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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Kausalabgaben
Entscheiddatum:23.12.2022
Fallnummer:7H 21 198
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 559 Abs. 1 ZGB; § 9 Abs. 1 EGZGB; § 7 Abs. 1 GebG, § 8 GebG, § 10 GebG, § 13 GebG, § 15 GebG, § 16 Abs. 1 GebG; § 157 Abs. 1 VRG,

§ 1 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden, § 8 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden.

Leitsatz:Gebühr für die Ausstellung einer Erbenbescheinigung (E. 4 und 5). Gebührenfolge auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Erbenbescheinigung (E. 6). Ermessensspielraum bei Vorliegen eines Gebührenrahmens (E. 7). Ermessensunterschreitung bei einer Häufung von Veranlagungen der Höchstgebühr (E. 8).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt (gekürzt)

E.________ sel., verstarb am ________. Sie hinterliess drei Kinder: B.________, C.________ und A.________.

In der Folge wurde durch die Gemeinde D.________ ein Nachlassinventar erstellt. Aus dem besagten Inventar geht hervor, dass die Verstorbene mitunter über verschiedene Bank- bzw. Postfinancekonti verfügt hatte. Der Nettonachlass wurde mit Fr. 904'369.30 bewertet.

Die gesetzlichen Erben unterzeichneten das Nachlassinventar und bestimmten B.________ zur Vertreterin der Erben bzw. der Erbengemeinschaft gegenüber Dritten. Sie hielten insbesondere fest, dass die Erbenvertreterin berechtigt sei, die bestehenden Bankkonten zu saldieren und frei darüber zu verfügen.

Am 20. November 2020 wurde zugunsten von B.________, C.________ und A.________ eine Erbenbescheinigung ausgestellt.

Mit Schlussbericht vom 4. Dezember 2020 erklärte die Gemeinde D.________ den Erbschaftsfall als erledigt und legte dem Schreiben eine Rechnung von Fr. 1'415.50 bei. Nachdem ein anfechtbarer Entscheid erlassen worden war und die Gemeinde am Rechnungsbetrag festhielt, erhoben die Erben Einsprache.

Im Rahmen des Einspracheentscheids erläuterte die Gemeinde die Zusammensetzung des Rechnungsbetrags, wie folgt:

Inventaraufnahme Fr. 218.--
Erbenverzeichnis Fr. 222.50

Erbbescheinigung
- (Gebührenrahmen) Fr. 800.--
- 0.25 h à Fr. 90.-- Fr. 22.50
- 1 Seite à Fr. 23.-- Fr. 23.--
Sonstiger Aufwand Fr. 24.50
Schlussbericht Fr. 45.--
Erbschaftskontrolle und Archivieren Fr. 60.--
Gesamtbetrag Fr. 1'415.50

Betreffend den Punkt "Erbbescheinigung" führte sie aus, dass die Gebühr praxisgemäss 1 ‰ der Erbschaftsaktiven betrage, bis der Gebührenrahmen von Fr. 800.-- ausgeschöpft sei. Da sich die Nachlassaktiven auf Fr. 904'369.30 beliefen, ergebe sich eine Gebühr im Maximalbetrag von Fr. 800.--. Da der Gebührenrahmen ausgeschöpft sei, werde auf die zusätzliche Erhebung der Gebühr nach Zeitaufwand verzichtet, sodass die Einsprache in diesem Punkt gutzuheissen sei. Die Gemeinde D.________ legte den Gebührenbetrag neu auf Fr. 1'393.-- fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

Die Erben (nachfolgend: die Beschwerdeführer), vertreten durch B.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machten geltend, dass nach Art. 559 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) eine Erbbescheinigung auf Verlangen auszustellen sei. Sie hätten aber keine Erbbescheinigung verlangt. Ferner machten sie geltend, die in Rechnung gestellte Gebühr sei zu hoch und verletzte das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

Aus den Erwägungen:
3.
3.1.
Das Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden, soweit es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die durch Entscheid gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erledigen sind.

3.2.
Als Verwaltungsgebühren werden diejenigen Abgaben verstanden, deren Entstehungsgrund in der Inanspruchnahme einer staatlichen Tätigkeit, sei es eine amtliche Verrichtung oder eine tatsächliche Leistung, liegt.

Nach § 15 GebG erheben kantonale und kommunale Behörden für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Gebühren und lassen sich ihre Auslagen zurückerstatten. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung benützt (§ 16 Abs. 1 GebG). Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Äquivalenz (§ 7 Abs. 1 GebG). Die Verwaltungs- und Kanzleigebühren bemessen sich zusätzlich nach dem massgeblichen Aufwand (§ 8 Abs. 1 GebG). Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amtshandlung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten (§ 8 Abs. 2 GebG). Innerhalb eines Gebührenrahmens bemessen sich die Gebühren nach dem Aufwand und dem wirtschaftlichen Interesse sowie der Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige Person (§ 10 Abs. 1 GebG). Die Gebühren für die Amtshandlungen der kantonalen und kommunalen Behörden setzt der Regierungsrat fest (vgl. § 13 Abs. 1 GebG).

Die Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687) regelt unter anderem die Gebühren für Amtshandlungen der Einwohnergemeinden (§ 1 Abs. 1). Unter § 8 werden die Gebühren der Teilungsbehörde frankenscharf geregelt.

4.
4.1.
Nach Art. 559 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) wird nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.

4.2.
Gemäss § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) besteht die Teilungsbehörde aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten (Vorsitz) und einem vom Gemeinderat bezeichneten weiteren Mitglied. Der Zuständigkeitsbereich der Teilungsbehörde umfasst mitunter die Ausstellung der Erbenbescheinigung (vgl. § 9 Abs. 2 lit. e EGZGB).

In seiner Kompetenzordnung vom ________ hat der Gemeinderat D.________ dem Bereich Erbschaftswesen die Zuständigkeit für die in § 9 Abs. 2 EGZGB aufgeführten Aufgaben übertragen.

5.
5.1.
Der vorliegend strittige Betrag knüpft an die Ausstellung einer Erbenbescheinigung an. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung der zuständigen Behörde und nicht um einen Entscheid im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40). Die Gebührenfolgen fallen deshalb nach Massgabe von § 1 Abs. 1 GebG in den Anwendungsbereich des Gebührengesetzes.

5.2.
Mit Art. 559 Abs. 1 ZGB schreibt das Bundesrecht vor, dass die Erbenbescheinigung den eingesetzten Erben nur auf Antrag ausgestellt wird. Ein solcher Antrag wurde seitens der Beschwerdeführer und gesetzlichen Erben nicht gestellt, was die Beschwerdegegnerin auch nicht in Abrede stellt. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass bereits deswegen die Erhebung der Gebühr für die Ausstellung der Erbenbescheinigung entfallen müsste.

Zwar erwähnt das ZGB die Erbbescheinigung nur zu Gunsten der eingesetzten Erben. Das bedeutet aber keineswegs einen Ausschluss dieses für die gesetzlichen Erben oft sehr wichtigen Ausweises. Die kantonale Praxis hat denn auch überall für die gesetzlichen Erben eine Erbbescheinigung eingeführt (Picenoni, Berner Komm., Band III, Erbrecht, Der Erbgang, 2. Aufl. 1966 Art. 559 ZGB N 14). Der Einwand, dass die Beschwerdeführer keine eingesetzten Erben seien und deshalb keine Erbbescheinigung erhalten dürften, verkennt den Gehalt der gesetzgeberischen Regelung, die von der Selbstverständlichkeit ausgeht, dass Erbbescheinigungen den gesetzlichen Erben ausgestellt werden und dafür sorgt, dass auch den eingesetzten Erben der gleiche Ausweis zugänglich gemacht wird. Der Einwand erweist sich daher als nicht stichhaltig.

Zutreffend ist hingegen, dass die Erbbescheinigung von Gesetzes wegen nur auf Antrag ausgestellt wird. Die Beschwerdeführer liessen geltend machen, sie hätten nie eine Erbbescheinigung verlangt und offerierten zum Beweis u.a. die Parteieinvernahme.

(Zusammenfassung der Aussagen anlässlich der Parteieinvernahme)

6.3.4.
Wie anlässlich der Parteieinvernahme bestätigt, hat die Beschwerdeführerin die Erbenbescheinigung auf Aufforderung der Sparkasse vorgelegt und sowohl bei der Raiffeisenbank als auch bei der Postfinance verwendet. Auch wenn sich aufgrund der Akten und des Untersuchungsergebnisses nicht ein eigentlicher Antrag (schon gar nicht in Schriftform) ausmachen lässt, mit welchem die Ausfertigung der Bescheinigung verlangt worden wäre, war die Ausstellung nicht nur im Interesse der Beschwerdeführer erfolgt; vielmehr nahm sie im Zeitpunkt ihrer Ausstellung ein für die Erbteilung und konkret für die Verfügung über die Bankguthaben ohnehin notwendiges Begehren vorweg. Aufgrund der allgemein bekannten, ständigen Praxis der Finanzinstitute im Allgemeinen und der Banken im Besonderen wird die Freigabe der Guthaben eines Erblassers oder einer Erblasserin nur nach Einreichung der Erbenbescheinigung gewährt. Deshalb hätten die Erben, wäre die Erbenbescheinigung nicht zur speditiven Abwicklung des Verfahrens schon baldmöglichst ausgestellt worden, wohl zur Vermeidung von zusätzlichem Aufwand ohnehin einen entsprechenden Antrag stellen müssen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hatte, eine Erbenbescheinigung auszustellen; dagegen hatte die Beschwerdeführerin nicht opponiert. Wäre den Erben daran gelegen gewesen, den behördlichen Aufwand (mit Gebührenfolgen) zu vermeiden, wären sie nach Treu und Glauben gehalten gewesen, entsprechend Mitteilung zu machen.

Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass vor Ausstellung der Bescheinigung kein ausdrückliches Begehren gestellt worden war, sich alle Verfahrensbeteiligten aber einig waren, dass sie unter Gebührenfolgen ausgestellt wird und sie ohnehin hätte ausgestellt werden müssen, um das Teilungsverfahren zu ermöglichen oder zumindest erheblich zu vereinfachen. Indem die Erben im Wissen, dass die gebührenauslösende Erbbescheinigung ausgefertigt wird, die Verwaltung handeln liessen und die Bescheinigung auch wollten oder zumindest in Kauf nahmen, dass die Dienstleistung erfolgt, ist ihnen die Veranlassung der Bescheinigung auch ohne ausdrücklichen Antrag zuzurechnen. Diese Zurechnung ist umso mehr gerechtfertigt, als nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ein ausdrücklicher Antrag, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, ohnehin hätte gestellt werden müssen.

7.
Wer die Ausfertigung einer Erbbescheinigung in Anspruch nimmt, trägt gemäss § 16 Abs. 1 GebG i. V. m. § 8 Ziff. 13 der Gebührenverordnung die verordnungsgemässen Kostenfolgen. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführer die verordnungsgemässe Leistung der Teilungsbehörde in Anspruch genommen und werden deshalb gebührenpflichtig. Die Erhebung einer verordnungsgemässen Abgabe ist daher nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt die streitige Höhe bzw. das Massliche der Gebühr.

7.1.
Mit dem Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 schützte die Beschwerdegegnerin den im Gesamtbetrag enthaltenen Gebührenposten betreffend die Erbenbescheinigung in der Höhe von Fr. 823.-- (Primärentscheid: Fr. 845.50). Für die Berechnung der Höhe der Gebühr für die Erbenbescheinigung stützte sie sich die Gebührenbemessung auf eine Praxisfestlegung des Gemeinderates, wonach jeweils 1 ‰ der Nachlassaktiven (in casu Fr. 904'369.30), maximal Fr. 800.--, eingesetzt und um den Aufwand für die Ausfertigung (Fr. 23.-- pro Seite) ergänzt werden.

7.2.
Die Bemessung von Kausalabgaben hat nach sachlich vertretbaren, objektiven und wirklichkeitsnahen Kriterien zu erfolgen. Es ist nicht zwingend, dass eine Gebühr in jedem Fall exakt dem staatlichen Aufwand oder Nutzen entspricht. Der Gebühren erhebenden Behörde ist daher im Grundsatz erlaubt, auf schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Richtwerte abzustellen, um den Aufwand auf Seiten des Gemeinwesens bzw. den Nutzen auf Seiten des Gebührenpflichtigen zu bestimmen. Dies gilt solange, wie die Schematisierung zu sachlich haltbaren Ergebnissen führt und das Äquivalenzverhältnis zwischen der im Austausch stehenden Leistung gewahrt bleibt (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014., N 606 f. m.w.H.). Eine Gebührenbemessung, bei welcher allein Prozent- oder Promilleansätze zur Anwendung gelangen und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand unberücksichtigt bleibt, ist für sich genommen nicht unzulässig, zumal Geschäfte mit hohem wirtschaftlichen Interesse grundsätzlich auch einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringen können. Indessen widerspräche ein lineares Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Gewicht eines Geschäfts und dem Verwaltungsaufwand der Erfahrung. Je höher ein als Bemessungsgrundlage dienender Wert ist, desto weniger rechtfertigt es sich, die Gebührenbemessung auf den Prozent- bzw. Promillesatz zu konzentrieren, da die Gebühr damit immer mehr in die Nähe einer Gemengsteuer – d.h., einer Kombination einer Kausalabgabe mit einer "artreinen" Steuer (sog. Fiskalsteuer) in einer einheitlichen Abgabe (BGE 131 I 386 E. 3.5) – rückt (Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 639 ff.).

7.3.
Das Gebührengesetz sieht für einzelne Verwaltungstätigkeiten, bei denen die Gebührenbemessung nicht einfach auf einen angemessenen Durchschnittswert zu schematisieren ist, einen Gebührenrahmen vor, welcher den Minimal- und den Maximalwert festlegt. In der gewährten Bandbreite ist die angemessene Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen, wobei sich die Behörde am behördlichen Aufwand, am wirtschaftlichen Interesse sowie an der Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige Person zu orientieren hat (§ 10 Abs. 1 GebG).

7.4.
7.4.1.
Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass sehr ähnliche gebührenpflichtige Leistungen nicht ohne sachlichen Grund zu verschiedenen Abgabefolgen (Gebührenbeträgen) führen dürfen. Dem Gebot der Gleichbehandlung wurde deshalb vom Verordnungsgeber mit den variablen Gebühren möglichst Rechnung getragen. Die Gebühren veranlagende Behörde kann die Höhe der einzelnen Gebühr in Abwägung der Bemessungsfaktoren individuell und anhand ihrer Praxis festlegen. Allenfalls können verwaltungsinterne Richtlinien nützlich sein, die Höhe der einzelnen Gebühren rechtsgleich zu bestimmen (vgl. Botschaft B 93 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Gebührengesetzes, 29.1.1993, S. 21).

Der Gebührenrahmen soll möglichst allen unterschiedlichen Konstellationen, welche den Gebührentatbestand verwirklichen, genügen. Nur wenn der Gebührenrahmen ausnahmsweise den besonderen bemessungsrelevanten Faktoren wegen seiner Beschränkung in der maximalen Höhe nicht gerecht werden kann, erlaubt § 11 Abs. 2 GebG eine Abweichung, wenn die Gebühr für besonders umfangreiche und zeitraubende Geschäfte bemessen werden muss: In solchen Fällen darf die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden, sofern dies entsprechend geregelt ist. Von dieser Ausnahme abgesehen, sind der obere wie untere Gebührenrand für die Verfahren vorbehalten, welche sich durch besonders bescheidenen oder erheblichen Aufwand, ebensolche wirtschaftliche Interessen und bzw. oder ausserordentliche Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige Person kennzeichnen (vgl. BGer-Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18.9.2018 E. 6.2.3).

7.4.2.
Mit Blick auf die Ermittlung der gesetzgeberischen Absicht, die er mit dem Einsatz von Rahmengebühren verfolgt, hat die Auslegung unter Vorbehalt der gebührenartspezifischen Besonderheiten den herkömmlichen Regeln der Gesetzes- bzw. Verordnungsauslegung zu folgen (BGE 138 II 251 E. 2.3). Im Licht des Wortlautes der erwähnten gebührengesetzlichen Grundlagen und der Botschaft wird deutlich, dass der mit dem Gebührenrahmen gegebene Bemessungsspielraum die gesetzgeberische Absicht erfüllt, wenn sich die veranlagten Gebühren über die Zeit der Anwendung über den ganzen Bereich verteilen, ohne dass eine Konzentration am einen oder anderen Ende des Rahmens entsteht. Namentlich entspräche es nicht dem Sinn und Zweck eines Gebührenrahmens, wenn stets die Minimalgebühr zur Anwendung gelangte. Aber auch eine Praxis, welche die Maximalgebühr nicht nur ausnahmsweise, sondern gehäuft einsetzt, wäre zwar formal gesetzmässig, indessen gäbe sie Anlass für die Befürchtung, dass die angestrebte rechtsgleiche Behandlung wegen einer gesetzeszweckwidrigen Ermessensunterschreitung im Einzelfall unterbliebe.

Wenn schliesslich die obere Gebührengrenze in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht einen angemessenen Deckungsbeitrag zu leisten vermöchte, müssten solche Erfahrungen gegebenenfalls Anlass für eine Anpassung im Gesetzgebungs- oder Verordnungsgebungsverfahren geben. Ausgeschlossen bleibt aus den erwogenen Gründen eine Gebührenpraxis, welche zu einer Konzentration der Veranlagungen am oberen Schrankenwert des Gebührenrahmens führte.

8.
Räumt das Gesetz der verfügenden Instanz, wie vorliegend, einen weiten Ermessensspielraum ein, auferlegt sich das Gericht bei der Überprüfung der Ermessensausübung Zurückhaltung in dem Sinn, dass es nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltungsbehörde eingreift, selbst wenn ihm, wie im vorliegenden Fall, die Ermessenskontrolle zusteht (§ 157 Abs. 1 VRG). Das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion als Rechtspflegeinstanz nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 185 E. 9.3; LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a), selbst wenn es aufgrund der Rückverweisung auf die Vorschriften betreffend die Verwaltungsbeschwerde nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist und den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern kann (§§ 157 u. 156 Abs. 2 i. V. m. § 147 VRG).

8.1.
Vorab ist festzuhalten, dass die Ausstellung der Erbenbescheinigung eine Dienstleistung der Teilungsbehörde darstellt, welche individuellen Verwaltungsaufwand und entsprechende Kostenfolgen generiert. Zwar ist die Bescheinigung an sich in Form und Inhalt weitgehend gleichförmig gestaltet, aber die gesetzlichen, bemessungsrelevanten Verhältnisse variieren, sodass die Teilungsbehörde jeweils eine rechtsgleiche Gebühr unter Anwendung aller Bemessungsfaktoren vornehmen muss. Dabei spielt der erwähnte Verwaltungsaufwand eine Rolle. Bei der Gebühr für die Ausstellung einer Erbenbescheinigung handelt es sich demnach um eine kostenabhängige Gebühr, die einer Prüfung anhand des Kostendeckungsprinzips zugänglich ist. Anders als die Beschwerdeführer zu meinen scheinen, ist deshalb für die Bemessungsgrundlage kein Gesetz im formellen Sinn erforderlich (vgl. § 12 GebG); vielmehr genügt die vorliegend einschlägige Gebührenverordnung den Anforderungen an das abgaberechtliche Legalitätsprinzip.

8.2.
Soweit die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der angefochtenen Gebühr für das wirtschaftliche Interesse an einer Praxisfestlegung des Gemeinderates orientiert und dafür einen Promillewert des Nachlasses einsetzt, bediente sie sich einer verwaltungsinternen Richtlinie, die nützlich sein kann, um die Höhe der einzelnen Gebühren rechtsgleich zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist aber, dass eine solche Gebührenermittlungsregel nicht dazu führen darf, dass einem einzelnen Bemessungskriterium ein Übergewicht zukommt, so dass die anderen Kriterien in den Hintergrund treten oder – je nach Konstellation – gänzlich unberücksichtigt bleiben. Eine solche Gebührenbemessung kann die Bemessungsregelung von § 10 GebG verletzen.

Indem die Gemeindeverwaltung D.________ für die Bemessung nach ihrer Richtlinie 1 ‰ des Nachlassvermögens einsetzte und damit die durchaus beachtlichen wirtschaftlichen Interessen gewichtete, gelangte sie bereits an die obere Gebührengrenze. Eine Gewichtung der übrigen gesetzlichen Bemessungskriterien erfolgte nicht mehr – auch nicht etwa gebührenmindernd. Im vorliegenden Fall erweist sich diese Bemessungsweise als zu starr. Das Nachlassvermögen überstieg den Betrag von Fr. 800'000.-- in Umfang von ca. Fr. 100'000.--. Damit lag ein zwar durchaus überdurchschnittlich grosses Nachlassvermögen vor, indessen handelte es sich nicht um einen selten grossen Nachlass, geschweige denn um einen in dieser Gemeinde singulären Nachlass. Er erlangt nicht den erforderlichen Ausnahmecharakter, welcher es erlauben würde, ohne Berücksichtigung der anderen Kriterien die Maximalgebühr einzusetzen.

Hinzu kommt, dass die angewendete Praxis der Gemeinde D.________ dazu führt, dass jegliches Nachlassvermögen, welches Fr. 800'000.-- überschreitet, zur Ausschöpfung des Gebührenrahmens führt. Indessen sind Nachlassvermögen, die diesen Schwellenwert überschreiten weder im Kanton Luzern noch in der Gemeinde D.________ eine Ausnahme, zumal in der Gemeinde D.________ von 376 Nachlassfällen in der Zeit vom 28. August 2014 bis 31. Mai 2022 immerhin 83 Fälle mit der Maximalgebühr von Fr. 800.-- erledigt wurden.

Indem die Gemeindeverwaltung D.________ die streitbetroffene Erbenbescheinigungsgebühr mit der Maximalgebühr veranlagte, verletzte sie demnach in Unterschreitung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Ermessensausübung die Bemessungsregelung von § 10 GebG. Eine solche Gesetzesverletzung unterliegt der gerichtlichen Prüfung und muss, selbst wenn das Gericht sich Zurückhaltung aufzuerlegen hat, zur Aufhebung der angefochtenen Veranlagung führen. Wie von den Parteien, von der Beschwerdegegnerin zumindest sinngemäss, übereinstimmend beantragt, ist der Einspracheentscheid aufzuheben.