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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Klagen aus unerlaubter Handlung
Entscheiddatum:11.01.2023
Fallnummer:1B 21 37
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 8 ZGB; Art. 229 ZPO
Leitsatz:Bei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind.



Ein Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
A.
Am 6. Juni 2009 um circa 0.30 Uhr ereignete sich auf der C.________ in I.________ eine Auffahrkollision. Die Klägerin sass auf dem Rücksitz des von ihrem Vater gelenkten Autos, als ein Taxi auf das Fahrzeug auffuhr. Die Beklagte ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des unfallverursachenden Taxihalters.

B.
Am 15. Juli 2015 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Luzern eine Teilklage anhängig und stellte folgende Anträge:

1. Die Beklagte habe der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 6. Juni 2009 im Sinne einer Teilklage für Erwerbsausfall für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 15. April 2016, für Therapiekosten vom 1. Januar 2015 bis zum 15. April 2016 sowie für Anwaltskosten bis zum 15. April 2015 einen Betrag von Fr. 90'874.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2016 zu bezahlen.
2. Eine Mehrforderung wird vorbehalten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 7. Oktober 2015 die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

Mit Replik vom 21. Dezember 2015 änderte die Klägerin ihre Rechtsbegehren wie folgt ab:

1. Die Beklagte habe der Klägerin im Sinne der Teilklage und der Klageänderung Fr. 101'257.-- zu bezahlen, mit Schadenszinsen wie folgt:
a) auf Fr. 40'554.-- (Erwerbsausfallschaden) 5 % Zins seit mittlerem Verfall 22. Februar 2015,
b) auf Fr. 4'261.-- (Therapiekosten) 5 % Zins seit mittlerem Verfall 23. August 2015,
c) auf Fr. 14'827.-- (Anwaltskosten) 5 % Schadenszins seit mittlerem Verfall 15. Juli 2014,
d) auf Fr. 37'842.-- (verspäteter Berufseinstieg) 5 % Schadenszins seit 1. Februar 2014 und
e) auf Fr. 3'773.-- (erhöhte Krankheitskosten infolge Nichtversicherung) 5 % Schadenszins seit 1. August 2014.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Die Beklagte beantragte in ihrer Duplik vom 3. März 2016 die vollumfängliche Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

In ihren weiteren Stellungnahmen vom 22. März 2016 (Klägerin) und vom 19. Mai 2016 (Beklagte) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

C.
Mit Beweisverfügung vom 24. Oktober 2016 ordnete die Instruktionsrichterin des Bezirksgerichts Luzern ein polydisziplinäres Gutachten an, das sich zu den unfallbedingten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, zum natürlichen Kausalzusammenhang, zum Ausmass der Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit sowie zum medizinischen Vorzustand der Klägerin äussern sollte. Mit Schreiben vom 11. November 2016 schlug sie den Parteien Dr. med. E.________ (Neurologie), Dr. med. F.________ (Rheumatologie), Dr. med. G.________ (Psychiatrie) und Dr. phil. H.________ (Neuropsychologie) von der W.________ als Experten vor.

Die Klägerin erklärte sich am 14. November 2016 mit den Gutachterpersonen einverstanden. Die Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 22. November 2016, infolge Befangenheit sei anstelle der W.________ die Rehaklinik K.________ oder die M.________ AG mit der Begutachtung zu beauftragen. Die W.________ sei insbesondere in den Fachbereichen "Neurologie" und "Neuropsychologie" überaus patientenfreundlich, sodass kaum ein objektives Gutachten zu erwarten sei. Die Gutachtenstelle sei deswegen in der Vergangenheit wiederholt von Gerichten kritisiert worden. Vornehmlich Dr. med. E.________ und Dr. phil. H.________ würden aufgrund ihrer engen Verflechtung mit der Organisation N.________ eindeutig eine geschädigtenfreundliche Position vertreten, womit ihre fachliche Unabhängigkeit in Frage stehe.

Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 28. November 2016 an der Wahl der Gutachter fest. Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht am 23. März 2017 insofern gut, als es die Vorinstanz anwies, die designierten Gutachter zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Beklagten aufzufordern (KG-Urteil 1C 16 47).

Am 5. Mai 2017 liess die W.________ dem Bezirksgericht Luzern die Stellungnahmen der vier vorgesehenen Experten zukommen. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 10. Mai 2017 die Bestätigung der vier designierten Gutachter, die Beklagte hielt mit Schreiben vom 23. Mai 2017 an ihrem Ausstandsbegehren fest. Am 3. Juli 2017 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Luzern das Ausstandsbegehren ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 14. Mai 2018 erstattete die W.________ ihr interdisziplinäres Gutachten. Die Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018, die Gutachter seien infolge Befangenheit in den Ausstand zu versetzen und es sei ein neues Gutachten einzuholen. Diese Anträge erneuerte sie in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018. Die Klägerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2018 auf Abweisung der Ausstandsbegehren der Beklagten.

Mit Verfügung vom 27. September 2018 forderte die Vorinstanz die Experten auf, zum Ausstandsgesuch der Beklagten und deren Kritik am Gutachten Stellung zu nehmen. Die Gutachter liessen sich am 27. Dezember 2018 zu den Vorwürfen der Beklagten vernehmen. Die Klägerin verlangte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019 erneut, das Ausstandsbegehren und der Antrag auf ein Zweitgutachten seien abzuweisen. Die Beklagte beantragte am 8. Februar 2019 eine Abweisung der Klage, eventualiter seien die Gutachter in den Ausstand zu versetzen und es sei ein neues Gutachten anzuordnen.

Mit Entscheid vom 27. September 2019 wies die Instruktionsrichterin das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 lehnte die Instruktionsrichterin auch den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Zweitgutachtens ab.

D.
Mit Klageänderung vom 19. November 2019 machte die Klägerin gestützt auf das W.________-Gutachten neu Schadenersatz für Erwerbsausfall bis zur ordentlichen Pensionierung und Rentenschaden sowie eine Genugtuung geltend und behielt sich weitere Forderungen (unter anderem für Haushaltsschaden, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens und unfallbedingte Heilungskosten) vor.

Die Beklagte beantragte am 12. Dezember 2019, die Klageänderung sei nicht zuzulassen, worüber vorab in einem Zwischenentscheid zu befinden sei.

Mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2020 trat das Bezirksgericht auf die Klageänderung nicht ein. Das Kantonsgericht wies die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil 1B 20 10 vom 3. September 2020 ab.

E.
Am 11. Juni 2021 fällte das Bezirksgericht Luzern, Abteilung 1, in der Sache folgendes Urteil:

1.
Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 40'479.20
- Erwerbsausfallschaden von Fr. 32'013.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8.6.2015
- vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 8'465.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.1.2013.
zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Parteien tragen die Gerichtskosten hälftig und die Parteikosten je selbst.

[…]

F.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 22. Juli 2021 Berufung beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. 1A1 15 26) sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten.

Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 14. September 2021 Folgendes:

1.1 Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
1.2 Eventualiter sei die Sache zur medizinischen Neubegutachtung und Abnahme der klägerischen Beweise sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Berufungsinstanz habe selbst in diesem Sinne Vorkehrungen zu treffen.
2. Im Rahmen der Anschlussberufung habe die Beklagte der Klägerin unter Bestätigung der im Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2021 erfolgten Kostenverlegung Fr. 63'281.35 zu bezahlen:
- Erwerbsausfallschaden Fr. 50'978.80 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Juni 2015
- vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 12'302.55 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2013
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagten im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren.

In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort/Anschlussberufungsantwort vom 8. Oktober 2021 stellte die Beklagte folgende Anträge:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. 1A1 15 26) sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Auf die Anschlussberufung sei in dem Fr. 40'554.-- übersteigenden Betrag unter dem Titel "Erwerbsausfallschaden" sowie bezüglich der neu ab dem 1. Januar 2013 geltend gemachten Zinsforderung auf den Anwaltskosten nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Anschlussberufung abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin.

In ihrer Replik auf die Anschlussberufungsantwort vom 8. November 2021 erneuerte die Klägerin ihre Rechtsbegehren. Die Beklagte hielt in der Anschlussberufungsduplik vom 19. November 2021 ebenfalls an ihren Anträgen fest.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1.
Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund des Streitwerts von Fr. 101'257.-- mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz prüft die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht (sog. volle Kognition). Der Berufungskläger muss seine Eingabe auf jeden Fall begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), unabhängig davon, ob die Sache der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) oder der Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO) unterliegt. Der Berufungskläger hat sich substantiiert mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, welche Punkte angefochten werden und weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Aufgrund der Begründungspflicht genügen allgemeine Kritik des angefochtenen Entscheids sowie die blosse Wiedergabe einer von der Vorinstanz abweichenden Meinung und blosse Verweise auf Vorakten oder Beilagen nicht. Soweit eine Berufung die genannten Anforderungen nicht erfüllt, hat die Rechtsmittelinstanz darauf nicht einzutreten (BGE 141 III 569 [Pra 2016 Nr. 99] E. 2.3, 138 III 374 [Pra 2013 Nr. 4] E. 4.3.1; BGer-Urteil 5A_801/2018 vom 30.4.2018 E. 4.4; ausführlich Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 894 ff.).

1.2.
Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die novenwillige Partei muss substantiieren und beweisen, dass ihr das Vorbringen eines unechten Novums trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war (Reetz/Hilber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 317 ZPO N 60).

Soweit die ZPO die Einreichung bestimmter Urkunden vorschreibt (wie in Art. 68 Abs. 3 oder in Art. 311 Abs. 2 ZPO), kommt das Novenrecht nicht zur Anwendung. KG bekl.Bel. 1 (angefochtenes Urteil) und KG kläg.Bel. 1 (Aufforderung zur Berufungsantwort) sind daher ohne Weiteres entgegenzunehmen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere Beweisabnahmen sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht erforderlich.

2.
2.1.
Wie die Beklagte in ihrer Berufung einleitend festhält, machte die Klägerin in ihrer Klage geltend, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; sog. Schleudertrauma) erlitten zu haben, welche zu Einschränkungen in ihrem Erwerb sowie zu Heil- und Anwaltskosten geführt habe. Die Beklagte ihrerseits bestritt das Vorliegen einer HWS-Distorsion, die behaupteten Einschränkungen und damit den Schaden und den kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 6. Juni 2009.

Die Klägerin wendet in ihrer Berufungsantwort dagegen ein, die Beklagte versuche, sie in das enge Korsett eines Schleudertraumas hineinzuzwängen, obwohl sie dieses Wort nicht erwähnt habe. Sie sei Opfer einer Heckkollision geworden, was unbestritten geblieben sei. "HWS-Distorsion" und "Schleudertrauma" würden einzig den Unfallmechanismus bezeichnen. Entscheidend seien aber die aus einem solchen Ereignis abzuleitenden Beschwerden bzw. Diagnosen.

2.2.
Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 unter Verweis auf BGE 130 V 396). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die wissenschaftlich anerkannten, klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten wurden (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1). In Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht; vielmehr muss verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 130 V 396 E. 5.3.2).

Die Rechtsanwender trifft die Pflicht zu prüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Licht der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2, 141 V 281 E. 6). Das heisst, es ist zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen die erhobenen Befunde das Leistungsvermögen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 145 V 361 E. 4.3, 143 V 418 E. 6). Es genügt nicht, dass der Sachverständige vom diagnostizierten Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die berufliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der ansprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3). Eine freie ärztliche Arbeits(un)fähigkeitsschätzung, die ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung erfolgt, vermag als solche den rechtlich geforderten Beweis überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Bestehen funktioneller Einbussen und/oder verminderter Ressourcen in aller Regel nicht zu erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinischen Sachverständigen abhängt, das vom Rechtsanwender nicht zuverlässig nachvollzogen und überprüft werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.1, 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6).

Stehen gesundheitliche Schäden infolge eines bei einem Unfall erlittenen Schleudertraumas zur Diskussion, ist in der ersten Phase nach dem Unfall zu erwarten, dass dessen Hergang möglichst genau und verifizierbar dokumentiert wird. Gleiches gilt für die anschliessend auftretenden Beschwerden. Diesen ersten tatbestandlichen Grundlagen kommt grosses Gewicht zu. Was im Besonderen den erstbehandelnden Arzt betrifft, ist dieser gehalten, die versicherte Person sorgfältig abzuklären (in der Regel mittels einer eingehenden Befragung sowie klinischer und gegebenenfalls röntgenologischer Untersuchungen). Dazu gehört auch die Befragung nach dem gesundheitlichen Vorzustand und psychischen Beschwerden vor dem Unfall oder im Zeitpunkt des Unfalls. Die Aussagen der versicherten Person zum Unfallhergang und zu den bestehenden Beschwerden sind gestützt auf die erhobenen Befunde und weitere zur Verfügung stehende Angaben zum Unfallhergang und zum anschliessenden Verlauf kritisch zu prüfen (BGE 134 V 109 E. 9.2). Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehörenden Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw.) innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest Halswirbelsäulen- oder Nackenbeschwerden manifestieren (BGer-Urteile 8C_273/2020 vom 18.6.2020 E. 3.3 und 4.3, 8C_574/2009 vom 9.12.2009 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3.
Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin kommt somit namentlich bei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu, wohingegen es nicht angehen kann, allein auf die Schilderung der Beschwerden durch die geschädigte Person abzustellen. Nur wenn die geäusserten Beschwerden einer Diagnose zugänglich sind, lässt sich basierend darauf der Grad der Arbeitsunfähigkeit festlegen. Im Fall der Klägerin diagnostizierten sowohl die J.________-Gutachter als auch der rheumatologische Teilgutachter der W.________ eine HWS-Distorsion, sodass die diesbezüglich ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Die strengen Vorgaben des Bundesgerichts kann die Klägerin nicht umgehen, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, sie selbst habe nie von einem Schleudertrauma gesprochen, sondern sei Opfer einer Heckkollision geworden, weshalb allein die daraus resultierenden Beschwerden entscheidend seien.

Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob der Klägerin vor Bezirksgericht sowohl der Beweis für die von ihr geschilderten anfänglichen Beschwerden als auch der Nachweis einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität des Unfallereignisses für die persistierenden gesundheitlichen Einschränkungen gelungen ist.

3.
3.1
3.1.1.
In ihrer Klage behauptete die Klägerin, sie habe unmittelbar nach der Kollision Schmerzen im Nacken, im Schulterblatt links und auf der linken Rückenseite in Wirbelsäulennähe verspürt. Umgehend nach dem Unfall seien dann auch Kopfschmerzen aufgetreten, welche täglich zugenommen hätten. Die Schmerzen hätten sich über den Nacken- und Rückenbereich verbreitet. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei stark eingeschränkt gewesen und jede Erschütterung sei schmerzverstärkend gewesen.

Als Beweis dafür offerierte sie die Parteibefragung und ihren Vater als Zeugen.

Weiter hielt die Klägerin fest, der Unfall habe sich am Samstag, 6. Juni 2009, gegen Mitternacht ereignet. Da die Schmerzen nicht nachgelassen hätten, habe sie am 9. Juni 2009 ihren Hausarzt Dr. L.________ aufgesucht. Dieser habe belastungsabhängige Kopf- und Nackenschmerzen festgestellt. Die Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Ferner habe Dr. L.________ nach einem halbstündigen Gespräch eine rasche Ermüdbarkeit festgestellt. Der Bericht von Dr. L.________ sei direkt an die Beklagte gegangen.

Zum Beweis beantragte sie die Edition des Erstberichts von Dr. med. L.________ vom 21. August 2009 durch die Beklagte.

3.1.2.
In ihrer Klageantwort bestritt die Beklagte die unmittelbar nach dem Unfall behaupteten Schmerzen, da es gemäss Verkehrsunfallbericht keine Verletzten, auch keine Leichtverletzten gegeben habe. Die nun behaupteten Beschwerden wären ansonsten sicherlich in den Verkehrsunfallbericht vom 6. Juni 2009 eingeflossen. Weiter bestritt die Beklagte, dass die Schmerzen der Klägerin nicht nachgelassen hätten und sie am 9. Juni 2009 an belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen sowie an einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit gelitten habe. Weder sie noch Dr. L.________ verfüge über einen Bericht vom 21. August 2009. Weitere Dokumente, welche die echtzeitlichen Beschwerden der Klägerin in den ersten Tagen und Wochen nach dem Unfall dokumentieren würden, lägen nicht vor.

3.1.3.
In ihrer Replik monierte die Klägerin, es sei treuwidrig, wenn die Beklagte nun alles und jedes bestreite. Sie habe nämlich für die Klägerin ein Case Management (CM)-Programm aufgezogen. In diesem Zusammenhang sei − beidseitig verbindlich − auch der Unfallhergang aufgenommen worden. Die Angaben der Klägerin zum Unfallhergang seien nie in Frage gestellt worden. Ferner hielt sie fest, sie habe unmittelbar nach dem Unfall Kopfschmerzen sowie Beschwerden im Nacken, im Schulterblatt links und auf der linken Rückenseite in Wirbelsäulennähe verspürt und habe bereits auf der Heimfahrt darüber geklagt. In den Folgetagen hätten die Kopf- und Nackenschmerzen laufend zugenommen. Diese tägliche Schmerzzunahme habe am 9. Juni 2009 den Arztbesuch bei Dr. L.________ erforderlich gemacht. Hinzugetreten seien in der Folge eine Beeinträchtigung ihrer Konzentrationsfähigkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Wortfindungsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, eine Einschränkung der Beweglichkeit sowie Übelkeit. Schliesslich habe sie kaum mehr aufstehen können.

Zum Beweis bot sie die Parteibefragung, ihre Eltern und Geschwister, diverse Kolleginnen und Kollegen sowie Dr. med. L.________ als Zeugen an und legte einen Bericht von Dr. med. L.________ vom 22. Oktober 2015 ins Recht.

3.1.4.
Die Beklagte bestritt in ihrer Duplik, dass der Unfallhergang "beidseitig verbindlich" festgestellt worden sei. Vielmehr habe es sich bei den Ausführungen der Klägerin im CM-Assessmentbericht vom 21. August 2009 um ihre subjektive Schilderung gehandelt, die denn auch konsequenterweise im Konjunktiv verfasst worden sei. Den von der Klägerin aufgelegten Bericht von Dr. med. L.________ vom 22. Oktober 2015, worin dieser über die Behandlung der Klägerin am 9. Juni 2009 berichtet, bezeichnete die Beklagte als Gefälligkeitsschreiben zugunsten der Klägerin. Es sei irritierend, dass die Klägerin von ihr die Edition eines Erstberichts von Dr. L.________ vom 21. August 2009 verlange. Sie, die Beklagte, habe diesen Bericht bei Dr. L.________ am 26. August 2015 verlangt, müsse dieser doch eine entsprechende Krankenakte über die Klägerin führen. Sie habe von ihm aber nie eine Antwort erhalten, stattdessen reiche nun die Klägerin einen handschriftlich verfassten, vom 22. Oktober 2015 datierenden "Bericht" ins Recht, der "zuhanden RA/Vers" adressiert sei. Trotz entsprechender Behauptungen habe die Klägerin den angeblichen − nota bene deutlich über zwei Monate nach dem fraglichen Unfall vom 6. Juni 2009 datierenden − Erstbericht von Dr. L.________ nicht ins Recht gelegt, aus dem sich Feststellungen des erstbehandelnden Arztes zu Anamnese, Untersuchungen, Befunden und Ähnlichem ergeben könnten. Somit sei keine Echtzeitdokumentation der Beschwerden erstellt.

3.2.
3.2.1.
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich jede Partei im Zivilprozess nur zweimal unbeschränkt äussern: ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels, ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Wäre es möglich, an einer einem doppelten Schriftenwechsel folgenden Instruktions- oder Hauptverhandlung oder nach einem einfachen Schriftenwechsel mit anschliessender Instruktionsverhandlung noch unbeschränkt Tatsachen vorzubringen, wäre die Eventualmaxime in das Ermessen des Gerichts gestellt und eine Partei wüsste von vornherein nie, wann der Aktenschluss eintritt. Ein solches Vorgehen widerspricht einem geordneten und für die Parteien berechenbaren Prozessablauf. Die Parteien haben mithin nur zweimal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Danach tritt der Aktenschluss ein und neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 144 III 67 E. 2.1, 140 III 312 E. 6.3.2).

3.2.2.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin, die gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall erhebt, den Nachweis des schädigenden Ereignisses, der von ihr erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie des (natürlichen) Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem erlittenen Schaden zu beweisen hat. Vor diesem Hintergrund war sie gehalten, möglichst sämtliche Anspruchsgrundlagen bereits in ihrer Klage, spätestens aber in der Replik substantiiert vorzutragen sowie einschlägige Beweismittel zu offerieren.

3.2.3.
Nachdem die Beklagte in ihrer Klageantwort bestritten hatte, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls vom 6. Juni 2009 eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten und am 9. Juni 2009 weiterhin Kopf- und Nackenschmerzen verspürt haben sowie in ihrer Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein solle, und überdies geltend gemacht hatte, dass die Beschwerden der Klägerin in den ersten Tagen und Wochen nach dem Unfall in keiner Weise echtzeitlich dokumentiert worden seien, war der Klägerin bekannt, dass sie einen zureichenden Beweis für die Erstkonsultation vom 9. Juni 2009 und für die in diesem Rahmen geklagten Beschwerden würde erbringen müssen. Dabei konnte sie entgegen ihrem Dafürhalten in der Stellungnahme vom 22. März 2016 vor dem Hintergrund der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert von Hausarztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a/cc; BGer-Urteil 8C_143/2019 vom 21.8.2019 E. 4.4.1) nicht von der Annahme ausgehen, die Beklagte werde den von ihrem Hausarzt erst über sechs Jahre später im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren verfassten Bericht vom 22. Oktober 2015 vorbehaltlos akzeptieren. Wie die Klägerin mit derselben Stellungnahme aufzeigte, war sie denn auch durchaus in der Lage, Kopien der sie betreffenden Krankenakten aus dem Zeitraum von Juni bis Juli 2009 innert nützlicher Frist bei ihrem Hausarzt erhältlich zu machen. Weswegen ihr dies nicht bereits im Vorfeld der Klage oder der Replik möglich und zumutbar gewesen sein soll, legte sie in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 nicht dar. Ihre Berufung auf das Prozessverhalten der Beklagten, die den Bericht vom 22. Oktober 2015 in der Duplik als Gefälligkeitsschreiben titulierte, vermag diese Säumnis nicht zu rechtfertigen. Dass es sich bei den Auszügen aus den hausärztlichen Akten um echte Noven gehandelt haben soll, führt die Klägerin zu Recht nicht ins Feld. BG kläg.Bel. 62 stellt deshalb nach dem Gesagten vor dem Hintergrund von Art. 229 ZPO ein unzulässiges Novum dar, das im erstinstanzlichen Verfahren keine Beachtung hätte finden dürfen.

3.2.4.
Abgesehen von den Urkundenbeweisen beantragte die Klägerin in der Replik im vorliegend relevanten Kontext der medizinischen Echtzeitdokumentation nur die Einvernahme von Dr. med. L.________ als "sachverständigen Zeugen".

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schliesst als Teilgehalt den Anspruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsanspruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend substantiierte Behauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (BGer-Urteil 5A_763/2018 vom 1.7.2019 E. 2.1.1.1). Es räumt den Parteien aber kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen; es liegt echte antizipierte Beweiswürdigung vor. Unzulässig ist hingegen, objektiv taugliche Beweise nicht abzunehmen, solange der Richter das streitige Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt betrachtet. Eine antizipierte Beweiswürdigung verträgt sich mit dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch nur dann nicht, wenn der Makel der Willkür an ihr haftet. Unecht aber dennoch gewissermassen antizipiert würdigt das Gericht einen Beweis, wenn es zum Schluss kommt, das beantragte Beweismittel sei von vornherein nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen (BGer-Urteil 5A_763/2018 vom 1.7.2019 E. 2.1.1.2).

Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Demnach hat es die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu prüfen. Es ist nicht an Hierarchien unter den Beweismitteln gebunden und einem bestimmten Beweismittel darf nicht im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen werden (BGer-Urteile 5A_88/2020 vom 11.2.2021 E. 4.3.2, 5A_113/2015 vom 3.7.2015 E. 3.2 und 5A_250/2012 vom 18.5.2012 E. 7.4.1; Guyan, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 157 ZPO N 5). Dennoch ist anerkannt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Zeugenaussagen nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln gehören (BGE 118 Ia 28 E. 1c; BGer-Urteil 5A_88/2020 vom 11.2.2021 E. 4.3.2; Guyan, a.a.O., Art. 157 ZPO N 6) und insbesondere weniger zuverlässig erscheinen als Urkunden (BGer-Urteil 5A_88/2020 vom 11.2.2021 E. 4.3.2; Brönnimann, Berner Komm., Bern 2012, Art. 157 ZPO N 17; Hasenböhler, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 157 ZPO N 16). Infolgedessen ist keine willkürliche Beweiswürdigung anzunehmen, wenn das Gericht bei der Bewertung einer anerbotenen Zeugeneinvernahme berücksichtigt, dass die beweisbelastete Partei ohne Erklärung keinerlei weitere Beweismittel nennt, obgleich die zu beweisenden Umstände typischerweise dem zuverlässigeren Urkundenbeweis zugänglich sind (BGer-Urteil 5A_88/2020 vom 11.2.2021 E. 4.3.2).

Die Zeugenaussage von Dr. med. L.________ vermag die fehlende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden der Klägerin mittels Urkunden nicht zu ersetzen. Einerseits bliebe sie weitgehend auf identische Angaben wie bereits im Bericht vom 22. Oktober 2015 beschränkt. Andererseits käme ihr aufgrund der zeitlichen Differenz von über 13 Jahren zu den relevanten Geschehnissen ohnehin nur noch sehr limitierte Beweiskraft zu, wobei zusätzlich zu berücksichtigen wäre, dass er als Hausarzt der Klägerin dazu geneigt sein dürfte, im Zweifelsfall zu ihren Gunsten auszusagen. Zudem wäre es der Klägerin sehr wohl zuzumuten und offensichtlich auch möglich gewesen, einen Auszug aus der Patientenakte, die Dr. med. L.________ über sie führt, betreffend seine Befundaufnahme und Diagnosen vom 9. Juni 2009 bereits mit ihrer Klage, spätestens aber mit ihrer Replik ins Recht zu legen, was sie unterliess. Stattdessen entschied sie sich dafür, einen erst über sechs Jahre später erstellten Bericht einzureichen und die Einvernahme von Dr. med. L.________ als Zeugen zu beantragen, ohne sich konkret dazu zu äussern, weshalb diese Beweismittel geeignet sein sollen, das unbestritten noch vorhandene Patientendossier mit dem handschriftlichen Eintrag vom 9. Juni 2009 zu ersetzen. Darüber hinaus kann unter Verweis auf nachfolgende E. 3.2.5 festgehalten werden, dass sogar die Notizen von Dr. med. L.________ über die Erstkonsultation vom 9. Juni 2009, wenn sie denn unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen wären, nur überaus spärliche Informationen zum Unfallgeschehen und den initialen Beschwerden der Klägerin enthalten, weshalb von seiner Zeugenaussage keine glaubhaften (namentlich nicht von den späteren Entwicklungen geprägten) zusätzlichen Informationen zu den ursprünglichen Unfallbeschwerden zu erwarten wären. Im Übrigen bot die Klägerin die Befragung ihres Hausarztes selbst in der Replik nicht im Hinblick auf die Erstkonsultation und ihre in diesem Rahmen geklagten Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie die ärztlichen Diagnosen an, sondern lediglich zum Nachweis ihrer Behauptung, wonach ihre Beschwerden in der Folge – nach dem 9. Juni 2009 – derart zugenommen hätten, dass sie praktisch gar nicht mehr habe aufstehen können, dass sie während der letzten Tage des Semesters nach den Präsentationen im Studium gefehlt habe, dass ihre Präsentation ihren Beeinträchtigungen habe angepasst und auf die vorgesehene Performance gänzlich habe verzichtet werden müssen und dass sie massiv unter Lärm- und Lichtempfindlichkeit, auf die ganze Wirbelsäule ausstrahlenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie Übelkeit gelitten habe. Ferner sollte Dr. med. L.________ bestätigen, dass der Bericht vom 22. Oktober 2015 die Behandlung vom 9. Juni 2009 betreffe und dass ab Juli 2009 die Beklagte die Federführung hinsichtlich der weiteren Behandlung übernommen habe. Von der Einvernahme von Dr. med. L.________ als Zeugen ist somit abzusehen, sollte er sich doch einerseits nicht zu den vorliegend zur Hauptsache interessierenden Beschwerden in den ersten Tagen unmittelbar nach dem Unfall äussern und sollte andererseits seine Aussage nur den möglichen, zumutbaren und zuverlässigeren Urkundenbeweis ersetzen.

3.2.5.
Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts vermag die Klägerin mit den aufgelegten Akten, soweit diese überhaupt beachtlich sind und keine unzulässigen Noven darstellen, nicht nachzuweisen, welche Beschwerden sie durch den Unfall effektiv erlitten hat. Denn es mangelt vornehmlich am Nachweis einer möglichst umfassenden Befundaufnahme sowie der daraus abgeleiteten Diagnosen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfallereignis. Wenn aber schon die anfänglichen Unfallbeschwerden nicht detailliert erhoben wurden und demzufolge nicht nachgewiesen sind, kann auch kein Gutachten aufzeigen, ob und inwieweit die heutigen Beschwerden Folgen dieser (eben nicht nachgewiesenen) initialen Unfallbeschwerden sind.

Wie eingangs bereits festgehalten (E. 2.2), sind gerade im Bereich möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge einer bei einem Unfall erlittenen HWS-Distorsion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der ersten Phase von rund 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall dessen Hergang und die anschliessend auftretenden Beschwerden möglichst genau und verifizierbar zu dokumentieren. Diesen Anforderungen würden selbst die ohnehin verspätet eingereichten handschriftlichen Notizen von Dr. med. L.________ aus dem Patientendossier der Klägerin kaum genügen. Anlässlich der Erstkonsultation, die gemäss entsprechendem Vermerk des Hausarztes ("vor 4 Tg") erst am vierten Tag nach der Auffahrkollision erfolgte, notierte Dr. med. L.________ lediglich, dass die Klägerin als Rücksitzbeifahrerin einen Auffahrunfall von hinten erlitten und sofort einsetzende Kopfschmerzen sowie ein Ziehen bis in die Mitte der HWS auf der linken Seite verspürt, Übelkeit aber verneint habe. Er verschrieb ihr Nisulid (entzündungshemmendes Medikament) sowie Magnesium. Weitere Angaben, insbesondere zu den durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnissen oder einer möglichen Diagnose, lassen sich seinen Unterlagen betreffend die Konsultation vom 9. Juni 2009 nicht entnehmen.

3.2.6.
An diesem Befund vermögen auch die privaten Gutachten nichts zu ändern, gingen die Fachärzte doch jeweils von den Aussagen der Klägerin aus, ohne sich auf entsprechende, ohnehin weitgehend inexistente, echtzeitliche Arztdokumentationen zu stützen. Zudem stellt ein Parteigutachten im Zivilprozess ohnehin kein Beweismittel dar; vielmehr ist ihm lediglich die Qualität von Parteibehauptungen zuzumessen (BGE 141 III 433 E. 2.6, 140 III 24 E. 3.3.3, 140 III 16 E. 2.5 S. 24, 139 III 305 E. 5.2.5).

So hält der Bericht der O.________ AG zwar als Diagnose ein leichtes bis mittelschweres residuelles HWS-Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. Juni 2009 bei einem Verkehrsunfall fest, führt dann aber an, dass im MRI (Magnetic Resonance Imaging; im Deutschen: Magnetresonanztomographie [MRT]) der HWS/BWS (Brustwirbelsäule) und des Schädels vom 17. Juni 2009 keine pathologischen Veränderungen ersichtlich seien. Dass und wo das Distorsionstrauma unmittelbar nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden sei, wird in diesem Bericht nicht erwähnt.

Im Bericht der J.________ wird die Vorgeschichte der Klägerin sehr ausführlich wiedergegeben. So werden eingangs verschiedene medizinische Unterlagen zitiert. Gemäss einem Bericht von Dr. med. R.________, Neurologie FMH Luzern, vom 15. Mai 2003 verlor die Klägerin offenbar als ca. 18-Jährige das Bewusstsein, als ihr im Sitzen der Kopf nach hinten gegen die Wand gestossen sei. Beim Wiedererwachen sei sie verwirrt und erschöpft gewesen. Am 11. März 2004 erfolgte eine radiologische Untersuchung in der Q.________ Klinik wegen äusserst belästigender, nicht klar neurologisch eruierbarer Schmerzen in der mittleren BWS, Status nach Velosturz 1996, Rückenschmerzen nach Rucksacktragen vor Jahren, stechendem Schmerz, regional bleibend paravertebral rechts/Skapula. Der Befund ergab eine leichtgradige Hyperkyphose der BWS im mittleren Drittel. Im Dezember 2007 und November 2008 stellte Dr. med. V.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH Bern, eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode (F33.1 gemäss ICD-10) fest. Gestützt auf eine Indikation von Dr. med. L.________ (oder der Klägerin), wonach seit dem Trauma vom 6. Juni 2009 Übelkeit und progrediente Schmerzen von der HWS bis Mitte BWS linksbetont vorlägen, erfolgte am 16. Juli 2009 eine MRT von Lendenwirbelsäule (LWS) und BWS ohne Kontrastmittel, die einen normalen Befund der Wirbelsäulenstrukturen inkl. der paravertebralen Weichteile ergab. Am 17. Juli 2009 erfolgten noch MRT des Schädels und der HWS mit Kontrastmittel. Sowohl beim Schädel wie auch bei der HWS war der Befund normal und es waren keine posttraumatischen Veränderungen sichtbar. In der Folge werden im J.________-Bericht die Angaben, welche die Klägerin anlässlich des Case-Managements gegenüber S.________ machte, wiedergegeben. Als Diagnose wird ein HWS-Distorsionstrauma genannt, ohne dass diesbezügliche Arztberichte erwähnt würden. Vielmehr basiert diese Schlussfolgerung allein auf den Schilderungen der Klägerin. In der Folge gingen offenbar auch weitere Konsiliarärzte von einem Schleudertrauma aus.

Im Rahmen der J.________-Begutachtung wiederholte die Klägerin ihre Ausführungen zum Unfall, wobei sie neu anfügte, dass sie beim Aufprall einen schmerzhaften Blitz durch den ganzen Körper hindurch verspürt habe, der im Nackenbereich seinen Anfang genommen habe und sowohl nach oben in den Kopf wie auch nach unten links in den Körper ausgestrahlt habe. Am Tag nach dem Unfall habe sie lediglich eine deutliche Übelkeit verspürt. Daraufhin übernahmen auch das psychiatrische, das neurologische und das rheumatologische Konsilium der J.________ die Diagnose einer HWS-Distorsion, ohne je einen Bericht zu einer ärztlichen Befundaufnahme während der ersten Tage nach dem Unfall gesehen zu haben. Bei der zusammenfassenden Beurteilung wurde bezüglich des Unfalls vom 6. Juni 2009 festgehalten, dass verschiedene bildgebende Verfahren seit dem Unfall im Bereich des Achsenorgans und des Schädels resp. des Gehirns keine Unfallfolgen oder relevante Auffälligkeiten gezeigt hätten. Der Rheumatologe diagnostizierte ein chronisches zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom links, ohne fassbare Befunde hinsichtlich einer Strukturalteration nach HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrunfall am 6. Juni 2009. Eine radikuläre Symptomatik, eine Segmentinstabilität oder posttraumatische organische Unfallfolgen hätten sich nicht gefunden. Im Vordergrund ständen ein myofaszialer Reizzustand der Nacken-/Schulterweichteile linksbetont sowie eine Dysfunktion im Bereich der oberen Halswirbelsäule und im Bereich der mittleren Brustwirbelsäle linksbetont. Die Korrelation zwischen Beschwerden und einer kyphotischen Deformierung sei aufgrund der aktuellen Literatur unklar. Ein anhaltender, nichttherapierbarer organischer Gesundheitsschaden am Bewegungsapparat liege nicht vor. Trotzdem müssten die Beschwerden als therapierefraktär bezeichnet werden, weshalb die Arbeitsfähigkeit auf 70 % geschätzt werde, allerdings mit guter Prognose und unter adäquater Therapie binnen circa dreier Monate auf 100 % steigerbar. Die Neurologin diagnostizierte chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine vegetative Symptomatik mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit und einer Neigung zu Übelkeit und Augenbeschwerden. Der Unfall habe für die Kopfschmerzen nur passager eine Rolle gespielt, im Verlauf sei vermutlich eine psychische oder psychosoziale Komponente der Grund für die Chronifizierung gewesen. Zudem sei von einer gewissen Neigung zu Kopfschmerzen auszugehen, ohne dass man von einem eigentlichen Vorzustand sprechen könnte. Der Unfall habe zudem nicht zu einer Hirnerschütterung geführt und der (erste posttraumatische) Neurostatus sei für kooperationsunabhängige Tests bland gewesen. Es lägen keine objektivierbaren unfallbedingten Folgen vor. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die Neuropsychologinnen fanden eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit. Die Klägerin habe konzentriert gearbeitet, habe flexibel zwischen den Anforderungen wechseln können und dabei durchschnittliche bis überdurchschnittliche kognitive Ergebnisse erbracht. Der Psychiater der J.________ stellte in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand vor dem Unfall vom 6. Juni 2009 fest, dass die Klägerin damals zwar einige Risikofaktoren − insbesondere Kopfschmerzen und Depressionen − aufgewiesen habe, insgesamt aber aus psychiatrischer Sicht weitgehend gesund gewesen sei. Zusätzlich fänden sich heute deutliche Hinweise auf eine natürlich damals schon bestehende Hochsensibilität, eine Normvariante, die bei 10 bis 15 % der Bevölkerung anzutreffen sei. Hochsensibilität habe aber keinen Krankheitswert. Sie werde einerseits mit einem intensiveren Erleben und einer lebhaften Vorstellungskraft verbunden, führe aber auch andererseits zu einer erhöhten Empfindlichkeit für Lärm und andere Sinneseindrücke und einer raschen Ermüdbarkeit. Nach der Diskussion möglicher Differentialdiagnosen (posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) attestierte der Psychiater der Klägerin eine ausgeprägte Form der Neurasthenie (F48.0 nach ICD-10) mit einer eher günstigen Prognose. Sehr grob geschätzt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen, die nach Ablauf von zwei bis drei Jahren erneut psychiatrisch zu beurteilen sei.

Keiner der involvierten Gutachter konnte im Rahmen seiner Exploration objektivierbare Unfallfolgen feststellen. Während die Neurologin und die Neuropsychologin keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit feststellen konnten, basieren die betreffenden Schätzungen des Rheumatologen und des Psychiaters allein auf den Aussagen der Klägerin. Dem Gutachten lassen sich indes keine Angaben entnehmen, dass ihre Äusserungen einer kritischen Prüfung unterzogen wurden. Ebenso wenig fand eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorzustand und der Unfallkausalität statt.

Bemerkenswert ist im Übrigen, dass der angebliche Arztbericht von Dr. med. L.________ vom 21. August 2009, der gemäss Behauptung der Klägerin direkt an die Beklagte gegangen sein soll, offenbar unauffindbar ist. Wäre ein solcher Bericht tatsächlich verfasst worden, hätte er sich eigentlich auch bei den Patientenakten befinden müssen, welche die Klägerin auflegte. Dies war jedoch nicht der Fall.

3.2.7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Klägerin gestützt auf die von ihr aufgelegten Urkunden und beantragten Zeugeneinvernahmen nicht nachzuweisen vermag, welche Beschwerden sie effektiv durch den Auffahrunfall erlitten hat. Der Nachweis der natürlichen und adäquaten Kausalität des Unfallereignisses für die geklagten Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bildet aber die Grundlage für den in der Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Mangels Nachweises der initialen Unfallbeschwerden ist das Gutachten der W.________, das auf der Grundlage dieser Beschwerden basiert, nicht verwertbar. Zu diesem Gutachten ist im Übrigen was folgt festzuhalten:

4.
4.1.
Das Bezirksgericht gelangte im angefochtenen Urteil in Bezug auf das neurologische Teilgutachten zur Auffassung, es erweise sich als unvollständig und nicht schlüssig, weshalb darauf im vorliegenden Fall nicht abgestellt werden könne (BG-Urteil E. 5.13.1). Von dieser von keiner Partei substantiiert bestrittenen Feststellung ist auszugehen.

4.2.
4.2.1.
Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. In Sachfragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab (BGE 136 II 539 E. 3.2, 133 II 384 E. 4.2.3; BGer-Urteile 5A_393/2017 vom 29.12.2017 E. 3.2.2, 4A_505/2012 vom 6.12.2012 E. 3.5).

4.2.2.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten. Aus dem Umstand, dass ein stummer unfallfremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, lässt sich praxisgemäss nicht auf einen unfallbedingten anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb; BGer-Urteile 8C_241/2020 vom 29.5.2020 E. 3 und 6.1, 8C_523/2018 vom 5.11.2018 E. 3.2).

4.2.3.
Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Geltend gemachte Funktionseinschränkungen sind über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (BGE 141 V 281 E. 2.1.2, 140 V 290 E. 3.3.1 und E. 3.3.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur erbracht, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zum Nachteil der ansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2, 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6). Eine relevante Gesundheitsschädigung liegt regelmässig nicht vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).

4.3.
4.3.1.
Die Beklagte rügt, die W.________-Gutachter hätten den Vorzustand der Klägerin ungenügend abgeklärt. Es finde keine Auseinandersetzung mit Art und Ursprung der geklagten Beschwerden und deren Entwicklung statt. Die Qualität und die Aussagekraft der Echtzeitdokumentation würden nicht diskutiert und der Kausalzusammenhang werde mit blossen Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schlüssen begründet. Bezüglich der initial aufgetretenen Beschwerden stelle das W.________-Gutachten ausschliesslich auf die Aussagen der Klägerin ab, wonach es innert Sekunden zu Übelkeit gekommen sei, obschon eine solche in den medizinischen Akten ausdrücklich verneint und in den Rechtsschriften nicht einmal behauptet werde. Zudem würden die Gutachter die von der Klägerin angegebenen Beschwerden nur auflisten, ein Hinterfragen oder eine Überprüfung anhand der Alltagsaktivitäten der Klägerin finde hingegen genauso wenig statt wie eine Diskussion der behinderungsrelevanten Effekte.

4.3.2.
Als zutreffend erweist sich zunächst die Rüge, wonach sich die vier Gutachter der W.________ mit dem medizinischen Vorzustand und insbesondere mit der im J.________-Gutachten detailliert beschriebenen Vorgeschichte der Klägerin nicht auseinandersetzten. Die Vorakten werden zwar einleitend zusammengefasst erwähnt. Im Rahmen ihrer eigenen Beurteilungen gehen die W.________-Experten aber nicht auf die vor dem Unfall diagnostizierten Beschwerden der Klägerin ein. Den Vorakten lässt sich jedoch eine Reihe an Verletzungen, Erkrankungen und Zuständen der Klägerin entnehmen, die erhebliche Parallelen mit den nach dem Unfall vom 6. Juni 2009 geklagten Beschwerden aufweisen, weshalb sich die Gutachter zur Erstattung eines vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens ausführlich damit hätten befassen müssen. Zu erwähnen sind insbesondere Bewusstseinsverluste und Übelkeit im Zusammenhang mit kleineren Verletzungen und Schmerzen, einhergehend mit anschliessenden Erschöpfungszuständen, zeitlicher und örtlicher Desorientiertheit sowie imperativem Schlafdrang, ferner schlechtes Ertragen von Flimmerlicht in der Disco, häufige Kopfprellungen beim Reiten, der Verdacht auf epileptische Anfälle (Bericht von Dr. med. R.________ an Dr. med. L.________ vom 15.5.2003), äusserst belästigende, nicht klar neurologisch eruierbare Schmerzen in der mittleren BWS, Rückenschmerzen nach dem Tragen eines Rucksacks (Bericht der Radiologie der Q.________ Klinik vom 11.3.2004), chronische Kopfschmerzen, eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode bei abhängiger Persönlichkeit auf mittlerem Strukturniveau (F33.1 nach ICD-10), eine Gehirnerschütterung nach einem Sturz vom Pferd mit Kopfschmerzen während eines Jahres, rezidivierende permanente Spannungskopfschmerzen in psychischen Stresssituationen bis zu einem halben Jahr, Antriebsmangel sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen (Meldung von Dr. med. V.________ an den Vertrauensarzt der X.________ bezüglich Kostenübernahme vom 14.12.2007 sowie Bericht von Dr. med. V.________ an X.________ vom 14.11.2008).

Ebenso unterliessen es die Gutachter der W.________, die Konsistenz des Verhaltens der Klägerin in diversen Lebensbereichen zu überprüfen, obschon die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin nicht objektiviert werden konnten und sie zumindest hinsichtlich der Schilderung ihrer Initialbeschwerden eine Tendenz zur Aggravation erkennen liess. So hatte sie gegenüber ihrem Hausarzt, Dr. med. L.________, vier Tage nach dem Unfall umgehend einsetzende, in die Wirbelsäule ausstrahlende Kopfschmerzen erwähnt, Übelkeit aber ausdrücklich negiert. An die Adresse der Gutachter der J.________ liess sie im Herbst 2013 verlauten, am ersten Tag nach dem Unfall habe sie lediglich eine deutliche Übelkeit verspürt, ab dem dritten Tag seien zunehmend heftige, brennende Schmerzen an Kopf, Nacken, Schulterrückseite und Rücken links der Brustwirbelsäule aufgetreten, die in den linken Arm ausgestrahlt hätten. Gegenüber Dr. med. E.________ ergänzte sie Ende 2017 dann, es sei innert Sekunden zu Übelkeit gekommen und sie habe unklar (wie durch eine Mattscheibe) gesehen, während sie gegenüber Dr. med. F.________ hinzufügte, im Verlauf der ersten zwei bis drei Tage nach dem Unfall seien ausstrahlende Schmerzen in den Arm, in die linke Schulterregion, in die linke Brust und in den linken Oberkörper hinzugekommen. Gegenüber Dr. med. G.________ klagte sie zusätzlich über eine Ausstrahlung der Schmerzen bis ins linke Bein und wiederum unmittelbar einsetzende Übelkeit. Die Gutachter wären deshalb gehalten gewesen, die geltend gemachten Einschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen. Indem sie die Aktivitätsniveaus der Klägerin in verschiedenen Bereichen ihres Alltags und insbesondere ihr künstlerisches Schaffen nicht thematisierten, blieb ihre Expertise in diesem relevanten Punkt unvollständig.

4.4.
4.4.1.
Gegen das rheumatologische Teilkonsilium trägt die Beklagte vor, mit Ausnahme des J.________-Gutachtens werde auf keinen einzigen ärztlichen Bericht verwiesen und finde auch keine Auseinandersetzung mit den Vorakten statt, was für die Diagnose einer HWS-Distorsion jedoch von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Eine acht Jahre nach dem Unfall vorgenommene Untersuchung vermöge die fehlende Echtzeitdokumentation nicht zu ersetzen, zumal die Erhebung der Befunde durch den rheumatologischen Gutachter in erster Linie auf den subjektiven Schmerzangaben der Klägerin beruhe. Eine Plausibilisierung finde nicht statt. Ausführungen zur Unfallkausalität suche man im gesamten rheumatologischen Gutachten vergeblich, während Dr. med. F.________ in den Erläuterungen vom 27. Dezember 2018 eine reine Post-hoc-ergo-propter-hoc-Beurteilung vornehme. Die in keiner Weise begründete oder schlüssig hergeleitete Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.

4.4.2.
Dr. med. F.________ unterlässt es, die Kausalität der Auffahrkollision für die Beschwerden der Klägerin nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. Während er sich in seinem Teilgutachten gar nicht dazu äussert, überzeugt die Argumentation in der Replik vom 27. Dezember 2018 nicht. Dort führt er aus, eine entzündliche Genese, ein Tumor, eine radikuläre Nervenkompression oder eine Instabilität hätten labormässig, klinisch und radiologisch ausgeschlossen werden können. Eine psychogene oder psychosomatische Genese der seit mindestens 5 Jahren festgestellten, immer im gleichen Bereich lokalisierten Störung komme nicht in Frage. Wäre die Dysfunktion schon vor 2009 aufgetreten, hätte die Klägerin bereits unter den damit verbundenen Schmerzen und Konsequenzen (wie der Unfähigkeit, intensiv Sport zu betreiben) gelitten. Die Konvergenz der mit dem Unfall chronologisch verbundenen, glaubhaften und nachvollziehbaren Beschwerden der reduzierten Belastbarkeit, der Therapieresistenz, der vergleichbaren Befunde im J.________- und W.________-Gutachten, der bei HWS-Distorsionstraumata radiologisch oft gesehenen fixierten HWS-Kyphose und der angedeuteten degenerativen Veränderungen der HWS gemäss MRT gebe genügend überzeugende Hinweise, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Kausalzusammenhang gesprochen werden könne. Diese Schlussfolgerung nach dem Prinzip "post hoc ergo propter hoc" genügt den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht. Zudem bestehen die angeblich überzeugenden Hinweise nicht. Denn die J.________-Gutachter gelangten nicht zu identischen, sondern zu divergierenden Befunden und schlossen insbesondere auf eine wahrscheinlich psychogene oder psychosoziale Genese der Beschwerden der Klägerin. Die MRT-Untersuchungen zeigten unauffällige Befunde und keine posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule, wobei J.________-Gutachter Dr. med. T.________ in seiner Expertise ausdrücklich festhielt, die Kernspintomographie von LWS, BWS, HWS und Schädel habe altersentsprechend normale Befunde insbesondere ohne posttraumatische Veränderungen ergeben resp. es liege eine Verlaufskernspintomographie der Hals- und Brustwirbelsäule mit altersentsprechend normalen Befunden vor. Die von Dr. med. F.________ behauptete frappante Ähnlichkeit der Resultate seiner klinischen Untersuchung mit jenen von Dr. med. T.________ widerspiegelt sich auch in den Detailbefunden nicht: Wo der J.________-Gutachter eine HWS-Rotation in neutraler Stellung beidseits von 85°, eine Einschränkung der Inklination (Kopfvorneigung) und der Reklination (Kopfrückneigung) um je 1/3 sowie einen Kinn-Sternum-Abstand von 2/18 cm registrierte, stellte der W.________-Gutachter eine HWS-Rotation in neutraler Stellung beidseits von nur 60°, eine Einschränkung der Inklination um 2/3 sowie einen Kinn-Sternum-Abstand von 6/15 cm fest. Diese Differenzen, die eine teilweise signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu indizieren scheinen, diskutiert Dr. med. F.________ weder im Gutachten noch in der Replik, obschon eine einlässliche Auseinandersetzung zwingend angezeigt gewesen wäre. Und die Diagnose einer HWS-Distorsion leitet der Gutachter ebenfalls nicht her, sondern setzt sie offenbar als gegeben voraus, obschon sie eine einlässliche Diskussion der vorhandenen Echtzeitdokumentation hätte notwendig werden lassen.

Ebenso wenig wie den Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision und den von der Klägerin berichteten gesundheitlichen Beschwerden begründet Dr. med. F.________ den daraus resultierenden Grad an Arbeitsunfähigkeit. Er attestiert der Klägerin basierend auf ihren Aussagen pauschal eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne diesen Wert in irgendeiner Weise zu plausibilisieren oder allfällige Kompensationsmöglichkeiten zu diskutieren.

Unerwähnt lässt das rheumatologische Teilgutachten auch die Konsistenzproblematik. Die Klägerin klagt einerseits über massive Beschwerden und Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich Kopf-Nacken-Schulter sowie über Licht- und Lärmempfindlichkeit, die ihr noch im Explorationszeitraum (Ende 2017/Anfang 2018) die Ausübung regelmässiger sportlicher Aktivitäten verunmöglichen, ihre sozialen Kontakte massiv einschränken und für den Alltag und ihre berufliche Tätigkeit sowie für ihre Ferien ein grosses Hindernis darstellen würden. Andererseits zeigte sie immer wieder Performances, bei denen sie öffentlich vor Publikum expressiv tanzte, sich verrenkte, zu Boden warf, sang und schrie. Sie praktizierte regelmässig Yoga und liess sich ferner zur Tanz- und Bewegungstherapeutin ausbilden. Diese Aktivitäten sollen problemlos möglich (gewesen) sein. Inwiefern sich diese Angaben miteinander vereinbaren lassen, erörtert der Gutachter nicht.

Infolgedessen erweist sich das rheumatologische Teilgutachten einschliesslich der Ergänzung vom 27. Dezember 2018 als nicht vollständig und teilweise auch widersprüchlich.

4.5.
4.5.1.
In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.________ moniert die Beklagte, abgesehen von der nach einer Befragung von 2.75 Stunden verständlichen, leichten psychomotorischen Angespanntheit gegen Ende der Exploration, erwähne der Gutachter keine objektiven Befunde. Eine Validierung der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden finde nicht statt. Eine Diagnose werde im eigentlichen Gutachten gar nicht und im Ergänzungsgutachten lediglich anhand der nicht validierten Aussagen der Klägerin hergeleitet. Ferner könne dem W.________-Gutachten nicht entnommen werden, dass die psychischen Beschwerden der Klägerin überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 6. Juni 2009 verursacht worden seien. Ebenfalls nicht gefolgt werden könne der gutachterlichen Einschätzung zum Grad der Arbeitsfähigkeit, da die geltend gemachte eingehende Analyse der anamnestischen Angaben sowie der objektiven Befunde im Abgleich mit den psychischen Symptomen im Gutachten nicht schlüssig nachvollzogen werden könne und es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit den konkreten funktionellen Auswirkungen der Beschwerden in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht mangle.

4.5.2.
Dr. med. G.________ registrierte in der eigenen Untersuchung keinerlei Befunde, die auf eine psychische Störung hindeuten würden. Er erwähnt lediglich, dass die Klägerin gegen Ende der Exploration psychomotorisch leicht angespannt gewirkt habe. Zudem fielen ihm ihre Klagen hinsichtlich rascher Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie der Schmerzsymptomatik auf. Wie resp. anhand welcher Anzeichen der Gutachter zu seinem Eindruck einer leichten psychomotorischen Angespanntheit gelangte, erläutert er nicht. Ungeachtet dieser wenig aussagekräftigen Datenlage fasst er seine Befunde dann aber ohne nähere Begründung dahingehend zusammen, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Psychose oder ein affektives Leiden in Form einer Depression oder einer Angsterkrankung hätten finden lassen, dass jedoch die in den Akten beschriebenen und anlässlich der Exploration festgestellten Symptome wie eine leichtgradig erhöhte psychomotorische Anspannung bei Belastung, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Erschöpfbarkeit in Zusammenhang mit Schmerzen sowie Reizbarkeit am ehesten einer Neurasthenie entsprechen würden. In der anschliessenden Beurteilung diskutiert er kursorisch die Differentialdiagnose einer Somatisierungsstörung, die er umgehend mit der Begründung verwirft, die diesbezüglichen Kriterien nach ICD-10 seien bei der Klägerin nicht erfüllt, da bei ihr nicht ein gewisser Grad an Beeinträchtigungen sozialer oder familiärer Funktionen durch die Art der Symptome und das sich daraus ergebende Verhalten festzustellen sei. Nachdem die Klägerin jedoch selbst wiederholt von sozialem Rückzug und Einschränkungen im Haushaltsbereich sowie anderen Belangen berichtet hatte, wäre eine ausführliche Erörterung angezeigt gewesen. In der Replik vom 27. Dezember 2018 führt der W.________-Gutachter aus, ein Hinweis für Ermüdung nach geistiger Anstrengung oder allenfalls eine Konzentrationsstörung sei die leichtgradige psychomotorische Angespanntheit der Klägerin gegen Ende der Exploration gewesen resp. es finde sich eine Konzentrationsstörung, die in der subjektiven Anamneseerhebung festgestellt werde und objektiv im klinisch psychiatrischen Interview in Form einer psychomotorisch leichtgradigen Anspannung gegen Ende der Exploration andeutungsweise zutage trete. Diese Schlussfolgerung von einem ursprünglich persönlichen Eindruck des Gutachters und den subjektiven Schilderungen der Klägerin auf die Diagnose einer psychischen Störung, ohne dass weitere Abklärungen erfolgen, zusätzliche Erklärungsansätze diskutiert werden und die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Klägerin näher analysiert wird, ist unzureichend.

Sodann räumt Dr. med. G.________ in seinem Teilgutachten selbst ein, dass die Beurteilung des Kausalzusammenhangs aufgrund der vorbestehenden Krankengeschichte und des langen Zeitintervalls zwischen Unfall und Untersuchung schwierig zu beurteilen sei. Danach trifft er jedoch eine beweisrechtlich untaugliche Schlussfolgerung nach dem Muster "post hoc ergo propter hoc" und hält lediglich fest, aufgrund der schon jahrelangen, trotz Therapie vorliegenden psychischen Symptomatik im Vergleich zum gebesserten psychischen Zustand vor dem Unfall sei eine Teilarbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens teilweise kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Dieser Argumentation kann in Anbetracht der psychischen Probleme, unter denen die Klägerin bereits vor dem Unfall vom 6. Juni 2009 aktenkundig gelitten hatte, nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass die akute Phase der depressiven Episode zum Zeitpunkt des Unfalls im Abklingen begriffen war, kann nicht mit dem Umstand gleichgesetzt werden, dass die Klägerin deswegen psychisch vollständig gesund gewesen wäre und deshalb sämtliche seit dem Unfall bestehenden psychischen Beschwerden kausal von diesem abhängen müssten. Damit verzichtet der psychiatrische Gutachter auf die gebotene Diskussion des psychischen Vorzustands der Klägerin. Hinzu kommt, dass er eine Aussage zum Grad der Wahrscheinlichkeit der von ihm behaupteten Teilkausalität ebenfalls unterlässt, womit sich sein Teilgutachten als unvollständig erweist.

Den Grad an Arbeitsunfähigkeit leitete der psychiatrische Teilgutachter soweit ersichtlich nur aus den Angaben der Klägerin ab, ohne dass er die konkreten Auswirkungen der psychischen Störung auf den Alltag der Klägerin sowie deren allfällige Kompensationsmöglichkeiten und Ressourcen erörtern würde: Aufgrund der bereits seit Jahren andauernden psychischen Erkrankung sei die Klägerin in ihren beruflichen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Sie sei bei einem Arbeitspensum von 32 % als Lehrerin an ihre emotionalen und kognitiven Grenzen gestossen; die Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin sei aber zu 20 % zumutbar, weshalb sie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei.

Infolgedessen ist auch das psychiatrische Teilgutachten in sich nicht schlüssig und unvollständig.

4.6.
4.6.1.
Gegen das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. phil. H.________ wendet die Beklagte ein, angesichts der Auffälligkeit der Testergebnisse der Klägerin (entsprechend kaum einem Prozent der Bevölkerung) wäre zu erwarten gewesen, dass der psychiatrische Gutachter die Störungen anlässlich seiner Begutachtung ebenfalls hätte erkennen müssen und dass das Funktionieren der Klägerin in ihrem Alltag im Detail zu diskutieren gewesen wäre. Das erheblich schlechtere Abschneiden der Klägerin im Rahmen der W.________-Begutachtung gegenüber der J.________-Begutachtung bleibe damit weitgehend ungeklärt.

4.6.2.
Die neuropsychologischen Testergebnisse der Klägerin im Rahmen der Begutachtung durch die W.________ divergieren signifikant von den Resultaten der Untersuchung durch die J.________. Während die J.________-Gutachterinnen keine auffälligen Testergebnisse registrierten und der Klägerin eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierten, gelangte Dr. phil. H.________ gestützt auf die teilweise massiv unterdurchschnittlichen Testresultate der Klägerin im Rahmen der W.________-Begutachtung zum Schluss, es sei von einer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit als Gymnasial-Fachlehrerin aufgrund einer als mittelschwer zu beurteilenden neuropsychologischen Funktionsstörung um circa 50 % auszugehen.

Im Zusammenhang mit einer Gaussschen Normalverteilung gilt in der Statistik, dass rund zwei Drittel aller Messwerte einer Stichprobe in das Intervall zu liegen kommen, das (positiv wie negativ) um bis zu einer Standardabweichung vom Erwartungswert abweicht. Mehr als 95 % resp. 99.5 % der Stichproben fallen in ein Intervall, das um bis zu zwei bzw. drei Standardabweichungen vom Erwartungswert divergiert (für weiterführende Informationen vgl. https://de.wikipedia.org/ wiki/Normalverteilung). Soweit die neuropsychologischen Testergebnisse der Klägerin den Erwartungswert um zwei Standardabweichungen unterschreiten, bedeutet dies, dass weniger als 5 % der Angehörigen der Kontrollgruppe vergleichbare Resultate generierten; bei einer Divergenz um drei Standardabweichungen bewegen sich die Testresultate im Vergleich mit der Kontrollgruppe sogar im Promillebereich. Das eine Profilblatt, das Dr. phil. H.________ ihrem Teilgutachten beifügte, zeigt 7 von 21 Testergebnissen, die um zwei bis drei Standardabweichungen in den unterdurchschnittlichen Bereich ausschlagen, sowie 6 weitere, die zumindest eine bis zwei Standardabweichungen unter dem Erwartungswert liegen. Nur gerade zwei Testresultate offenbaren leicht überdurchschnittliche Leistungen. Vergleichbar gestalten sich die Ergebnisse laut dem zweiten Profilblatt: Von insgesamt 31 Testverfahren absolvierte die Klägerin nur je 7 mit leicht über- resp. unterdurchschnittlichen Resultaten, die restlichen 17 Testergebnisse liegen im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich, 5 davon sogar im Intervall zwischen zwei und drei Standardabweichungen vom Erwartungswert.

Bei dieser Sachlage wäre anzunehmen, dass die teilweise gravierenden kognitiven Defizite der Klägerin markante Auswirkungen auf ihren Alltag im Allgemeinen sowie ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang im Besonderen zeitigen müssten resp. hätten zeitigen müssen. Derart massive kognitive Einschränkungen wären den Erstgutachterinnen der J.________ kaum verborgen geblieben. Die W.________-Gutachterin hält demgemäss selbst fest, das kognitive Leistungsprofil der Klägerin entspreche nur eingeschränkt dem aufgrund der schulischen bzw. hochschulischen Ausbildung sowie dem aufgrund der Berufstätigkeit als Gymnasiallehrerin zu erwartenden Niveau. Dieser Aspekt sowie die signifikanten Differenzen zur Erstbegutachtung hätten zwingend eine detaillierte Auseinandersetzung und ein kritisches Hinterfragen der Testresultate verlangt. Diesen Anforderungen wird der Erklärungsansatz von Dr. phil. H.________, wonach die Dauer der Untersuchung, spezifische Testverfahren sowie Leistungsschwankungen eine Rolle spielen würden, nicht gerecht. Denn die Klägerin erbrachte nicht nur bei Untersuchungen, welche die J.________-Gutachterinnen nicht durchgeführt hatten, deutlich unterdurchschnittliche Leistungen, sondern auch in den Testverfahren, die im Rahmen beider Begutachtungen vorgenommen wurden. Der angeblich grössere Umfang der W.________-Testexploration relativiert sich gemäss zutreffendem Einwand der Beklagten vor dem Hintergrund, dass von der zusätzlichen Untersuchungsdauer von rund 3.25 Stunden immerhin circa 2 Stunden auf die Anamneseerhebung entfielen. Zudem fand die neuropsychologische Begutachtung bei der W.________ an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen (8.1. und 12.1.2018) statt, was auch das Argument der Leistungsschwankungen relativiert, mit denen sich die beobachteten extrem unterdurchschnittlichen Testresultate ohnehin kaum erklären liessen.

Schliesslich unterlässt es die neuropsychologische Gutachterin auch, den von ihr erwähnten Grad der mittelschweren, neuropsychologischen Funktionseinschränkung von 50 % nachvollziehbar und plausibel herzuleiten. Sie leitet von der Wiedergabe der subjektiven Angaben der Klägerin, wonach sie bei ihrer Tätigkeit als Gymnasiallehrerin chronisch überfordert gewesen und das Pensum ab August 2017 deshalb auf 32 % reduziert habe, direkt zur erwähnten Funktionseinschränkung um 50 % über.

Zusammenfassend mangelt es auch diesem Teilgutachten an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.

4.7.
Somit erweist sich das W.________-Gutachten hinsichtlich aller Teilkonsilien als nicht verwertbar. Die Klägerin vermag mithin auch mittels des Gerichtsgutachtens den Beweis nicht zu erbringen, dass der Auffahrunfall vom 6. Juni 2009 bei ihr adäquat kausal eine persistente gesundheitliche Beeinträchtigung bewirkte, die eine bleibende Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit und infolgedessen fortbestehende finanzielle Einbussen zur Folge hat, für welche die Beklagte aufzukommen hätte.

5.
Ohne die heutigen Beschwerden der Klägerin zu bagatellisieren, ist vorliegend allein ausschlaggebend, welche gesundheitlichen Einschränkungen sie effektiv durch den Auffahrunfall erlitten hat und wie sich dieselben auf die behauptete Arbeitsunfähigkeit auswirken. Denn nur für die finanziellen Folgen aus einer partiellen Arbeitsunfähigkeit, die adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, hat die Beklagte einzustehen. Der Nachweis der natürlichen Kausalität zwischen Unfall, gesundheitlichen Beschwerden und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit ist der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht gelungen. In Ermangelung einer (rechtzeitig in den Prozess eingebrachten) zureichenden Dokumentation der initialen gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin kann und muss jedoch auch die Anordnung eines weiteren Gutachtens unterbleiben. Denn den neu zu ernennenden Gutachtern würden die erforderlichen Grundlagen für eine korrekte Beurteilung der Kausalität des Auffahrunfalls für die aktuell von der Klägerin geschilderten Beschwerden ebenfalls fehlen, da die rechtzeitig vor Aktenschluss angebotenen Beweise die erforderlichen Informationen nicht vermitteln können.

Die Klage ist folglich in Gutheissung der Berufung abzuweisen. Da die Klägerin ihre Anschlussberufung auf das gleiche Klagefundament stützt, ist auch diese abzuweisen.

6.
6.1.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die Kosten in beiden Instanzen zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

6.2.
6.2.1.
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 101'257.-- zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 12'000.-- (§ 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]). Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.-- festgesetzt. Dies blieb seitens der Parteien unbeanstandet und ist nach Massgabe der in § 1 Abs. 1 JusKV genannten Kriterien zu bestätigen.

Hinzu kommen die von keiner Partei angefochtenen Kosten für das Gutachten von insgesamt Fr. 27'450.-- gemäss bezirksgerichtlicher Kostenfestsetzung, wovon bereits ein Teilbetrag von Fr. 21'800.-- an die W.________ ausbezahlt wurde.

Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 500.-- hat die Klägerin bereits bezahlt. Ebenfalls bereits bezahlt sind die der Klägerin auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- aus dem Verfahren betreffend Klageänderung; dies wurde von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Kostenfestsetzung und der von der Klägerin geleisteten Vorschüsse berücksichtigt.

Die amtlichen Kosten für das bezirksgerichtliche Verfahren (inkl. Beweisverfahren; ohne Schlichtungsverfahren und ohne Verfahren betreffend Klageänderung) betragen somit insgesamt Fr. 39'450.--.

6.2.2.
Der ordentliche Gebührenrahmen für die anwaltliche Vertretung vor Bezirksgericht beträgt angesichts des Streitwerts von Fr. 101'257.-- zwischen Fr. 3'750.-- und Fr. 18'000.-- (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. c JusKV). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte (§ 2 Abs. 2 JusKV). Die Beklagte macht ausgehend von ihrem zeitlichen Aufwand ein Honorar von Fr. 125'077.95 geltend. Der Zeitaufwand stellt jedoch nur eines der Kriterien für die Festlegung der Parteientschädigung dar. Gestützt auf den Umfang, insbesondere die zahlreichen Rechtsschriften, und den ausserordentlichen Zeitaufwand für das vorliegende Verfahren rechtfertigt es sich aber, den ordentlichen Gebührenrahmen zu verlassen und die Parteientschädigung für die Beklagte auf pauschal Fr. 75'000.-- (inkl. Spesen; keine MWST [LGVE 2006 I Nr. 43]) festzusetzen.

6.3.
6.3.1.
Im Rechtsmittelverfahren liegt der Rahmen der Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von Fr. 63'281.35 zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 8'000.-- (§ 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b JusKV). Da neben der Berufung noch eine Anschlussberufung zu prüfen war und umfangreiche Rechtsschriften und erstinstanzliche Entscheide zu bearbeiten waren, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 1 Abs. 2 JusKV auf Fr. 9'000.-- festzusetzen.

6.3.2.
Der ordentliche Gebührenrahmen für die berufsmässige Vertretung beträgt bei diesem Streitwert Fr. 1'250.-- bis Fr. 9'600.-- (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 5 Abs. 2 lit. c JusKV). Die Beklagte beantragt ein Honorar von Fr. 34'239.77. Sie reichte vor Kantonsgericht eine ausführliche Berufungsschrift ein und hatte sich mit der umfangreichen Anschlussberufung der Klägerin zu befassen. In Anwendung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 2 JusKV wird die Parteientschädigung für die Beklagte zulasten der Klägerin deshalb ermessensweise auf Fr. 20'037.80 (inkl. Fr. 37.80 Spesen; keine MWST [LGVE 2006 I Nr. 43]) festgesetzt.

6.4.
6.4.1.
Die Liquidation der amtlichen Kosten hat durch das Kantonsgericht zu erfolgen (vgl. § 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]).

In diesem Zusammenhang ist was folgt festzuhalten: Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten (inkl. Beweiskosten) von Fr. 39'450.-- den Parteien je zur Hälfte. Unter Berücksichtigung der Kostenvorschüsse der Klägerin von Fr. 38'500.-- (Fr. 41'500.-- abzüglich Fr. 3'000.-- aus dem Verfahren betreffend Klageänderung) und der Beklagten von Fr. 11'500.-- ergab sich eine Restanz von Fr. 10'550.--. Die Vorinstanz hielt fest, die Bezirksgerichtskasse habe diesen Betrag an die Klägerin auszubezahlen. Diese Auszahlung erfolgte per Valuta 20. Juli 2021 auf das Konto des klägerischen Rechtsvertreters und damit – entgegen den entsprechenden Usanzen – vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts. Dies ist bei der Liquidation der amtlichen Kosten – die gemäss dem vorliegenden Urteil vollumfänglich von der Klägerin zu tragen sind – zu berücksichtigen.

6.4.2.
Die Gerichtskosten betragen vor Bezirksgericht Fr. 39'450.-- (inkl. Kosten von Fr. 27'450.-- für die Beweisführung; ohne Kosten des Schlichtungsverfahrens und ohne Kosten des Verfahrens betreffend Klageänderung) und vor Kantonsgericht Fr. 9'000.--, total somit Fr. 48'450.--.

Sie werden mit den Kostenvorschüssen der Klägerin von Fr. 28'950.-- (Restanz von Fr. 27'950.-- [Fr. 41'500.-- abzüglich Kosten von Fr. 3'000.-- für das Verfahren betreffend Klageänderung sowie abzüglich der Rückzahlung von Fr. 10'550.-- durch die Bezirksgerichtskasse gemäss E. 6.4.1] vor Bezirksgericht und Fr. 1'000.-- vor Kantonsgericht) und jenen der Beklagten von Fr. 19'500.-- (Fr. 11'500.-- vor Bezirksgericht und Fr. 8'000.-- vor Kantonsgericht), total somit Fr. 48'450.--, verrechnet und sind bezahlt.

Die Klägerin hat der Beklagten die vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 19'500.-- zu erstatten.

Das Kantonsgericht hat der W.________ die restanzliche Entschädigung von Fr. 5'650.-- (oben E. 6.2.1) auszuzahlen.

7.
Der Streitwert beträgt Fr. 63'281.35 (Art. 51 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).