung die Erhöhung des vom Anschlussnehmer geschuldeten Netzkostenbeitrags zur Folge hat, wobei sich dieser entsprechend der Leistungssteigerung aus der Differenz zwischen der alten und der neuen bezugsberechtigten Leistung in kVA, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag in Fr./kVA, errechnet. Die Forderung der Klägerin über Fr. 135'000.-- (Fr. 125'000.-- [1'250 kVA x 100 (Preis in Fr.)] zuzüglich Fr. 10'000.-- MWST) stützt sich somit auf die erwähnten Richtlinien und damit mittelbar auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Netzanschlussvertrag vom 6. März 2007. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, kann aber der Private mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag nicht zu beliebigen Leistungen verpflichtet werden, sondern müssen die vereinbarten Leistungen auch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (…).

5.
5.1.
5.1.1.
Die öffentlichen Abgaben werden gemeinhin in Kausalabgaben und Steuern aufgeteilt. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten hat. Sie setzen eine individuell zurechenbare besondere Leistung des Gemeinwesens voraus und beruhen auf einer spezifischen Beziehung zum Gemeinwesen (besondere Leistung, besonderer Vorteil). In dieser Beziehung findet die Abgabepflicht ihren Grund (causa) und – im Prinzip – zugleich ihre Begrenzung. Steuern werden demgegenüber zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes erhoben, unabhängig davon, ob und in welchem Masse der Abgabepflichtige aus der Tätigkeit des Gemeinwesens einen Nutzen zieht oder eine Gegenleistung erhält; es genügt, dass er der Gebietshoheit des Gemeinwesens untersteht und den vom Gesetz als besteuerbar erklärten Tatbestand erfüllt. Das Fehlen einer dem Abgabepflichtigen individuell zurechenbaren Gegenleistung wird als Voraussetzungslosigkeit bezeichnet, wodurch sich die Steuer von der Kausalabgabe unterscheidet (Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBI 2003, S. 507). Bei den Kausalabgaben wird insbesondere zwischen Gebühren und Beiträgen bzw. Vorzugslasten unterschieden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 2759).

5.1.2.
Die Klägerin begründet die von ihr der Beklagten gegenüber geltend gemachte Forderung mit einem Netzkostenbeitrag, welchen Letztere aufgrund ihres erhöhten Leistungsbezugs aus dem Netz zu leisten habe. Wie bereits dargelegt, wird der Netzkostenbeitrag gemäss Ziff. 12.2.1 der Netzanschlussrichtlinien 2011 zur Deckung eines angemessenen Teils der Groberschliessungskosten und zur Deckung des überwiegenden Teils der Feinerschliessungskosten erhoben (vgl. E. 4 hiervor). Ziff. 12.2.1 ist weiter zu entnehmen, dass der Netzkostenbeitrag der Beanspruchung des Verteilnetzes entspricht, ungeachtet, ob für den Netzanschluss Netzausbauten getätigt werden müssen oder nicht. Der Netzkostenbeitrag ist ein einmaliger, der bezugsberechtigten Leistung entsprechender Beitrag. Wird die einem Anschluss zugrunde gelegte Leistung jedoch erhöht, so wird für diese Leistungserhöhung ein (zusätzlicher) Netzkostenbeitrag erhoben (Ziff. 12.2.5 der Netzanschlussrichtlinien 2011). Die gleichen Definitionen und Ausführungen sind auch den Netzanschlussrichtlinien aus dem Jahre 2004, wie auch den aktuell gültigen Netzanschlussrichtlinien zu entnehmen (…).

Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 2E_1/2019 vom 30. April 2020, Erwägung 4.3, zum Schluss, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung einem Beitrag entspreche, den die angeschlossenen Leistungsbezüger bei einem neuen oder erweiterten Leistungsbezug zu leisten hätten. Er sei vergleichbar den Anschlussbeiträgen, wie sie bei anderen Erschliessungsanlagen (Wasser, Abwasser) üblich seien und bei Erstellung oder Erweiterung einer Anlage nach Massgabe der erforderlichen Kapazität berechnet würden. Er werde für die installierte bzw. beanspruchte Leistung (kVA) erhoben und sei als Netzkostenbeitrag im Sinne der VSE-Richtlinien zu qualifizieren. Nach diesen VSE-Richtlinien bzw. Branchenempfehlungen wird empfohlen, dass die Netzanschlussnehmer die anteiligen Kosten eines Netzanschlusses mit zwei Beitragskomponenten decken, nämlich dem Netzanschlussbeitrag und dem Netzkostenbeitrag. Der Netzanschlussbeitrag entspricht den Kosten der Erstellung des Netzanschlusses. Der Netzkostenbeitrag wird als Beitrag des Netzanschlussnehmers aufgrund der bestellten Anschlussleitung für die Abgeltung der mit der Bestellung direkt und indirekt verursachten Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten erhoben. Er ist ein einmaliger Beitrag und entspricht der durch den Netzanschlussnehmer bestellten und damit mit dem Netzbetreiber vereinbarten bezugsberechtigten Leistung, ungeachtet allfälliger Netzausbauten für den Netzanschluss. Wird die vereinbarte bezugsberechtigte Leistung durch den Netzanschlussnehmer bei der Nutzung überschritten, kann der Netzbetreiber eine Nachforderung stellen im Sinne einer Leistungserhöhung der bezugsberechtigten Leistung. In die Berechnung des Netzkostenbeitrags fliessen die Anschaffungs- und Herstellungskosten ein (vgl. zum Ganzen: Branchenempfehlung Netzanschluss [für alle Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz] des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE], NA/RR – CH 2019, https://www.strom.ch/de/suche?keywords=Netzanschluss%20%28f%C3%BCr%20alle%20Netzanschlussnehmer%20an%20das%20Verteilnetz%29&f%5B0%5D=type%3A14, S. 13 f., besucht am 7.4.2022).

5.1.3.
Ohne bereits an dieser Stelle im Detail auf die konkreten Eigenschaften des vorliegend strittigen Netzkostenbeitrags einzugehen, ergibt sich aus den erwähnten Netzanschlussrichtlinien der Klägerin und den VSE-Richtlinien, dass dieser mit der jeweils vom Anschlussnehmer bestellten bzw. vereinbarten Beanspruchung des Verteilnetzes korreliert und die mit der Bestellung direkt und indirekt verursachten Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten abgelten soll. Der Netzkostenbeitrag ist demnach als Entgelt für die individuell vom Anschlussnehmer gewünschte Netzanschlusskapazität – und damit für eine individuell zurechenbare besondere Leistung der A.________AG – zu verstehen und beruht auf einer spezifischen Beziehung zwischen Anschlussnehmer und A.________AG. Er ist daher ungeachtet des Umstands, ob die konkrete Bestellung direkt Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten zur Folge hat oder dies bloss mittelbar der Fall ist, als Kausalabgabe und nicht als Steuer zu qualifizieren.

5.2.
Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Die Frage, ob und wieweit das Kosten- und Äquivalenzprinzip im Einzelfall die gesetzliche Grundlage für die Bemessungsgrundlagen tatsächlich zu ersetzen vermag, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (zum Ganzen: BGE 143 I 220 E. 5.1.1 f., in: Pra 2018 Nr. 39 E. 5.1.1 f., 143 II 283 E. 3.5, je mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_1027/2020 vom 4.5.2022 E. 4.1 und 5.1 f.; LGVE 2015 IV Nr. 1 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2795, 2799 f., 2806 f.).

5.3.
5.3.1.
Wie bereits dargelegt, gehören die Kosten für den Netzanschluss – wozu auch der vorliegend strittige Netzkostenbeitrag gemäss VSE-Richtlinien gehört – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den kantonalrechtlich geregelten Erschliessungskosten und werden, soweit politisch erwünscht, individuell den Verursachern angelastet. Die Erhebung eines Netzkostenbeitrags neben dem Netznutzungsentgelt ist daher grundsätzlich auch unter Geltung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) zulässig. Im Einklang dazu dürfen gemäss Art. 14 Abs. 3bis StromVG solche individuell in Rechnung gestellten Kosten bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nach StromVG nicht mehr berücksichtigt werden (…). In Art. 7 Abs. 3 lit. i Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) werden die Netzkostenbeiträge sodann ausdrücklich erwähnt. Diese, wie auch weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten, müssen in der Kostenrechnung der Netzbetreiber separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 lit. i f. StromVV). Der Netzkostenbeitrag als solcher steht somit im Einklang mit dem StromVG und wird von diesem jedenfalls nicht ausgeschlossen.

5.3.2.
Anders als bei den Steuern genügt für die Erhebung von Kausalabgaben eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs, d.h. Zusammenhangs mit der Kompetenz in der Sache. Da die Kausalabgaben im Gegensatz zu den Steuern als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare staatliche Leistung erhoben werden und der Leistungserbringer und der Empfänger einer Kausalabgabe daher zusammenfallen, rechtfertigt es sich, aus der Zuständigkeit zur Aufgabenerfüllung auch auf die Kompetenz zur Abgabeerhebung zu schliessen (Wyss, Kausalabgaben, Diss. Bern 2009, S. 112; Häner, in: Kausalabgaben [Hrsg. Häner/Waldmann], Bern 2015, S. 3). Die Gemeinden können daher – im Rahmen der ihnen zur autonomen Rechtsetzung zugewiesenen Bereiche innerhalb der Schranken des kantonalen Rechts – im Allgemeinen ohne besondere Ermächtigung auch die allenfalls erforderlichen Kausalabgaben festlegen (Wyss, a.a.O., S. 119; Hungerbühler, a.a.O., S. 508).

5.3.3.
5.3.3.1.
Wie bereits ausgeführt, ist das Gemeinwesen gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) verpflichtet, die Bauzonen zu erschliessen. Da der Bundesgesetzgeber nicht in die Organisationshoheit der Kantone eingreifen darf, hat er in der fraglichen Bestimmung nicht explizit die Gemeinden damit beauftragt, sondern den allgemeineren Begriff der "Gemeinwesen" verwendet. Die Kantone haben den Erschliessungsauftrag letztlich ihren Gemeinden übertragen. Das Bundesrecht schliesst nicht aus, dass die Kantone beziehungsweise Gemeinden diese Aufgabe an Dritte delegieren (Jeannerat, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Zürich 2016, Art. 19 RPG N 45 f.). Die Kantone und Gemeinden müssen sodann dafür sorgen, dass die Grundeigentümer an der Finanzierung der Erschliessung beteiligt werden. Die wesentlichen Modalitäten der Beitragspflicht der Grundeigentümer sind dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Art. 19 Abs. 2, zweiter Satz). Die Kantone und Gemeinden müssen hierfür Vorschriften erlassen, welche die Grundsätze des Bundesrechts im Bereich der Abgabenerhebung und v.a. der Erhebung von Erschliessungsabgaben berücksichtigen. Der Bundesgesetzgeber gewährt den Kantonen mit Art. 19 Abs. 2 RPG zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung durch die Grundeigentümer einen grossen Regelungsspielraum. Die Kantone und Gemeinden können in Zusammenhang mit der Erschliessung von Bauzonen Abgaben in Form von Vorzugslasten und Benutzungsgebühren erheben (Jeannerat, a.a.O., Art. 19 RPG N 66, 70).

5.3.3.2.
Die Umsetzung des in Art. 19 Abs. 2 RPG vorgesehenen Erschliessungsprogramms erfolgt im Kanton Luzern mit dem kommunalen Erschliessungsrichtplan gemäss § 10a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735). Gemäss Botschaft B 76 des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 20. Oktober 2000 zur Änderung des PBG (nachfolgend: Botschaft B 76) habe der kommunale Erschliessungsrichtplan, mit dessen Erarbeitung die Gemeinwesen das bundesrechtlich geforderte Erschliessungsprogramm umzusetzen hätten, im Mindesten die für die Erschliessung der Bauzonen noch erforderlichen, durch die Gemeinden zu erstellenden Erschliessungsanlagen zu benennen, die Prioritäten festzulegen und die mutmasslichen Kosten anzuführen. Die Gemeinden würden so zu einer dem Erschliessungsprogramm genügenden Planung verpflichtet. Es verbleibe ihnen aber ein weiter, bundesrechtlich zulässiger Planungsspielraum (Botschaft B 76 zum damaligen § 40 PBG, in: GR 2001 S. 251 f.). Daraus ergibt sich klar, dass die Erschliessung der Bauzonen Sache der Gemeinden ist. Auf § 109 Abs. 1 PBG, gemäss welchem private Energieversorgungsunternehmen, die im Einverständnis des zuständigen Gemeinwesens eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, für ihre Versorgungsanlagen von den interessierten Grundeigentümern Beiträge an die Bau-, Korrektions-, Betriebs- und Unterhaltskosten erheben dürfen, wurde sodann bereits bei der Abhandlung der Eintretensvoraussetzungen hingewiesen (…). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, lässt sich der Botschaft B 119 entnehmen, dass es in § 109 Abs. 1 zweiter Satz PBG insbesondere auch um Beiträge zugunsten von privaten Elektrizitätswerken geht und vorgesehen war, gestützt auf § 111 PBG (heutiger § 112 PBG) nebst der Perimeterverordnung eine separate Verordnung zu erlassen, welche die Elektrizitätswerke (und Erdgasunternehmungen) berechtigen sollte, bei Neuanschlüssen sowie bei Verstärkung und Erweiterung bestehender Anschlüsse Kostenbeiträge in Form von Anschluss- bzw. Erweiterungsgebühren zu beziehen (…). Aus dem Umstand, dass die Botschaft in Zusammenhang mit den §§ 109 und 112 PBG, welche im Kapitel "4. Planungsvorteile und -nachteile und Beiträge", Unterkapitel "4.3 Beiträge", des PBG zu finden sind, von Kostenbeiträgen in Form von Anschluss- bzw. Erweiterungsgebühren zugunsten der privaten Elektrizitätswerke spricht, kann darauf geschlossen werden, dass unter dem Begriff "Beiträge" i.S.v. § 109 Abs. 1 PBG auch Gebühren im abgaberechtlichen Sinn zu verstehen sind (vgl. dazu auch BGE 106 Ia 241 E. 3b). Nach § 109 Abs. 1 PBG muss das private (Energie-)Versorgungsunternehmen aber im Einverständnis des zuständigen Gemeinwesens eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, damit es von den interessierten Grundeigentümern Beiträge bzw. Gebühren für die Kosten der Energieversorgungsanlage erheben kann. Wie dargelegt, ist die Erschliessung der Bauzonen – und damit auch die Stromversorgung des Kantonsgebiets als Teil der raumplanungsrechtlichen Aufgabe der Erschliessung – Aufgabe der Gemeinden. Es bedarf daher einer (zusätzlichen) gesetzlichen Grundlage im kommunalen Recht, aus der hervorgeht, dass die Klägerin von der zuständigen Gemeinde beauftragt wurde, eine Aufgabe im öffentlichen Interesse zu erfüllen.

5.3.3.3.
Die Gemeinde beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts für ihren Aufgabenbereich rechtsetzende Erlasse, welche die Rechte und Pflichten der natürlichen und der juristischen Personen in ihrem Gebiet, die Organisation der Gemeinde und das Verfahren vor den Behörden ordnen (§ 4 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]). Aus der Zuständigkeit zur Aufgabenerfüllung kann auch auf die Kompetenz zur Abgabeerhebung geschlossen werden (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Im Einklang dazu steht denn auch § 109 Abs. 1 PBG. Im Weiteren kann die Gemeinde ihre Aufgaben unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen einem externen Leistungserbringer übertragen (§ 44 Abs. 1 GG; vgl. dazu auch Art. 16 Abs. 1 lit. d Gemeindeordnung D.________; vgl. weiter E. 5.3.3 erster Abschnitt hiervor). Auch dies steht im Einklang mit § 109 Abs. 1 PBG. Dem Bau- und Zonenreglement der Gemeinde D.________ (nachfolgend BZR D.________ […]) sind keine ergänzenden Bestimmungen zum PBG hinsichtlich der Erschliessungs-Kostenbeiträge der Grundeigentümer für Energieversorgungsanlagen i.S.v. § 109 Abs. 1 PBG zu entnehmen. Diese werden aber im Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde D.________ und der Klägerin vom 18. Dezember 2009/4. Januar 2010 erwähnt. Mit diesem Vertrag hat die Gemeinde D.________ ihre Aufgaben hinsichtlich stromversorgungsmässiger Erschliessung an die A.________AG übertragen. Dies durfte sie, denn wie soeben dargelegt, kann die Gemeinde ihre Aufgaben einem externen Leistungserbringer übertragen. Die Übertragung dieser Aufgabe mittels Konzessionsvertrag an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen entspricht denn auch der gängigen Praxis im Kanton Luzern. Die Gemeinden stellen ihrerseits den öffentlichen Grund für die Durchleitung der elektrischen Energie zur Verfügung und erhalten dafür eine Konzessionsgebühr (vgl. Botschaft B 6 des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 24.5.2011 zum Entwurf eines Kantonalen Stromversorgungsgesetzes S. 12). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es in der Kompetenz der Gemeinde D.________ liegt, die Aufgabe der stromversorgungsmässigen Erschliessung an die Klägerin zu übertragen und diese damit auch zu berechtigen, für die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten Beiträge von den Grundeigentümern zu verlangen (vgl. dazu auch § 109 Abs. 1 PBG). Aus der Kompetenz in der Sache ergibt sich auch die Kompetenz der Gemeinde, Bestimmungen über diese Abgabe zu erlassen. Wie bereits dargelegt, erfüllt der Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde D.________ und der Klägerin zufolge der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung die an Gemeindegesetze gestellten Anforderungen, so dass ihm die gleiche demokratische Legitimation wie einem solchen zukommt (vgl. dazu […] E. 5.2 hiervor). In Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 RPG und § 109 Abs. 1 PBG kann dieser damit grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen von der Klägerin geforderten Erschliessungsbeitrag darstellen.

5.3.3.4.
Gemäss Ziff. 7.2 des Konzessionsvertrags ist die Klägerin berechtigt, bei Neuanschlüssen von Anlagen und Geräten an ihre elektrischen Verteilanlagen zur Deckung der Kosten für die Grob- und Feinerschliessung im Rahmen des übergeordneten Rechts pauschalisierte, auf einer technischen Grösse basierende Beiträge zu verlangen. Dies gilt auch für Veränderungen oder Erneuerungen der Anlagen und Geräte und/oder Erweiterungen des Leistungsbezugs. Massgebend sind die jeweils gültigen Richtlinien der Klägerin. Als zu entgeltende Leistung des Gemeinwesens bzw. der Klägerin werden in der Bestimmung Neuanschlüsse von Anlagen und Geräten an die elektrischen Verteilanlagen der Klägerin und die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten für die Grob- und Feinerschliessung genannt. Gleichgesetzt mit diesem Abgabetatbestand werden sodann Veränderungen oder Erneuerungen der Anlagen und Geräte wie auch die Erweiterung des Leistungsbezugs.

Der Gegenstand der Abgabe – das Abgabeobjekt – ist somit im formellen Gesetz enthalten. Der Kreis der Abgabepflichtigen – das Abgabesubjekt – wird in Ziff. 7.2 des Konzessionsvertrags zwar nicht ausdrücklich genannt. Dass es sich dabei um die anzuschliessenden oder angeschlossenen Stromabnehmer handelt, ergibt sich aus dem Rückschluss von der Leistung auf den Besteller und Empfänger der Leistung und ist damit aufgrund der genauen Umschreibung der zu entgeltenden Leistung aus der Bestimmung bzw. dem Konzessionsvertrag ableitbar. Das Abgabesubjekt ergibt sich damit hinreichend aus dem Zusammenhang mit dem Abgabegegenstand, womit auch der Kreis der Abgabepflichtigen als in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten erachtet werden kann (Wyss, a.a.O., S. 161 f.; vgl. dazu auch BGE 126 I 180 E. 2b/aa). Im Übrigen werden in § 109 Abs. 1 PBG, auf welchen sich die besagte Bestimmung des Konzessionsvertrags auch stützt, ausdrücklich die interessierten Grundeigentümer (als Teil der Stromabnehmer) als Abgabesubjekt genannt. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 7.2 des Konzessionsvertrags wird der A.________AG aber lediglich das Recht gewährt ("ist berechtigt"), Beiträge zu verlangen; er verpflichtet sie nicht dazu. Der Rechtsunterworfene kann daher aus dem von der Gemeindeversammlung genehmigten bzw. beschlossenen Konzessionsvertrag nicht entnehmen, welche Abgaben er tatsächlich schuldet. Verfassungsrechtlich genügt es indessen, wenn der mögliche Gegenstand und der mögliche Kreis der Abgabepflichtigen aus dem formellen Gesetz hervorgehen (BGer-Urteil 2C_404/2010 vom 20.2.2012 E. 5).

Was die Bemessung der Abgabe anbelangt, so hält die Bestimmung lediglich fest, dass zur Deckung der Kosten für die Grob- und Feinerschliessung im Rahmen des übergeordneten Rechts pauschalisierte, auf einer technischen Grösse basierende Beiträge verlangt werden dürften. Im Übrigen verweist die Bestimmung auf die jeweils gültigen Richtlinien der Klägerin und damit auf von dieser selbst verfasste Regeln. In den Richtlinien wird die Bemessung des Netzkostenbeitrags genau geregelt (vgl. E. 4 hiervor). Da Ziff. 7.2 des Konzessionsvertrags nicht auf eine bestimmte Fassung der Richtlinien verweist, sondern auf die jeweils gültigen, werden die von der A.________AG als privater Organisation erlassenen Richtlinien durch die Verweisung nicht zu staatlich gesetztem Recht. Es handelt sich vielmehr um eine dynamische Verweisung, was bedeutet, dass sich die Regel, auf die verwiesen wird, ohne Zutun des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ändern kann. Solche dynamischen Verweisungen geraten in Widerspruch zum Legalitätsprinzip, wenn sie dazu führen, dass der Gesetzgeber die Grundzüge einer Regelung nicht mehr selbst bestimmt (zum Ganzen: BGE 136 I 316 E. 2.4.1; Müller, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 2. Aufl. 2006, S. 212-214). Fraglich ist, inwieweit eine solche dynamische Verweisung auf Regeln, die von Privaten – wie vorliegend der Klägerin – erlassen werden, zulässig ist, da sie eine Ermächtigung zur Rechtsetzung an Private darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche nur dann zulässig, wenn u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Da dem Gesetzgeber entsprechend dem Legalitätsprinzip und der Gewaltenteilung die Aufgabe obliegt, die wichtigen Normen selber zu erlassen, können nur weniger wichtige Rechtsetzungsaufgaben an Private delegiert werden; es bedarf dazu allerdings einer verfassungsrechtlichen Delegationskompetenz, die u.a. Private als Rechtsetzungssubjekte und den notwendigen gesetzlichen Übertragungsakt (formelles Gesetz) bezeichnet. Sind Regeln so "unwichtig", dass sie Gegenstand einer Vollziehungsverordnung sein könnten bzw. allein der Umsetzung von gesetztem Recht dienen (z.B. rein technische Normen), so handelt es sich funktional um Verwaltung; in diesem Fall werden Verwaltungsaufgaben an Private übertragen (BGE 136 I 316 E. 2.4.1; BGer-Urteil 2C_39/2018 vom 18.6.2019 E. 4.3).

Nach § 14 Abs. 1 KV können Kanton und Gemeinden die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen. In Zusammenhang mit der Rechtsetzung auf Kantonsebene hält § 45 Abs. 1 KV fest, dass der Kantonsrat die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes erlässt. Das Gesetz kann die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, u.a. auch den mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragten weiteren Personen und Organisationen übertragen, soweit dies nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen wird (§ 45 Abs. 3 KV). Für die Gemeinden ist der KV keine ausdrückliche Kompetenz zur Delegation ihrer Rechtsetzungsbefugnisse an Private zu entnehmen (vgl. §§ 68 ff. KV). § 44 GG regelt sodann u.a. die von der Gemeinde übertragbaren Aufgaben und hält in Abs. 2 fest, dass die Gemeinde die Befugnisse der Stimmberechtigten und die politischen Führungsaufgaben des Gemeinderats nicht übertragen kann. Zu diesen Befugnissen der Stimmberechtigten gehören insbesondere die Rechtsetzungsbefugnisse nach § 10 Abs. 1 lit. b GG (vgl. dazu auch Art. 16 der Gemeindeordnung D.________), womit zweifelhaft erscheint, ob die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtsetzungsdelegation im Konzessionsvertrag an die Klägerin als private Organisation nach kantonalem Recht überhaupt zulässig ist. Weiter ist zu bezweifeln, dass es sich bei der vorliegend delegierten Regelung der Bemessung des Netzkostenbeitrags um "weniger wichtige Normen" handelt, für welche die Delegation an Private gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überhaupt nur zulässig wäre (vgl. dazu Wyss, a.a.O., S. 154, gemäss welcher die Erhebung von Kausalabgaben nie von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an private Organisationen in Betracht gezogen werden könnte; vgl. auch Müller, a.a.O., S. 215).

Die Frage nach der Zulässigkeit der vorliegenden Rechtsetzungsdelegation an die Klägerin im Konzessionsvertrag kann aber offenbleiben, denn die Delegationsnorm, d.h. das Gesetz im formellen Sinn, müsste wie dargelegt selbst bei einer grundsätzlich zulässigen Delegation zumindest in den Grundzügen die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festlegen. Indem Ziff. 7.2 des Konzessionsvertrags lediglich festlegt, dass die Klägerin zur Deckung der Kosten für die Grob- und Feinerschliessung im Rahmen des übergeordneten Rechts pauschalisierte, auf einer technischen Grösse basierende Beiträge verlangen dürfe, erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht. Der Konzessionsvertrag delegiert die Kompetenz zur Festlegung der Kausalabgabe ohne jede inhaltliche Vorgabe an die Klägerin als Erstellerin der für massgeblich erklärten Richtlinien. Die Bemessungsgrundlagen sind aus der Delegationsnorm nicht ansatzweise ersichtlich und die mögliche Abgabe auf dieser Basis für die Rechtsunterworfenen nicht im Geringsten, geschweige denn in den Grundzügen, voraussehbar (vgl. E. 5.2 hiervor).

Die Grundzüge der Abgabehöhe lassen sich vorliegend auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG; SR 843.1) ableiten. Die VWEG als bundesrätliche Verordnung ist kein Gesetz im formellen Sinn. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, geht es darüber hinaus im Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG; SR 843) und damit auch in der dazugehörigen VWEG um den Wohnungsbau und das Wohneigentum (vgl. die Zweckumschreibung in Art. 1 Abs. 1 WEG). Die darin enthaltenen Finanzierungsgrundsätze, insbesondere jener in Art. 1 Abs. 1 VWEG, dass die Gesamtheit der Grundeigentümer von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung wenigstens 30 % und von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung wenigstens 70 % zu tragen hat, müssen die Kantone und Gemeinden daher nur bei der Erschliessung von Wohnzonen berücksichtigen (vgl. dazu auch Jeannerat, a.a.O., Art. 19 RPG N 69). Vorliegend geht es aber nicht um die Erschliessung einer Wohnzone, sondern um die Erschliessung eines Industrieareals, welches in der Arbeitszone liegt, womit das WEG und die VWEG nicht einschlägig und nicht direkt anwendbar sind (vgl. dazu den Zonenplan der Gemeinde D.________[…]).

Insgesamt muss somit festgestellt werden, dass der Konzessionsvertrag die Bemessungsgrundlagen der Abgabe nicht einmal in den Grundzügen festlegt. In Bezug auf den geforderten Netzkostenbeitrag genügt die gesetzliche Grundlage den Anforderungen des abgaberechtlich konkretisierten Gesetzmässigkeitsprinzips damit nicht, womit diesem somit eine genügende gesetzliche Grundlage fehlt. Zu prüfen bleibt, ob auf diese im vorliegenden Fall verzichtet werden kann, weil das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.

5.4.
5.4.1.
Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können herabgesetzt werden, wenn grundsätzlich beide Prinzipien zur Anwendung gelangen. Die Frage, ob und wieweit Kosten- und Äquivalenzprinzip im Einzelfall gelten und die gesetzliche Grundlage für die Bemessungsgrundlagen tatsächlich zu ersetzen vermögen, hängt wie bereits erwähnt von der Natur der jeweiligen Materie bzw. der Art der Kausalabgabe ab. Die rechtliche Auswirkung der Differenzierung der verschiedenen Kategorien von Kausalabgaben bzw. der Typisierung der Kausalabgabe im konkreten Fall ist eine doppelte: Sie beeinflusst sowohl die Voraussetzungen der Bemessung als auch diejenige der Gesetzmässigkeit (Häner, a.a.O., S. 13; Wyss, a.a.O., S. 15). Wie bereits ausgeführt, sind bei den Kausalabgaben – neben weiteren – insbesondere Gebühren und Beiträge bzw. Vorzugslasten zu unterscheiden. Die Benennung als "Netzkostenbeitrag" in den VSE Richtlinien bzw. Branchenempfehlungen sowie den Netzanschlussrichtlinien der Klägerin ist nicht entscheidend für die Qualifikation der vorliegend strittigen Kausalabgabe. Massgebend ist vielmehr ihre konkrete Ausgestaltung (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b).

5.4.2.
Die Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Tätigkeit oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken. Wesensmerkmal ist, dass die Gebühren nur für die tatsächliche Inanspruchnahme der staatlichen Leistung geschuldet sind. Der Gebührenbegriff wird weiter unterteilt in Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Konzessionsgebühren. Die Verwaltungsgebühr bildet das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung des Gemeinwesens. Darunter fallen z.B. Gebühren für die Bewilligungserteilung oder Gerichtsgebühren. Benützungsgebühren werden geschuldet als Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Sache, sofern das Benutzungsverhältnis dem öffentlichen Recht untersteht. Als Beispiele zu nennen sind etwa Studiengebühren oder die Benutzungsgebühr für Abwasseranlagen zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten. Sie wird im Grundsatz nach Massgabe der tatsächlichen Benützung erhoben. Bei gewissen Erschliessungsanlagen können sowohl einmalige Anschlussgebühren wie auch periodische Benützungsgebühren (Benützungsgebühren im engeren Sinn) erhoben werden (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen im dritten Abschnitt dieser Erwägung; zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2764 ff.; Häner, a.a.O., S. 4 ff.; Wyss, a.a.O., S. 11 f.; Hungerbühler, a.a.O., S. 509).

Vorzugslasten (oder Beiträge) sind Kausalabgaben, die einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der ihm (bzw. einem bestimmten Kreis von Privaten) aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk erwächst. Beiträge sind nicht leistungsabhängig, d.h. die Abgabe ist auch dann geschuldet, wenn vom Vorteil kein Gebrauch gemacht wird – dieser mithin nur potentiell existiert. Es genügt die blosse Möglichkeit, den betreffenden Vorteil (die Strasse, die Versorgungs- und/oder Entsorgungsanlage usw.) zu nutzen. Ob es tatsächlich zur Nutzung kommt, ist daher nicht entscheidend, wobei der wirtschaftliche Vorteil aber konkretisiert sein muss und nicht bloss theoretischer/abstrakter Natur sein darf. Voraussetzung für die Abgabenerhebung ist damit ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil (BGE 132 II 371 E. 2.3; BGer-Urteil 2C_434/2019 vom 17.3.2021 E. 4.1.2; Waldmann, in: Kausalabgaben [Hrsg. Häner/Waldmann], Bern 2015, S. 57 ff.; Wyss, a.a.O., S. 13).

Vor diesem Hintergrund wird bei der Erschliessung von Grundstücken zwischen Anschlussbeiträgen, Anschlussgebühren und Benutzungsgebühren unterschieden. Erstere sind als Vorzugslasten ausgestaltet und knüpfen am besonderen Vorteil an, der dem Grundeigentümer durch die zugunsten eines unbestimmten Personenkreises erstellte Erschliessungsanlage (z.B. Kanalisation) erwächst; für die Erhebung des Beitrags genügt die blosse Möglichkeit des Anschlusses, selbst wenn der Anschluss noch nicht erfolgt und die Anlage noch nicht benutzbar ist. Mit den Anschlussgebühren (als Benützungsgebühren im weiteren Sinn bzw. einmalige Benützungsgebühren) insbesondere für Elektrizität, Wasser und Abwasser finanziert das Gemeinwesen meistens die Investitionen. Sie stellen das Entgelt für den zugunsten des Einzelnen erfolgten Anschluss an öffentliche Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen dar; es handelt sich um den Preis für das Recht, die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers, das Verteilernetz für die Zuleitung des Wassers oder eben das Stromnetz zu benützen. Schliesslich werden für die Benützung angeschlossener Anlagen weitere (wiederkehrende) Benutzungsgebühren insbesondere zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Anlagen erhoben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2817; Waldmann, a.a.O., S. 69 f.; Häner, a.a.O., S. 5 f.; Hungerbühler, a.a.O., S. 510; vgl. auch BGer-Urteil 2P.45/2003 vom 28.8.2003 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 15 vom 28.10.2015 E. 3.3 [nicht publiziert in LGVE 2015 IV Nr. 16]). Wie die Vorzugslast kann auch eine einmalige Benutzungsgebühr erhoben werden, wenn die Erschliessungsqualität durch bestimmte Massnahmen verbessert wird. Sie kann aber auch nachträglich eingefordert werden, wenn auf einer Parzelle bauliche Massnahmen getroffen werden, die die Berechnungsgrundlage der Abgabe verändern. Dies sind keine Tatbestände des eigentlichen Rückwirkungsverbots (vgl. BGer-Urteil 2P_45/2003 vom 28.8.2003 E. 5.3). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es unumgänglich, Grundeigentümer, die solche Vorkehrungen nachträglich treffen, gleich zu behandeln wie solche, die die Massnahmen früher getroffen haben. Die Kantone und Gemeinden verfügen insgesamt über einen grossen Spielraum zur Ausgestaltung ihres Abgabesystems. Sie können auch – je nach Art der Anlage – gestaffelte Abgaben vorsehen. Zudem können sie Vorzugslasten mit Benutzungsgebühren kombinieren. Mischformen zwischen den beiden Abgabearten sind nicht von vornherein verfassungswidrig (Jeannerat, a.a.O, Art. 19 RPG N 72 f., 81; Hungerbühler, a.a.O., S. 510).

Wie bereits festgehalten (vorne E. 4), bildet gemäss Netzanschlussrichtlinien 2004 und 2011 der Klägerin die im Netzanschlussvertrag vereinbarte bezugsberechtigte Leistung in kVA die Basis für den zu erhebenden Netzkostenbeitrag. Dieser errechnet sich konkret aus der bezugsberechtigten Leistung in kVA multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag in Fr./kVA. Er wird auch für die Leistungserhöhung erhoben, wenn die einem Anschluss zugrunde gelegte Leistung erhöht wird. Dieser nachträgliche bzw. zusätzliche Netzkostenbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der alten und der neuen bezugsberechtigten Leistung in kVA, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag in Fr./kVA. Auch nach den VSE-Richtlinien bzw. Branchenempfehlungen entspricht der Netzkostenbeitrag der durch den Netzanschlussnehmer bestellten und damit mit dem Netzbetreiber vereinbarten bezugsberechtigten Leistung und kann der Netzbetreiber eine Nachforderung im Sinne einer Leistungserhöhung der bezugsberechtigten Leistung stellen, wenn die vereinbarte bezugsberechtigte Leistung durch den Netzanschlussnehmer bei der Nutzung überschritten wird (vgl. E. 5.1.2 zweiter Abschnitt hiervor). Daraus erhellt, dass der Netzkostenbeitrag für die vereinbarte bzw. tatsächliche Inanspruchnahme des Stromnetzes bzw. des Anschlusses an dieses erhoben wird. Er ist leistungsabhängig, d.h. seine Höhe hängt von der individuellen Nutzung durch den Anschlussnehmer ab. Dies gilt insbesondere für den vorliegend strittigen Netzkostenbeitrag, welcher als nachträglicher bzw. zusätzlicher Netzkostenbeitrag für den – entgegen der ursprünglich vereinbarten bezugsberechtigten Leistung – tatsächlich höheren Leistungsbezug erhoben wird. Er ist damit als Gebühr (Anschlussgebühr) im abgaberechtlichen Sinn zu qualifizieren. Da sich mit dem höheren – als ursprünglich vereinbarten – Leistungsbezug durch die Beklagte und damit aufgrund ihres nachträglichen Verhaltens die Berechnungsgrundlagen für die Gebühr verändert haben, rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtsgleichheit grundsätzlich auch die nachträgliche Ergänzung der erstmaligen Gebühr (vgl. dazu den vorherigen Abschnitt in dieser Erwägung; vgl. zum Ganzen insbesondere auch: BGer-Urteil 2P.223/2004 vom 18.5.2005 E. 3.2).

5.4.3.
5.4.3.1.
Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten sollen. Es kann daher nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben zum Tragen kommen und das Fehlen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage kompensieren. Eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe ist nicht ausgeschlossen. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass die Eingänge höher als der im obigen Sinne grosszügig umschriebene Aufwand festgelegt werden, dass also ein Gewinn angestrebt wird (BGE 143 II 283 E. 3.7.1, 126 I 180 E. 3a/aa, 124 I 11 E. 6c; BGer-Urteile 2C_1027/2020 vom 4.5.2022 E. 8.1, 2C_404/2010 vom 20.2.2012 E. 6.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2778, 2781). Die Definition des "Verwaltungszweigs" ist für die Wirksamkeit des Kostendeckungsprinzips von grosser Bedeutung. Dieser hat sich dabei in erster Linie nach sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien, zu definieren. Im Bereich der Erschliessungsbeiträge werden dementsprechend etwa die einzelnen Produkte (Strasse, Wasser, Energie, Abwasser, Abfälle usw.) zu je einem Verwaltungszweig zusammengefasst. Es wird teilweise jedoch auch als zulässig erachtet, diese generell in einem einzigen Verwaltungszweig der "Erschliessung" zu führen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall exakt dem konkreten Verwaltungsaufwand entspricht. Bei der Bemessung können auch die allgemeinen Unkosten des Verwaltungszweigs berücksichtigt werden (BGE 126 I 180 E. 3b/cc; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2779).

Der Definition des Kostendeckungsprinzips als Gesamtkostendeckungsprinzip im soeben beschriebenen Sinn bzw. der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieses im vorliegenden Fall steht sodann auch das Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) nicht entgegen. Darin wird zwar das Kostendeckungsprinzips als Gesamtkostendeckungsprinzip nur für Verwaltungsgebühren eingesetzt (vgl. dazu und zum Folgenden: §§ 7-9 GebG; Botschaft B 93 des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 29. Januar 1993 zum Entwurf eines Gebührengesetzes, S. 19, 23). Für Benützungsgebühren soll es nicht gelten. Für diese gelte gemäss Botschaft im Einzelfall das Äquivalenzprinzip, was bedeute, dass die Gebührenforderung in einem bestimmten Verhältnis zum im Einzelfall veranlassten staatlichen Aufwand zu stehen habe, wobei die Gebühr aber über die reine Kostendeckung (sog. Einzelkostendeckung) hinausgehen und den wirtschaftlichen Vorteil berücksichtigen dürfe. Die Botschaft stellt aber klar, dass eine Benützungsgebühr, die nicht durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt werde, nur dann rechtmässig sei, wenn Gebührenobjekt, Gebührensubjekt und die Berechnungsgrundlage in einem formellen Gesetz festgelegt seien. Vorliegend fehlt gerade eine solche gesetzliche Grundlage im Bereich der Bemessung. Das im ersten Abschnitt dieser Erwägung beschriebene Kostendeckungsprinzip stützt sich als Verfassungsprinzip auf Art. 127 BV und übt seine Schutz- und Surrogatsfunktion für kostenabhängige Gebühren aus, unabhängig von deren Qualifikation als Verwaltungs- oder Benützungsgebühr (vgl. dazu auch § 2 GebG, gemäss welchem das GebG nur so weit angewendet wird, als nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips als Gesamtkostendeckungsprinzip wie auch als Einzelkostendeckungsprinzip zum gleichen Ergebnis führen wird (vgl. dazu E. 5.4.5.4-5.4.5.6 und E. 5.4.6.2 hiernach).

5.4.3.2.
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bedeutet, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht bzw. nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu diesem stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Betroffenen verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers, Einzelkostendeckung), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen und auch gewisse Pauschalierungen zulässig sind. Es ist auch hier nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (zum Ganzen: BGE 143 I 220 E. 5.2.2, in: Pra 2018 Nr. 39 E. 5.2.2, 126 I 180 E. 3a/bb; BGer-Urteile 2C_1027/2020 vom 4.5.2022 E. 7.1, 2C_212/2015 vom 8.10.2015 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2785-2788). In gewissen Fällen lässt sich der Nutzen einer staatlichen Leistung nur schwer bestimmen, namentlich wenn die Leistung keinen "Marktwert" aufweist, weil Private keine vergleichbaren Leistungen anbieten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2788).

5.4.4.
5.4.4.1.
Die Klägerin begründet ihre Forderung über Fr. 135'000.-- mit der Überschreitung der vertraglich vereinbarten bezugsberechtigten Leistung durch die Beklagte. Diese schulde ihr einen der Erhöhung entsprechenden Netzkostenbeitrag. Die Beklagte bringt in Bezug auf die Erhöhung des Leistungsbezugs in materieller Hinsicht zunächst vor, dass diese tatsächlich und physisch keinerlei Änderung am Netzanschluss verursacht habe. Die Klägerin habe keinerlei Anpassungen vorgenommen. Weder habe sie technische Leistungen noch bauliche Arbeiten oder anderweitige Massnahmen am Netzanschluss erbracht. Dementsprechend seien der Klägerin auch keinerlei Kosten für eine "Erhöhung der Netzanschlussleistung" entstanden. Es existierten überhaupt keine konkreten (Anschluss-)Kosten, für welche allenfalls Beiträge verlangt werden könnten. Es gehe vorliegend um einen Mehrverbrauch aus dem Netz bei technisch, baulich etc. unverändertem Netzanschluss. Auslöser des verlangten Netzkostenbeitrags sei alleine das Verbrauchsverhalten der Beklagten, und nicht etwa eine Tätigkeit oder Dienstleistung der Klägerin in Zusammenhang mit dem Netzanschluss.

5.4.4.2.
Dagegen wendet die Klägerin ein, ihr seien durch den erhöhten Leistungsbezug der Beklagten durchaus Kosten angefallen, welche zu ersetzen seien. Jeder Anschluss eines Endverbrauchers an das Elektrizitätsnetz verlange eine entsprechende Netzdimensionierung nach Massgabe der vorgesehenen beanspruchten Kapazität des Anschlusses (ausgedrückt in elektrischer Leistung in kVA). Andernfalls käme es zu Black-outs etc., und die Versorgungssicherheit wäre nicht mehr gewährleistet. Der Verteilnetzbetreiber müsse nach Art. 6 Abs. 1 StromVG in der Lage sein, in seinem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu liefern. Diese Netzdimensionierung verursache entsprechende Kosten. In Beachtung des Rechtsgleichheitsprinzips habe daher jeder Netzanschlussnehmer einen seiner bezugsberechtigten Leistung entsprechenden Netzkostenbeitrag zu bezahlen. Der Netzbetreiber müsse aber nicht für jeden Netzanschlussnehmer einzeln errechnen, welche Kosten ihm durch die Anschlusskapazität des Letzteren exakt entstanden sind, sondern er dürfe den Netzkostenbeitrag pauschalisiert in Rechnung stellen.

5.4.4.3.
Die Klägerin macht zwar geltend, ihr seien aus dem erhöhten Leistungsbezug durch die Beklagte Kosten entstanden, begnügt sich dann aber mit allgemeinen Ausführungen zur Netzdimensionierung und den daraus folgenden Kosten. Sie bringt nicht vor, der erhöhte Leistungsbezug der Beklagten habe direkt Ausbauten des Netzes erforderlich gemacht und damit unmittelbar Kosten verursacht. Entsprechend wird auch keine konkrete Höhe von Kosten erwähnt. Wären aber tatsächlich Anpassungen am Netz aufgrund des erhöhten Leistungsbezugs vorgenommen worden, so wäre anzunehmen, dass die Klägerin die dadurch entstandenen Kosten konkret beziffern könnte und folglich auch würde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der erhöhte Leistungsbezug der Beklagten zumindest keine unmittelbaren Netzausbauten und damit Netzdimensionierungskosten verursacht hat. Dafür spricht auch, dass sie in ihrer Klage vom 14. Februar 2014 zum Sachverhalt selbst ausführte, das vereinbarte Leistungsmaximum stelle keine technische Grenze für den Leistungsbezug dar, sondern könne im Rahmen der Reservekapazität des Netzanschlusses und des Verteilnetzes überschritten werden, was dann allerdings die Anpassung der bezugsberechtigten Leistung und damit einen neuen, zusätzlichen Netzkostenbeitrag nach Massgabe der Erhöhung der bezugsberechtigten Leistung auslöse. Wie bereits ausgeführt, kann ein zusätzlicher Netzkostenbeitrag als Anschluss- bzw. Netzdimensionierungsgebühr aber auch nachträglich eingefordert werden, wenn sich aufgrund von nachträglichen Vorkehrungen bzw. des Verhaltens des Netzanschlussnehmers die Berechnungsgrundlagen für die Gebühr verändert haben (vgl. E. 5.4.2 dritter und vierter Abschnitt hiervor). Ein solches nachträgliches – die Berechnungsgrundlagen der Gebühr veränderndes – Verhalten, ist vorliegend im höheren, als ursprünglich vereinbarten, Leistungsbezug durch die Beklagte zu erblicken. Wäre im Vertrag von Anfang an die diesem Verfahren zu Grunde liegende höhere effektive Leistung vereinbart worden, so wäre der (einmalige) Netzkostenbeitrag von Anfang an höher bzw. dieser vereinbarten effektiven Leistung entsprechend ausgefallen. Wie bereits dargelegt, ist es aus Gründen der Rechtsgleichheit unumgänglich, Abgabepflichtige, die solche Vorkehrungen nachträglich treffen, gleich zu behandeln wie solche, die die Massnahmen früher getroffen haben (vgl. zur rechtsgleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV). Entsprechend ist es mit dem übergeordneten Recht vereinbar und geboten, einen zusätzlichen Netzkostenbeitrag nicht nur dann einzufordern, wenn aufgrund des Verhaltens des Anschlussnehmers unmittelbar und direkt Netzausbau- bzw. Netzdimensionierungskosten entstehen, sondern auch nachträglich, d.h. für bereits früher entstandene Kosten, die erst später einem konkreten Anschlussnehmer aufgrund seines nachträglichen Verhaltens zuzuordnen sind. Inwiefern diese Schlussfolgerung nicht im Einklang mit Art. 19 RPG und § 109 Abs. 1 PBG stehen sollte, wie es von der Beklagten sinngemäss vorgebracht wird, ist nicht ersichtlich. Dass die Kosten unmittelbar entstanden sein müssen und nicht auch (wie im soeben erwähnten Sinn) nachträglich eingefordert werden können, geht aus den Bestimmungen nicht hervor (vgl. dazu insbesondere auch BGer-Urteil 2E_1/2019 vom 30.4.2020 E. 4.3). Was schliesslich die Ausführungen der Beklagten in diesem Zusammenhang zur Perimeterverordnung anbelangt, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass diese auf die vorliegende Streitigkeit nicht zur Anwendung gelangt (…).

5.4.4.4.
Soweit die Beklagte in den materiellen Teilen ihrer Rechtsschriften erneut den Standpunkt vertritt, der von der Klägerin verlangte Netzkostenbeitrag betreffe nicht die Erschliessung bzw. stehe nicht im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, sondern hänge vielmehr mit der Netznutzung durch die Beklagte zusammen, und die von ihr über das Verteilnetz der Klägerin bezogene Leistung stelle eine Komponente des Netznutzungsentgelts dar, für welche sie bereits bezahlt habe und welche daher nicht nochmals via Netzkostenbeitrag eingefordert werden könne, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. […] E. 5.1.2 zweiter Abschnitt, 5.1.3 und 5.3.1 hiervor). Die bundesgerichtliche Qualifikation der strittigen Forderung als "Netzkostenbeitrag im Sinne der zitierten VSE-Richtlinien" und damit als Gebühr für Netzanschluss- bzw. Erschliessungskosten ist – wie bereits dargelegt – nachvollziehbar und überzeugend und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb darauf zurückgekommen bzw. dies im vorliegenden Verfahren anders beurteilt werden sollte. Das Bundesgericht hat einleuchtend dargelegt, dass die Erhebung eines Netzkostenbeitrags neben dem Netznutzungsentgelt auch unter Geltung des StromVG möglich bzw. zulässig ist und dieser nicht für den effektiven Bezug bzw. Mehrverbrauch von elektrischer Energie, sondern für die installierte bzw. beanspruchte Leistung (kVA) erhoben wird, weshalb mit dem Netzkostenbeitrag und dem Netznutzungsentgelt nicht ein und dieselbe Leistung doppelt abgegolten wird. Der Gefahr einer doppelten Belastung wirkt auch Art. 14 Abs. 3bis StromVG entgegen, gemäss welchem Netzkostenbeiträge als individuell in Rechnung gestellte Kosten bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (zum Ganzen: BGer-Urteil 2E_1/2019 vom 30.4.2020 E. 3.6.2-4.3). Weshalb der Netzkostenbeitrag in der von der Klägerin geltend gemachten Form (d.h. errechnet aus der bezugsberechtigten Leistung in kVA, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag in Fr./kVA, bzw. bei Leistungserhöhung aus der Differenz zwischen der alten und der neuen bezugsberechtigten Leistung in kVA, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag in Fr./kVA) der im StromVG vorgesehenen Stromversorgungs-Ordnung widersprechen sollte, wie von der Beklagten geltend gemacht, ist daher nicht ersichtlich (vgl. dazu auch E. 5.3.1 hiervor).

Andererseits kann die Klägerin aus dem Umstand, dass der Abzug der Netzkostenbeiträge bei der Berechnung des Netznutzungsentgelts nach ihren Ausführungen durch sie korrekt vorgenommen werde bzw. der korrekte Abzug der Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge bei ihrer Berechnung des Netznutzungsentgelts von der ElCom noch nie bemängelt worden sei, aber nichts in Bezug auf die konkrete Höhe des von ihr von der Beklagten geforderten Netzkostenbeitrags bzw. dessen tatsächliche Begründetheit und Angemessenheit ableiten. Entsprechend ist auch wie bereits ausgeführt auf die von ihr beantragte Einholung einer schriftlichen Auskunft der ElCom zur Frage, ob in den Tarifprüfungsverfahren der Klägerin festgestellt wurde, dass individuell in Rechnung gestellte Kosten i.S.v. Art. 14 Abs. 3bis StromVG in das Netznutzungsentgelt gerechnet wurden, zu verzichten. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass die beantragte schriftliche Auskunft der ElCom für die Klärung des strittigen Sachverhalts nicht tauglich erscheint (…).

5.4.4.5.
Unbehelflich ist schliesslich der – in Zusammenhang mit der Bestreitung tatsächlich entstandener Kosten – von der Beklagten vorgebrachte Hinweis, dass sie die von ihr benötigte Elektrizität direkt ab dem Mittelspannungsnetz (Netzebene 5) der Klägerin beziehe sowie sämtliche dafür notwendigen (Anschluss-)Anlagen und Leitungen für ihr Grundstück und für ihren Betrieb selber gebaut und finanziert und damit selber für die Erschliessung und den Anschluss ihres Grundstücks und ihrer Anlagen an das Verteilnetz der Klägerin gesorgt habe. Die Erschliessung nach Art. 19 Abs. 1 RPG umfasst in Anlehnung an das WEG die Grob- und Feinerschliessung. Unter Groberschliessung versteht man die Versorgung einer Bauzone mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen (Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen, Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Land dienen), während die Feinerschliessung die einzelnen Grundstücke mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verbindet (öffentlich zugängliche Quartierstrassen, öffentliche Leitungen). Nicht zum Begriff der Erschliessung nach Art. 19 RPG gehören etwa die "Grunderschliessung" oder "Basiserschliessung", die das hauptsächliche Strassennetz und die Hauptleitungen beinhaltet, an welche die Groberschliessungen anknüpfen. Der sogenannte "Hausanschluss" schliesslich, der alle zum Anschluss eines Hauses oder einer kleinen Gruppe von Häusern an das Feinerschliessungsnetz notwendigen Werke und Anlagen umfasst, ist ebenfalls nicht unmittelbar Gegenstand von Art. 19 Abs. 1 RPG (Jeannerat, a.a.O., Art. 19 RPG N 21). Im vorliegenden Fall besteht die besondere Situation, dass die Beklagte direkt auf der Mittelspannungsebene (Netzebene 5) an das Verteilnetz der Klägerin angeschlossen ist, der Netzanschlusspunkt in dem Sinne somit vorverlagert ist. Nach den Ausführungen der Klägerin wird ein Anschluss in der Netzebene 5, wie der vorliegende, der Groberschliessung zugerechnet. Dies deckt sich mit den Branchenempfehlungen des VSE, welche die Erschliessung ebenfalls im Sinne des WEG definieren und den Anschluss an das regionale Verteilnetz (Netzebene 5) als Groberschliessung betrachten. Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich vorliegend denn auch, die Erschliessung des Industrieareals der Beklagten durch die Klägerin als Groberschliessung zu qualifizieren, ist sie doch vergleichbar mit der Versorgung einer Bauzone mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen. Entgegen der Ausführungen der Beklagten ist das regionale Verteilnetz, an welches sie vorliegend direkt angeschlossen ist, denn auch nicht der Grund- oder Basiserschliessung zuzuordnen. Daraus folgt, dass – auch wenn die Beklagte ihre unterspannungsseitigen Anlagen und Installationen selber finanziert hat – dennoch ein Netzanschluss an das Verteilnetz der Klägerin (Netzebene 5) besteht. Dieser Netzanschluss ist als Groberschliessung zu qualifizieren und ein Netzkostenbeitrag, der die Deckung von Erschliessungskosten i.S.v. Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten auf der Netzebene 5 zum Gegenstand hat, ist vorliegend grundsätzlich zulässig (vgl. dazu auch E. 5.1.2 zweiter Abschnitt).

5.4.5.
5.4.5.1.
Die Klägerin legt zum Nachweis der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips eine Übersicht auf, in welcher sie die gesamten Anlage- und Herstellkosten der Netzebene 5, in welcher die Beklagte an ihr Verteilnetz angeschlossen sei, per 30. September 2010 sowie die gesamten, bezahlt erhaltenen Netzkostenbeiträge für die Netzebene 5, ebenfalls per 30. September 2010, zusammengestellt habe. Aus dieser Übersicht sei ersichtlich, dass die gesamten Kosten des "Verwaltungszweigs", also die Anschaffungs- und Herstellkosten der Netzebene 5, den Gesamtertrag der Gebühren, also den Gesamtbetrag der Netzkostenbeiträge für die Netzebene 5, bei weitem übersteigen würden. Mithin sei das Kostendeckungsprinzip hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Netzkostenbeitrags von Fr. 100.--/kVA bzw. des konkret in Rechnung gestellten Netzkostenbeitrags ohne Weiteres eingehalten.

5.4.5.2.
Nach Ziff. 7.2 des Konzessionsvertrags sollen die darin erwähnten Beiträge der Deckung der Kosten für die Grob- und Feinerschliessung dienen. Auch gemäss den Netzanschlussrichtlinien der Klägerin wird der Netzkostenbeitrag zur Deckung eines angemessenen Teils der Groberschliessungskosten und zur Deckung des überwiegenden Teils der Feinerschliessungskosten erhoben. Nach den VSE Richtlinien wird der Netzkostenbeitrag für die Abgeltung der mit der Bestellung direkt und indirekt verursachten Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten erhoben (…). Daraus erhellt, dass der Netzkostenbeitrag kostenabhängig ist, womit das Kostendeckungsprinzip vorliegend grundsätzlich zum Tragen kommen kann (vgl. E. 5.4.3.1 erster Abschnitt hiervor).

5.4.5.3.
Die von der Klägerin in Zusammenhang mit dem Nachweis der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips aufgelegte Übersicht trägt den Titel "Kalkulation NKB der Netzebene 5 gemäss VSE 2004 mit Finanzzahlen und technischen Kennzahlen von 2010". Neben der Formel für die Berechnung des Kostenanteils der Netzebene 5, für den bereits ein Beitrag an die Erschliessung gezahlt wurde (NKB NE 5), und den technischen Kennzahlen finden sich in einem weiteren Abschnitt die Finanzkennzahlen, auf welche die Klägerin verweist. Danach betragen die Anschaffungs- und Herstellkosten für die Netzebene 5 Fr. 343'931'606.--. Die NKB NE 5 werden weiter mit Fr. 15'623'414.-- und Fr. 133.--/kVA beziffert. Die Klägerin stellt damit den Kostenanteil der Netzebene 5, für den bereits ein Beitrag an die Erschliessung gezahlt wurde, ins Verhältnis zu den gesamten Anschaffungs- und Herstellkosten der Netzebene 5 und führt dazu wie bereits dargelegt aus, die gesamten Kosten des Verwaltungszweigs, also die Anschaffungs- und Herstellkosten der Netzebene 5, würden den Gesamtertrag der Gebühren, also den Gesamtbetrag der Netzkostenbeiträge für die Netzebene 5, bei weitem übersteigen.

5.4.5.4.
Das Kostendeckungsprinzip schreibt eine Aufgliederung eines Verwaltungszweigs in Teilbereiche nicht vor. Fehlt es an einer weiteren Unterteilung, bezieht sich dieses Prinzip nur auf den gesamten Verwaltungszweig. Es sind dann Querfinanzierungen zwischen den Teilbereichen denkbar. Das Kostendeckungsprinzip hat dabei eine abgabenbegrenzende Funktion aber nur bezüglich aller Abgabearten zusammen, die für das Verteilnetz erhoben werden, hingegen nicht für jede einzelne Abgabenart wie z.B. die Anschlussgebühr allein. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in einer solchen Situation das Kostendeckungsprinzip die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion für die einzelne Abgabenart – wie z.B. die Anschlussgebühren – jedoch nicht übernehmen, falls auch die Finanzierung des Versorgungswerks nicht näher abgegrenzt und auf einzelne Kategorien von Abgabepflichtigen bzw. Abgaben verteilt ist. Es ist dann nämlich offen, in welcher Form und in welchem Ausmass die jeweiligen Kategorien zur Finanzierung herangezogen werden sollen (zum Ganzen: BGer-Urteile 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 E. 4.3.1, 2C_404/2010 vom 20.2.2012 E. 6.5; vgl. auch Jeannerat, a.a.O., Art. 19 RPG N 83).

Die von der Klägerin als Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweigs geltend gemachten Anschaffungs- und Herstellkosten der Netzebene 5 stellen nicht ausschliesslich Erschliessungskosten dar. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, fliessen die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht nur in die Berechnung des Netzkostenbeitrags, sondern auch – via die Kapitalkostenkomponente – in die Berechnung des Netznutzungsentgelts ein (vgl. BGer-Urteil 2E_1/2019 vom 30.4.2020 E. 3.7.1; […]). D.h., ein Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird als Erschliessungskosten über den Netzkostenbeitrag abgerechnet und der andere Teil komplementär dazu als Kapitalkostenkomponente über das Netznutzungsentgelt (vgl. Art. 14 Abs. 3bis und Art. 15 StromVG). Auch der Konzessionsvertrag unterscheidet zwischen Beiträgen, die insbesondere bei Neuanschlüssen oder Erweiterungen des Leistungsbezugs erhoben werden und der Deckung der Kosten für die Grob- und Feinerschliessung dienen sollen, und Netznutzungsentgelten, welche sich im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin richten würden, und sieht mithin eine hinreichende Abgrenzung der verschiedenen Abgabearten vor. Die Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips hätte somit aufgegliedert nach den einzelnen Abgabearten – vorliegend somit separat und ausschliesslich für den Netzkostenbeitrag (und allfällige weitere Anschlussgebühren bzw. Erschliessungsbeiträge) und die entsprechenden Erschliessungskosten – zu erfolgen (vgl. BGer-Urteile 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 E. 4.4, 5.1.1, 5.2.2, 2C_404/2010 vom 20.2.2012 E. 6.6 f.). Die Erschliessung an das Verteilnetz der Klägerin als solche würde m.a.W. den entsprechenden Verwaltungszweig bilden. Der Netzkostenbeitrag, mit dem Netzdimensionierungskosten abgegolten werden sollen, betrifft das Netzanschlussverhältnis und die Erschliessung, wie es das Bundesgericht festgehalten hat und bereits mehrfach ausgeführt wurde (vgl. […] E. 5.1.2 und 5.4.4.4 hiervor).

Die Argumentation der Klägerin, die Verwendung der Anschaffungs- und Herstellwerte der Netzebene 5 insgesamt sei richtig, weil durch die Überschreitung der vereinbarten Kapazität durch die Beklagte Kosten in der Netzdimensionierung verursacht würden, also nicht primär Kosten bei den "Anschlüssen" (oder beim Anschluss der Beklagten), geht daher fehl. Indem die Klägerin den gesamten Anschaffungs- und Herstellkosten der Netzebene 5 den Gesamtbetrag der Netzkostenbeiträge für die Netzebene 5 gegenüberstellt, vergleicht sie jedenfalls Beträge, die für die Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht aussagekräftig miteinander verglichen werden können. Einerseits berücksichtigt sie bei den Gesamtkosten, wie erwähnt, auch solche, die nicht in den Verwaltungszweig Erschliessung fallen und damit nicht über die Erschliessungsbeiträge bzw. -gebühren zu decken sind (vgl. dazu auch § 110 Abs. 2 PBG, welcher explizit festhält, dass die Summe der Beiträge der Interessierten zusammen mit dem Gemeindeanteil und allfälligen Leistungen von Bund, Kanton usw. die Gesamtkosten nicht übersteigen darf). Andererseits stellt der Gesamtbetrag der Netzkostenbeiträge nicht den Gesamtertrag der Gebühren dar, wenn man – wie die Klägerin und entgegen der hier vertretenen Auffassung – von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten als Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweigs ausgeht. Diesfalls müssten auch die – Anschaffungs- und Herstellungskosten kompensierenden – Netznutzungsentgelte berücksichtigt werden. Selbst wenn man also bei der Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Netzebene 5 als Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs ansehen dürfte, so könnten diesem nicht nur die Netzkostenbeiträge, sondern es müssten diesem eben die Gesamterträge, d.h. auch die Kapitalkostenkomponenten der Netznutzungsentgelte, gegenübergestellt werden.

Soweit die Klägerin ausführt, ihr Ansatz sei zudem richtig, weil die Netzbetreiber der ElCom im Rahmen der Tarifprüfungen nicht nur die jeweiligen Kosten der verschiedenen Netzanlagen melden würden, sondern auch die jeweils vereinnahmten Netzanschlussbeiträge und Netzkostenbeiträge, womit die ElCom sicherstelle, dass über das Netznutzungsentgelt nicht Kosten gedeckt würden, welche bereits über die Netzkostenbeiträge (und Netzanschlussbeiträge) bezahlt worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihre Darstellungen ändern nichts daran, dass mit der von ihr aufgelegten Übersicht bzw. den darin enthaltenen Beträgen die Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht möglich ist. Im Übrigen wird ergänzend auf die bereits gemachten Ausführungen unter Erwägung 5.4.4.4 zweiter Abschnitt hiervor verwiesen.

Dass die aufgelegten Zahlen nicht geeignet sind, die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu prüfen, ergibt sich im Übrigen auch aus der grossen Diskrepanz zwischen diesen, macht der geltend gemachte Gesamtbetrag der Netzkostenbeiträge für die Netzebene 5 doch gerade mal etwa 4.5 % der geltend gemachten Anschaffungs- und Herstellkosten der Netzebene 5 aus. Schliesslich sei erwähnt, dass auch daraus, dass der Beklagten (gemäss Klägerin) in Anwendung des im Branchendokument vorgesehenen Rechnungsmodells ein Netzkostenbeitrag in Höhe von Fr. 133.--/kVA hätte in Rechnung gestellt werden können – und damit wesentlich mehr, als der von ihr der Beklagten tatsächlich in Rechnung gestellte Netzkostenbeitrag von Fr. 100.--/kVA – nicht auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips geschlossen werden kann. Zwar ist wie erwähnt eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausgeschlossen. Aus der aufgelegten, rein auf technischen Kennzahlen beruhenden Formel lässt sich aber nichts dazu entnehmen, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs, vorliegend der Erschliessung, nicht oder nur geringfügig übersteigen. Ganz allgemein fehlt der von der Klägerin aufgelegten Übersicht und ihren Ausführungen zum Kostendeckungsprinzip die Abgrenzung, die erforderlich ist, um auf die tatsächlich gesamthaft entstandenen Erschliessungskosten in der Netzebene 5 schliessen zu können.

5.4.5.5.
Die Klägerin führte in ihrem Begleitschreiben vom 26. Februar 2018 unter dem Titel "Kostendeckungsprinzip" aus, dass sie sich im Bestreitungsfalle zusätzliche Ausführungen zu dieser Thematik vorbehalte. Die Beklagte wendete in ihrer Klageantwort gegen die Ausführungen der Klägerin zur Einhaltung des Kostendeckungsprinzips insbesondere ein, dass es bei den gesamten Anlage- und Herstellkosten für die Netzebene 5 von vornherein nicht um die Erschliessung gehen könne, sondern um den gesamten Netzbetrieb der Klägerin. Das heisse, es seien darin wohl sämtliche irgendwie gearteten Anlage- und Herstellkosten, vermutlich auch Betriebs- und Unterhaltskosten etc., der Netzebene 5 enthalten. Die Argumentation und die Übersicht der Klägerin seien grob unvollständig und vermöchten schon deshalb in keiner Weise einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Kostendeckungsprinzip eingehalten wäre. In ihrer Replik hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt fest. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im Begleitschreiben und damit auch auf die bereits aufgelegte Übersicht hielt sie fest, dass sie aufgezeigt habe, dass das Kostendeckungsprinzip eingehalten sei. Ihren Standpunkt untermauerte sie in ihrer Replik mit weiteren Argumenten.

Obwohl die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips von der Beklagten bestritten und die aufgelegte Übersicht von ihr als grob unvollständig und zum Nachweis der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht geeignet bezeichnet wird, hat es die Klägerin unterlassen, weitere Unterlagen zu dieser Thematik aufzulegen. Sie bleibt dabei, dass die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips aus der erwähnten, aus einer Seite bestehenden Übersicht bzw. den darin enthaltenen Beträgen, ersichtlich sei. Sie unterlässt es insbesondere, die gesamten Anlage- und Herstellkosten nach Erschliessungs- und übrigen Kapitalkosten aufzuschlüsseln, damit die gesamten Einnahmen aus den Netzkostenbeiträgen bzw. Erschliessungsbeiträgen und -gebühren den gesamten Erschliessungskosten gegenübergestellt werden könnten. Wie ausgeführt, kann aus der von der Klägerin aufgelegten Übersicht bzw. den darin erwähnten Beträgen nicht auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips geschlossen werden (vgl. E. 5.4.5.4 hiervor). M.a.W. liefert die Klägerin nicht die erforderlichen Zahlen, welche es ermöglichen würden, die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Bezug auf den von ihr geforderten Netzkostenbeitrag zu prüfen. Wie dargelegt, ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren in Bezug auf den Forderungsstreit zu verlangen, dass die Klägerin ihren Anspruch durch nachvollziehbare Belege ausreichend begründet (…). Da die Klägerin in sämtlichen Rechtsschriften – trotz mehrfacher Beanstandung seitens der Beklagten – keinerlei Ausführungen zu den konkret und insbesondere gesamthaft entstandenen Erschliessungskosten, d.h. zum Anteil der auf den Anschluss entfallenden Netzkosten, macht, sie diese(n) also weder substantiiert behauptet, geschweige denn beweist oder einen Beweis dafür offeriert, ist sie hinsichtlich dieser entscheidenden Klärung ihrer Substantiierungs- und Beweispflicht nicht hinreichend nachgekommen. In Ermangelung der erforderlichen Zahlen betreffend die gesamthaften Erschliessungskosten ist die Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Zusammenhang mit dem von ihr geforderten "Netzkostenbeitrag" (Anschlussgebühr) nicht möglich, weshalb die Übereinstimmung mit diesem als nicht hinreichend erstellt zu erachten ist. In Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren der Grundsatz, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten will (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7Q 16 5 vom 28.2.2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Vorliegend geht der Beweismisserfolg somit zu Lasten der Klägerin.

5.4.5.6.
Das Kostendeckungsprinzip vermag damit die fehlende formell-gesetzliche Grundlage für die Bemessungsgrundlagen im vorliegenden Einzelfall nicht zu ersetzen. Auf Letztere könnte aber nur verzichtet werden, wenn beide Prinzipien, d.h. sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip zur Anwendung gelangen und die Einhaltung dieser festgestellt werden könnte. Da der Klägerin bereits der Nachweis der für die Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips erforderlichen Gesamtkosten und damit letztlich der Nachweis der Einhaltung dieses nicht gelungen ist, fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den von ihr gegenüber der Beklagten geforderten Netzkostenbeitrag.

5.4.6.
5.4.6.1.
Auch wenn das Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage nach dem Gesagten bereits feststeht, ist ergänzend auf das Äquivalenzprinzip einzugehen. Wie bereits dargelegt, geht es bei diesem um das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall (vgl. E. 5.4.3.2 hiervor). Es gilt grundsätzlich für alle Gebühren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2792). Auf den Netzkostenbeitrag als Anschlussgebühr findet damit auch dieses Prinzip uneingeschränkt Anwendung.

5.4.6.2.
Wie ausgeführt, bemisst sich der Wert der Leistung entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Betroffenen verschafft, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Bei dieser zweiten, aufwandorientierten Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers müsste der Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme bekannt sein. Angaben zu den konkreten Erschliessungskosten, die durch den Anschluss der Beklagten an das Verteilnetz der Klägerin (inklusive Netzdimensionierungskosten) entstanden sind, wie auch zu den gesamten Erschliessungskosten fehlen jedoch (vgl. dazu E. 5.4.5.4 hiervor). Entsprechend ist eine aufwand- bzw. kostenorientierte Beurteilung des Äquivalenzprinzips, bei welcher der Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme ins Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs gesetzt wird, nicht möglich.

5.4.6.3.
In Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Nutzen taugt die Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips nur dann vollständig, wenn auf dem freien Markt vergleichbare Leistungen verfügbar sind. Sofern jedoch nicht mit gängigen Marktpreisen verglichen werden kann, lässt sich der Wert einer Leistung nur schwer beziffern. Verfügt das Gemeinwesen über ein faktisches Monopol für die Erbringung einer Leistung, wird der Abgabepflichtige der Möglichkeit beraubt, den Preis der von der öffentlichen Einrichtung erbrachten Leistung jenem gegenüberzustellen, welchen er für dieselbe Leistung auf dem freien Markt bezahlen müsste. Es verbleibt ihm einzig die Möglichkeit, den Wert der Leistung anhand einer Gegenüberstellung mit seinem subjektiven Interesse zu schätzen, welches allerdings schwer zu gewichten ist, oder den Wert der Leistung mit den Tarifen anderer Betriebe zu vergleichen. Diese letzte Vergleichsoption ist allerdings wenig aussagekräftig, zumal auch die Tarife anderer Betriebe nicht direkt den Regeln des Markts folgen, sondern ebenfalls von Monopolisten und damit möglicherweise in Abweichung vom Äquivalenzprinzip festgesetzt wurden (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 42 vom 19.1.2015 E. 3.3.3 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 320 E. 4c, in: Pra 1993 Nr. 139 E. 4c; vgl. auch Uhlmann, in: Kausalabgaben [Hrsg. Häner/Waldmann], Bern 2015, S. 89 f.).

Die Klägerin führt aus, ein Vergleich zwischen dem von ihr in Rechnung gestellten Netzkostenbeitrag (Fr. 100.--/kVA) und den von anderen Verteilnetzbetreibern in Rechnung gestellten Netzkostenbeiträgen (gemäss Auflistung der Klägerin: F.________: ca. Fr. 118.--/kVA, G.________: Fr. 113.--/kVA, H.________: Fr. 113.--/kVA, I.________: Fr. 97-145.--/kVA, J.________: Fr. 115.--/kVA und K.________: Fr. 190.--/kVA) zeige, dass sich ihr Netzkostenbeitrag am unteren Ende befinde und damit keineswegs in einem Missverhältnis zu ihrer erbrachten Leistung (Erhöhung der Netzanschlussleistung) stehe.

Wie bereits dargelegt ist die Erschliessung, und so auch die Erschliessung an das Stromnetz, Sache der Gemeinden (vgl. E. 5.3.3.1 hiervor). Auch wenn die Gemeinden diese Aufgabe an Dritte übertragen, bleibt das Monopol des Gemeinwesens in diesem Bereich bestehen und es fehlt an einer entsprechenden Leistung auf dem freien Markt, welche einen Vergleich des Preises ermöglichen würde. Zwar ist aufgrund der Angaben der Klägerin ein Vergleich des von ihr geforderten Netzkostenbeitrags mit jenem anderer Verteilnetzbetreiber auf der Netzebene 5 möglich. Wie ausgeführt, sind die Tarife dieser anderen Betriebe jedoch wenig aussagekräftig, da auch sie nicht direkt den Regeln des Markts folgen, sondern von einem Monopolisten festgesetzt werden, welcher versucht sein kann, dies abweichend von dem festzulegen, was ihm an sich das Äquivalenzprinzip auferlegt. Ein Marktwert ist daher nicht auszumachen. Dass in Bezug auf den Netzkostenbeitrag für die Netzebene 5 eine einheitliche Praxis bestünde, lässt sich den aufgelegten Unterlagen bzw. den von der Klägerin geltend gemachten Netzkostenbeiträgen der anderen Betriebe ebenfalls nicht entnehmen. Auch wenn sich der Netzkostenbeitrag der Klägerin – wie von ihr ausgeführt – im Vergleich zu jenen der anderen Betreiber am unteren Ende befindet, ist dieser Umstand daher nur wenig aussagekräftig bei der Prüfung der Frage, ob ihr Netzkostenbeitrag mit dem Äquivalenzprinzip übereinstimmt. Aus denselben Überlegungen kann sodann auch aus den in den Branchendokumenten vorgesehenen Rechnungsmodellen, auf welche die Klägerin hinweist und aus denen gemäss ihren Ausführungen Netzkostenbeiträge in Höhe von Fr. 133.--/kVA bzw. Fr. 95.-- und Fr. 98.--/kVA resultieren, nicht auf die Einhaltung des Äquivalenzprinzips geschlossen werden. Dass der Netzkostenbeitrag der Klägerin im Vergleich zu den nach den Branchendokumenten errechneten Netzkostenbeiträgen nach ihren Aussagen tiefer liegt bzw. mit diesen "vergleichbar" ist, bietet keinerlei Gewähr für die Wahrung der Äquivalenz. Eine Schätzung des Werts der erbrachten Leistung anhand des subjektiven Interesses des Bezügers erscheint vorliegend schliesslich ebenfalls nicht möglich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

5.4.6.4.
Nach dem Gesagten erscheint die Überprüfung der Höhe des von der Klägerin geforderten Netzkostenbeitrags mithilfe des Äquivalenzprinzips als nicht möglich.

5.5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der eingeklagte Netzkostenbeitrag nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips vermögen die ungenügende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen, da insbesondere die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips von der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen wurde und damit eine Prüfung der Übereinstimmung des Netzkostenbeitrags mit diesem nicht möglich ist.

6.
Zusammengefasst ist die Klage abzuweisen.