Instanz: | Kantonsgericht | ||||||
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Abteilung: | 3. Abteilung | ||||||
Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung | ||||||
Entscheiddatum: | 11.12.2024 | ||||||
Fallnummer: | 5V 23 272 | ||||||
LGVE: | 2025 III Nr. 1 | ||||||
Gesetzesartikel: | Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1bis ATSG, Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG. | ||||||
Leitsatz: | Kann die subjektive Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer externen Begutachtung nicht anhand der Aktenlage beurteilt werden (E. 7.2) und scheidet eine diesbezügliche Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst ebenfalls aus (E. 7.3.2.1), ist diese Frage bei der versicherten Person zu Hause im Rahmen einer verwaltungsexternen Begutachtung abzuklären (E. 7.3.2.2). Im vorliegenden Fall einer geltend gemachten schweren chronischen Erkrankung (ME/CFS, siehe Sachverhalt) sind in einem ersten Schritt ein psychiatrisches Gutachten vor Ort und in einem zweiten allenfalls noch notwendige somatische fachmedizinische Beurteilungen zu veranlassen (E. 7.3.2.2 f.). Weil nicht auszuschliessen ist, dass die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich extern begutachten zu lassen, auf krankheitsbedingten Gründen und nicht auf einem ihr vorzuwerfenden Verschulden gründet, war die Nichteintretensverfügung nicht gerechtfertigt. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen (E. 7.4). |
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Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||
Entscheid: |
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