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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung:
Rechtsgebiet:Niederlassungswesen
Entscheiddatum:18.09.2024
Fallnummer:JSD 2024 2
LGVE:LGVE 2024 VI Nr. 4
Gesetzesartikel:§ 26 VRG, § 28 VRG, § 110 Abs. 1g VRG
Leitsatz:Stellt eine Behörde eine Verfügung zu, indem sie sie einscannt und als PDF-Dokument per E-Mail versendet, so liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung führt. Die so zugestellte Verfügung entspricht nicht den Vorschriften der Schriftlichkeit und enthält keine rechtsgültige Unterschrift. Der Versand per gewöhnlicher E-Mail stellt keine korrekte Zustellung dar.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

(…)

2.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 3. Juli 2024 rückwirkend per 29. Februar 2024 aus dem Einwohnerregister gestrichen und ihm eine Ordnungsbusse von 200 Franken wegen nicht fristgerechter Abmeldung auferlegt. Sie hat den Entscheid dem Beschwerdeführer per E-Mail zugestellt. (…)

3.
Die Eröffnung von Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren von zentraler Bedeutung. Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 I 201 E. 2.1). Die Verfügungseröffnung ist massgebend dafür, dass die Anfechtungsfrist ausgelöst wird und dass die Verfügung rechtswirksam bzw. vollstreckbar werden kann (BGE 142 II 411 E. 4.2). Die korrekte Eröffnung einer Verfügung setzt voraus, dass die Entscheidbehörde den Adressatinnen und Adressasten die Verfügung auf gesetzeskonforme Weise zur Kenntnis bringt. Je nach Situation sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40) dafür verschiedene Möglichkeiten vor.

3.1
Gemäss § 112 Absatz 1 VRG eröffnet die Behörde den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung. Die Zustellung erfolgt dabei in der Regel durch die Post, ausnahmsweise durch die Polizei (§ 28 Abs. 1 VRG). Die Parteien können aber auch eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen (§ 28 Abs. 4 VRG). Ist die Zustellung an eine Partei wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so kann die Behörde im Kantonsblatt bekanntgeben, dass die Partei während einer bestimmten Frist den Entscheid bei einer Amtsstelle einsehen und eine Ausfertigung beziehen kann. Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn die Ausfertigung von der Partei eingesehen oder ihr ausgehändigt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der angesetzten Frist (§ 113 Abs. 1 und 3 VRG). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen (§ 114 VRG).

3.2
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 3. Juli 2024 um 14.41 Uhr per E-Mail zugestellt. In § 28 Absatz 4 VRG wurde zwar eine Grundlage geschaffen, um den elektronischen Geschäftsverkehr sowohl in Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern als auch mit den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden einführen zu können. Den Verfahrensbeteiligten sollte dadurch die elektronische Einreichung von unterschriftsbedürftigen Eingaben ermöglicht werden, sofern die Behörde über einen elektronischen Zugang verfügt (vgl. Botschaft B 122 des Regierungsrates vom 16. September 2014 betreffend Einführung des Fristenstillstands und Umsetzung weiterer Revisionsanliegen in der Verwaltungsrechtspflege). Allerdings ist die elektronische Zustellung stets mit gesetzlichen Formerfordernissen verbunden, die den Versand mit gewöhnlicher E-Mail nicht zulassen (vgl. § 26 VRG). Es liegt somit ein Eröffnungsmangel vor, wenn die Behörde eine Verfügung mit gewöhnlicher E-Mail zustellt. Die Unzulässigkeit der Eröffnung mit gewöhnlicher E-Mail ist vor dem Hintergrund der Probleme zu sehen, die mit einer solchen Eröffnung verbunden sind: Die diesbezüglich beweisbelastete Behörde kann den Nachweis einer elektronischen Zustellung nur dann erbringen, wenn diese über eine anerkannte elektronische Plattform oder auf eine andere beweissichere Weise erfolgt. Bei einem Versand mit gewöhnlicher E-Mail hat die Behörde dagegen grundsätzlich keine Handhabe, den Zustellnachweis zu erbringen. Ferner sind auch die Authentizität und die Integrität der Verfügung bei einem Versand mit gewöhnlicher E-Mail nicht gewährleistet, da so versendete Nachrichten leicht manipulierbar sind. Hinzu kommt, dass es auch aus Gründen des Datenschutzes und der Informationssicherheit problematisch ist, die Zustellung von Verfügungen mit gewöhnlicher E-Mail als ordnungsgemäss zu erachten: Beim unverschlüsselten Versand einer gewöhnlichen E-Mail an Private besteht keine Gewähr dafür, dass nicht auch Drittpersonen von den darin enthaltenen Personendaten Kenntnis erhalten (Kaspar Plüss, Eröffnungsfehler und ihre Folgen, S. 103 ff., in: 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt Verfügung, IDé – Institut für Recht und Wirtschaft, Growth Publisher Law 2022).

3.3
Die von der Vorinstanz vorgenommene Zustellung des Entscheids per E-Mail leidet damit an einem Eröffnungsmangel. Dieser Mangel ist schwerwiegend und stellt einen groben Verfahrensfehler dar, auch wenn der Beschwerdeführer mit dieser Zustellform keinen Nachteil erlitten hat. Es ist nämlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz des Zustellfehlers der Vorinstanz Kenntnis von der Verfügung erhalten hat und die Verfügung fristgerecht anfechten konnte, weshalb grundsätzlich kein eröffnungsbedingter Nachteil vorliegt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich nie damit einverstanden erklärt, dass die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen dürfe. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass bereits vor der Zustellung des angefochtenen Entscheids sämtliche Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz per E-Mail erfolgt sind. Der Beschwerdeführer hat dies nie beanstandet. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn sich der Beschwerdeführer vorbehaltslos auf einen E-Mail-Verkehr mit der Vorinstanz einlässt, sich bei Kenntnis des Entscheids aber nachträglich auf einen Zustellfehler beruft. Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz wiederholt per E-Mail erklärt hat, dass seine rechtmässige feste Anschrift nach wie vor am Y-Weg in der Gemeinde Z sei. Trotz dieser mehrfachen Beteuerungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nie versucht, den Beschwerdeführer postalisch über diese Zustelladresse zu erreichen. Das Beschwerdeverfahren hat gezeigt, dass dem Beschwerdeführer alle Verfahrensunterlagen per Post über diese Adresse zugestellt werden konnten. Dies beweist, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer sehr wohl – wie vom VRG verlangt – durch die Post hätte zustellen können. Weil jedoch im vorliegenden Fall kein eröffnungsbedingter Nachteil für den Beschwerdeführer vorliegt, erscheint es nicht gerechtfertigt, aufgrund der Zustellung des angefochtenen Entscheids per E-Mail auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu schliessen. Dies rechtfertigt sich jedoch aus einem andern Grund.

4.
Die korrekte Eröffnung setzt nebst einer korrekten Zustellung nämlich auch voraus, dass die Verfügung jene Elemente enthält, die das anwendbare Verfahrensrecht vorschreibt. Gemäss § 110 Absatz 1g VRG muss eine Verfügung eine Unterschrift enthalten. Luzerner Verwaltungsverfahren sind vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. § 26 VRG), wobei unter Schriftlichkeit die Papierform mit Unterschrift zu verstehen ist. Die Unterschrift hat dabei eigenhändig zu erfolgen. Dies ergibt sich mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften aus Artikel 14 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 (vgl. zur Verwendung des Bundesprivatrechts als subsidiäres kantonales öffentliches Recht: Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2010 vom 7.4.2011 E. 4). Mit der eigenhändigen Unterschrift wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem gefassten Beschluss bestätigt. Die eigenhändige Unterschrift ist Gültigkeitserfordernis (LGVE 2012 II Nr. 2).

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung per E-Mail-Anhang als PDF-Dokument zugestellt. Bei der Zustellung per E-Mail ist keine Originalverfügung vorhanden, und es stellt sich das Problem der Unterschrift. Die so zugestellte Verfügung entspricht nicht den Vorschriften der Schriftlichkeit und enthält keine rechtsgültige Unterschrift (§ 110 Abs. 1g VRG). Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Weg wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl herausgegeben werden (Art. 14 Abs. 2 OR). Das VRG hält explizit fest, dass Verfügungen – mit Ausnahme von Massenverfügungen – unterzeichnet sein müssen. Gemeint ist damit eine Handunterzeichnung (vgl. LGVE 2012 II Nr. 2). Hier liegt unbestrittenermassen kein Fall einer Massenverfügung vor. Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonst wie durch Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von § 110 Absatz 1g VRG dar. Das VRG sieht eine solche Unterzeichnungsart nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2021 vom 31.5.2021 E. 2). Wird nämlich ein unterzeichnetes Papierdokument eingescannt, wird kein elektronisch unterzeichnetes Dokument erstellt. Der Beschwerdeführer hat dann lediglich eine Kopie eines handschriftlich unterzeichneten Dokuments vor sich. Eine eingescannte Unterschrift ist nicht rechtsgültig. Sie ist kein Original, sondern nur ein Abbild. Nur die qualifizierte elektronische Signatur ist der Handunterschrift gleichgestellt. Die Anforderungen an die rechtlich verbindliche elektronische Unterschrift sind aber hoch. Würde eine eingescannte Unterschrift akzeptiert, würde die Anforderung, dass im elektronischen Rechtsverkehr bloss die qualifizierte elektronische Signatur dem Schrifterfordernis genügt (vgl. § 28 Abs. 4 VRG 2. Satz, Art. 14 Abs. 2bis OR), hinfällig. Dies widerspräche aber offenkundig Sinn und Zweck des Gesetzes. Dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers ist im vorliegenden Fall daher Rechnung zu tragen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der elektronische Geschäftsverkehr eine Erleichterung darstellt und die Behörden mit dieser Kommunikationsart einem Kundenbedürfnis entsprechen. Diese Vorgehensweise ist in Bezug auf die Erledigung einfacher Anfragen an die Behörde auch nicht zu beanstanden. Hingegen muss in Verwaltungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlagen wie auch aus Gründen der Rechtssicherheit am schriftlichen Verfahren und den daraus folgenden Formvorschriften festgehalten werden (LGVE 2012 II Nr. 2).

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der E-Mail Zustellung der angefochtenen Verfügung wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift in formaler Hinsicht keine Verfügungsqualität zukommt. Dieser schwerwiegende Formfehler kann vor der Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden und mündet in der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine neue, korrekte Eröffnung der Verfügung. (…)