Instanz: | Gesundheits- und Sozialdepartement | |
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Abteilung: | - | |
Rechtsgebiet: | Sozialhilfe | |
Entscheiddatum: | 05.06.2023 | |
Fallnummer: | GSD 2023 1 | |
LGVE: | 2023 VI Nr. 2 | |
Gesetzesartikel: | § 2 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 1 SHG, § 31 Abs. 1 SHG | |
Leitsatz: | Weisungen und Auflagen zur Sozialhilfe dienen dazu, die zweckmässige Verwendung der Leistungen zu gewährleisten oder die Lage der hilfsbedürftigen Person zu verbessern. Weisungen und Auflagen, die diesen Zweck nicht erfüllen, sind unzulässig. Mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte Personen dürfen im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit geringfügig überhöhte Wohnkosten aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) bestreiten. Der Dispositionsfreiheit sind jedoch Grenzen gesetzt. Gelder der Sozialhilfe, die für den Grundbedarf gedacht sind, dürfen nicht zweckfremd zur Finanzierung von stark überhöhten Wohnkosten oder anderen Ausgaben, die nicht zu den GBL-Positionen gehören, eingesetzt werden. Bei laufenden Unterstützungsfällen kann die Sozialbehörde bei einem Wechsel in eine Wohnung, deren Mietzins die Richtwerte überschreitet, lediglich den für eine bestimmte Wohnungsgrösse geltenden Maximalbetrag übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn die unterstützte Person die Gemeinde (oder den Kanton) wechselt. Akzeptiert die Sozialhilfe jedoch anfänglich während einer gewissen Zeit überhöhte Wohnkosten, so ist auch bei laufendem Sozialhilfebezug eine angemessene Übergangsfrist zur Reduktion der Wohnkosten einzuräumen. |
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Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | |
Entscheid: |
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