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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Gesundheits- und Sozialdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:05.06.2023
Fallnummer:GSD 2023 1
LGVE:2023 VI Nr. 2
Gesetzesartikel:§ 2 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 1 SHG, § 31 Abs. 1 SHG
Leitsatz:Weisungen und Auflagen zur Sozialhilfe dienen dazu, die zweckmässige Verwendung der Leistungen zu gewährleisten oder die Lage der hilfsbedürftigen Person zu verbessern. Weisungen und Auflagen, die diesen Zweck nicht erfüllen, sind unzulässig.

Mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte Personen dürfen im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit geringfügig überhöhte Wohnkosten aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) bestreiten. Der Dispositionsfreiheit sind jedoch Grenzen gesetzt. Gelder der Sozialhilfe, die für den Grundbedarf gedacht sind, dürfen nicht zweckfremd zur Finanzierung von stark überhöhten Wohnkosten oder anderen Ausgaben, die nicht zu den GBL-Positionen gehören, eingesetzt werden.

Bei laufenden Unterstützungsfällen kann die Sozialbehörde bei einem Wechsel in eine Wohnung, deren Mietzins die Richtwerte überschreitet, lediglich den für eine bestimmte Wohnungsgrösse geltenden Maximalbetrag übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn die unterstützte Person die Gemeinde (oder den Kanton) wechselt. Akzeptiert die Sozialhilfe jedoch anfänglich während einer gewissen Zeit überhöhte Wohnkosten, so ist auch bei laufendem Sozialhilfebezug eine angemessene Übergangsfrist zur Reduktion der Wohnkosten einzuräumen.

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
Der Beschwerdeführer zog neu in die Gemeinde A und meldete sich in dieser zum Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe an. Die in der Sozialhilfe anwendbare Mietzinsrichtlinie seiner neuen Wohngemeinde berücksichtigt bei den anrechenbaren Wohnkosten auch die Nebenkosten. Die Nettomiete seiner im Untermieterverhältnis gemieteten Wohnung übersteigt die kommunale Mietzinsrichtlinie um 300 Franken. Hinzu kommen sehr hohe Nebenkosten, da die Wohnung mit Strom geheizt wird. Weil der Beschwerdeführer bereits in seiner Zuzugsgemeinde mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden war, wurde ihm von der neuen Wohngemeinde die Nettomiete nur bis zur Mietzinsrichtlinie zugesprochen. Die hohen Wohnnebenkosten wurden hingegen vorerst für die Dauer eines Jahres von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen.

Die Unterstützungsgemeinde verlangte vom Beschwerdeführer anschliessend mittels sozialhilferechtlicher Auflage beziehungsweise Weisung, für die Wohnnebenkosten einen Akontobetrag von mindestens 150 bis 250 Franken im Untermietvertrag zu beziffern, und eröffnete ihm, dass dieser Akontobetrag fortan – aufgrund der anwendbaren Mietzinsrichtlinie – nicht mehr von der Sozialhilfe übernommen werde.

Aus den Erwägungen:

4.1
Nach § 29 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) kann die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der hilfebedürftigen Person und ihrer Familienangehörigen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes zu verbessern.

Auflagen und Weisungen dienen sozialhilferechtlichen Zwecken. Sie konkretisieren mitunter Verhaltenspflichten, die sich aus dem Selbsthilfegrundsatz und der Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit (Minderungspflicht) ergeben. Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird, und welche Konsequenzen ihr bei Nichterfüllung drohen (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 767, 772 und 1094, nachfolgend Wizent, Sozialhilferecht).

Werden Auflagen nicht erfüllt oder Weisungen missachtet, kann dies die Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Folge haben (§ 30 SHG und § 14 Abs. 1 Sozialhilfeverordnung [SHV; SRL Nr. 892a]).

4.2
Der Gemeinderat A hat dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. Juni 2022 die Auflage beziehungsweise Weisung erteilt, im Untermietvertrag einen Akontobetrag zwischen 150 und 250 Franken für die Wohnnebenkosten zu beziffern. (…) Dieser zwischen dem Beschwerdeführer und der Hauptmieterin zu vereinbarende monatliche Akontobetrag für die Nebenkosten werde von der Sozialhilfe nicht übernommen, da bereits mit der Nettomiete die gemäss Mietzinsrichtlinien anrechenbaren Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) erreicht seien (…). Lediglich eine allfällige Restforderung (gesamte Nebenkosten gemäss effektiver Nebenkostenabrechnung abzüglich der Akontobeträge) könnte dem Gemeinderat unterbreitet werden, worauf dieser prüfen würde, ob diese Restforderung durch die wirtschaftliche Sozialhilfe zu übernehmen ist. Damit läuft die Auflage beziehungsweise Weisung in der vorliegenden Konstellation darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer – nebst der um 300 Franken überhöhten Nettomiete – zusätzlich noch den Akontobetrag für die Nebenkosten aus seinem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) finanzieren müsste. (…).

4.3
Unterstützte Personen dürfen geringfügig überhöhte Wohnkosten aus dem GBL bestreiten. Dies ergibt sich aus der ihnen zustehenden Dispositionsfreiheit (Skos-Richtlinien C.3.1; Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 501). Mit der Dispositionsfreiheit lässt sich allerdings kaum noch rechtfertigen, wenn gut die Hälfte des GBL zur Deckung der Wohnkosten aufgewendet werden müsste. Dies lässt sich zum einen damit begründen, dass Gelder der Sozialhilfe, die für den GBL gedacht sind, grundsätzlich nicht zweckfremd zur Finanzierung von stark überhöhten Wohnkosten oder anderen Ausgaben, die nicht zu den GBL-Positionen gehören, eingesetzt werden sollen. Zum anderen lässt auch ein Vergleich mit § 14 SHV den (analogen) Schluss zu, dass der Dispositionsfreiheit bei der Verwendung des GBL Grenzen gesetzt sind, wenn es um die Finanzierung von GBL-fremden Auslagen geht. Denn im Zusammenhang mit sanktionsweisen Kürzungen kann der GBL maximal um 35 Prozent gekürzt werden (§ 30 SHG i.V.m. § 14 Abs. 1 SHV). Bei einem Ein-Personen-Haushalt könnte der GBL (Stand 2023) somit maximal um Fr. 360.85 pro Unterstützungsmonat sanktionsweise gekürzt werden. Es wäre folglich dem Ziel und dem Zweck der Sozialhilfe nicht Rechnung getragen, wenn der Beschwerdeführer – trotz der ihm zustehenden Dispositionsfreiheit – monatlich mindestens 450 Franken seines Grundbedarfes für überhöhte Wohn- und Wohnnebenkosten aufwenden müsste. Daran ändert nichts, dass er die aktuelle Wohnsituation aus eigener Initiative so gestaltet hat. Die Auflage beziehungsweise Weisung, im Untermietvertrag einen Akontobetrag zu vereinbaren, der in der Folge von der Sozialhilfe aufgrund der Mietzinsrichtlinie nicht übernommen würde, bewirkt vorliegend weder die zweckmässige Verwendung der Sozialhilfeleistungen noch ist sie geeignet, die Lage der hilfebedürftigen Person zu verbessern (vgl. oben E. 4.1). Die strittige Auflage beziehungsweise Weisung des Gemeinderates erweist sich somit als unzulässig (…).