Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Umweltrecht
Entscheiddatum:03.05.2023
Fallnummer:7H 22 213
LGVE:2025 IV Nr. 4
Gesetzesartikel:Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 46 Abs. 1 USG, Art. 61 Abs. 1 lit. o USG; Art. 113 Abs. 1 StPO; § 41 VRG.
Leitsatz:Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren bei parallel laufendem Strafverfahren. Prüfung der Frage, ob ein parallel laufendes Strafverfahren die Sistierung des Verwaltungsverfahrens als zweckmässig erscheinen lässt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

5.
5.1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des parallel gegen ihn laufenden Strafverfahrens. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, in der gleichen Sache sei ein Strafverfahren hängig, in welchem er von der Polizei als beschuldigte Person einvernommen worden sei. Die Polizei habe u.a. die gleichen Auskünfte verlangt, welche auch die Vorinstanz gemäss Rechtsspruch Ziff. 1 ihrer Verfügung verlange. Unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht habe er die Fragen bei der polizeilichen Einvernahme nicht beantwortet. Es sei nicht sinnvoll, wenn der identische Sachverhalt gleichzeitig in einem Straf- und in einem Verwaltungsverfahren abgeklärt werde, weshalb er den Antrag stelle, den Ausgang des hängigen Strafverfahrens abzuwarten und das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren zu sistieren.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, das Strafverfahren betreffe einen bzw. zwei konkrete Fälle, währenddessen sich die von ihr geforderte Übersicht über erfolgte Materiallieferungen in den Kanton Luzern weder räumlich noch zeitlich auf diese konkreten Fälle beziehe bzw. über diese hinausgehe, womit es sich nicht um identische Sachverhalte handle. Darüber hinaus habe der Ausgang des Strafverfahrens keinen Einfluss auf die Forderung nach Auskunft zu Materiallieferungen im Kanton Luzern. Aus dem laufenden Strafverfahren betreffend die Projekte C.________ und F.________ lasse sich folglich kein Sistierungsgrund für das Auskunftsbegehren zu Materiallieferungen im Kanton Luzern ableiten.

5.2.
Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem anderen abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte (§ 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]).

Inwiefern der vorliegende Entscheid von jenem im Strafverfahren abhängen oder von diesem wesentlich beeinflusst werden könnte, ist nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt, ob sich ein Aussetzen des Verfahrens aus anderen Gründen der Zweckmässigkeit aufdrängt. Der Beschwerdeführer spricht von identischen Sachverhalten und weist darauf hin, dass er im parallel laufenden Strafverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und Fragen hinsichtlich Auskünften, wie sie von der Vorinstanz gemäss Ziff. 1 des Rechtsspruchs der Verfügung verlangt werden, nicht beantwortet habe. Die gleichen Argumente bringt er auch in Zusammenhang mit der Strafandrohung bei Nichtbefolgung gemäss Ziff. 4 des Rechtsspruchs der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vor. Er habe im Strafverfahren die Auskünfte verweigert, um sich nicht selber zu belasten. Die Anordnung der strafrechtlichen Sanktion nach Art. 61 Abs. 1 lit. o des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) durch die Vorinstanz sei widerrechtlich und ungültig. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschwerdeführers im Strafverfahren würde damit ausgehöhlt.

5.3.
5.3.1.
Verwaltungsverfahren und Strafverfahren folgen unterschiedlichen Paradigmen. Während es in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts als selbstverständlich erachtet wird, dass der Betroffene auch zu seinen Ungunsten am Verwaltungsverfahren teilnimmt (sog. Mitwirkungspflichten: vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. auch Art. 46 USG), gehört in einem fairen Strafverfahren die Selbstbelastungsfreiheit (lateinisch: "nemo tenetur se ipsum accusare" [nachfolgend: nemo-tenetur-Grundsatz]) zu den fundamentalen Grundsätzen (vgl. Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], vgl. auch Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 113 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selber zu belasten (vgl. BGer-Urteil 6B_1208/2020 vom 26.11.2021 E. 6.7.2). Der nemo-tenetur-Grundsatz findet als strafprozessuales Prinzip im Verwaltungsverfahren aber grundsätzlich keine Anwendung. Es ist deshalb zulässig und üblich, verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten mittels Sanktionen durchzusetzen – auch wenn sich die Mitwirkung zum Nachteil des Betroffenen auswirkt. Es liegt allerdings auf der Hand, dass die unterschiedlichen Paradigmen von Verwaltungs- und Strafverfahren Konflikte erzeugen können. Ein Spannungsverhältnis besteht, wenn eine bestimmte Materie sowohl vom öffentlichen Recht als auch vom Strafrecht geregelt wird (so beispielsweise auch im Umweltrecht; vgl. Art. 46 und Art. 60 ff. USG). Solche Konstellationen bergen regelmässig die Gefahr, dass Beweise aus dem Verwaltungsverfahren, die unter Mitwirkungszwang erhoben worden sind, Eingang in ein Strafverfahren finden (zum Ganzen: Roth, Die Geltung von nemo tenetur im Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 17.2.2014 N 1 ff.; Roth, Das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare", in: ZStrR 2011 S. 297 f.; vgl. auch Gless, Nemo tenetur se ipsum accusare und verwaltungsrechtliche Auskunftspflichten, Konflikt und Lösungsansätze am Beispiel der Schweizer Finanzmarktaufsicht, in: Ein menschengerechtes Strafrecht als Lebensaufgabe, Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2015, S. 728; Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, Diss. Zürich 2019, N 449 f., 521 ff.).

5.3.2.
Dieser Konflikt lässt sich durch Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren lösen. Will der Staat an der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren festhalten, so ist sicherzustellen, dass die unter – nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK für ein Strafverfahren unzulässigem – Mitwirkungszwang erhobenen belastenden Beweise des Verwaltungsverfahrens in einem allfälligen Strafverfahren nicht verwendet werden, also einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Unverwertbarkeit bedeutet, dass die aus dem – in den Schutzbereich des nemo-tenetur-Grundsatzes fallenden – Beweis gewonnenen Erkenntnisse der freien Beweiswürdigung entzogen sind und deshalb bei der Urteilsfindung unberücksichtigt bleiben müssen. Kommt der nemo-tenetur-Grundsatz zum Tragen, so ist von einer absoluten Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 1 StPO auszugehen. Das Verwertungsverbot muss zwingend sein und darf nicht im Ermessen des Richters liegen.

Bei dieser Lösung kann die Verwaltungsbehörde die Mitwirkung im Verwaltungsverfahren einfordern und der verwaltungsrechtliche Vollzug erfährt keinerlei Erschwerung. Eine allfällige Mitwirkungsverweigerung kann strafrechtlich sanktioniert werden; denn ein strafbewehrter Mitwirkungszwang als solcher berührt nemo tenetur nicht, sofern Beweisverwertungsverbote verhindern, dass ein unter Mitwirkungszwang erhobener Beweis im Strafverfahren verwertet wird.

Das Beweisverwertungsverbot gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre unabhängig von einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung. Ein Teil der Lehre vertritt dagegen die Ansicht, Beweisverwertungsverbote müssten im positiven Recht vorgesehen sein oder sich eindeutig aus der Praxis des Bundesgerichts ergeben. Andernfalls stehe der nemo-tenetur-Grundsatz einer Sanktionierung wegen Verletzung der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht entgegen, sobald die betroffene Person ernsthaft befürchten müsse, ihre Mitwirkung könne zur Einleitung eines Strafverfahrens führen bzw. würde ein bereits laufendes Strafverfahren vorantreiben, soweit dieses Verfahren einen ausreichenden Bezug zum Verwaltungsverfahren aufweise (zum Ganzen: Amtliches Bulletin Nationalrat, Sommersession 2012, S. 1134 f. [Berichterstattung Huber], http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4904/384841/d_n_4904_384841_384842.htm, besucht am 24.4.2023; Roth, 2014, a.a.O., N 38 f., 45; vgl. auch Wagner Pfeifer, Umweltrecht: Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 787; Meier, Der Dualismus von Verwaltungs- und Strafverfahren, Diss. Zürich 2017, S. 268, 295 ff.; Gless, a.a.O., S. 734; Roth, 2011, a.a.O., S. 311, 317, 320 f.; Meyer, a.a.O., N 628 ff.).

5.3.3.
Dem Konzept des Beweisverwertungsverbots im Strafverfahren ist gegenüber jenem des Verzichts auf die Mitwirkung im Verwaltungsverfahren klarerweise der Vorzug zu geben. Denn ein Mitwirkungsverzicht im Verwaltungsverfahren würde für den Grossteil der Verwaltungsbehörden bedeuten, dass sie ihren gesetzlichen Auftrag nicht mehr wahrnehmen könnten. Der verwaltungsrechtliche Vollzug käme praktisch zum Erliegen, wenn die Behörde bei der Erarbeitung des relevanten Sachverhalts auf die Mitwirkung des Betroffenen verzichten müsste (Meier, a.a.O., S. 291 f., 300; Roth, 2014, a.a.O., N 37, 39, 45; vgl. auch Gless, a.a.O., S. 732; Meyer, a.a.O., N 636; vgl. auch BGE 138 IV 47 E. 2.6; Amtliches Bulletin Nationalrat, Sommersession 2012, S. 1135 [Berichterstattung Huber], a.a.O., besucht am 24.4.2023). Mit dem Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren wird das Recht des Betroffenen auf Mitwirkungsverweigerung gewahrt, ohne dass der Vollzug des Verwaltungsrechts verunmöglicht wird.

Konkrete Beweisverwertungsverbote finden sich beispielsweise im Steuerrecht. Um den Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK gerecht zu werden, statuieren die Bestimmungen von Art. 183 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 57a Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), dass Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden dürfen, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG) mit Umkehr der Beweislast nach Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden die genannten Bestimmungen zwar ausdrücklich nur das Steuerhinterziehungsverfahren betreffen. Die dort verankerten Grundsätze seien jedoch Ausfluss von Art. 6 EMRK. Das Verwertungsverbot gelte daher auch im Verfahren wegen Steuerbetrugs. Um ein solches ging es denn auch im vom Bundesgericht konkret zu beurteilenden Fall. Das Bundesgericht kam entsprechend zum Schluss, Informationen aus dem Nachsteuerverfahren dürften nicht Eingang in das Steuerbetrugsverfahren finden, wenn sie gemäss Art. 183 Abs. 1bis DBG und Art. 57a Abs. 2 i.V.m. Art. 72g aStHG (heute Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 StHG) im Steuerhinterziehungsverfahren nicht verwertbar seien (zum Ganzen: BGE 138 IV 47 E. 2.6.2, vgl. auch BGer-Urteile 6B_1208/2020 vom 26.11.2021 E. 6.7, 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 2.2, 2C_1011/2014 vom 18.6.2015 E. 3.2, 2C_806/2014 vom 23.9.2014 E. 2.2; vgl. auch LGVE 2008 II Nr. 23 E. 3b/aa).

Damit steht fest, dass das Bundesgericht – wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.3.2 hiervor) – die Geltung des Beweisverwertungsverbots direkt aus Art. 6 EMRK ableitet und für dessen Wirksamkeit (und damit letztlich Beachtung durch die Strafbehörden) keine ausdrückliche gesetzliche Verankerung im nationalen Recht voraussetzt. Mit der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ergäbe sich das Beweisverwertungsverbot im konkreten Fall bzw. für das vorliegend parallel laufende Strafverfahren im Übrigen aber auch "eindeutig aus der Praxis des Bundesgerichts" (vgl. E. 5.3.2 hiervor und insbesondere Roth, 2014, a.a.O., N 45, der für die Einhaltung des nemo-tenetur-Grundsatzes voraussetzt, dass die Beweisverwertungsverbote im positiven Recht vorgesehen sind oder sich eindeutig aus der Praxis des Bundesgerichts ergeben). Denn diese Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zusammenhang mit dem Steuer-(Straf-)recht lässt sich analog auch auf gleichgelagerte Konstellationen aus anderen Verwaltungs-Rechtsgebieten anwenden (vgl. Gless, in: Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N 47a). Eine solche identische Konstellation, nämlich dass eine bestimmte Materie sowohl vom Verwaltungsrecht als auch vom Strafrecht geregelt wird und für das Verwaltungsverfahren Mitwirkungspflichten vorgesehen sind, ist auch im vorliegenden, das Umweltschutzrecht betreffenden Fall gegeben (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Damit kann offen bleiben, ob sich das Beweisverwertungsverbot vorliegend auch aus der StPO ergeben würde, d.h. ob unter Mitwirkungszwang ergangene verwaltungsrechtliche Beweisbeschaffungen unter Art. 141 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 StPO zu subsumieren wären, womit auch das (alternative) Erfordernis der Verankerung des Beweisverwertungsverbots im positiven Recht erfüllt wäre (vgl. Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO und Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO; vgl. auch Gless, a.a.O., Art. 140 StPO N 21, 41a, Art. 141 StPO N 51). Wie dargelegt, ist für die Geltung des Beweisverwertungsverbots nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung nicht erforderlich; im Übrigen ergibt sich dieses vorliegend eindeutig aus der Praxis des Bundesgerichts.

5.3.4.
Das geltende Beweisverwertungsverbot im parallel laufenden Strafverfahren hat zur Folge, dass die Aufforderung zur Erstellung der besagten Übersicht gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG – und damit zur Mitwirkung – verbunden mit der Strafandrohung bei Nichtbefolgung nach Art. 61 Abs. 1 lit. o USG, wie sie Ziff. 1 i.V.m Ziff. 4 des Rechtsspruchs der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vorsieht, mit dem nemo-tenetur-Grundsatz im Einklang steht bzw. diesen nicht verletzt. M.a.W. berührt der im vorliegenden Verwaltungsverfahren angefochtene strafbewehrte Mitwirkungszwang den nemo-tenetur-Grundsatz nicht. Aus diesem ergeben sich im Umkehrschluss keine Vorgaben für die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, und zwar unabhängig davon, ob dieses vor, parallel oder nach dem Strafverfahren durchgeführt wird. Die hypothetische Möglichkeit, dass die Behörden im Strafverfahren die gültigen Gesetzesbestimmungen bzw. die anwendbaren Verfahrensgarantien missachten, ist für das Verwaltungsverfahren nicht schädlich und begründet insofern keine "Vorwirkung" des nemo-tenetur-Grundsatzes (vgl. BGer-Urteil 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 2.2). Sollte das Strafverfahren zwischenzeitlich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, was sich der Kenntnis des Kantonsgerichts entzieht, so wäre die Gefahr einer diesbezüglichen Selbstbelastung ohnehin gebannt, weshalb zur Sachverhaltsermittlung im vorliegenden Verwaltungsverfahren umso mehr vollumfänglich auf die Mitwirkungspflichten zurückgegriffen werden könnte (vgl. Meyer, a.a.O., N 624; Meier, a.a.O., S. 243; Roth, 2014, a.a.O., N 22).

5.4.
Zusammenfassend erweist sich die Aufforderung zur Erstellung der verlangten Übersicht verbunden mit der Androhung einer Busse bei Nichtbefolgen gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. o USG durch die Vorinstanz mit Blick auf das parallel laufende Strafverfahren und den nemo-tenetur-Grundsatz als rechtmässig und insbesondere EMRK- und verfassungskonform. Inwieweit die im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren verwertbar sind, ist im Übrigen eine strafprozessuale Frage und kann nicht einer Verwaltungsbehörde übertragen werden (vgl. BGer-Urteil 2C_1011/2014 vom 18.6.2015 E. 3.2; Amtliches Bulletin Nationalrat, Sommersession 2012, S. 1134 f. [Berichterstattung Huber], a.a.O., besucht am 24.4.2023).

5.5.
Aufgrund des im parallel laufenden Strafverfahren geltenden Beweisverwertungsverbots erweist sich denn auch die Sistierung des vorliegenden Verwaltungsverfahrens als nicht notwendig bzw. nicht zweckmässig (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 2.3.3; BGer-Urteil 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 2; Urteile des Verwaltungsgerichts Bern 100 2019 42 vom 24.4.2019 E. 2, 100 2018 235 vom 5.9.2018 E. 1.5 f.). Im Gegenteil – mit der Abklärung allfälliger Umweltgefährdungen stehen im vorliegenden Verwaltungsverfahren gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel, die eine unverzügliche Abklärung notwendig machen (vgl. dazu auch E. 8.4.4.4 nachfolgend). Das Verwaltungsverfahren erweist sich in dem Sinn als dringlich und kann nicht für die vorgängige Durchführung des Strafverfahrens aufgeschoben werden. Im Übrigen kommt der Behörde beim Entscheid über die Sistierung ein erhebliches Ermessen zu. Die Verweigerung einer beantragten Sistierung verstösst in der Regel nur dann gegen Bundesrecht, wenn sich die Pflicht zur Sistierung aus einer bundesrechtlichen Norm ergibt. Ansonsten verletzt die Ablehnung des Sistierungsbegehrens höchstens dann prozessuale Ansprüche des Antragstellers, wenn die verfügende Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit das Willkürverbot verletzt hat. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn gewisse Gründe für eine Sistierung sprechen (zum Ganzen: Meyer, a.a.O., N 625, 627; vgl. auch BGer-Urteile 1C_246/2021 vom 27.4.2022 E. 2.3, 2C_1124/2012 vom 27.8.2013 E. 2). Vor diesem Hintergrund ist das Sistierungsgesuch abzuweisen.