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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Alters- und Hinterlassenenversicherung
Entscheiddatum:25.03.2024
Fallnummer:5V 23 150
LGVE:2025 III Nr. 2
Gesetzesartikel:Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 660 Abs. 1 OR, Art. 661 OR.
Leitsatz:Qualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen als beitragspflichtiger Lohn.



Keine Bindung der Ausgleichskasse an die gewählte zivilrechtliche Form (Dividendenzahlungen), falls die Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Beitragsumgehung gegeben sind (E. 3.1). Handelt es sich um Leistungsentgelt und nicht um Kapitalertrag, ist ersteres als massgebenden und damit sozialversicherungspflichtigen Lohn zu beurteilen (E. 6.2.2).



Anspruch der Aktionäre auf Kapitalertrag bzw. Dividenden (als Zins und Risikoprämie). Ermittlung anhand statistischer Durchschnittswerte (E. 4.2.1).



Modalitäten der Dividendenzuweisung an die Beteiligten (E. 4.2.3).

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
Sachverhalt (zusammengefasst)

Nach einer AHV-Arbeitgeberkontrolle verfügte die Ausgleichskasse Luzern gestützt auf den Revisionsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen gegenüber der A.________ AG einen Nachtrag über Beiträge sowie Zinsen von insgesamt Fr. G._______. Die Ausgleichskasse begründete die Beitragsnachforderung im Wesentlichen damit, dass asymmetrische Dividendenzahlungen an die mit je 25 % an der Gesellschaft beteiligten Aktionäre als Lohn zu qualifizieren seien, weil jene ihren individuellen Charakter in der Arbeitsleistung oder im Erfolg der Gesellschafter hätten. Im anschliessenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wies das Kantonsgericht Luzern die Sache mit Urteil 5V 21 79 vom 4. April 2022 (LGVE 2022 IV Nr. 9) zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Ausgleichskasse zurück. Gestützt auf die weiteren Erhebungen verfügte diese wiederum einen Nachtrag über Beiträge sowie Zinsen von insgesamt Fr. G._______. Erneut nahm sie eine vollständige Aufrechnung der Ausschüttungen als massgebenden Lohn vor, weil die A.________ AG die Gewinnanteile, die in gleicher Höhe an die Aktionäre auszuschütten seien, nicht habe nachweisen können.

Aus den Erwägungen:


(…)

2.2.
Das Kantonsgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren an die Vorgaben in seinem Rückweisungsentscheid im Verfahren 5V 21 79 gebunden. Könnte es hier auf die eigene Beurteilung zurückkommen, wäre das erste Verfahren sinn- und zwecklos gewesen (BGer-Urteil 8C_3/2013 vom 24.7.2013 E. 3.5 mit Hinweisen).
(…)

3.
3.1.
Mit LGVE 2022 IV Nr. 9 hat das Kantonsgericht festgestellt, dass im Wesentlichen der persönliche Beitrag des Aktionärs (in der Form von im betreffenden Jahr akquiriertem bzw. aus früheren Mandaten generiertem Umsatz sowie individuellem Einsatz [laut Beschwerdeführerin z.B. IT-Tätigkeiten, Personaladministration etc. für diese]) an den Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin und damit letztlich an den so genannten Betriebsgewinn (Begriff aus der Rechnungslegung der Beschwerdeführerin) darüber entschieden habe, wie hoch sein Anspruch an diesem ausgefallen sei. Lediglich der durch die Kanzlei als Unternehmen und damit nicht durch den Einsatz eines bestimmten Aktionärs generierte Umsatz habe in einem (beschränkten) Umfang zu einem gleich hohen Anspruch am Betriebsgewinn geführt. Ab der Dividendenabrechnung J.________ habe ausschliesslich der persönliche Beitrag des Aktionärs eine Rolle für die Höhe des Anteils am Betriebsgewinn gespielt. Diese Konzentration auf den persönlichen Beitrag des Aktionärs habe sich noch dadurch zusätzlich akzentuiert, dass ab diesem Zeitpunkt der mandatsbezogene Umsatz anstatt wie bisher mit 65 % bzw. 70 % neu mit 80 % gewichtet worden sei. Indem nicht der von sämtlichen Aktionären erwirtschaftete (Betriebs-)Gewinn für die Lohnnachzahlungen verwendet, sondern diese direkt dem Gewinnanteil angerechnet worden seien, der auf die persönlich generierten Umsätze zurückzuführen war, habe die Beschwerdeführerin zudem auch hier die Massgeblichkeit der individuellen Leistung des einzelnen Aktionärs zum Bemessungskriterium gemacht. Schliesslich sei auch der durch die angestellten Anwälte erzielte Umsatz im Rahmen der Dividendenabrechnung ausgeklammert worden. Zusammenfassend sei in Würdigung der gesamten Aktenlage festzustellen, dass der Schlüssel für die Gewinnverteilung jährlich angepasst, die Relevanz der durch die Aktionäre persönlich generierten Umsätze laufend erhöht, die durch die Kanzlei als Unternehmen akquirierten Umsätze im Lauf der Jahre bewusst ausgeblendet, die Mandatsumsätze im Verhältnis zu den akquirierten Umsätzen stärker gewichtet und die nachgezahlten Bruttolöhne an die jeweiligen Anteile am Betriebsgewinn angerechnet worden seien. Dadurch zeige sich, dass vor allem die persönliche Leistung des einzelnen Aktionärs für die Verteilung des Gewinns als gewichtete Dividende ausschlaggebend gewesen sei. Wirtschaftlich betrachtet habe mit der Ausrichtung der Dividenden somit bloss ganz untergeordnet eine Abgeltung in der Form eines Kapitalertrags, grösstenteils jedoch eine eigentliche Arbeitsleistungsabgeltung stattgefunden (Urteil 5V 21 79 E. 6.2.4.1 f. nicht publiziert).

Des Weiteren hat das Kantonsgericht festgestellt, die Beschwerdeführerin sei für die Leistungsabgeltung auf eine Ausschüttung aus dem Gewinn als Dividendenzahlung ausgewichen. Die als Abgeltung für (Risiko-)Kapitaleinsatz konzipierte Dividendenausschüttung sei durch Aktionärsbeschluss damit grossmehrheitlich zur Entschädigung von Arbeitsleistung gewandelt worden (E. 7.2.1.1). Sodann werde der Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Reingewinn unterlaufen, wenn, wie hier, die Abgeltung der Arbeitsleistung mit dem Gewinnanteil dergestalt vermengt werde, dass der Gewinnanteil darin weitgehend untergehe und u.U. gar kein Gewinnanteil mehr ausgeschüttet werde. Obwohl der Beschwerdeführerin offen gestanden hätte, die für den Kapitalgeber ausschlaggebende wirtschaftliche Begründetheit der individualisierten Ertragsanteile zur Entkräftung der Annahmen der Ausgleichskasse zu behaupten (und zu beweisen), sei sie eine über die Abgeltung von Leistungskomponenten hinausgehende Begründung schuldig geblieben. Die zumindest im Ergebnis von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass wer wie die Beschwerdeführerin eine solche Konstruktion wähle, nicht (oder höchstens ganz nebenbei) die Prämie für investiertes Kapital abzugelten beabsichtige, sei damit von vornherein unwiderlegt geblieben. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin erweise sich somit als absonderlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen (E. 7.2.1.2).

Werde ausserdem im Licht des sozialversicherungsrechtlich genügend erstellten Sachverhalts berücksichtigt, dass die Bemessung der Dividenden ein Entgelt der Arbeitsleistung und nicht oder in lediglich geringem Umfang einen echten Gewinnanteil als Risikoprämie und Vermögensertrag darstelle, dränge sich die Feststellung geradezu auf, dass das gewählte Vorgehen vor allem dazu gedient habe, den wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, der mit der Beitragsersparnis verbunden sei. Andere Motive als Abgabeersparnis anzuführen sei die Beschwerdeführerin schuldig geblieben. Solche seien denn auch nach der gesamten Aktenlage nicht ersichtlich (E. 7.2.2). Zu bejahen sei schliesslich auch eine tatsächliche Beitragseinsparung, wenn die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin von der Ausgleichskasse hingenommen würde (E. 7.2.3). Aufgrund dieser Feststellungen und Erwägungen seien alle Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragsumgehung gegeben. Demzufolge sei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Abgeltung für die Arbeitsleistung als Dividendenzahlung erfolgt, um darauf keine Beiträge leisten zu müssen. Die Ausgleichskasse sei deshalb für die sozialversicherungsrechtliche Beitragserhebung nicht an die gewählte zivilrechtliche Form gebunden gewesen, sondern habe der Beitragserhebung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen gehabt, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Das sei denn auch erfolgt, indem die Ausgleichskasse die Ausschüttungen als massgebenden Lohn behandelt habe (E. 7.3.1).

Da dem Aktionär aufgrund des Obligationenrechts (OR; SR 220) Dividenden als Zins und Risikoprämie zwar grundsätzlich als unentziehbarer Anspruch zustünden, über deren Höhe sich den Akten aber nichts entnehmen liesse, sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, um sie mit der zusätzlichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu betrauen. Gestützt auf diese Abklärungen werde die Ausgleichskasse alsdann erneut über die Beitragspflicht zu verfügen haben. Dabei werde sie einerseits den verschiedenen Kriterien, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das Verhältnis von Lohn und Dividende aus sozialversicherungsrechtlicher Optik zu beachten seien, Rechnung tragen müssen. Anderseits werde sie die bei den Dividendenabrechnungen H.________ bis I.________ für alle Aktionäre gleichermassen ausgewiesenen Anteile aufgrund des Kanzleiumsatzes an die betragsmässig noch festzustellende Dividende anzurechnen haben, da jene auf die prozentual übereinstimmende Beteiligung an der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien (E. 8.2).

3.2.
An diese Feststellungen und Erwägungen ist das Gericht auch im vorliegenden Verfahren gebunden (vgl. vorstehende E. 2.2). Dies gilt ebenfalls für die Ausgleichskasse, weil der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die Verwaltung bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Der Rückweisungsentscheid erschöpft sich mit andern Worten nicht darin, dass eine ungenügend abgeklärte Frage näher zu prüfen ist, vielmehr sind mit ihm die vorstehend erwähnten materiellrechtlichen Anordnungen verbunden worden (BGE 140 V 282 E. 4.2; vgl. auch 5V 21 79 Dispositivziffer 1: "… damit sie nach weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen neu verfüge").

4.
4.1.
Die Ausgleichskasse hatte am 21. Juli 2022 die Beschwerdeführerin aufgefordert bzw. ihr am 30. September 2022 erneut die Gelegenheit eingeräumt, begründet und nachvollziehbar darzulegen sowie mit entsprechenden Unterlagen zu belegen, in welcher Höhe eine Dividende verbleibe respektive welcher Anteil des Gewinns in den Jahren C.________ bis D.________ aus dem Kanzleiumsatz generiert worden sei. Die Beschwerdeführerin unterliess es zwar in der Folge – wie bereits im Verfahren 5V 21 79 – zu behaupten und den Beweis zu erbringen, welches für den Kapitalgeber die ausschlaggebende wirtschaftliche Begründetheit der individualisierten Ertragsanteile sein sollte, die über die Abgeltung von Leistungskomponenten hinausgehe. Die Verwaltung rechnete deshalb mit der Nachtragsverfügung vom 22. November 2022 bzw. dem Einspracheentscheid vom 21. März 2023 wiederum sämtliche Zuwendungen aus dem Bilanzgewinn als massgebenden Lohn an. Dabei liess sie ausser Acht, dass auch für den Fall eines solchen Untersuchungsnotstands die Ausschüttung von Dividenden aus Bilanzgewinn grundsätzlich zulässig ist. Wohl hatte es die Beschwerdeführerin versäumt zu begründen (und zu belegen), weshalb und in welchem Umfang die Zuwendungen aus dem Bilanzgewinn an ihre Aktionäre keine Leistungsabgeltung gewesen waren. Dabei ist es allerdings allgemein notorisch, dass in Aktien angelegtes Kapital eine Rendite abwirft (vorausgesetzt, es liegt – wie hier – ein verwendbarer Bilanzgewinn vor, der sich aus dem Jahresgewinn bzw. -verlust der Erfolgsrechnung und dem Gewinnvortrag bzw. -verlust, abzüglich allenfalls zu bildender gesetzlicher oder statutarischer Reserven, zusammensetzt). Es kommt hinzu, dass das Gericht die für alle Aktionäre gleichermassen ausgewiesenen Anteile aufgrund des Kanzleiumsatzes als an die noch festzustellende Dividende anrechenbar bezeichnet hat, da jene auf die prozentual übereinstimmende Beteiligung an der Beschwerdeführerin (und nicht auf die individuelle Leistung des Aktionärs) zurückzuführen seien (vgl. LGVE 2022 IV Nr. 9 E. 8.2 am Ende).

4.2.
4.2.1.
Hat es die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung der Verwaltung und in Verletzung ihrer (weitreichenden) Mitwirkungspflicht unterlassen, die Höhe der Dividenden (als Zins und Risikoprämie) darzulegen, zu substanziieren und soweit möglich nachzuweisen, kann es die Verwaltung aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes trotzdem nicht dabei bewenden lassen, allein deshalb keine Dividende zu berücksichtigen. Gegen ein solches Vorgehen spricht, wie erwähnt, bereits die Anordnung im LGVE 2022 IV Nr. 9 E. 8.2, die Dividende betragsmässig noch festzustellen und dieser die bei den Dividendenabrechnungen H.________ - I.________ für alle Aktionäre gleichermassen ausgewiesenen Anteile aufgrund des Kanzleiumsatzes anzurechnen.

Die Verwaltung hat den Sachverhalt abzuklären, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Lassen die (unterbliebenen) Angaben der Beschwerdeführerin die diesbezügliche Ermittlung aber nicht zu, ist es am Gericht, die relevanten Sachumstände zu würdigen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 bzw. 17. Januar 2024 hat das Gericht die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, es erwäge zur Sachverhaltserstellung statistische Durchschnittswerte heranzuziehen. Gleichzeitig hat es ihnen die Gelegenheit eingeräumt, zur Online-Publikation "Schweizer Aktien im Langzeitvergleich" der Luzerner Kantonalbank von Januar 2023, S. 11 (abrufbar unter https://www.lukb.ch/ documents/38421/352363/LUKB-Aktien+im+Langzeitvergleich.pdf/7911016b-72e5-2273-4061-674f6f1eb653?t=1583234560119, besucht am 4.10.2023 sowie am 25.3.2024), Stellung zu nehmen. Dieser zufolge sind im Schweizer Aktienmarkt seit 1969 jährlich durchschnittlich 2,5 % Rendite als Dividenden ausbezahlt worden. Während sich die Ausgleichskasse nicht dazu geäussert hat, hat die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2024 dahingehend Stellung genommen, der beabsichtigte Beizug "generischer" Publikationen der Luzerner Kantonalbank sei weder notwendig noch sachgerecht, um wirtschaftsübliche Dividenden bzw. solche überhaupt zu ermitteln. Sie hält weiterhin an ihrem Standpunkt fest, eine Umqualifizierung einer Dividende in massgebenden Lohn sei nur zulässig, wenn kumulativ sowohl ein unangemessen tiefer Lohn als auch eine, im Vergleich zum eingesetzten Kapital, unangemessen hohe Dividende vorliege. Für eine allfällige Überprüfung, welcher es vorliegend nicht bedürfe, wäre die Grösse "10 Prozent oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere" massgebend bzw. ein Anhaltspunkt. Mit diesen Vorbringen hat sich nichts an der Situation geändert, dass die Höhe der Dividenden weder dargelegt noch substanziiert worden ist. In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich deshalb, allgemeinnotorische statistische (Durchschnitts-)Werte zur Feststellung der Dividendenhöhe heranzuziehen. Diese bilden die Wirklichkeit überwiegend wahrscheinlich treffend ab.

Bezüglich der eingangs erwähnten Online-Publikation der Luzerner Kantonalbank hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine konkreten Einwendungen gegen deren Richtigkeit vorgebracht. Ausserdem sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Urheberschaft oder gar die Glaubhaftigkeit der klaren Aussage hinsichtlich der dividendenbezogenen Aktienrendite sprächen, zumal auch die Quellen für die diesbezüglichen Angaben genannt werden (vgl. S. 2 der Online-Publikation). Damit rechtfertigt es sich, auf die Online-Publikation abzustellen. Gestützt auf diese Erhebungen ist davon auszugehen, dass seit 1969 eine Rendite von jährlich durchschnittlich 2,5 % als Dividende ausbezahlt wurde, was hier bei einem Aktienkapital von Fr. K.________ pro Aktionär einer jährlichen Dividende von Fr. L.________ entspricht. Nachdem der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Gerichtsverfahren die Möglichkeit geboten wurde, die Dividenden zu beziffern, sie diesbezüglich aber keine konkreten Angaben gemacht hat, ist nicht anzunehmen, dass weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden.

4.2.2.
Beim ansonsten bereits mehrfach (sowohl im nichtstreitigen- als auch im streitigen Verwaltungsverfahren) festgestellten Sachverhalt trifft das Gericht vorliegend keine Pflicht, weitere Abklärungen vorzunehmen, nicht zuletzt, weil auch im hier zu beurteilenden Verfahren weder behauptet noch belegt worden ist, welches für den Kapitalgeber die ausschlaggebende wirtschaftliche Begründetheit der individualisierten Ertragsanteile sein sollte, die über die Abgeltung von Leistungskomponenten hinausgehe. Zusätzliche Erhebungen drängen sich auch – in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3, 134 I 140 E. 5.3) – nicht auf, weshalb es mit dem Abstellen auf die allgemeinnotorische statistische durchschnittliche Rendite sein Bewenden hat.

4.2.3.
Sodann sind der jährlichen Dividende von Fr. L.________ pro Aktionär die für alle an der Beschwerdeführerin Beteiligten gleichermassen ausgewiesenen Anteile aufgrund des Kanzleiumsatzes als Dividenden anzurechnen, was ebenfalls mit LGVE 2022 IV Nr. 9 E. 8.2 angeordnet worden ist. Dies gilt selbstredend nur bei den Aktionären, die auch eine Zuwendung aus dem Bilanzgewinn erhalten haben. Soweit die Aktionärin M.________ im Jahr C.________ – abgesehen von der Lohnnachzahlung – keine Zuwendung aus dem Bilanzgewinn H.________ erhalten hat (Urteil 5V 21 79 E. 6.2.3 nicht publiziert, ebenfalls für das Nachfolgende), muss von einem zulässigen Verzicht auf Ausrichtung von Dividenden ausgegangen werden, auch wenn es sich um einen grundsätzlich unentziehbaren Anspruch handelt (vgl. auch Bühler, Zwingendes Aktienrecht: Rechtfertigungsgründe und Alternativen, in: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2013 S. 543 f.; das Bundesgericht spricht von einem dem Aktionär nach Art. 646 und 660 OR zustehenden wohlerworbenen Recht auf Anteil am Reingewinn [BGE 100 II 384 E. 4]). Anderseits bestätigt die Beschwerdeführerin damit explizit, dass zumindest M.________ gerade keinen Zins und keine Risikoprämie erhalten habe. Den drei anderen Aktionären der Beschwerdeführerin wurden in diesem Jahr ein auf den Kanzleiumsatz zurückgehender Anteil am Bilanzgewinn von jeweils Fr. N.________ ausgerichtet, der den Betrag von Fr. L.________ übertrifft und somit als Dividende zu gelten hat. Im Jahr I.________ kommt die Dividende bei sämtlichen Aktionären dementsprechend auf jeweils Fr. O.________ zu liegen und im Jahr J.________ auf jeweils Fr. P.________ (Urteil 5V 21 79 E. 6.2.3 nicht publiziert). Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung zwischen Leistungsentgelt und Kapitalertrag ohne Weiteres möglich. Ausserdem sind bei allen Aktionären und nicht nur bei M.________ die Lohnnachzahlungen in einem ersten Schritt von deren jeweiligem Gewinnanteil in Abzug zu bringen und erst in einem zweiten sind die auf den Kanzleiumsatz zurückzuführenden Anteile als Dividenden zu bestimmen. Ab Q.________ (Realisierungszeitpunkt, basierend auf Dividendenabrechnung J.________) blieb der Kanzleiumsatz unberücksichtigt, weshalb bei sämtlichen Aktionären von einer jährlichen Dividende in Höhe von Fr. L.________ auszugehen ist. Eine über die vorstehend erwähnten Beträge hinausgehende Dividende kann hingegen nicht angerechnet werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Argument, alle Aktionäre hätten angemessene und branchenübliche Löhne erhalten, was eindeutig gegen einen Lohncharakter der Dividenden spreche, unbehelflich (BGer-Urteil 9C_302/2011 vom 22.6.2011 E. 3.3). Eine Dividende wurde von der Beschwerdeführerin auch nach der mit LGVE 2022 IV Nr. 9 verfügten Rückweisung zur weiteren Abklärung weder dargetan noch belegt. Diese trägt damit insofern die Folgen der Beweislosigkeit, als sich der fehlende Nachweis von zusätzlichen Dividenden vorliegend zu ihren Ungunsten auswirkt.

4.2.4.
Zusammenfassend sind in den hier zu beurteilenden Beitragsjahren C.________ bis D.________ jeweils die folgenden Beträge als (nicht beitragspflichtige) Dividenden zu qualifizieren und im entsprechenden Jahr folglich nicht als massgebenden Lohn an- bzw. aufzurechnen:

C.________:
Fr. U.________
(3 x Fr. N.________)
I.________:
Fr. V.________
(4 x Fr. O.________)
J.________:
Fr. R.________
(4 x Fr. P.________)
Q.________:
Fr. W.________
(4 x Fr. L.________)
D.________:
Fr. W.________
(4 x Fr. L.________)

An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass Beiträge auf massgebenden Lohn in jenem Zeitpunkt zu entrichten sind, in dem dieser als realisiert gilt (Realisierungsprinzip, vgl. BGE 138 V 463 E. 8.1.1). Dies ist auch dann der Fall, wenn er bloss gutgeschrieben ist, aber einer Forderung entspricht, die einen wirtschaftlichen Wert darstellt, über den verfügt werden kann (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; Stand 1.1.2015], Rz.1009 f. [ab 1.1.2019 Rz.1010 f.]). Soweit als Dividenden bezeichnete Zuwendungen in den hier relevanten Jahren C.________ bis D.________ dem massgebenden Lohn zugerechnet werden, bilden die Gewinnverteilungen der Jahre H.________ bis Q.________ den Ausgangspunkt der Berechnung, weil der Bilanzgewinn jeweils im Folgejahr den Aktionären gutgeschrieben worden ist (vgl. Protokolle der Generalversammlung C.________-D.________).

5.
5.1.
Nachdem bekannt ist, wie hoch die Dividenden in den einzelnen Jahren ausgefallen sind, ist überdies zu prüfen, ob diese allenfalls teilweise in Lohn umzuqualifizieren sind. Dabei ist den verschiedenen Kriterien, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das Verhältnis von Lohn und Dividende aus sozialversicherungsrechtlicher Optik zu beachten sind (sog. "Nidwaldner Praxis"), Rechnung zu tragen (vgl. LGVE 2022 IV Nr. 9 E. 8.2). Soweit die Beschwerdeführerin dies dahingehend interpretiert, die Prüfung habe hinsichtlich des gesamten verteilten Bilanzgewinns, unabhängig vom Wesen und der Funktion (Kapitalertrag oder Leistungsabgeltung) im jeweiligen Jahr zu erfolgen und eine Umqualifizierung dürfe bloss in dem Rahmen erfolgen, in welchem (im Verhältnis zum Unternehmenswert) die 10 %-Grenze überschritten werde, geht ihre Annahme fehl. Denn der entsprechenden Missverhältnisprüfung sind ausschliesslich tatsächliche Dividenden zu unterziehen. Wenn, wie hier, als Dividenden bezeichnete Gewinnzuweisungen bereits massgebenden Lohn darstellen, bleiben diese bei der entsprechenden Prüfung unberücksichtigt.

5.2.
Die Dividenden in der Höhe von maximal Fr. R.________ (vgl. vorstehende E. 4.2.4, auch zum Folgenden) überschreiten die 10 %-Schwelle allerdings augenscheinlich nicht. Diese Dividenden wurden zwar im Jahr J.________ ausgerichtet bzw. gutgeschrieben, ihnen liegt indessen die Gewinnverteilung aus dem Jahr I.________ zugrunde, weshalb auch der Unternehmenswert dieses Jahres massgeblich ist. Der Unternehmenswert im Jahr I.________ betrug Fr. S.________ (vgl. dazu die Aktennotiz der Ausgleichskasse vom 17.8.2022, die in dieser Hinsicht von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert worden ist, sowie die Beilage zur Steuerveranlagung I.________). Da alle Aktionäre im gleichen Verhältnis an der AG beteiligt sind und die gleich hohe Dividende erhalten haben, erübrigt sich auch eine andernfalls angezeigte separate Prüfung je einzelnen Aktionär (BGE 134 V 297 E. 3.1). Weil die 10 %-Schwelle nicht überschritten wird, kann es zu keinen zusätzlichen Lohnaufrechnungen kommen und es ist deshalb auch nicht weiter darauf einzugehen, ob jeweils ein branchenüblicher Lohn bezahlt worden ist.

6.
Was die über die soeben vorgenommene Korrektur des Einspracheentscheids vom 21. März 2023 hinausgehende Kritik der Beschwerdeführerin anbelangt, ist darauf nicht weiter einzugehen, soweit sie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 5V 21 79 vorgebracht und im LGVE 2022 IV Nr. 9 entkräftet worden ist. Die diesbezüglichen Feststellungen sind wie bereits erwähnt für das Gericht auch im vorliegenden Verfahren verbindlich (vgl. vorstehende E. 2.2). Die sonstigen Beanstandungen sind sodann nicht geeignet, die vom Gericht gewählte Aufteilung von Dividende und massgebendem Lohn in Zweifel zu ziehen, was nachfolgend aufzuzeigen ist.

6.1.
Die Beschwerdeführerin moniert unter Bezugnahme auf die Prüfung verschiedener Varianten durch die Ausgleichskasse (wie die Gewinnverteilung beitragsrechtlich zu qualifizieren sei
[vgl. Aktennotiz vom 17.8.2022]), die Verwaltung habe das Recht korrekt anzuwenden und nicht Wege zu finden, um bei den angeschlossenen Arbeitgebern ungerechtfertigterweise Beiträge zu erheben.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin bei dem von ihr offensichtlich favorisierten Vorgehen, allenfalls 10 % des Unternehmenswerts entgegenkommenderweise als Dividende zu akzeptieren (Variante 2), dass dieses bereits aufgrund der Feststellungen im LGVE 2022 IV Nr. 9 nicht zulässig ist. Das Gericht ist zum Schluss gelangt, dass vor allem die persönliche Leistung des einzelnen Aktionärs für die Verteilung des Gewinns ausschlaggebend gewesen sei. Wirtschaftlich betrachtet habe bloss ganz untergeordnet eine Abgeltung in der Form eines Kapitalertrags, grösstenteils jedoch eine eigentliche Arbeitsleistungsabgeltung stattgefunden (E. 6.2.4.2 des besagten Entscheids). Für die Variante 2 bestand somit von vornherein kein Raum. Abgesehen davon wären nicht die gesamten Ausschüttungen in den jeweiligen Jahren mit dem Unternehmenswert ins Verhältnis zu setzen, sondern die Ausschüttungen an den einzelnen Aktionär bezogen auf dessen persönlichen 25 %-Anteil an der Beschwerdeführerin (BGE 134 V 297 E. 3.1).

6.2.
6.2.1.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin einzugehen, sowohl die Ausgleichskasse als auch das Gericht hätten insbesondere im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Prüfung der Angemessenheit der Dividenden vorgenommen, indem sie die als Dividende bezeichnete Auszahlung in Lohn umqualifiziert hätten. Das Gericht habe ausserdem auf den Bericht des Revisors T.________ vom 10. Juni 2020 verwiesen, wonach die Dividenden nie im Verhältnis der jeweiligen Anteile ausgerichtet worden und daher nicht als Kapitalertrag zu bewerten seien. Die Zulässigkeit asymmetrischer Dividenden sei indessen anerkannt und werde auch im LGVE 2022 IV Nr. 9 nicht in Abrede gestellt.

Asymmetrische Dividenden werden im Beitragsfestsetzungsverfahren nicht als von vornherein rechtswidrig behandelt, sondern nach beitragsrechtlichen Kriterien geprüft. Auch wenn sie statutarisch nicht vorgesehen sind, stellen sie nicht per se massgebenden Lohn dar (so auch LGVE 2022 IV Nr. 9 E. 5.1; soweit in E. 4 der Bericht des Revisors T.________ erwähnt wird, handelt es sich um eine blosse Feststellung und nicht um eine [Beweis-]Würdigung). Sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragsumgehung gegeben, wo mit andern Worten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Abgeltung für Arbeitsleistung als Dividendenzahlung erfolgt, die beitragsrechtlich nicht als massgebenden Lohn qualifizierten, um darauf keine Beiträge leisten zu müssen (vgl. auch nachstehende E. 6.2.2), ist die Ausgleichskasse für die sozialversicherungsrechtliche Beitragserhebung nicht an die gewählte Form (Dividendenzahlungen) gebunden. Dieser Vorbehalt findet sich im Übrigen auch in den von der Beschwerdeführerin zitierten steuerrechtlichen Entscheiden A 2020 5 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. April 2022 E. 5.2.4 (hier explizit) und B 2015/323 des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2017 E. 6 (hier implizit, wobei in E. 3.1 sogar erwogen wird, die Auffassung des dortigen Beschwerdeführers sei zutreffend, dass rechtsdogmatisch in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob bereits die Auslegung der anwendbaren Gesetzesnormen eine Umqualifizierung der fraglichen Dividendenzahlung zur Folge habe, und dass nur, wenn dies nicht der Fall sei, der Sachverhalt in einem zweiten Schritt im Licht einer möglichen Steuerumgehung zu würdigen sei).

6.2.2.
Vorliegend haben die Aktionäre den Jahresgewinn jeweils nach einem jährlich ändernden, sich nicht nach dem Beteiligungsverhältnis richtenden, sondern sich fast ausschliesslich bzw. ab Q.________ gänzlich an den persönlichen Umsatzzahlen orientierenden Verteilschlüssel als Dividende ausgezahlt, was sich als absonderlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erweist (LGVE 2022 IV Nr. 9 E. 7.2.1, objektives Moment). Weil das gewählte Vorgehen vor allem dazu gedient hat, den wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, der mit der Beitragsersparnis verbunden ist, ist auch das subjektive Element der Umgehung erfüllt, was aufgrund der tatsächlichen Beitragseinsparung ebenfalls für das effektive Moment gilt (LGVE 2022 IV Nr. 9 E. 7.2.2 und 7.2.3). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, es liege weder eine allzu ausgefallene Konstruktion noch eine sachwidrige oder absonderliche Rechtsgestaltung vor, die jenseits der wirtschaftlichen Vernunft liege. Konkrete Argumente, die gegen das Vorliegen einer Beitragsumgehung sprechen würden, werden indessen nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Als Folge des Umgehungstatbestands ist der Beitragserhebung deshalb die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Die Ausschüttungen stellen folglich massgebenden Lohn dar. Entscheidendes Kriterium für die Qualifikation als Dividende oder massgebenden Lohn ist somit nicht die Asymmetrie der Zuwendung als solche, sondern der Grund für die Asymmetrie (daran vermöchte entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch ein Satz in den Statuten im von der Beschwerdeführerin erwähnten Sinn von "asymmetrische Dividenden sind erlaubt" nichts zu ändern). Die Beschwerdeführerin kann sich in diesem Zusammenhang zwar keinen von Art. 660 OR abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel vorstellen, bei dem nicht irgendwie eine Verbindung auf im Arbeitsverhältnis gründende Elemente hergestellt werden könnte, was ihr zufolge dazu führte, dass eine als AG organisierte Anwaltskanzlei ihren Teilhabern keine asymmetrischen Dividenden ausschütten könnte, was vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit von asymmetrischen Dividenden nicht sein könne.

Allein der Umstand, dass asymmetrische Dividenden im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Schranken zulässig sind (vgl. Bianchi della Porta/Philippin, Pratique du métier d'avocat en société de capitaux – Une réponse adéquate à l'évolution de la profession, GesKR 2010, S.171), macht die Zuwendungen aus dem Bilanzgewinn der Beschwerdeführerin an deren Aktionäre nicht deshalb zu solchen, weil sie von ihr als asymmetrische Dividenden bezeichnet werden. Abgesehen davon betrifft die Zulässigkeit asymmetrischer Dividenden im Wesentlichen die gesellschaftsrechtliche Seite, nicht aber die sozialversicherungsrechtliche. Und nur weil sich die Beschwerdeführerin keine Konstellation vorstellen kann, in welcher die Zuwendungen ihren ausschlaggebenden Grund nicht im Arbeitsverhältnis haben, sondern aufgrund des Beteiligungsrechts erfolgen, bedeutet dies noch nicht, dass keine asymmetrischen Dividenden ausgerichtet werden könnten, die beitragsrechtlich nicht als massgebenden Lohn qualifizierten. Denn Zins und Risikoprämie sind immer Dividenden. Wo sich der Schlüssel für die Verteilung des Bilanzgewinns aber im Wesentlichen am persönlichen Beitrag des Aktionärs zum Gewinn bzw. an dessen individueller Leistung orientiert (vgl. vorstehende E. 3.1 und nachstehende E. 6.3), handelt es sich klarerweise nicht um Kapitalertrag, sondern um massgebenden Lohn. Hat indessen der persönliche Einsatz keine Rolle gespielt für einen entsprechenden Anteil am Bilanzgewinn (vgl. Urteil 5V 21 79 [E. 6.2.4.1 nicht publiziert] sowie LGVE 2022 IV Nr. 9 E. 8.2), ist von Kapitalertrag bzw. von Dividenden auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Aktionärsstellung für den Erhalt einer Dividende gerade nicht das massgebende Element. Sie ist nur, aber immerhin, Voraussetzung für den Erhalt eines Anteils am Bilanzgewinn, unabhängig von dessen Qualifikation als Dividende oder massgebenden Lohn. Um den Umfang des Kapitalertrags zu bestimmen und zur Wahrung des funktionalen Instanzenzugs, war die Sache im Verfahren 5V 21 79 an die Verwaltung zurückgewiesen worden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht missachte die privilegierte Behandlung von Dividenden, trifft deshalb nicht zu. Keinen Schutz verdient hingegen die beabsichtigte Beitragsumgehung durch die Beschwerdeführerin.

Soweit es sich bei den Zuwendungen aus dem Bilanzgewinn nicht um Dividenden, sondern um massgebenden Lohn handelt, ist das Verhältnis zum Unternehmenswert nicht relevant. Damit sich die Frage überhaupt stellt, ob Dividenden in massgebenden Lohn umzuqualifizieren sind, ist deshalb in einem ersten Schritt festzustellen, ob es sich um Kapitalertrag handelt. Vorliegend ging es aber gerade nicht um eine Gewinnausschüttung, sondern um ein Leistungsentgelt. Solche Entgelte sind von der Ausgleichskasse bzw. vom Gericht als massgebenden Lohn zu beurteilen (so explizit und bereits unter Geltung der "Nidwaldner Praxis" BGer-Urteil 9C_302/2011 vom 22.6.2011 E. 3.3). Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der sinngemäss geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach eine Beitragsumgehung nicht geprüft werden dürfe, wenn ein branchenüblicher Lohn vorliege und die als Dividende bezeichnete Ausschüttung nicht mehr als 10 % des Unternehmenswerts betrage. Liegt eine Umgehung vor, handelt es sich um massgebenden Lohn und gerade nicht um Dividenden, die Frage einer Umqualifikation stellt sich somit von vornherein nicht. Den Kriterien, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das Verhältnis von Lohn und Dividende aus sozialversicherungsrechtlicher Optik zu beachten sind (sog. "Nidwaldner Praxis"), ist deshalb nur insoweit Rechnung zu tragen, als es sich tatsächlich um Dividenden handelt. Im Unterschied zum vorliegend zu beurteilenden Fall betreffen sämtliche von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheide (z.B. BGE 141 V 634; BGer-Urteile 9C_4/2018/9C_18/2018 vom 24.1.2019, 9C_837/2014 vom 8.4.2015) Konstellationen, wo das Vorliegen von Dividenden gar nicht strittig war.

6.3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, das Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und daraus rechtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, indem es davon ausgegangen sei, die Aufteilung der Dividende nach Mandatsakquisition spreche für eine Vergütung nach Arbeitsleistung. Dem könne nicht gefolgt werden, da die hierfür aufgewendete Arbeitstätigkeit sich nicht im Ergebnis der Akquise widerspiegle. Die Gleichung laute nicht, je mehr Arbeit in Akquisitionstätigkeit gelegt werde, desto mehr Umsatz könne generiert werden. Das Akquiseergebnis sei gerichtsnotorisch insbesondere nicht leistungsabhängig. Vielmehr sei ausschliesslich das monetäre Ergebnis der Akquise als Schlüssel für die Aufteilung der Dividende genommen worden. Nicht berücksichtigt worden sei hingegen eine allenfalls dahinterstehende Leistung bzw. ein etwaig getätigter Aufwand.

Im Urteil 5V 21 79 E. 6.2.4.1 f. nicht publiziert ist ausführlich dargelegt worden, welche persönlichen Bemühungen der Aktionäre und welches konkrete Vorgehen bei Gewinnverteilung über die jeweilige Beteiligung des Aktionärs am Bilanzgewinn entschieden haben und dass insbesondere die individuellen Beiträge der Aktionäre im Lauf der Jahre mehr und mehr an Bedeutung gewonnen hätten, während die durch die Kanzlei als Unternehmen akquirierten Umsätze bewusst ausgeblendet wurden und damit die Relevanz eingebüsst haben. Darauf kann verwiesen werden. Was die Akquisetätigkeit anbelangt, mag diese zwar nicht die Kerntätigkeit des Unternehmens ausmachen. Allerdings sind entsprechende Bemühungen notwendig, damit die Aktionäre einerseits überhaupt tätig und anderseits auch (substanziell) am Gewinn beteiligt werden können. Im Wissen darum, dass (ab der Dividendenabrechnung J.________ ausschliesslich) der eigene Umsatz über die Höhe des Gewinnanteils entscheidet, hat jeder angestellte Aktionär darum besorgt zu sein, möglichst erfolgreich Mandate zu generieren. Dabei mag das Verhältnis von Aufwand und Ertrag jeweils unterschiedlich ausfallen, da verschiedene Faktoren – mitunter auch Zufall – eine Rolle spielen. Entscheidend ist indessen bloss, dass der Aktionär mit der Absicht, damit Einkünfte zu erzielen, aktiv geworden ist (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N 1.33). Ausserdem hat im Lauf der Jahre der mandatsbezogene im Vergleich zum akquirierten Umsatz und damit die erfolgreiche Anwaltstätigkeit als solche – im Gegensatz zur Akquisetätigkeit – für die Beteiligung am Gewinn ohnehin zusätzlich an Bedeutung gewonnen (vgl. vorerwähnte E. 6.2.4.1 zweiter Absatz). Abgesehen davon ist die Betonung des monetären Ergebnisses der Akquise anstelle des diesbezüglichen zeitlichen Aufwands nicht zielführend, denn einzig anhand der Höhe des generierten Umsatzes lässt sich der Erfolg der Arbeitsbemühungen des einzelnen Aktionärs messen. Dass er dafür "Arbeitstätigkeit" aufwendet und dass dahinter eine Leistung bzw. ein Aufwand steht, wird zutreffend auch von der Beschwerdeführerin so umschrieben. Mit der Gewinnbeteiligung wird schliesslich nichts anderes honoriert, als die entsprechend erfolgreiche Tätigkeit des einzelnen Aktionärs. Auch unter diesem Aspekt werden von der Beschwerdeführerin keine über die Abgeltung von Leistungskomponenten hinausgehende Argumente vorgebracht.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Jahren C.________ bis D.________ erfolgten Zuwendungen aus dem Bilanzgewinn an die Aktionäre der Beschwerdeführerin im Wesentlichen massgebenden Lohn darstellen. Davon sind im Jahr C.________ Fr. U.________, im Jahr I.________ Fr. V.________, im Jahr J.________ Fr. R.________ sowie in den Jahren Q.________ und D.________ jeweils Fr. W.________ vom jährlichen Total der Zuwendungen in Abzug zu bringen (vgl. vorstehende E. 4.2.4).

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, um die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre C.________ bis D.________ neu festzusetzen und entsprechend zu verfügen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.