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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:11.03.2024
Fallnummer:2K 23 12
LGVE:2024 I Nr. 1
Gesetzesartikel:Art. 8a SchKG, 20a SchKG; § 27 EGSchKG.
Leitsatz:Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

4.
4.1.
Die Vorinstanz wies den Einwand der Beschwerdeführerin, die Eingabe des Betreibungsamts sei infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einige wenige Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren enthalte und gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone im Übrigen das Verfahren regeln würden. Gemäss § 27 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; SRL Nr. 290) könne die Beschwerdeinstanz beim betreffenden Amt sowie bei einer allfälligen Gegenpartei eine Vernehmlassung einholen, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet sei. Die Vorschriften der ZPO über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO; SR 272) kämen sinngemäss zur Anwendung. Art. 253 ZPO besage, dass wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheine, das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gebe, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die in § 27 Abs. 2 EGSchKG einzuholende Vernehmlassung sowie die in Art. 253 ZPO erwähnte Stellungnahme würden keine gesetzliche Frist beinhalten. Es handle sich folglich um eine gerichtliche Frist. Gerichtliche Fristen könnten aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht werde. Vorliegend habe sie am 12. Mai 2023 dem Betreibungsamt eine kurze Frist für eine Stellungnahme bis am 25. Mai 2023 gesetzt. Aufgrund von Ferienabwesenheiten habe das Betreibungsamt rechtzeitig um eine Fristerstreckung bis am 5. Juni 2023 ersucht (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Die Erstreckung der Frist um eineinhalb Wochen sei nicht zu beanstanden, der Verfahrensbeschleunigung sei dabei Rechnung getragen worden. Folglich sei die Eingabe des Betreibungsamts zu berücksichtigen.

4.2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung vor, weil diese die Stellungnahme des Betreibungsamts vom 5. Juni 2023 nicht als verspätet aus dem Recht gewiesen habe. Sie wiederholt die Vorbringen, die sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat. Zusammenfassend trägt sie vor, dass auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht die Bestimmungen über das Summarverfahren, sondern die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über die Beschwerde zur Anwendung kämen, da es sich nicht um ein klassisches erstinstanzliches Verfahren, sondern um ein Rechtsmittelverfahren handle. Art. 322 Abs. 2 ZPO sehe für die Beschwerdeantwort die gleiche Frist wie für die Beschwerde vor. Dies diene der Waffengleichheit, weshalb die Frist nicht erstreckt werden könne. Falls es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, mit § 27 Abs. 2 EGSchKG die Verfahrensvorschriften des erstinstanzlichen Summarverfahrens nach Art. 248 ff. ZPO für anwendbar zu erklären, sei dies bundesrechtswidrig, da dies dem Wesen der Beschwerde und dem damit verbundenen verfassungsmässigen Anspruch auf Waffengleichheit bezüglich der Fristen widerspreche. Da für die Beschwerdeantwort die zehntägige Frist vorgeschrieben sei, stelle die vorinstanzlich gewährte Fristerstreckung eine Rechtsverletzung dar. Auch sei die Begründung der Vorinstanz für die Fristerstreckung ungenügend.

4.3.
4.3.1.
Wie bereits (…) ausgeführt, überlässt der Bundesgesetzgeber die Regelung des SchKG-Beschwerdeverfahrens − mit Ausnahme der in Art. 20a Abs. 2 SchKG aufgeführten Vorschriften − den Kantonen. Folglich steht ihnen daher die eigenständige Legiferierung bezüglich der übrigen Punkte zu (Cometta/Möckli, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 20a SchKG N 1 und 38 ff.). So hat der Kanton Luzern in § 27 EGSchKG das Verfahren für die Beschwerden nach Art. 17 SchKG geregelt und ausdrücklich festgehalten, dass für dieses Verfahren − vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG − die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung kommen. Folglich liegt keine bundesrechtswidrige Gesetzgebung vor, wenn im Kanton Luzern die Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sinngemäss im Summarverfahren nach Art. 248 ff. ZPO beurteilt werden.

4.3.2.
4.3.2.1.
In Bezug auf die Durchführung des summarischen Verfahrens stellt das Gesetz nur rudimentäre Grundsätze auf (Art. 252 ff. ZPO) und überlässt die Durchführung des Verfahrens im Einzelfall weitgehend dem Ermessen des Gerichts. Die offene Regelung erlaubt es der richterlichen Prozessleitung, den sehr unterschiedlichen Verhältnissen im Einzelfall Rechnung zu tragen (Mazan, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 253 ZPO N 11). Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, wird das Gesuch, wenn es nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint, der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt (Art. 253 ZPO). Das Gericht entscheidet durch prozessleitende Verfügung, ob eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme zu erstatten ist, sofern das Gesetz nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Wenn sich der Richter für einen Aktenprozess entscheidet, stellt er das Gesuch der Gegenpartei zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Mazan, a.a.O., Art. 253 ZPO N 13-15). Dabei hat er der Raschheit des Verfahrens Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen dabei verkürzte Fristen und eine gewisse Strenge bei Verschiebungsgesuchen bzw. Fristerstreckungen. Nicht massgebend ist hingegen die Arbeitsbelastung einer Partei oder deren Rechtsvertreters. Diesen Umständen ist mit Fristerstreckung Rechnung zu tragen (Mazan, a.a.O., Art. 253 ZPO N 10).

4.3.2.2.
Die Vorinstanz hat klar ausgeführt, sie habe eine erste kurze Frist zur Stellungnahme bis am 25. Mai 2023 gesetzt und bei der gewährten Fristerstreckung der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. Weshalb die von der Vorinstanz am 12. Mai 2023 angesetzte Frist bis am 25. Mai 2023, welche, unter Berücksichtigung der enthaltenen Wochenenden, effektiv zehn Tage dauerte, und die gewährte Fristerstreckung von nochmals zehn Tagen zeitlich zu lang und gegen das Raschheitsgebot verstossen hätten, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch trägt sie keine Begründung vor, weshalb die Fristerstreckung wegen Ferienabwesenheiten nicht hätte gewährt werden dürfen. Lediglich zu behaupten, es erschliesse sich ihr nicht, warum Ferienabwesenheit ein ausreichender Grund für eine Fristerstreckung sein solle, erbringe das Betreibungsamt seine Dienstleistungen doch jeden Tag, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Denn aus dem Gesuch des Betreibungsamtes, das der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, geht klar hervor, dass infolge Ferienabwesenheiten lediglich das Tagesgeschäft, nicht aber noch zusätzliche Arbeiten, wie eben eine Stellungnahme zu einer Beschwerde, erledigt werden könnten. Und da die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit sechs Seiten doch umfangreich war, erforderte eine seriöse Stellungnahme einiges an zusätzlicher Zeit, die wohl bei ordentlicher Besetzung des Betreibungsamts möglich gewesen wäre, nicht aber bei Ferienabwesenheiten. Entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand ist dies sehr wohl nachvollziehbar. Folglich liegt weder eine ungenügende Urteilsbegründung vor, noch kann der Vorinstanz deshalb eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Auf die Rüge der ungenügenden Begründung ist mangels rechtsgenüglicher Kritik nicht einzutreten.

4.3.2.3.
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, der rechtsungeübten Beschwerdegegnerin sei trotz fehlender Stellungnahme keine Nachfrist angesetzt worden, ist darauf mangels vorgetragenen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass dem Betreibungsamt nicht eine Nachfrist angesetzt worden ist, sondern auf begründetes Gesuch hin eine Fristerstreckung gewährt wurde. Folglich läge bereits aus diesem Grund keine ungleiche Behandlung der Verfahrensparteien vor. Zudem ist gestützt auf Lehre und Rechtsprechung gerade in diesem speziellen Summarverfahren, in welchem der Schuldner nicht eigentliche Parteistellung hat, und auch aufgrund des Beschleunigungsgebots die Ansetzung einer Nachfrist bei fehlender Stellungnahme des Schuldners umstritten (vgl. Mazan, a.a.O., Art. 253 ZPO N 16).

4.3.3.
Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 322 Abs. 2 ZPO vorgeworfen werden, da auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG die Regeln des Summarverfahrens (Art. 245 ff. ZPO) zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanz hat daher die Stellungnahme des Betreibungsamts zu Recht berücksichtigt. Auch ist der Einwand der fehlenden Begründung der Fristerstreckung abzuweisen, soweit er überhaupt rechtsgenüglich begründet ist.

Der Beschwerde-Weiterzug ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.
5.1.
Die Vorinstanz schützte die Rückweisung der Betreibungsauskunft als rechtmässig. Zur Begründung führte sie was folgt aus:

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft mache, könne die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein solches Interesse sei insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolge. Auskunftsberechtigt sei jeder, der ein schützenswertes Interesse habe. Das Bundesgericht halte fest, ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen sei, müsse von Fall zu Fall aufgrund des Interessensnachweises entschieden werden. Der Kern des «schützenswerten» (rechtlichen) Interesses liege darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information und den berechtigten Interessen des Auskunftssuchenden bestehen müsse. Weiter solle der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Privatsphäre des Betroffenen schützen. Das Einsichtsinteresse werde gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG insbesondere dann als schützenswert erachtet, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolge. Das Interesse sei grundsätzlich gegeben, wenn der Gesuchsteller Gläubiger der betroffenen Person sei. Könne also der Gesuchsteller ein Vertragsverhältnis mit dem Betroffenen dartun, aus welchem eine aktuelle Gläubigerstellung ersichtlich werde, liege ein schützenswertes Interesse vor.

Die Beschwerdeführerin habe ein Gesuch um Betreibungsauskunft über die Beschwerdegegnerin gestellt. Als Interessensnachweis sei eine Rechnungskopie von der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Das Gesuch sei weder begründet noch sonst wie erläutert worden. Es sei dem Betreibungsamt keine Vollmacht und auch kein Auftrag der E.________ AG für das Inkasso der eingereichten Rechnung beigelegt worden. Auch im Beschwerdeverfahren seien keine solchen Unterlagen eingereicht worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über einen Inkassoauftrag der E.________ AG verfüge. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass ein Inkassounternehmen der Aufsichtsbehörde eine Vollmacht ihrer Auftraggeberin einreiche. Ein Zusammenhang zwischen der Betreibungsauskunft über die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin sei nicht erwiesen. Dass diese über eine Rechnungskopie der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin verfüge, genüge dafür nicht. Diese bestätige nicht, dass die Beschwerdeführerin das Inkasso der besagten Rechnung übernommen habe. Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Betreibungsauskunft der Beschwerdegegnerin sei somit nicht glaubhaft gemacht.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Interesse verfüge, indem festgestellt werde, dass die E.________ AG Gläubigerstellung innehabe und die Beschwerdeführerin durch diese bevollmächtigt worden sei, müsse die Beschwerde mangels glaubhaft gemachten Einsichtsinteresses abgewiesen werden. Das Bundesgericht führe aus, dass bezüglich Glaubhaftmachen ernsthafte Indizien das Bestehen des behaupteten Interesses wahrscheinlich machen müssten. Dies könne aber nicht ohne die Vorlage oder wenigstens Bekanntgabe irgendwelcher Unterlagen geschehen. Glaubhaftmachen sei mehr als nur behaupten und bedürfe daher häufig auch in gerichtlichen Prozessen schriftlicher Unterlagen. Mit der Revision des SchKG von 1994 sei der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Interessensnachweises geändert worden. Unter altem Recht sei das Interesse nachzuweisen gewesen. Im revidierten SchKG genüge nun neu ein blosses Glaubhaftmachen. Das Bundesgericht habe seit jeher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt und auch noch unter revidiertem Recht die Vorlage von Rechnungskopien als ungenügenden Interessensnachweis erachtet (BGer-Urteil 7B.229/2003 vom 6.1.2004 E. 4). Der Bundesgerichtsentscheid sei in der Lehre kritisiert worden.

Es sei die Rechnungskopie vom 17. Oktober 2022 der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnungskopie stelle zweifelsohne eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO und damit ein gesetzliches Beweismittel dar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle es sich bei der Vorlage einer Rechnungskopie um einen ungenügenden Interessensnachweis. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Betreibungsauskunft sei denn auch nicht weiter begründet worden. Mit der Rechnungskopie sei nicht glaubhaft gemacht, dass es um die Abwicklung eines offenbar noch nicht beglichenen Auftrags gehe. Es sei auch nicht geltend gemacht worden, dass bereits ein Rechtsgeschäft zwischen der E.________ AG und der Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden sei und es nun um einen Nachfolgeauftrag gehe. Das Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gemacht. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Inkassounternehmen handle, ändere nichts an der Tatsache, dass eine Rechnungskopie als Interessensnachweis nicht genüge. Es wäre ein Leichtes gewesen, mit dem Gesuch um Betreibungsauskunft eine Auftragsbestätigung oder ähnliches einzureichen.

5.2.
5.2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner (recte: das Betreibungsamt) habe nicht darauf hingewiesen, dass das Auskunftsbegehren aufgrund einer fehlenden Vollmacht abgewiesen worden sei. Dieses Argument sei erstmals im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 5. Juni 2023 gebracht worden, notabene die Stellungnahme, welche aus dem Recht hätte gewiesen werden müssen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin auch nie die Notwendigkeit gesehen, eine Vollmacht beizulegen respektive nachzureichen. Diese Vollmacht werde nach wie vor als nicht relevant betrachtet, da deren Fehlen kein Grund für die Abweisung gemäss Verfügung vom 2. Mai 2023 sei.

Dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Vollmacht keinen Zusammenhang zwischen der Betreibungsauskunft, der Beschwerdegegnerin und ihr erkannt habe, sei überspitzt formalistisch. Der Fakt, dass die Beschwerdeführerin im Besitz der Rechnung sei, sollte klar zeigen, dass eine Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der E.________ AG bestehe. Die Aussage der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin über eine Rechnungskopie verfüge, genüge nicht, impliziere, dass die Beschwerdeführerin, ein professionelles Inkassounternehmen, Forderungen bearbeite, welche ihr nicht zur Bearbeitung übergeben worden seien oder dass die Beschwerdeführerin Nachweise für Betreibungsauskünfte selbst produziere. Diesen impliziten Vorwurf weise sie ausdrücklich zurück. Die Rechnungskopie sei der Beschwerdeführerin durch die E.________ AG übergeben worden, mit welcher die Beschwerdeführerin eine langjährige Geschäftsbeziehung pflege. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Interesse.

5.2.2.
Soweit die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt vorwirft, sie habe nicht darauf hingewiesen, dass das Auskunftsbegehren aufgrund einer fehlenden Vollmacht abgewiesen worden sei, stellt dies keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Deshalb ist auf diesen Vorwurf nicht einzutreten.

5.2.3.
Auch kann der Vorinstanz kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden. Denn entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das Auskunftsbegehren nicht wegen der fehlenden Vollmacht abgewiesen. Vielmehr hat sie, gestützt auf die zutreffend wiedergegebenen Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG, für das Einsichtsrecht einen glaubhaft vorgetragenen Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags verlangt. Hätte sie − wie von der Beschwerdeführerin verlangt − lediglich von der aufgelegten Rechnung zwischen einer Drittperson (Gläubigerin) und dem Schuldner auf ein Vertretungsverhältnis zwischen der Gläubigerin und der Beschwerdeführerin als professionelles Inkassobüro geschlossen, wäre ihr eine Rechtsverletzung vorzuwerfen, weil sie damit die verlangte Glaubhaftigkeit eines Vertragsverhältnisses missachtet hätte. Die Beschwerdeführerin hat aber unbestrittenermassen dem Betreibungsamt als Interessensnachweis lediglich die Rechnung Nr. 962411 vom 17. Oktober 2022 zwischen dem betroffenen Schuldner (Beschwerdegegnerin) und einer Drittperson (Gläubigerin) vorgelegt. Auch bei der Vorinstanz hat sie unbestrittenermassen keine weiteren Nachweise über einen bestehenden Vertrag zwischen ihr und der Gläubigerin glaubhaft vorgebracht. Dass die nun im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgelegte Auftragsbestätigung neu und daher unbeachtlich ist, wurde bereits in E. 2.3 festgestellt. Gestützt auf diese Aktenlage durfte die Vorinstanz zu Recht den Schluss ziehen, dass ein Zusammenhang zwischen der Betreibungsauskunft über die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erwiesen und somit kein schützenswertes Interesse an der Betreibungsauskunft glaubhaft vorgetragen sei.

5.3.
5.3.1.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz führe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anforderung des Glaubhaftmachens an und weise auf die Kritik in der Lehre hin, ohne jedoch darauf einzugehen. Auch habe sie die von ihr, der Beschwerdeführerin, zitierten Entscheide nicht beachtet, welche beide festhielten, dass Rechnungen der Anforderung des Glaubhaftmachens genügten. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte die Vorinstanz einfach fest, dass eine Rechnung der Anforderung des Glaubhaftmachens nicht genüge. Vorliegend habe sie, die Beschwerdeführerin, die Rechnung vom 17. Oktober 2022 zwischen der Auftraggeberin und der Schuldnerin dem Auskunftsbegehren zur Glaubhaftmachung des Interessensnachweises beigelegt. Damit sei rechtsgenüglich dargetan worden, dass die Abwicklung des Vertrags, nämlich die Bezahlung der geleisteten Arbeit der Auftraggeberin, der einzig plausible und damit im Ergebnis glaubhafte Grund für das gestellte Gesuch gewesen sei. Dies sei auch der einzige Grund, warum ein professionelles Inkassounternehmen ein Auskunftsbegehren stelle. Einziges Ziel des Auskunftsbegehrens vom 1. Mai 2023 sei die Bonitätsprüfung der Schuldnerin gewesen. Damit hätten die Erfolgschancen der gegenüber der Schuldnerin angedrohten rechtlichen Schritte abgeschätzt werden sollen, um mit der Auftraggeberin das weitere Vorgehen abstimmen zu können und dann die entsprechenden Schritte einzuleiten. Damit habe sie mit der Auflage der Rechnung glaubhaft gemacht, dass sie namens und im Auftrag der Gläubigerin die Bonität der Schuldnerin habe prüfen wollen.

Im Übrigen seien die von der Beschwerdegegnerin (recte: dem Betreibungsamt) vorgebrachten möglichen Interessensnachweise nicht mehr zeitgemäss. Die Beschwerdegegnerin (recte: das Betreibungsamt) verlange einen Brief, einen unterschriebenen Lieferschein, einen unterschriebenen Vertrag, ein unterschriebenes Antragsformular, unterschriebene Auftragsbestätigungen oder dergleichen. In der heutigen Zeit sei es aber üblich, dass Verträge ohne solche Formerfordernisse zustande kommen würden. Auch die Vorinstanz halte fest, dass es ein Leichtes gewesen wäre, eine Auftragsbestätigung einzureichen. Das allgemeine Leben zeige, dass in vielen Fällen ein Anruf, eine E-Mail oder eine Order über ein Internetportal ausreiche, um rechtswirksam einen Vertrag einzugehen. Und in diesem Fall existiere keine Auftragsbestätigung. Unterschriebene Dokumente würden nicht selten der Vergangenheit angehören. Aber E-Mails seien gemäss Verfügung vom 2. Mai 2023 nicht fälschungssicher. Weshalb eine E-Mail als nicht fälschungssicher gelte, aber ein Brief als Interessensnachweis genüge, obschon dieser noch nicht mal unterschrieben sein müsse, erschliesse sich der Beschwerdeführerin nicht. Die Unterscheidung zwischen Rechnung und den anderen Belegen erfolge somit ohne sachlichen Grund. Wenn man die Anforderungen an das Glaubhaftmachen ansehe, so sei die Anforderung, dass mehr für das Vorliegen des Interesses spreche als dagegen. Auch seien die ganzen Umstände zu berücksichtigen. Der Fakt, dass eine Rechnung vorliege, sage klar aus, dass ein Vertragsverhältnis bestehe. Wenn das Gegenteil angenommen werden würde, wäre die Konsequenz, dass diese Rechnung gefälscht worden wäre. Dies wäre eine Straftat. Da die Vorinstanz der Meinung sei, dass eine Rechnung das Vorliegen einer Vertragsbeziehung nicht glaubhaft mache, sage sie implizit, dass es wahrscheinlicher sei, dass die Rechnung gefälscht sei. Diese Ansicht sei zynisch und es könne ihr nicht gefolgt werden.

Die Praxis des Bundesgerichts, wonach blosse Rechnungskopien ungenügend seien, werde denn auch in der Lehre kritisiert. Auch die Gerichtspraxis widerspreche dieser Auffassung des Bundesgerichts. So habe das Tessiner Appellationsgericht im Entscheid RtiD I.2010, Nr. 48c, 779 gemeint, dass als Interessensnachweis keine Dokumente nötig seien, welche durch die Person, über die Auskunft ersucht werde, ausgestellt oder bestätigt worden seien. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Entscheid PS150191-O vom 5. Januar 2016 E. 3.3 geschrieben, dass eine Rechnung ein abgeschlossenes Geschäft nachweisen würde. In der gleichen Erwägung habe das Obergericht Zürich gemeint: "Der Zweck der Einsichtnahme ins Betreibungsregister liegt nämlich darin, einem Gläubiger Auskunft über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines zukünftigen Schuldners zu geben und Debitorenverluste sowie unnütze Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden. (…) Eine Beschränkung des Einsichtsrechts ist nur dort gerechtfertigt, wo keine Anhaltspunkte für einen geschäftlichen Kontakt zur betroffenen Person überhaupt vorliegen.".

Obschon die B.________ AG zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, habe diese das Vorliegen eines Vertrages und das Vorliegen eines Einsichtsinteresses spannenderweise nie bestritten. Allgemein habe es die Vorinstanz komplett unterlassen auf das Schweigen und die implizite Anerkennung (oder mindestens die fehlende Bestreitung) durch die B.________ AG einzugehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei in diesem Fall überholt und entspreche nicht mehr der wirtschaftlichen Realität.

5.3.2.
5.3.2.1.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 7B.229/2003 vom 6. Januar 2004 festgehalten, das Erfordernis, ein Interesse glaubhaft zu machen, sei nicht an bestimmte Formen gebunden und schon gar nicht auf die Vorlage von Dokumenten beschränkt, die von der Person, über die Auskunft verlangt werde, gegengezeichnet seien (E. 4.2). Im BGE 94 III 43 werde aber präzisiert, dass eine Missbrauchsgefahr bestehe, wenn sich die Ämter mit von den Gesuchstellern selbst erstellten Belegen begnügen müssten, und die Vorlage einer Kopie eines Schreibens, das den Eingang eines Gesuchs bestätige, daher nicht als ausreichend erachtet werde. Weiter führte es im Urteil 7B.229/2003 aus, konkret begründe die Beschwerdeführerin ihren Antrag lediglich mit der Angabe, dass sie Anfragen für die Lieferung von Fliesen erhalten habe und mit der Vorlage neutraler Rechnungskopien an die angeblichen Abnehmer. Unter diesen Umständen könne dem Amt oder der Aufsichtsbehörde nicht vorgeworfen werden, Bundesrecht verletzt zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin das in Art. 8a Abs. 1 SchKG geforderte Interesse an der Erlangung der gewünschten Informationen nicht nachgewiesen habe (E. 4.3).

In der Lehre wird dies mit der Begründung kritisiert, das Bundesgericht führe zwar in diesem Entscheid aus, dass die Revision 1994 lediglich die bisherige Rechtsprechung kodifiziere, und halte mit Hinweis auf Gilliéron fest, als Glaubhaftmachung sei der auf objektive Elemente gestützte Eindruck der Behörde zu verstehen, dass die von einer Partei geltend gemachten relevanten Tatsachen eingetreten seien (BGer-Urteil 7B.229/2003 E. 4.2), dann aber festhalte, dass die blosse Vorlage von Rechnungskopien als ungenügend erachtet werde (Peter, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 8a SchKG N 22). Letztere Schlussfolgerung stellt aber eine Interpretation dar, die so aus diesem Bundesgerichtsurteil nicht hervorgeht. In den Erwägungen zum konkreten Fall hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid lediglich fest, die Beschwerdeführerin begründe ihr Auskunftsbegehren damit, dass sie Anfragen für die Lieferung von Fliesen erhalten habe und mit der Vorlage neutraler Rechnungskopien an die angeblichen Abnehmer. Aus solchen neutralen Rechnungen sah daher das Bundesgericht zu Recht keine glaubhaft vorgetragene Vertragsbeziehung zu den effektiven Abnehmern. Es hielt aber in diesem Entscheid nirgends fest, dass Rechnungen generell nicht geeignet seien, glaubhaft ein Vertragsverhältnis nachzuweisen. Solches wäre denn auch im Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, wonach Glaubhaftmachen nicht an spezielle Formerfordernisse gebunden ist.

Auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide des Tessiner Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich ändern nichts an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechungspraxis (oben E. 5.3.2). Zum einen hat das Bundesgericht in diesem BGer-Urteil 7B.229/2003 E. 4.2 ausgeführt, dass Glaubhaftmachen nicht an bestimmte Formen gebunden und schon gar nicht auf die Vorlage von Dokumenten beschränkt sei, die von der Person, über die Auskunft verlangt werde, gegengezeichnet seien. Zum andern ist auch kein strikter Beweis für ein Vertragsverhältnis verlangt, sondern lediglich glaubhaft vorgetragene Sachverhalte, gestützt auf welche das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde ein Vertragsverhältnis als möglich erachten.

5.3.2.2.
Auch wenn die Vorinstanz weder auf die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch auf die kantonalen Gerichtsentscheide eingetreten ist, kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Denn sie hat zu Recht aufgrund der geltenden Rechtsprechung geprüft, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft ein Vertragsverhältnis zur Beschwerdegegnerin vorgetragen hat. Wie oben in E. 5.3.1 ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin als einzigen Interessensnachweis die Rechnung der Drittperson (Gläubigerin) vom 17. Oktober 2022 an die Beschwerdegegnerin aufgelegt und überhaupt keine Ausführungen zu einem Vertragsverhältnis zwischen ihr als Auskunftsgesuchstellerin und der Beschwerdegegnerin vorgetragen. Soweit sie nun in ihrer Beschwerde Gründe für ihr Auskunftsbegehren vorträgt, stellen diese Vorbringen unzulässige und daher unbeachtliche Noven dar (vgl. E. 2.2). Wie die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage zu Recht feststellte, hatte die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsgesuch weder begründet noch sonst wie erläutert, auch sind keine Belege aufgelegt worden, aus denen auf ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin hätte geschlossen werden können. Auch wenn die Vorinstanz bei diesen Belegen von Vollmacht oder Auftrag sprach, kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, weil in der heutigen elektronischen Geschäftswelt Verträge nicht mehr in Papierform erstellt werden und daher für die Glaubhaftmachung keine solchen Dokumente verlangt werden dürften. Denn weder hat die Vorinstanz Papierformen der Vollmacht oder des Auftrags verlangt, noch hat sie ausschliesslich diese Dokumente verlangt. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben, ihr Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin und damit ihr Auskunftsrecht durch andere Indizien oder Belege (bsp. Korrespondenz mit der Drittperson [Gläubigerin] zum Forderungsinkasso) vorzutragen. Aber unbestrittenermassen trug sie vor der Vorinstanz nichts dergleichen vor.

5.3.2.3.
Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorwerfen will, weil sie das Schweigen der Beschwerdegegnerin zum Einsichtsinteresse und damit diese implizite Anerkennung nicht beachtet habe, ist ihr Einwand abzuweisen. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Beschwerdeverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. oben E. 2.1). Folglich hat sie auch ohne Stellungnahme der von der Auskunft betroffenen Partei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin ihr Gesuch um Auskunft rechtsgenüglich vorgetragen hat. Eine fehlende Stellungnahme resp. das Schweigen zu einem Gesuch darf die Aufsichtsbehörde daher nicht bereits als Beweis für die Rechtmässigkeit des Auskunftsbegehrens ansehen.