Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:26.09.2023
Fallnummer:3H 22 90
LGVE:2023 II Nr. 12
Gesetzesartikel:Art. 404 ZGB; § 38 EGZGB, § 57 EGZGB; § 4 VRG, § 129 VRG; § 21 VKES.
Leitsatz:Ein Gemeinwesen, das im Fall der Mittellosigkeit der verbeiständeten Person für die Entschädigung der Beistandsperson aufzukommen hat, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn im Streit steht, ob die subsidiäre Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens im konkreten Fall tatsächlich zum Tragen kommt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Zum Sachverhalt:

Nach Aufhebung der für A.________ bestehenden Beistandschaft hatte die KESB B.________ im Rahmen der Berichtsprüfung noch über die Festsetzung und Verlegung der Mandatsführungskosten zu entscheiden. Aufgrund der Vermögenssituation von A.________ kam die KESB B.________ zum Schluss, dass ein Anwendungsfall der subsidiären Kostentragungspflicht des unterstützungspflichti-gen Gemeinwesens vorliegt und überband die Mandatsführungskosten der Gemeinde C.________. Letztere erhob gegen diesen Entscheid im Kostenpunkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

1.1.
1.1.1.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid der KESB B.________ vom 26. Oktober 2022, mit welchem die Behörde insbesondere die Berichte samt Rechnungslegung des Beistands genehmigt und über die Kostenfolgen entschieden hat, indem sie die Mandatsführungskosten auf den Betrag von Fr. 13'558.60 festgesetzt und förmlich dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen (Gemeinde C.________) überbunden hat.

1.1.2.
Das Bundesrecht sieht vor, dass ein Beistand/eine Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person hat (vgl. Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 404 Abs. 2 ZGB). Im Übrigen obliegt es den Kantonen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Der Kanton Luzern hat den bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrag in § 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) umgesetzt und für den Fall der Mittellosigkeit der betroffenen Person vorgesehen, dass diese Mandatsführungskosten vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen sind (vgl. auch § 57 Abs. 1 und 2 EGZGB). § 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) regelt die weitergehenden Modalitäten der Kostentragung sodann dahingehend, dass das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen trägt, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als 12'000 Franken oder bei Ehepaaren nicht mehr als 18'000 Franken beträgt (Abs. 2).

1.1.3.
Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin oder die betroffene Person die Mandatsführungskosten zahlen muss. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre grundsätzliche Zuständigkeit als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen für den Fall der Mittellosigkeit der Betroffenen nicht, macht jedoch geltend, dass die Betroffene über Vermögen verfüge und daher kein Anwendungsfall der subsidiären Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens vorliege. Diese Frage entscheidet sich − wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.1.2) − anhand der Regelung von § 21 VKES. Im Streit steht somit die Anwendung von kantonalem Recht, weshalb auch der Rechtsschutz nach kantonalem Recht zu beurteilen ist. Nicht einschlägig ist somit insbesondere die Regelung der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB und die dazu ergangene Rechtsprechung.

1.1.4.
Nach § 53 Abs. 1 EGZGB in Verbindung mit § 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) ist gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dabei steht dem Kantonsgericht auch die Ermessenskontrolle zu (§ 53 Abs. 1 EGZGB i.V.m. § 156 VRG). Bei der damit verbundenen unbeschränkten Überprüfung (vgl. Überschrift zu §§ 156 ff. VRG) sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (§ 156 Abs. 2 i.V.m. §§ 144-147 VRG).

1.1.5.
Gemäss § 107 Abs. 1 VRG prüft das Kantonsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid und damit das Eintreten auf eine Rechtsvorkehr gegeben sind. Zu diesen Sachurteilsvoraussetzungen gehören namentlich das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und die Befugnis zur Rechtsvorkehr. Einer näheren Betrachtung bedarf daher vorliegend, ob der Entscheid der KESB B.________ in Bezug auf den Streitgegenstand eine verbindliche und damit anfechtbare Verfügung darstellt (vgl. nachstehend E. 1.2) und ob die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (vgl. nachstehend E. 1.3).

1.2.
1.2.1.
Wie das Kantonsgericht bereits in einem früheren Urteil festgehalten hat, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob − in Anwendung der massgebenden kantonalen Bestimmungen − die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat. Ist strittig, welches (von mehreren in Frage kommenden) Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat die Klärung der Zuständigkeit in Anwendung des sozialhilferechtlichen Kompetenzbereinigungsverfahrens durch die Gemeinden zu erfolgen. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kommt diesbezüglich keine Verfügungskompetenz zu. Sie kann einzig innerkantonal den Finanzierungsprozess in Gang setzen, indem sie das Gemeinwesen bezeichnet, welches im Sinn von § 57 Abs. 3 EGZGB für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen hat, bis die Zuständigkeit geklärt ist (LGVE 2020 II Nr. 5).

1.2.2.
Im hier zu beurteilenden Fall steht die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen für den Fall der Mittellosigkeit der Betroffenen nicht in Frage. Vielmehr ist strittig, ob ein Anwendungsfall der subsidiären Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens vorliegt, mit anderen Worten, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für die Mandatsentschädigung aufzukommen hat. Diese Unterscheidung vorzunehmen, fällt − wie in E. 1.2.1 dargelegt − in die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welcher diesbezüglich Verfügungskompetenz zukommt (vgl. LGVE 2020 II Nr. 5 E. 1.5.1). Da die Vorinstanz somit befugt ist, verbindlich darüber zu befinden, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zahlungspflichtig ist, liegt in Bezug auf den Streitgegenstand ein Entscheid im Sinn von § 4 VRG vor, der − vorbehältlich der weiteren Eintretensvoraussetzungen − mit Beschwerde anfechtbar ist.

1.3.
1.3.1.
In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem durch die Massnahmekosten betroffenen Gemeinwesen (jedenfalls hinsichtlich einer rechtlichen Überprüfung der Massnahme) gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB keine Beschwerdelegitimation zukommt (vgl. Affolter/Vogel, Berner Komm., Bern 2016, Art. 314 ZGB N 153 und N 157; Steck, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Jungo], 3. Aufl. 2016, Art. 450 N 19 und N 19b). Die besagte Bestimmung regelt die Beschwerdebefugnis grundsätzlich abschliessend (vgl. BGer-Urteile 5A_101/2023 vom 9.6.2023 E. 3.1, 5A_765/2015 vom 23.11.2015 E. 2.2.3, 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4-6). Nachdem vorliegend nicht die Anordnung einer Massnahme durch die KESB, sondern die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin angefochten ist, ist zu prüfen, ob Letztere ihre Beschwerdelegitimation auf das kantonale Recht stützen kann. Im kantonalen Recht ist gemäss § 129 Abs. 1 VRG zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführerin über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Massgebend ist stets, ob die beschwerdeführende Partei durch die Gutheissung ihrer Anträge einen (rechtlichen oder faktischen) Vorteil erlangen bzw. einen entsprechenden Nachteil abwenden kann, d.h. ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, 139 II 499 E. 2.2; BGer-Urteil 1C_444/2015 vom 14.3.2016 E. 2.4; LGVE 2009 II Nr. 15 E. 3a; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 22 109 vom 11.10.2022 E. 2.1).

1.3.2.
Die Beschwerdeberechtigung gemäss § 129 Abs. 1 VRG entspricht jener von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) sowie Art. 89 Abs. 1 BGG, weshalb die Rechtsprechung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beigezogen werden kann (BGE 141 III 353 E. 5.2, 140 III 644 E. 3.2, 141 II 161 E. 2.1). Wie Art. 89 Abs. 1 BGG ist Art. 76 Abs. 1 BGG in erster Linie auf Personen des Privatrechts zugeschnitten. Doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf berufen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdeberechtigung im Rahmen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 141 III 353 E. 5.2).

1.3.3.
Die erste Legitimationsvoraussetzung, die formelle Beschwer der Gemeinde (§ 129 Abs. 1 lit. a VRG), ist vorliegend insofern erfüllt, als die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren gar nie begrüsst wurde und damit keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren erhalten hatte. Für die materielle Beschwer ist von § 129 Abs. 1 lit. b und c VRG auszugehen. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.1.2), kommt vorliegend eine Überbindung der Kosten an die betroffene Person oder an den vom kantonalen Recht bestimmten Kostenträger in Betracht. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die subsidiäre Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens bejaht und diesem die Mandatsführungskosten im Betrag von Fr. 13'558.60 förmlich überbunden. Da die Beschwerdeführerin ihre grundsätzliche Zuständigkeit als subsidiär unterstützungspflichtiges Gemeinwesen nicht bestreitet, kommt die hier strittige Kostenregelung im Ergebnis der Festlegung der definitiven Zahlungspflicht gleich. Indem die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid zur Zahlung der Mandatsführungskosten im Betrag von Fr. 13'558.60 verpflichtet wird, verfügt sie − gleich wie die allfällig belastete betroffene Person − über ein eigenes schutzwürdiges Interesse (zumindest tatsächlicher Natur) an der Überprüfung der Kostenregelung (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PQ130038-O/U vom 21.1.2014 E. 2.6). Die materielle Beschwer der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Folglich ist auch ihre Beschwerdelegitimation anzuerkennen.