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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Kausalabgaben
Entscheiddatum:16.06.2023
Fallnummer:7H 22 203
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV; § 35 Abs. 3 WNVG, § 40 WNVG; § 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GG; § 7 des Wasserversorgungsgesetzes vom 20. September 1971.
Leitsatz:Wasseranschlussgebühr; fehlende gesetzliche Grundlage. Weder die Vereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde und der Korporationsgemeinde betreffend Übertragung der Wasserversorgung noch das Wasserreglement der Korporation erfüllen die Anforderungen an Gesetze im formellen Sinn.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt (Zusammenfassung)

Die Ehegatten A.________ und B.________ sind Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde C.________. Der Gemeinderat C.________ erteilte den Ehegatten 2017 die Baubewilligung für einen Wohnungsaufbau auf dem besagten Grundstück. Der Gemeinderat C.________ als Leitbehörde bewilligte gleichzeitig den Anschluss der Baute an die Wasserversorgung und wies darauf hin, dass die Ehegatten A.________ und B.________ eine Anschlussgebühr an die Korporation C.________ zu entrichten haben. Die Baubewilligung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Das bewilligte Bauprojekt wurde 2019 fertiggestellt und die Wohnung bezogen.

Anschliessend nahm die Gebäudeversicherung Luzern eine Neubewertung der Baute vor. Sie wies in der Schatzung vom 9. Dezember 2020 einen Versicherungswert von gerundet Fr. 2'206'000.-- aus.

Am 15. Dezember 2020 liess die Korporation C.________ den Ehegatten A.________ und B.________ eine Rechnung betreffend Wasseranschlussgebühr von gesamthaft Fr. 33'090.-- zukommen. Gemäss Wasserreglement der Korporation C.________ bildete der Versicherungswert der Baute von Fr. 2'206'000.-- die Bemessungsgrundlage. Von diesem Wert erhob die Korporation C.________ 1,5 % als Anschlussgebühr. Abzüglich der von den Ehegatten A.________ und B.________ geleisteten Akonto-Zahlung von Fr. 12'000.-- resultierte ein noch offener Betrag von Fr. 21'617.25 (inkl. MWST von 2,5 %).

Die Ehegatten A.________ und B.________ opponierten gegen die Gebührenrechnung. Eine Einigung über den Gebührenbetrag konnte in der Folge nicht erzielt werden.

Am 6. Mai 2022 verfügte die Korporation C.________ die in Rechnung gestellten Wasseranschlussgebühren bzw. den nach Abzug der Akonto-Zahlung noch zu leistende Betrag von Fr. 21'617.25. Gegen diesen Entscheid der Korporation C.________ erhoben die Ehegatten A.________ und B.________ Einsprache. Sie beantragten, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Anschlussgebühr neu auf Fr. 14'269.-- festzusetzen sei. Unter Anrechnung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 12'000.-- verliebe damit ein offener Gebührenbetrag von Fr. 2'690.--. Die Ehegatten führten in ihrer Begründung unter anderem aus, dass es für die Anschlussgebühr einer formell gesetzlichen Grundlage bedürfe. Eine solche liege hier nicht vor, da das einschlägige Wasserreglement der Korporation C.________ nicht von der Legislative der Einwohnergemeinde C.________ genehmigt worden sei.

Mit Entscheid vom 23. Juli 2022 wies die Korporation C.________ die Einsprache ab. Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Ehegatten A.________ und B.________ in der Folge Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

1.
Gemäss § 18a Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG; SRL Nr. 260) entscheidet der Einzelrichter über Rechtsmittel und Klagen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-- beträgt; die Berechnung des Streitwerts richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG zufolge bestimmt sich der Streitwert bei Be-schwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Wenn sämtliche Begehren auf eine bestimmte Geldsumme lauten, entspricht der Streitwert dem strittigen Betrag.

Die Korporation C.________ hielt im Einspracheentscheid vom 23. Juli 2022 am geschuldeten Gebührenbetrag von Fr. 21'617.25 fest. Die Beschwerdeführer beantragten, dass die Anschlussgebühr auf Fr. 14'269.-- zu reduzieren sei (vgl. Antrag Ziff. 2). Damit anerkennen die Beschwerdeführer einen Teilbetrag der verfügten Anschlussgebühr. Vor Kantonsgericht bleibt der Differenzbetrag von Fr. 7'348.25 strittig.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist dementsprechend gegeben.

2.
Bei der Festlegung der hier zu beurteilenden Wasseranschlussgebühr handelt es sich um die Veranlagung öffentlich-rechtlicher Abgaben. Deshalb steht dem Kantonsgericht auch die Ermessenskontrolle zu (vgl. § 157 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). In solchen Fällen gelten an Stelle der §§ 152 - 155 die §§ 144 - 147 VRG (vgl. § 156 Abs. 2 VRG). Ferner können im Beschwerdeverfahren neue Anträge und neue Tatsachen vorgetragen werden (§ 145 VRG), wobei die Beschwerdeinstanz an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist (§ 147 VRG). Schliesslich sind nach § 146 VRG, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend.

3.
3.1.
Abgaben im Bereich der Wasserversorgung stellen rechtlich regelmässig Kausalabgaben dar, d.h., sie sind im Gegensatz zu den Steuern nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern erst, wenn dem Zahlungspflichtigen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist (LGVE 1989 II Nr. 4 E. 1a). Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten hat. Sie setzen eine individuell zurechenbare besondere Leistung des Gemeinwesens voraus und beruhen auf einer spezifischen Beziehung zum Gemeinwesen. In dieser Beziehung findet die Abgabepflicht ihren Grund (causa) und – im Prinzip – zugleich ihre Begrenzung (Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBI 104/2003, S. 507). Steuern werden demgegenüber zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben, unabhängig davon, ob und in welchem Mass der Abgabepflichtige aus der Tätigkeit des Gemeinwesens einen Nutzen zieht oder eine Gegenleistung erhält; es genügt, dass er der Gebietshoheit des Gemeinwesens untersteht und den vom Gesetz als besteuerbar erklärten Tatbestand erfüllt. Das Fehlen einer dem Abgabepflichtigen individuell zurechenbaren Gegenleistung wird als Voraussetzungslosigkeit bezeichnet, wodurch sich die Steuer von der Kausalabgabe unterscheidet.

Die Kausalabgaben werden herkömmlicherweise in drei Hauptgruppen unterteilt, nämlich in Gebühren, Vorzugslasten (Beiträge) und Ersatzabgaben. Die Benützungsgebühr ist das Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Schulgeld, Taxen für Versorgungsbetriebe, Eintrittsgeld für Hallenbad) oder für den gesteigerten Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache (z.B. Parkierungsgebühr). Sie wird im Grundsatz nach Massgabe der tatsächlichen Benützung erhoben (Hungerbühler, a.a.O., S. 508).

3.2.
Für die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen wird vom Grundeigentümer neben periodischen Benützungsgebühren vielfach eine einmalige Anschlussgebühr oder ein einmaliger Anschlussbeitrag (als Vorzugslast) erhoben. Die Anschlussgebühr ist eine öffentliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betreffende Leitungsnetz (BGer-Urteil 2P.45/2003 vom 28.8.2003 E. 5.1) und dient der Deckung der Erstellungskosten der Abwasseranlagen (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999/6, S. 555). Die Abgabepflicht wird jedoch nicht bereits auf Grund des durch den Bau bewirkten Mehrwerts, sondern erst aufgrund des Anschlusses an das Abwasserleitungsnetz ausgelöst (Karlen, a.a.O., S. 555). Eine blosse Anschlussmöglichkeit genügt dabei nicht; umgekehrt wird hingegen die tatsächliche Benutzung des Anschlusses nicht vorausgesetzt. Wird von einer Anschlussmöglichkeit oder einem bestehenden Anschluss kein Gebrauch gemacht, liegt kein Härtefall vor, der zu einer Reduktion der geschuldeten Anschlussgebühr berechtigen würde (vgl. Karlen, a.a.O., Fn. 74 m.w.H.). Die Anschlussgebühr ist demnach erst geschuldet, wenn der Anschluss an das Werk erfolgt ist; massgebend ist somit der Zeitpunkt der Leistung des Gemeinwesens (Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBI 97/1996, S. 538).

Der Baukostenbeitrag (Erschliessungsbeitrag) ist demgegenüber bereits geschuldet, wenn der einzelne Grundeigentümer die blosse Anschlussmöglichkeit hat (LGVE 1989 II Nr. 2 E. 1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann eine Anschlussgebühr zusätzlich zu einem bereits bezahlten Erschliessungsbeitrag (Anschlussbeitrag) erhoben werden (BG-Urteil 2P.45/2003 vom 28.8.2003, E. 5.1; vgl. auch Hungerbühler, a.a.O., S. 524 mit Hinweis).

Das Wasserreglement der Korporation C.________ stellt in Art. 47 auf den Anschluss an die Wasserversorgung und nicht auf die (blosse) Möglichkeit, die Baute anzuschliessen, ab. Es handelt sich dementsprechend um eine einmalige Anschlussgebühr und nicht um einen Erschliessungsbeitrag.

3.3.
Für die Erhebung von Gebühren ist der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) zu beachten. Nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht. Dieser Grundsatz findet sich auch in § 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1). Er verwirklicht für Bund und Kantone den Rechtsstaat und fordert für das staatliche Handeln eine Rechtsgrundlage (Schindler, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 3 und 18). Beim Legalitätsprinzip im Abgaberecht handelt es sich um ein eigenständiges, ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht. Dieses wird in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV für Steuern und Abgaben des Bundes sowie in § 45 Abs. 2 lit. d KV für kantonale Abgaben konkretisiert (Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 5 und 41; Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 129). Es gehört zu den wichtigsten Prinzipien im Steuer- und Abgaberecht und gilt sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (Vallender/Wiederkehr, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 127 BV N 5).

Aufgrund des Legalitätsprinzips dürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden. Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (BGE 127 I 60 E. 2e; BGer-Urteil 2C_840/2009 vom 21.6.2010 E. 2.2.2). Das Gesetz kann die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe aber auch an eine nachgeordnete Behörde delegieren. Diesfalls muss das Gesetz jedoch mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die absolute Höhe, wenigstens aber die Bemessungsgrundlagen, sowie, wenn solche bestehen, die Ausnahmen von der Abgabepflicht umschreiben (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 59 N 2 f.; vgl. zum Ganzen auch LGVE 2015 IV Nr. 1).

4.
4.1.
Die Wasserversorgung fällt in den Kompetenzbereich der Kantone. Hierzu hat der Kanton Luzern im Jahr 1971 das Wasserversorgungsgesetz (nachfolgend: Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 1971) erlassen. Gemäss § 7 des Wasserversorgungsgesetzes vom 20. September 1971 obliegt die Versorgung mit Wasser in erster Linie den Einwohnergemeinden (Abs. 1). Es steht den Einwohnergemeinden frei, diese Aufgaben selber zu erfüllen, bereits bestehenden Rechtsträgern zu belassen oder neuen zu übertragen (Abs. 2).

Das Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 1971 wurde im Jahr 2003 aufgehoben und durch das Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG; SRL Nr. 770) ersetzt. Gemäss § 35 WNVG planen und betreiben die Gemeinden die Wasserversorgung (Abs. 1). Sie projektieren, erstellen und unterhalten die erforderlichen Versorgungsanlagen, wobei sie diese Aufgaben selber erbringen oder einem oder mehreren besonderen Versorgungsträgern übertragen können (Abs. 2 und 3).

Wird die Wasserversorgung einem öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Versorgungsträger übertragen, erfüllt dieser die Aufgaben, die in einem Reglement, einem Entscheid der Gemeinde oder einem Vertrag umschrieben sind (§ 40 Abs. 1 WNVG in der seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Fassung). Mit der Übertragung ist gemäss § 40 Abs. 2 WNVG mindestens Folgendes zu bestimmen:

- die Versorgungsaufgabe (§§ 32-34),
- die Erstellung und der Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran,
- die wirtschaftlichen Leistungen,
- Grundsätze über die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses und
- das Recht zur Beendigung des Versorgungsverhältnisses.

Mit der Übertragung gehen die hoheitlichen Befugnisse auf den Versorgungsträger über (§ 40 Abs. 3 WNVG).

4.2.
Gestützt auf § 7 des Wasserversorgungsgesetzes vom 20. September 1971 hat die Einwohnergemeinde C.________, handelnd durch den Gemeinderat, mit der Korporationsgemeinde C.________ eine Vereinbarung über die Übertragung der öffentlichen Wasserversorgung abgeschlossen (heute findet sich die Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 3 und § 40 WNVG). Gemäss dieser Vereinbarung übernimmt die Korporationsgemeinde C.________ die im kantonalen Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 1971 den Einwohnergemeinden zustehenden Rechte und Pflichten für die Wasserversorgung der Gemeinde C.________ (Art. 1 der Vereinbarung). Die Vereinbarung wurde vom Gemeinderat am 10. Dezember 1971 und von der Korporationsverwaltung C.________ am 21. Dezember 1971 unterzeichnet.

Basierend auf dieser Vereinbarung erliess die Korporation C.________ im Jahr ________ das Wasserreglement. Dieses wurde von der Korporationsversammlung am 1. Mai ________ und vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 2. September ________ genehmigt.

Wie erwähnt, wird gemäss Art. 47 des Wasserreglements der Korporation C.________ für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Mitbenützung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich bei Neubauten nach der Höhe der Gebäudeversicherungssumme. Bei Erweiterungs- und Umbauten wird die Gebühr vom Differenzbetrag zwischen der alten und neuen Gebäudeversicherungssumme berechnet. Die Höhe der einzelnen Gebühren sind gemäss Art. 45 des Wasserreglements in der Tarifordnung im Anhang zum Reglement geregelt. Gemäss dieser Tarifordnung wird für Neubauten und neu zu erschliessende Altbauten eine Anschlussgebühr von 1,5 % der Gebäudeversicherungsschatzung erhoben. Für Erweiterungsbauten, Umbauten und Neubauten, die an Stelle von vorher bestandenen Bauten treten, beträgt die Anschlussgebühr 1 % von der Differenz zwischen alter und neuer Schatzung. Die neuen Anschlussgebühren traten mit der Genehmigung des Wasserreglements durch den Regierungsrat in Kraft.

5.
5.1.
Wie vorne dargelegt (E. 3.3), bedürfen öffentliche Abgaben wie die vorliegend zu beurteilende Wasseranschlussgebühr grundsätzlich einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz kann die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe delegieren, wenn mindestens der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen im Gesetz im formellen Sinn definiert sind. § 7 des Wasserversorgungsgesetzes vom 20. September 1971 sieht die Übertragung der Wasserversorgung an einen anderen Rechtsträger ausdrücklich vor (heute findet sich die Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 3 und § 40 WNVG). Die Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Wasserversorgung an die Korporation C.________ ist damit zulässig. Unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Übertragung dieser Aufgabe ist jedoch die Einhaltung des verfassungsmässigen Legalitätsprinzips im Abgaberecht zu berücksichtigen.

5.2.
Zu prüfen ist demnach, ob das Wasserreglement der Korporation C.________ sowie die dazugehörige Tarifordnung den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage im Abgaberecht genügt.

Nach § 4 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; SRL Nr. 150) beschliesst die Gemeinde im Rahmen des übergeordneten Rechts für ihren Aufgabenbereich rechtsetzende Erlasse, welche die Rechte und Pflichten der natürlichen und der juristischen Personen in ihrem Gebiet, die Organisation der Gemeinde und das Verfahren vor den Behörden ordnen. Die Stimmberechtigten beschliessen rechtsetzende Erlasse in der Form einer Gemeindeordnung und von Reglementen; der Gemeinderat erlässt Verordnungen (Abs. 2).

In Gemeinden ohne Gemeindeparlament, wie C.________, verbleibt den Stimmberechtigten unter anderen die Befugnis zur Genehmigung rechtssetzender Verträge sowie der Übertragung von hoheitlichen Befugnissen an Dritte, soweit nicht der Gemeinderat durch einen Rechtssatz als zuständig erklärt wird (§ 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GG). Das Wasserreglement und die Tarifordnung wurden – wie in E. 4.2. ausgeführt – von der Korporationsversammlung und vom Regierungsrat genehmigt. Den Stimmberechtigten der Gemeinde C.________ wurde dieser Erlass allerdings nie unterbreitet. Damit das Wasserreglement den Anforderungen an ein Gesetz im formellen Sinn genügte, wäre eine Annahme durch die Gemeindeversammlung (oder in einer Urnenabstimmung) erforderlich gewesen. Die Genehmigung durch den Regierungsrat, die der Inkraftsetzung des Reglements vorausging (vgl. Art. 54 Wasserreglement), vermag das Wasserreglement nicht zu einem Gesetz im formellen Sinn zu erheben.

Überdies wurde auch die Vereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde C.________ und der Korporationsgemeinde C.________ vom 10./21. Dezember 1971 nur vom Gemeinderat unterzeichnet. Der Gemeindeversammlung bzw. dem Stimmvolk als Gesetzgeber wurde er nie zur Genehmigung unterbreitet, was im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer-Urteil 2C_404/2010 vom 20.2.2012 E. 4.2) einem formellen Gesetz gleichzustellen wäre.

5.3.
Weder die Vereinbarung vom 10./21. Dezember 1971 zur Übertragung der Wasserversorgung noch das Wasserreglement der Korporation C.________, inkl. Tarifordnung, erfüllen die Anforderungen an Gesetze im formellen Sinn. Immerhin dürfen die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo den Privaten die Überprüfungen der Abgabe auf ihre Rechtmässigkeit anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip offen steht. Diese Prinzipien vermögen allerdings nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Bemessung der Abgabe zu lockern, nicht aber eine gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Mit anderen Worten können das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nur die Höhe bestimmter Kausalabgaben begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung der Exekutive überlassen darf. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip wirkt sich jedoch nicht auf die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstandes der Abgabe aus. Das Abgabesubjekt und -objekt bedürfen weiterhin einer formell gesetzlichen Grundlage (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2806 f.; Wiederkehr, Das Legalitätsprinzip im Kausalabgaberecht, in: recht 2018 S. 47).

Vorliegend fehlt die formell gesetzliche Grundlage nicht nur mit Blick auf den Bemessungsgrundsatz, sondern auch mit Blick auf das Abgabesubjekt (Wasserbezüger) und den die Abgabe auslösenden Tatbestand (der Anschluss einer Baute an das Leitungsnetz der Korporation C.________).
Selbst wenn also Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingehalten wäre – was vorliegend nicht weiter zu prüfen ist –, würde weder die Vereinbarung vom 10./21. Dezember 1971 noch das Wasserreglement der Korporation C.________, inkl. Tarifordnung, eine genügende gesetzliche Grundlage für die verfügte Wasseranschlussgebühr darstellen.

5.4.
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage machte die Korporation C.________ geltend, dass gemäss dem ursprünglichen Wortlaut von § 40 WNVG die Kompetenz zur Übertragung der Wassersversorgung an Dritte beim Gemeinderat lag. Erst am 1. Januar 2008 sei der neue Gesetzestext in Kraft getreten, der in § 40 WNVG nicht mehr vom Gemeinderat, sondern von der Gemeinde spreche. Weiter führt die Korporation aus, dass bei der ursprünglichen Übertragung der Versorgung an die Korporation vor über 100 Jahren kein Beschluss der Stimmberechtigen nötig gewesen sei, weshalb die Wasserversorgung als "altrechtlich" gelte und erst dann den Stimmberechtigten vorgelegt werden müsse, wenn das Wasserreglement gesamthaft erneuert werde.

Das steuerrechtliche Legalitätsprinzip und die Grundsätze der Besteuerung gehen auf die reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Gleichheitsartikel (Art. 4 aBV) zurück und waren bereits unter der alten Bundesverfassung von 1874 als Verfassungsgrundsätze anerkannt (vgl. Behnisch, Basler Komm., Basel 2015, Art. 127 BV N 1). Heute sind sie explizit in Art. 127 Abs. 1 BV normiert. Aufgrund des Legalitätsprinzips sind öffentliche Abgaben gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn zu erheben (vgl. E. 3.3).

Die einschlägige Rechtsgrundlage betreffend die Übertragung der Wasserversorgung findet sich vorliegend in § 7 des Wasserversorgungsgesetzes vom 20. September 1971 und nicht in § 40 WNVG (vgl. E. 4.1.). Gemäss § 7 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes vom 20. September 1971 stand es der Einwohnergemeinde frei, die Wasserversorgung bei einem bestehenden Rechtsträger zu belassen oder diesem neu zu übertragen. In der Vereinbarung vom 10./21. Dezember 1971 wird festgehalten, dass die Einwohnergemeinde C.________ die Wasserversorgung der Korporation C.________ überträgt (vgl. Ziff. 1 der Vereinbarung).

Gemäss Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 1971 liegt die Kompetenz zur Übertragung der Wassersversorgung bei den Einwohnergemeinden. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die eine Delegation dieser Kompetenz von der kommunalen Legislative an den Gemeinderat vorsah.

Und selbst wenn man auf den ursprünglichen Wortlaut von § 40 WNVG abstellen will, ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Besteuerung gemäss Art. 127 Abs. 1 BV aufgrund der Normenhierarchie für das gesamte kantonale Recht massgebend sind (vgl. E. 3.3). Die Grund¬sätze wären bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzestexts von § 40 WNVG am 1. Januar 2008 zu beachten gewesen. Darüber hinaus war im Zeitpunkt des Entscheids, am 6. Mai 2022, der aktuelle Wortlaut von § 40 WNVG in Kraft.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine ungenügende gesetzliche Grundlage kein Revisionsgrund für die bereits rechtskräftig veranlagten Wasseranschlussgebühren darstellt. Es besteht damit nicht die Gefahr, dass sämtliche in der Vergangenheit erhobenen Wasseranschlussgebühren der Korporation C.________ revidiert werden können bzw. gar nichtig werden.

5.5.
Nach alledem vermögen die aktuellen Rechtsgrundlagen der Korporation C.________ und der Einwohnergemeinde C.________ den Anforderungen an das abgaberechtliche Legalitätsprinzip nicht zu genügen. Der Einspracheentscheid der Korporation C.________ vom 23. Juli 2022 ist daher aufzuheben.

6.
6.1.
Gemäss § 41 VRG kann die Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich, wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte. Die Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn über das Vorliegen von Sachumständen oder rechtlichen Voraussetzungen, die für den Verfahrensausgang massgebliche Bedeutung haben, im Rahmen eines anderen Verfahrens entschieden wird (vgl. Bertschi/Plüss, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 4-31, N 40).

Die Korporation C.________ beantragte, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis die Stimmberechtigten über das neue Wasserversorgungsreglement entschieden haben, sofern das Kantonsgericht zum Schluss kommen sollte, dass ein nachträglicher Beschluss der Stimmberechtigten zwingend notwendig sei. Die Sistierung habe aus nicht weiter erläuterten "Praktikabilitätsgründen" zu erfolgen.

Eine Sistierung hätte zur Folge, dass nach deren Aufhebung nicht die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, sondern die Rechtsmittelinstanz – namentlich das Kantonsgericht – die Anschlussgebühr gemäss neuer gesetzlicher Grundlage mittels Urteil verfügen müsste. Der funktionale Instanzenzug würde damit in unzulässiger Weise verkürzt werden.

Darüber hinaus steht es den Parteien weiterhin offen, die Anschlussgebühr auf dem Weg der Einigung festzusetzen. Sollte keine Einigung erzielt werden, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechtsanwendung des neuen Wasserreglements. Eine Rückwirkung liegt gemäss Rechtsprechung unter anderem vor, wenn ein Gesetz bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Diese sog. echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4). Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen kann die rechtsetzende Behörde die Anschlussgebühr gestützt auf das neue Wasserreglement rückwirkend erheben.

Es sind damit keine Zweckmässigkeitsgründe ersichtlich, die eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigen würden. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen.

6.2.
Nach § 140 Abs. 1 VRG entscheidet die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich selber über die Sache, wenn sie einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt.

Was den Antrag der Beschwerdeführer betrifft, die Anschlussgebühren seien neu mit CHF 14'269.00 festzusetzen (Antrag Ziff. 2), ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht keinen Gebührenbetrag festsetzen kann, da es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Erst wenn eine solche Grundlage geschaffen wurde, kann sich das Kantonsgericht mit der Frage der konkreten Gebührenhöhe auseinandersetzen. Folglich kann das Kantonsgericht in der Angelegenheit kein reformatorisches Urteil fällen. Vielmehr fehlt es mangels gesetzlicher Grundlage ganz allgemein an einer Voraussetzung für einen Sachenentscheid (vgl. § 107 Abs. 3 VRG). Das Kantonsgericht kann auf den Antrag Ziff. 2 folglich nicht eintreten.

6.3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen soweit darauf einzutreten ist und der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2022 ist aufzuheben.

7.
Die Beschwerdeführer haben aufgrund ihres formellen Obsiegens keine amtlichen Kosten zu tragen (e contrario § 198 Abs. 1 lit. c VRG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist ihnen daher zurückzuerstatten.

Nach § 198 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde. In abgaberechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das Gemeinwesen praxisgemäss als Partei und wird bei Unterliegen kosten- und entschädigungspflichtig (§ 199 Abs. 2 und § 201 Abs. 1 VRG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Korporation C.________, als Partei, die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Eine Parteientschädigung entfällt bereits mangels berufsmässiger Vertretung bzw. mangels notwendigem Erscheinen vor Gericht (§ 193 Abs. 3 VRG).