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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Fürsorgerische Freiheitsentziehung
Entscheiddatum:24.04.2023
Fallnummer:3H 23 29
LGVE:2023 II Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 429 Abs. 2 und 439 Abs. 2 ZGB; § 41 Abs. 2 lit. b und 54 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EGZGB.
Leitsatz:Entlassungsgesuch oder Beschwerde gegen den ärztlichen Unterbringungsentscheid?
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Entscheid:Der Beschwerdeführer wurde am 12. April 2023 mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Klinik eingewiesen. Am 17. April 2023 (Postaufgabe) liess er durch seinen Rechtsvertreter beantragen, er sei zu entlassen. Das Bezirksgericht trat mit Urteil vom 18. April 2023 auf die Eingabe nicht ein, da es sich vom Wortlaut her um ein Entlassungsgesuch handle und auch keine weiteren Ausführungen gemacht würden, und überwies die Sache zur Erledigung an die ärztliche Leitung der Klinik. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, unverzüglich die Überprüfung der angefochtenen FU-Verfügung vorzunehmen.

Aus den Erwägungen:

2.2.
Gegen Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene Person innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids das Bezirksgericht anrufen, welches am Ort der stationären Einrichtung zuständig ist (Art. 426 ff. ZGB, Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 54 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EGZGB). Über Entlassungsgesuche nach einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung entscheidet hingegen die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB; § 41 Abs. 2 lit. b EGZGB).

2.3.
Zu prüfen ist, wie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. April 2023 zu qualifizieren ist. Die Eingabe ist weder als Beschwerde noch als Entlassungsgesuch bezeichnet. Hingegen steht im Betreff fett gedruckt Beschwerdeführer (nach dessen Namen). Zudem ist in den Anträgen 1 und 2 ausdrücklich vom Beschwerdeführer die Rede. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich eine Beschwerde erheben und nicht ein Entlassungsgesuch stellen wollte. Hinzu kommt, dass die Eingabe beim für die Beschwerde zuständigen Bezirksgericht und nicht bei der Klinik eingereicht wurde. Der Rechtsmittelbelehrung auf der vorsorglichen Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass gegen den Entscheid innert 10 Tagen beim Bezirksgericht Beschwerde erhoben werden könne. Auch dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Beschwerde Gebrauch machen wollte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer schrieb, er sei zu entlassen. Die Entlassung aus der Klinik kann eben auch auf dem Beschwerdeweg beantragt werden. In der Praxis ist nicht immer klar zu unterscheiden, ob es sich um ein Entlassungsgesuch oder um eine Beschwerde gegen den ärztlichen Unterbringungsentscheid handelt. Beide Wege können zur Entlassung führen. Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit. Von daher ist im Zweifelsfall eine Eingabe, welche innert der angegebenen Rechtsmittelfrist des Einweisungsentscheids erfolgt, als Beschwerde zu behandeln. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die (allfällige) Abweisung des Entlassungsgesuchs (von einer nicht richterlichen Behörde) zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung des Verfahrens führt.

Falls das Bezirksgericht mit der Feststellung "weitere Ausführungen macht er aber nicht" davon ausgehen sollte, die Beschwerde setze eine Begründung voraus, so ist darauf hinzuweisen, dass dies im Fall einer Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung nicht erforderlich ist (BGE 133 III 353; vgl. auch Art. 439 Abs. 3 i.V. mit Art. 450e Abs. 1 ZGB).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2023 um eine Beschwerde handelt und das Bezirksgericht auf diese hätte eintreten müssen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen; das Bezirksgericht hat auf das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und auch neu über das UR-Gesuch zu entscheiden.