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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Militärversicherung
Entscheiddatum:21.11.2022
Fallnummer:5V 21 350
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 5 MVG, Art. 6 MVG; Art. 61 lit. fbis ATSG, Art. 61 lit. g ATSG
Leitsatz:Es liegt ein rechtskräftiger Entscheid über die Beschränkung der Haftung der Militärversicherung (MV) für den Morbus Bechterew auf 50 % vor (vgl. BGer-Urteil 8C_329/2009 vom 4.11.2009). Einzig dem Bundesgericht wäre es vorbehalten, auf dem Weg der (prozessualen) Revision auf sein Urteil zurückzukommen.



Die im Jahr 2016 gemeldete Uveitis anterior ist als Teil des Morbus Bechterew – im Sinn einer Manifestation dieser Grunderkrankung – zu betrachten. Daher unterliegt die Uveitis anterior der gleichen Haftung der MV wie der Morbus Bechterew, einschliesslich der Beschränkung dieser Haftung auf 50 %.

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
A.
Der 1967 geborene A.________ leidet an einem Morbus Bechterew. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 sprach ihm die Suva Militärversicherung (Suva MV) aufgrund einer während des im Jahr 1989 absolvierten Militärdienstes eingetretenen Verschlimmerung des Morbus Bechterew, in Anerkennung einer 50%igen Haftung der Militärversicherung (MV) für diese Krankheit, rückwirkend ab 1. August 1999 eine MV-Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 13 % zu. Daran hielt die Suva MV mit Einspracheentscheid vom 19. November 2007 fest, wobei sie zugleich eine Haftung der MV für eine Schizophrenie verneinte. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom damaligen Verwaltungsgericht Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Urteil vom 19. März 2009 (Verfahren S 07 720) und die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_329/2009 vom 4. November 2009 abgewiesen.

Im Jahr 2016 begab sich A.________ aufgrund von Augenbeschwerden in ärztliche Behandlung. Der behandelnde Augenarzt diagnostizierte eine rezidivierende Uveitis anterior rechts. Er schloss die Behandlung am 24. Oktober 2016 ab und hielt fest, wegen der Grunderkrankung seien jederzeit Rückfälle einer Uveitis anterior möglich (Arztbericht vom 9.2.2017). Mit Verfügung vom 3. August 2017 verneinte die Suva MV zunächst die Haftung der MV für die Uveitis anterior. Auf die vom Versicherten erhobene Einsprache hin beauftragte die Suva MV Prof. Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens, welches der Experte, zusammen mit Prof. Dr. med. D.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 14. Februar 2019 erstattete. Am 5. Juli 2019 beantwortete Prof. Dr. C.________ zudem Ergänzungsfragen. Mit Entscheid vom 6. August 2021 hiess die Suva MV die Einsprache teilweise gut. Sie anerkannte eine Haftung der MV auch für den Schub der Uveitis anterior im Jahr 2016. Soweit der Versicherte eine Vollhaftung der MV für den Morbus Bechterew wünsche, werde auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009 verwiesen.

B.
A.________ reichte gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2021 beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, wobei er namentlich beantragte, es sei die Revision des BGer-Urteils 8C_329/2009 vom 4. November 2009 zu erlauben, weil erst nach dieser Revision die Haftung für die Uveitis-Schübe abschliessend beurteilt werden könne. Zudem beantragte A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Auf Aufforderung des Gerichts vom 6. Oktober 2021 bezeichnete A.________ als Zustelladresse in der Schweiz B.________. An diesen erfolgten und erfolgen danach die an A.________ gerichteten Zustellungen des Kantonsgerichts.

Die Suva MV beantragte in der Beschwerdeantwort (Vernehmlassung), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (siehe auch die Korrektureingabe der Suva MV vom 19.4.2022).

Dem von A.________ dafür bevollmächtigten E.________ wurde am 28. März 2022 Akteneinsicht gewährt (vgl. auch das dabei von E.________ unterzeichnete Aktenverzeichnis).

Mit – an das Bundesgericht und an das Kantonsgericht gerichteter – Eingabe vom 30. März 2022 äusserte sich A.________ zu verschiedenen Punkten (vgl. auch die hierauf ergangenen Schreiben des Kantonsgerichts vom 12.4.2022 und 7.3.2022 [richtig: 13.4.2022, Postaufgabe]).

In der Replik hielt A.________ sinngemäss an der Beschwerde fest (vgl. auch Kopien davon sowie das Schreiben des Kantonsgerichts vom 3.5.2022).

In der Folge reichte A.________ am 4. Mai 2022 eine weitere Eingabe ein und legte überdies zwei Schreiben an einen Drittadressaten auf. Zudem meldete er sich im Verfahren mehrfach telefonisch.

C.
Mit Verfügung vom 7. März 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Bedürftigkeit des Gesuchstellers ab, soweit es darauf eintrat (Dossier 5U 21 88). Auf die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_232/2022 vom 21. April 2022 nicht ein (Dossier 5U 21 88).

D.
In der Eingabe vom 4. Mai 2022 (vgl. auch die vorangegangene Eingabe vom 30.3.2022 und das hierauf ergangene Schreiben des Kantonsgerichts vom 12.4.2022) stellte A.________ ein Ausstandsbegehren gegen den mit der Instruktion des Verfahrens betrauten Kantonsrichter. Das Kantonsgericht (ohne Beteiligung des mit der Instruktion des Verfahrens betrauten Kantonsrichters) wies das Begehren mit Entscheid vom 15. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Dossier 5T 22 1). Auf die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_513/2022 vom 23. September 2022 nicht ein (Dossier 5T 22 1).
Aus den Erwägungen:

1.
Vorab ist verfahrensrechtlich Folgendes festzuhalten:

1.1.
Der Beschwerdeführer äusserte sich nach Erlass der Verfügung vom 7. März 2022 (Dossier 5U 21 88), mit welcher das Kantonsgericht sein Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hatte, noch wiederholt zu diesem Gesuch (Eingaben vom 30.3., 24.4. und 4.5.2022). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 7. März 2022 in Rechtskraft erwuchs, als das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_232/2022 vom 21. April 2022 nicht eintrat (Dossier 5U 21 88). Darauf wurde bereits mit Schreiben des Kantonsgerichts an den Beschwerdeführer vom 3. Mai 2022 hingewiesen. Damit hat es sein Bewenden. Denn Gesichtspunkte, welche ein Rückkommen auf die Verfügung vom 7. März 2022 rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb kann auch offenbleiben, ob ein solches Rückkommen durch das Kantonsgericht trotz des BGer-Urteils 8C_232/2022 vom 21. April 2022 überhaupt zulässig wäre.

1.2.
Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinen Eingaben verschiedentlich zu vom Gericht angesetzten Fristen, zur Zustellart von Eingaben und gerichtlichen Mitteilungen, zur fehlerhaften Datierung eines gerichtlichen Schreibens sowie zur erfolgten Korrektur der Vernehmlassung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. namentlich Telefonnotiz vom 28.1.2022, Eingaben vom 15.12.2021/8.1.2022 und 4.5.2022; siehe auch das aufgelegte Schreiben an einen Drittadressaten vom 2.5.2022). Es wurde aber weder dargelegt noch ist sonst wie ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer deswegen einen Nachteil – wie etwa eine Einschränkung in der Ausübung seiner Verfahrensrechte – erlitten haben soll. Namentlich erfolgten und erfolgen die gerichtlichen Zustellungen zulässigerweise an die vom Versicherten bezeichnete und in der Folge bestätigte (Telefonnotiz vom 28.1.2022) Zustelladresse. Daran ändert nichts, dass diese nicht im Kanton Luzern liegt, was vom Kantonsgericht akzeptiert wurde. Sodann hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2022 darüber informiert, wie die einzelnen gerichtlichen Zustellungen zu erfolgen haben und welche Voraussetzungen für die Einreichung von Eingaben auf elektronischem Weg gelten. Von der Möglichkeit, Eingaben auf dem entsprechenden Weg einzureichen, wurde aber kein Gebrauch gemacht. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, inwiefern bezüglich der korrigierten Fassung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Fehler begangen worden sein sollen.

2.
Der Beschwerdeführer zielt mit seinen Vorbringen in diesem Verfahren darauf ab, die MV sei zu verpflichten, die volle Haftung für den Morbus Bechterew, an welchem er leidet, zu übernehmen.

2.1.
Der Einspracheentscheid vom 19. November 2007, mit welchem die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) auf eine (nur) 50%ige Haftung der MV erkannt hatte, wurde indessen mit Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 19. März 2009 (Verfahren S 07 720) und dieses Urteil wiederum mit Urteil 8C_329/2009 des Bundesgerichts vom 4. November 2009 (nachfolgend: BGer-Urteil 8C_329/2009) bestätigt. Damit bleibt es sowohl der Beschwerdegegnerin als auch dem Kantonsgericht verwehrt, auf ihre damaligen Entscheidungen zurückzukommen. Einzig dem Bundesgericht wäre es vorbehalten, auf dem Weg der (prozessualen) Revision auf sein erwähntes Urteil zurückzukommen. Das kann aber – mangels funktioneller Zuständigkeit des Kantonsgerichts – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 12. April 2022 hingewiesen (vgl. auch den bereits im Einspracheentscheid vom 6.8.2021 erfolgten Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das besagte Urteil des Bundesgerichts). Soweit der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht die Revision des BGer-Urteils 8C_329/2009 anbegehrt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2.
Festzuhalten ist sodann, dass auch in keiner Weise dargelegt wird oder sonst wie ersichtlich ist, unter welchem anderen Rechtstitel neu auf eine volle Haftung der MV für den Morbus Bechterew zu erkennen wäre. Ein diesbezüglicher Aufschluss ergibt sich auch nicht aus dem vom Versicherten in der Eingabe vom 15. Dezember 2021/8. Januar 2022 erwähnten BGer-Urteil 8C_522/2016 vom 1. Dezember 2016, aus seinen weiteren Ausführungen (einschliesslich der Berufung darauf, es sei im damaligen Verfahren in einer Expertise ein Untersuchungsdatum und von einem Sachbearbeiter eine Diagnose falsch angegeben worden) und aus den von ihm aufgelegten Dokumenten (einschliesslich des von ihm hervorgehobenen Beitrags in der Schweizerischen Ärztezeitung und der von ihm angerufenen Korrespondenz zu einem früheren Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen resp. deren Rückforderung). Von der sinngemäss beantragten Befragung des damaligen Leutnants des Versicherten wie auch von anderen Beweismassnahmen ist ein entsprechender Aufschluss ebenfalls nicht zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis) zu verzichten ist. Damit hat es diesbezüglich sein Bewenden, es bleibt bei einer 50%igen Haftung der MV für den Morbus Bechterew.

3.
Zu prüfen ist nunmehr der Anspruch auf Leistungen der MV aufgrund der im Jahr 2016 gemeldeten Uveitis anterior.

3.1.
Gemäss Art. 5 MVG erstreckt sich die MV auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird (Abs. 1). Die MV haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Abs. 2). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die MV für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Abs. 3).

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).

Im angefochtenen Einspracheentscheid sind sodann die Grundsätze zu den sogenannten Schubkrankheiten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2.
Im angefochtenen Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, gestützt auf sämtliche vorliegenden ärztlichen Akten stelle die Uveitis anterior aus dem Jahr 2016 weder eine Spätfolge noch einen Rückfall im Sinn von Art. 6 MVG zum versicherten Morbus-Bechterew-Schub aus dem Jahr 1989 dar. Die Uveitis anterior stehe nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Schub von 1989, sondern sei auf die Grunderkrankung zurückzuführen, für welche eine Haftung von 50 % bestehe. Entsprechend hafte die MV im gleichen Umfang auch für den Schub der Uveitis anterior. Dieser sei nach einer einmonatigen Behandlung bereits wieder abgeklungen gewesen.

3.3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei dieser Beurteilung insbesondere auf das rheumatologische Gutachten, welches Prof. Dr. C.________ (zusammen mit Prof. Dr. D.________) am 14. Februar 2019 erstattet hatte, und dessen ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2019. Die Experten hielten fest, die anteriore Uveitis sei als extraskelettale Manifestation der ankylosierenden Spondylarthritis (Morbus Bechterew) anzusehen. Die im Jahr 2016 angemeldete Uveitis anterior stelle einen Schub dieser extraskelettalen Manifestation dar. Es handle sich um eine Krankheitsmanifestation der Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew). Eine Uveitis anterior könne jedoch nicht als Spätfolge angesehen werden, da sie in einem gewissen Prozentsatz die Erstmanifestation der Spondylitis ankylosans darstelle. Es handle sich hier auch nicht um einen Rückfall. Weiter wurde ausgeführt, die im Jahr 2016 angemeldete Uveitis anterior sei nach einem Monat Behandlung abgeklungen. Aktuell liege anlässlich der Begutachtung eine Remission der Symptomatik vor. Es sei aber zu beachten, dass die Uveitis anterior schubartig verlaufen könne und der Versicherte bereits anamnestisch an mehreren Schüben gelitten habe.

3.4.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden, Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

Das rheumatologische Gutachten vom 14. Februar 2019 (mit Ergänzung vom 5.7.2019) erfüllt die dargelegten Anforderungen bezüglich Beweiswert in allen Punkten. Es beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung des Versicherten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die medizinischen Vorakten, äussert sich umfassend zu den streitigen Belangen und ist in allen Teilen einleuchtend und überzeugend begründet. Es liegen auch keine abweichenden Arztberichte vor, welche Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung rechtfertigen könnten. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf diese abgestellt. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt.

3.5.
Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen überzeugt auch die Folgerung der Beschwerdegegnerin, wonach die im Jahr 2016 gemeldete Uveitis anterior als Teil des Morbus Bechterew – im Sinn einer Manifestation dieser Grunderkrankung – zu betrachten ist und daher der gleichen Haftung der MV unterliegt wie dieser, einschliesslich der Beschränkung dieser Haftung auf 50 %.

Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht explizit in Frage gestellt. Er wendet, soweit er sich überhaupt sachbezogen zu dieser Thematik äussert, einzig ein, die Haftung für die Uveitis-Schübe lasse sich erst dann abschliessend beurteilen, wenn das BGer-Urteil 8C_329/2009 in Revision gezogen worden sei. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Über die Beschränkung der Haftung der MV für den Morbus Bechterew auf 50 % wurde wie dargelegt rechtskräftig entschieden. Diese Haftungsbeschränkung bleibt daher massgebend auch für die Haftung der MV in Bezug auf die im Jahr 2016 gemeldete, nach dem Gesagten unbestrittenermassen Teil des Morbus Bechterew bildende Uveitis anterior. Der Entscheid darüber kann gefällt werden, ohne dass ein allfälliger Entscheid über eine Revision des besagten BGer-Urteils abzuwarten wäre.

3.6.
Die Beschwerde erweist sich somit auch bezüglich der Haftung der MV für die im Jahr 2016 gemeldete Uveitis anterior als unbegründet. Das führt zu ihrer Abweisung, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

4.
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im MVG nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Das gilt auch für das Verfahren 5T 22 1.

Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss). Das gilt auch für das Verfahren 5T 22 1.