Instanz: | Kantonsgericht | ||||||
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Abteilung: | 3. Abteilung | ||||||
Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung | ||||||
Entscheiddatum: | 27.02.2024 | ||||||
Fallnummer: | 5V 22 180 | ||||||
LGVE: | 2024 III Nr. 8 | ||||||
Gesetzesartikel: | Art. 5 VwVG; Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 49 Abs. 5 ATSG, Art. 53 Abs. 3 ATSG; Art. 57 Abs. 1 Bst. d und f - i IVG, Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; § 109 VRG. | ||||||
Leitsatz: | Die gesetzlichen Grundlagen sehen im Fall einer Rückforderung von Leistungen, die nicht an die versicherte Person, sondern an Drittpersonen ausgerichtet wurden, kein Vorbescheidverfahren vor (E. 3.2). Wird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt in diesem Umfang die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Betreffnisse nicht zurückzuerstatten sind. Die Rückforderungsverfügung ist deshalb entsprechend zu modifizieren, was auch bei unterbliebener Beschwerdeerhebung zu erfolgen hätte (E. 3.3). | ||||||
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||
Entscheid: |
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