Instanz: | Gesundheits- und Sozialdepartement |
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Abteilung: | - |
Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |
Entscheiddatum: | 30.10.2024 |
Fallnummer: | GSD 2024 2 |
LGVE: | 2024 VI Nr. 5 |
Gesetzesartikel: | § 38 Abs. 1 SHG |
Leitsatz: | Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Die Rückerstattung bei Vermögensanfall setzt nach dem sozialhilferechtlichen Tatsächlichkeitsprinzip einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel voraus. Dies ist bei der Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts nicht der Fall. Ein solches Wohnrecht darf bei der Berechnung des Vermögensanfalls deshalb nicht berücksichtigt werden. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | A wurde mehrere Jahre von der Gemeinde Z mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Nach dem Tod ihres Vaters erhielt A ein Geldvermächtnis von Fr. 100'000.– und ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung (Barwert: Fr. 554'484.–) eingeräumt. Die Vorinstanz nahm bei A in der Folge einen Vermögensanfall von insgesamt Fr. 654'484.– an. Gestützt auf § 38 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) forderte sie rechtmässig bezogene Sozialhilfe in der Höhe des liquiden Anteils des berechneten Vermögensanfalls (Fr. 100'000.–) zurück. Dagegen erhob A Verwaltungsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 5.3.2 Das sozialhilferechtliche Tatsächlichkeitsprinzip, wonach grundsätzlich auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse abzustellen ist, gilt auch für das Rückerstattungsrecht. Die Rückerstattung bei Vermögensanfall setzt einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel voraus. Es entsteht keine Rückerstattungspflicht, wenn eine Person zu keinem Zeitpunkt einen Vermögenszufluss erhalten hat. Hypothetische Zuflüsse reichen mangels gegenteiliger gesetzlicher Grundlage nicht. Entscheidend ist der eingetretene Mittelzufluss unter Berücksichtigung des anwendbaren Freibetrags (Wizent Guido, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in Jusletter vom 19. März 2018, Rz. 56–57; vgl. auch Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 801 ff.; vgl. auch Urteile VB.2010.00639 E. 4.4 und VB.2003.00107 E. 4.a. des Verwaltungsgerichtes Zürich). Das Geldvermächtnis in der Höhe von Fr. 100'000.– ist nach dem Gesagten eindeutig als effektiver Zufluss von finanziellen Mitteln zu qualifizieren, da dieser Betrag als flüssige Mittel tatsächlich an A überwiesen worden ist. Durch die Einräumung eines Wohnrechtes steht A zwar ein grosser Vermögenswert zur Verfügung, doch die Wohnung ging nicht in ihr Eigentum über. Ausserdem handelt es sich bei einem Wohnrecht naturgemäss nicht um flüssige Mittel. A ist nicht in dem Sinn bereichert, als dass sie über mehr liquide Vermögensmittel verfügt. Der Vermögenswert des Wohnrechts ist analog einer Liegenschaft nicht sofort verwert- und damit verfügbar. Die Einräumung des Wohnrechts stellt daher keinen effektiven Zufluss von finanziellen Mitteln dar, weshalb der zu berücksichtigende Vermögensanfall von A auf Fr. 100'000.– zu beziffern ist. |