Instanz: | Kantonsgericht | ||||||
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Abteilung: | 3. Abteilung | ||||||
Rechtsgebiet: | Ergänzungsleistungen | ||||||
Entscheiddatum: | 13.11.2023 | ||||||
Fallnummer: | 5V 23 171 | ||||||
LGVE: | 2024 III Nr. 3 | ||||||
Gesetzesartikel: | Art. 11a ELG, Art. 11a Abs. 1 ELG, Art. 11a Abs. 2 ELG; Art. 15e ELV, Art. 15e Abs. 1 ELV, Art. 17b lit. a ELV, Art. 17c ELV, Art. 17e ELV, Art. 25 ELV. | ||||||
Leitsatz: | Die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen können im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden ("Kalenderjahrpraxis"; E. 4). Der Verzicht auf die Nutzniessung verwirklichte sich nicht bereits mit der vertraglich vereinbarten Möglichkeit eines Verzichts, sondern erst mit der konkreten Verzichtshandlung bzw. mit der tatsächlichen Löschung der Nutzniessung (E. 6). Der Verzicht auf die Nutzniessung ist als Einkommensverzicht jährlich wiederkehrend anzurechnen (E. 7-8). | ||||||
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||
Entscheid: |
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