Instanz: | Kantonsgericht | ||||||
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Abteilung: | 3. Abteilung | ||||||
Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung | ||||||
Entscheiddatum: | 27.02.2024 | ||||||
Fallnummer: | 5V 22 194 | ||||||
LGVE: | 2024 III Nr. 6 | ||||||
Gesetzesartikel: | Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 49 Abs. 5 ATSG, Art. 52 Abs. 4 ATSG, Art. 53 Abs. 3 ATSG, Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 57 Abs. 1 IVG, Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; Art. 110 BGG. | ||||||
Leitsatz: | Anfechtungsgegenstand, wenn sich im Dispositiv einer Verfügung betreffend Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente keine Äusserungen hinsichtlich der Rückerstattungspflicht finden (E. 1.5). Bei folgenden Vorgehensweisen der IV-Stelle wird bezüglich Rückforderung bereits mit dem Vorbescheid die relative und absolute Verwirkungsfrist gewahrt: Leistungsaufhebung bzw. -herabsetzung sowie Rückerstattungspflicht im gleichen Vorbescheid (uno actu) angekündigt und beide Elemente im Dispositiv der nachfolgenden Verfügung erwähnt (E. 2.1.1) oder Leistungsaufhebung bzw. -herabsetzung sowie Rückerstattungspflicht in zwei separaten Vorbescheiden mitgeteilt und anschliessend mit separaten Entscheiden verfügt (E. 2.1.2). Zu beachten ist dabei die je nach Vorgehensweise unterschiedliche Rechtsnatur der Rückerstattungsverfügung (eigenständige Verfügung oder lediglich akzessorische Berechnungsverfügung; E. 2.1.1.2 f., 2.1.2). Wird im Beschwerdeverfahren die Verfügung betreffend die Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung insofern korrigiert, als bereits mit separatem Entscheid zurückgeforderte Leistungen als (teilweise) rechtmässig bezogene bestätigt werden, wird damit in diesem Umfang der Rückforderungsverfügung die Grundlage entzogen (E. 5.1). Vgl. im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Verwirkungsfrist BGer-Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6.3 (zur Publikation vorgesehen). |
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Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||
Entscheid: |
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