Instanz: | Kantonsgericht | ||||||
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Abteilung: | 3. Abteilung | ||||||
Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung | ||||||
Entscheiddatum: | 04.12.2023 | ||||||
Fallnummer: | 5V 21 352 | ||||||
LGVE: | 2024 III Nr. 11 | ||||||
Gesetzesartikel: | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; Art. 660 Abs. 1 OR. | ||||||
Leitsatz: | Beitragsrechtliche Qualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen. Zuwendungen aus dem Jahresgewinn, die allein aufgrund des Beteiligungsrechts erfolgen und ihren Grund nicht in der Erwerbstätigkeit haben, stellen keinen beitragspflichtigen Lohn dar (E. 5.1.3). Unabhängig von der rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezeichnung als Dividende verkörpern Zuwendungen aus dem Jahresgewinn, die ihrem Wesen und ihrer Funktion nach keinen Kapitalertrag darstellen, sondern besondere Verdienste wie individueller Umsatz, akquirierte Mandate oder die Übernahme interner Verantwortungsbereiche belohnen, massgebenden Lohn (E. 5.2.4). Damit Dividenden, welche die 10 %-Grenze des Unternehmenswerts überschreiten, in massgebenden Lohn umzuqualifizieren sind, ist kumulativ erforderlich, dass kein branchenüblicher Lohn bezogen wurde (E. 6.3). |
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Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||
Entscheid: |
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