Instanz: | Kantonsgericht | ||||||
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Abteilung: | 3. Abteilung | ||||||
Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung | ||||||
Entscheiddatum: | 27.02.2024 | ||||||
Fallnummer: | 5V 22 179 | ||||||
LGVE: | 2024 III Nr. 7 | ||||||
Gesetzesartikel: | Art. 53 Abs. 3 ATSG; Art. 57 Abs. 1 Bst. d und f - i IVG, Art. 57a IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; § 109 VRG. | ||||||
Leitsatz: | Anfechtungsgegenstand bei Verpflichtung eines volljährigen Kindes zur Rückerstattung von Kinderrenten (E. 3.1). Wird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt insofern die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Wurde diese ebenfalls angefochten, entfällt nachträglich das schutzwürdige Interesse der Beschwerde führenden Partei an einer gerichtlichen Beurteilung der Rückforderungsverfügung, wenn die (gesamte) Kinderrente rechtmässig bezogen wurde. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (E. 3.2). |
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Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||
Entscheid: |
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