Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Bau- und Planungsrecht
Entscheiddatum:11.12.2023
Fallnummer:7H 22 179/7H 22 186
LGVE:2025 IV Nr. 7
Gesetzesartikel:§ 27 PBG, § 178 PBG; § 18 PBV; § 24 Anhang PBV.
Leitsatz:Qualifikation von Flächen als anrechenbare Grünflächen bei der Berechnung der Grünziffer. Begrünte Flachdächer erfüllen die entsprechenden Voraussetzungen nicht.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt:

A.
Die C.________ AG ist Eigentümerin der in der Arbeitszone A mit Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III liegenden Grundstücke Nrn. E.________ und F.________, Grundbuch (GB) D.________, und Inhaberin eines Betriebs zur Herstellung von Küchen und Hauswirtschaftsraummöbel, mit Hauptsitz und Produktionsstandort auf diesen Grundstücken. Zur Erweiterung ihres Betriebs plant die C.________ AG den Abbruch eines Teils der bestehenden Bauten und den Neubau eines Hochregallagers, Produktionserweiterungen auf zwei Geschossen, eine Platten-Sortierbox sowie einer Filteranlage im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. E.________. Am 17. Dezember 2021 reichte die C.________ AG dem Gemeinderat D.________ ein entsprechendes Baugesuch ein. Das Bauvorhaben lag vom 13. Januar bis 1. Februar 2022 öffentlich auf. Innert dieser Frist gingen beim Gemeinderat vier Einsprachen ein, darunter diejenige der A.________ AG, Eigentümerin des in der Wohnzone A liegenden Grundstücks Nr. G.________, GB D.________, sowie von B.________, Eigentümer des ebenfalls in der Wohnzone A liegenden Grundstücks Nr. H.________, GB D.________. Vom 7. bis 27. Juni 2022 wurden geänderte Pläne öffentlich aufgelegt, was den Einsprechern als Anstösser angezeigt wurde.

Mit Entscheid Nr. I.________ vom 7. Juli 2022 erteilte der Gemeinderat D.________ der C.________ AG die nachgesuchte Bewilligung. Gleichzeitig eröffnete er den Entscheid Nr. I.________ der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) vom 30. Mai 2022 betreffend Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Mindestabstands zu einer Kantonsstrasse, eine arbeitsrechtliche Plangenehmigung sowie eine feuerpolizeiliche Bewilligung. Die Einsprachen der A.________ AG und von B.________ wurden im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen erledigt erklärt oder abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit den privatrechtlichen Einsprachepunkten wurden die Einsprecher an den Zivilrichter verwiesen.

B.
Dagegen liessen die A.________ AG am 2. August 2022 (Verfahren 7H 22 179) und B.________ am 3. August 2022 (Verfahren 7H 22 186) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
Die A.________ AG beantragte, der Entscheid des Gemeinderats D.________ vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei die Baubewilligung zu verweigern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, bzw. von einem Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzusehen und es sei ein Augenschein zur Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durchzuführen.

B.________ stellte die folgenden Anträge:

1. Die koordiniert eröffneten Entscheide der Beschwerdegegner vom 7. Juli 2022 und vom 30. Mai 2022 seien aufzuheben und das Baugesuch Nr. I.________ betreffend Erweiterung Betriebsgebäude mit Produktion sei nicht zu bewilligen.
2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegner zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner und/oder der Gesuchstellerin.

Die C.________ AG und die Dienststelle rawi schlossen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Der Gemeinderat beantragte die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.

Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest.


Erwägungen:

1.
1.1.
Die Beschwerden der A.________ AG (7H 22 179) und von B.________ (7H 22 186) betreffen dasselbe Bauvorhaben auf den Grundstücken Nrn. E.________ und F.________, GB D.________. Im Interesse der zweckmässigen Erledigung drängt es sich bei dieser Konstellation auf, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (§ 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]; ferner Daum, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 VRPG/BE N 4ff.).

1.2.
Der angefochtene Entscheid stützt sich u.a. auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG; SRL Nr. 735). Nach § 148 lit. d VRG i.V.m. § 206 PBG ist er unmittelbar mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

1.3.
1.3.1.
Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse und sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat (§ 207 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a PBG sowie Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Ein schutzwürdiges Interesse hat, wer in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht und daher an der Abweisung einer Rechtsvorkehr mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit interessiert ist oder wer in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird. Als schutzwürdig gelten dabei nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar rein tatsächlichen Interessen (BGE 123 II 376 E. 2, 121 II 176 E. 2a). Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen oder Erfolg erreichen will (zum Ganzen statt vieler: LGVE 1999 II Nr. 24 E. 3a mit Hinweisen). Bei Bauprojekten muss die besondere Beziehungsnähe vorab in räumlicher Hinsicht gegeben sein, was bei Nachbarn, die in einer Distanz bis zu 100 m von einem Bauprojekt wohnen, regelmässig bejaht wird. Es handelt sich bei dieser Entfernung allerdings nicht um einen verbindlichen Wert; vielmehr ist die Beschwerdelegitimation auch für weiter entfernt lebende Personen zu bejahen, sofern sie mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit von Immissionen der projektierten Anlage betroffen sein werden (BGE 136 II 281 E. 2.3; BGer-Urteil 1C_346/2011 vom 1.2.2012 E. 2.3 und 2.4).

1.3.2.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nrn. G.________ und H.________, die unmittelbar an die Baugrundstücke Nrn. E.________ und F.________ angrenzen. Somit verfügen beide über die erforderliche Nähe zum Bauvorhaben, das sie unter anderem mit Blick auf die auf ihr jeweiliges Grundstück einwirkenden Immissionen beanstanden. Unter diesen Umständen sind sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.4.
Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach § 107 Abs. 2 VRG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wurden insbesondere form- und fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.
2.1.
Das vorliegende Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz (§ 53 VRG) und von der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 37 Abs. 2 VRG) beherrscht. Diese Grundsätze gelten indessen nicht uneingeschränkt. Sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist ferner das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen prüft und nicht untersucht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Beschwerde führende Partei darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum Ganzen: LGVE 2012 II Nr. 28 E. 1c mit Hinweis).

2.2.
Als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz verfügt das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren über uneingeschränkte Kognition (§ 161a VRG sowie § 156 Abs. 2 i.V.m. §§ 144-147 VRG). Obwohl dem Gericht damit nicht nur Sachverhalts- und Rechts-, sondern auch Ermessenskontrolle zusteht (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG), auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung. Diese gilt zunächst, wenn die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 135 I 302 E. 1.2). Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen. Gleich verhält es sich in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Baurechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss. Das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Es hat sich zudem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zurückzunehmen (§ 144 Abs. 2 VRG; vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 185 E. 9.3; LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a).

3.
3.1.
Beide Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Obschon die Gemeinde im angefochtenen Entscheid fast durchwegs auf die Stellungnahme der Bauherrschaft vom 4. Juli 2022 zur Einsprache abstelle, sei ihnen diese Stellungnahme nicht vorgängig, sondern erst mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden.

3.2.
3.2.1.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; vgl. auch § 46 Abs. 1 VRG) soll ein faires Verfahren garantieren. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Umfang des Anspruchs hängt von der Intensität der Betroffenheit ab, welche ein Entscheid bewirkt. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1001 und 1006).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört auch das Recht des Betroffenen, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, unabhängig davon, ob sie für den Verfahrensausgang tatsächlich von Belang sind (BGE 132 V 387 E. 3.1). Allein verwaltungsinterne Akten werden vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasst. Diese sind nur für den internen Gebrauch bestimmt (Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung - Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 51).

3.2.2.
An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass eine Einspracheverhandlung gesetzlich nicht vorgesehen ist und nebst der Einsprachemöglichkeit in der Regel keine weiteren Schriftenwechsel stattfinden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 184 vom 17.9.2014 E. 3.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 88 vom 5.2.2007 E. 2c, auch zum Folgenden). Denn die Baueinsprache nach der luzernischen Rechtsordnung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Einsprechers. Sie hat keine Rechtsmittelfunktion (vgl. LGVE 2018 IV Nr. 20 E. 3.5.1; Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 954 f.). So ist in einem Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht erforderlich, dass den Betroffenen die Stellungnahme der Bauherrschaft zu den Einsprachen zugestellt wird (Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 288 vom 5.2.2007 E. 2c, V 05 233/234 vom 13.2.2006 E. 2b und c). Anders beurteilt sich der Anspruch auf die Einreichung von Stellungnahmen zu Eingaben in einem Gerichtsverfahren (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.5).

3.2.3.
Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid auf die von der Bauherrschaft am 4. Juli 2022 zu den Einsprachen abgegeben Stellungnahmen. Letztere seien grossmehrheitlich in den Entscheid integriert und dem Entscheid beigelegt worden. Sie räumt ein, den Beschwerdeführern diese Stellungnahmen nicht vor Erlass des angefochtenen Entscheids zugestellt oder sonstwie zur Kenntnis gebracht zu haben. Gestützt auf die dargestellte Rechtslage war sie dazu indessen auch nicht verpflichtet. Entscheidend ist im Zusammenhang mit der Wahrung der Verfahrensrechte der Einsprecher im Baubewilligungsverfahren, dass diese Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt im Rahmen ihrer Einsprachen darzulegen. Da ihnen dies ermöglicht wurde, erweist sich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich als unverletzt.

Abweichend mag gegebenenfalls zu entscheiden sein, wenn mit der Stellungnahme der Bauherrschaft wesentliche neue Gesichtspunkte in das Verfahren einfliessen; solches wird vorliegend indessen nicht substantiiert geltend gemacht. Mit Blick auf den Verfahrensausgang und die damit einhergehende Kostenregelung bleibt die Frage für die Beschwerdeführer im Übrigen ohnehin ohne Relevanz, weshalb eine abschliessende Prüfung unterbleiben kann.

3.3.
3.3.1.
Der Beschwerdeführer 2 macht zudem geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich weitgehend ohne eigene Ausführungen entweder den Ausführungen der Gesuchstellerin oder den Stellungnahmen der kantonalen Amtsstellen angeschlossen bzw. deren Äusserungen wiederholt habe. Diese Verletzung wiege besonders schwer, da es sich vorliegend um ein Projekt von erheblicher Komplexität handle und der Gemeinde bei der Beurteilung einiger Fragen ein Ermessensspielraum zukomme. Im Übrigen habe die Vor¬instanz im Zusammenhang mit den diversen gewährten Ausnahmebewilligungen die erforderlichen Interessenabwägungen nicht dargelegt.

3.3.2.
Die Parteien haben Anspruch auf Begründung der Verfügung durch die Behörde. Die Begründung ist in diesem Sinn Bestandteil einer korrekten Eröffnung der Verfügung (BGE 141 I 60). Die Begründungspflicht soll sicherstellen, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Anforderungen an die Begründung eines Entscheids sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung erscheint angemessen, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1071).

Die Behandlung der Einsprachen im angefochtenen Entscheid gliedert sich jeweils in die Wiedergabe der Rügen und der wesentlichen Argumente der Einsprecher, die Stellungnahme der Bauherrschaft sowie Erwägungen der Vorinstanz und gegebenenfalls der kantonalen Dienststellen. Die eigenen Erwägungen der Vorinstanz fallen hinreichend ausführlich aus und enthalten die Gründe für ihre jeweilige Schlussfolgerung. Soweit damit im Ergebnis die Anträge der Bauherrschaft bestätigt werden, ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz dabei an die Argumentation der Bauherrschaft anlehnt oder diese wörtlich übernimmt. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer 2 als damaliger Einsprecher hinreichend über die Gründe der Abweisung seiner Anträge in Kenntnis gesetzt wurde und er den Entscheid sachgerecht anfechten konnte. Dass dies vorliegend der Fall ist, belegt seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der angefochtene Entscheid enthält auf S. 10 sodann Ausführungen zur Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Grünflächenziffer, die erkennen lassen, dass und weshalb die Vorinstanz keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen als verletzt erachtete. Schliesslich legte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Rüge der Überschreitung der Gesamthöhe auch dar, auf welches Terrain sie bei ihrer Berechnung der Gesamthöhe abgestellt hat. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verletzung der Begründungspflicht und somit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nachzuweisen.

4.
4.1.
Beide Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Bestimmungen zur Grünflächenziffer geltend. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass die bestehenden Flachdächer Nrn. 4 und 5 des Betriebs der Beschwerdegegnerin zu Unrecht zu den anrechenbaren Grünflächen gezählt wurden.

4.2.
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Flachdächer Nrn. 4 und 5 im Bewilligungsverfahren Erweiterung Spedition 2014 rechtskräftig als Grünflächen angerechnet worden seien. Bereits damals habe die Grünflächenziffer nur mit der Anrechnung der Dachflächen erfüllt werden können. Die Vorinstanz geht – wie die Beschwerdegegnerin – davon aus, dass begrünte Flachdächer mit der Revision des PBG vom 17. Juni 2013 zwar nicht mehr in die anrechenbaren Grünflächen einbezogen werden dürfen, indessen sei dies gemäss altem Recht der Fall gewesen. Daher werde für die Flachdächer Nrn. 4 und 5 die Bestandesgarantie angewandt und die Flächen der Grünflächenziffer angerechnet. Die Rechtswidrigkeit werde vorliegend nur unwesentlich verstärkt, da bereits bisher zu wenig bodengebundene Grünflächen vorhanden gewesen seien und auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt würden.

4.3.
4.3.1.
Die Grünflächenziffer (GZ) ist gemäss § 27 PBG das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche (Abs. 1). Sie kann je nach Zone unterschiedlich festgelegt werden (Abs. 2). § 18 PBV regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Grünflächenziffer. Demnach gelten als anrechenbare Grünfläche natürliche und bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen (Abs. 1). Begrünte und bepflanzte Bodenflächen sind Flächen mit einem natürlichen Bodenaufbau sowie Flächen auf Unterniveaubauten, die mit Humus überdeckt und bepflanzt sind (Abs. 2). Das kommunale Recht sieht für die Arbeitszone A eine GZ von mindestens 0,15 vor (Art. 10 Abs. 7 des Bau- und Zonenreglements [BZR] D.________ vom 24.6.2019).

4.3.2.
Die Definition der anrechenbaren Grünfläche in § 18 der Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736) wurde im Wesentlichen von derjenigen in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) übernommen. Gemäss den Erläuterungen des Interkantonalen Organs über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB, Erläuterungen IVHB, Stand 3.9.2013 [nachfolgend: Erläuterungen IVHB], Ziff. 8.5, abrufbar unter https://www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivhb) lässt die Definition der anrechenbaren Grünfläche (vgl. den erwähnten § 18 Abs. 1 PBV) viel Interpretationsspielraum offen. Sie orientiert sich primär an der visuellen Wahrnehmung. Unversiegelte Flächen sind nicht unbedingt naturnah, denn sie können auch über unterirdischen Bauten sowie Unterniveaubauten liegen. Es ist möglich, dass ein Unterniveaubau zur anrechenbaren Gebäudefläche bei einer Überbauungsziffer zählt und gleichzeitig dank einer genügend mächtigen und bepflanzten Überdeckung als Grünfläche im Sinn der Grünflächenziffer gilt. Voraussetzung für die Erfüllung des Kriteriums "natürlich" oder zumindest "bepflanzt" ist entweder ein natürlicher Bodenaufbau, welcher einen intakten Stoffhaushalt sowie die Versickerung von Meteorwasser ermöglicht, oder eine genügend starke Überdeckung mit Humus, die eine tatsächliche Bepflanzung zulässt, die nicht dauernd auszutrocknen droht.

Eine bepflanzte Bodenfläche erfordert eine minimale Vegetationsschicht, damit diese als Pflanzfläche überhaupt ihre Funktion erfüllen kann. Es bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Begriffe "natürlicher Bodenaufbau" und/oder "Humus" in der einschlägigen Literatur als "Vegetationstragschichten" bezeichnet werden (vgl. SIA-Norm SN 568 318 "Garten- und Landschaftsbau, Ziff. 1). Erst Vegetationstragschichten ab einer Höhe von minimal 30 cm können als Pflanzflächen genutzt werden (vgl. SIA-Norm SN 568 318, Ziff. 2.7.1.3). Selbst bei intensiven Dachbegrünungen werden entsprechende Vegetationstragschichtdicken vorgegeben. Diese betragen für Stauden und mittelhohe Gehölze minimal 300 - 500 mm (vgl. SIA-Norm SN 564 312 "Begrünung von Dächern", Ziff. 2.4.3.1). Damit eine siedlungsgestalterische Funktion mit einer Bepflanzung erreicht werden kann, ist es notwendig, dass zumindest auch Stauden und mittelhohe Gehölze eingesetzt werden können. Ebenso gewährleisten die erwähnten Vegetationsschichtdicken, dass Regenwasser in der Vegetationsschicht gespeichert werden und dadurch deren Funktion hinsichtlich des Abflusses in die weiteren Erdschichten und in das Grundwasser erfüllt werden kann. Durch die Speicherung wird auch erreicht, dass diese Flächen in Hitzeperioden das Mikroklima günstig beeinflussen können. All diese Anforderungen werden bei einer begrünten Dachfläche – ob extensiv oder intensiv begrünt – nicht erfüllt. Dies mitunter, weil das Wasser einer Dachfläche üblicherweise durch die Dachwasserabläufe in die Entwässerungsbauwerke fliesst.

Den erwähnten Erläuterungen des IOHB ist denn auch explizit zu entnehmen, dass mit Bepflanzung keine solche gemeint ist, wie sie bei der Dachbegrünung verwendet wird (vgl. etwa auch den Leitfaden "Harmonisierung der Baubegriffe" der Baudirektion des Kantons Zürich vom 1.3.2017, S. 44, sowie die Richtlinie "Grünflächenziffer" der Baudirektion Nidwalden vom Juli 2020, S. 11). Oder anders gewendet: Eine allfällige Dachbegrünung ist nach in der Gemeinde geltendem Recht nicht an die Grünfläche im Sinn der Bestimmungen zur Grünflächenziffer anzurechnen, wovon – wie erwähnt – auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ausgehen.

4.4.
Damit stellt sich die Frage, ob sich Vorinstanz und Beschwerdegegnerin erfolgreich auf die Bestandesgarantie berufen können. Nach § 178 PBG dürfen in Bauzonen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden (Abs. 1). § 178 Abs. 2 PBG sieht zudem eine erweiterte Bestandesgarantie innerhalb der Bauzone vor. Demnach dürfen die genannten Bauten und Anlagen auch umgebaut, in ihrer Nutzung teilweise geändert oder angemessen erweitert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird (lit. a) und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (lit. b).

Eine erfolgreiche Berufung auf den Bestandesschutz setzt voraus, dass die entsprechende Anlage rechtmässig d.h. in Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften erstellt wurde. Darunter fallen neben nach dem früheren Recht bewilligten Bauten und Anlagen auch Bauvorhaben, die im Moment ihrer Errichtung bewilligungsfrei zulässig waren oder nach dem damals geltenden Recht bewilligungsfähig gewesen wären. Schliesslich erstreckt sich der Schutz der Bestandesgarantie auch auf Bauten und Anlagen, die erst nach ihrer Erstellung rechtmässig geworden sind (vgl. Waldmann, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht [Hrsg. Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr], Zürich 2016, N 6.57 Fussnote 130).

4.4.1.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Schutzobjekte der Bestandesgarantie gemäss der gesetzlichen Konzeption Bauten und Anlagen sind. Nicht unter diesen Schutz fallen indessen rechtliche Qualifikationen einzelner baulicher Elemente von Bauten, Anlagen oder Grundstücken. Bestand unter dem geänderten Recht verdient demgemäss gerade nicht die frühere rechtliche Einordnung eines Bauteils, sondern der in Widerspruch zur früheren rechtlichen Einordnung tretende Bauteil selber. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Bestandesgarantie gemäss § 178 PBG von vornherein nur auf die bestehende Baute (und gegebenenfalls zulässige Erweiterungen derselben) beziehen kann, nicht aber auf die Qualifikation der Flachdächer Nrn. 4 und 5 als Grünflächen. Mithin hat die Berechnung der Grünflächenziffer im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin umfassend nach neuem Recht zu erfolgen.

4.4.2.
Die erweiterte Bestandesgarantie (§ 178 Abs. 2 PBG) schützt sodann nur Bauten und Anlagen, die umgebaut, in ihrer Nutzung teilweise geändert oder angemessen erweitert werden. Als Umbau oder neubauähnliche Erweiterung – und damit nicht als Neubauten – wurden beispielsweise der Ersatz eines Satteldachs durch ein Vollgeschoss (LGVE 2004 II Nr. 19 E. 3b) oder die Erhöhung eines Gebäudes um ein Stockwerk (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 16 265 vom 13.7.2017 E. 6.4.1 mit Hinweis auf Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 03 89 vom 7.7.2004 E. 4d) qualifiziert. Im Entscheid V 07 376/378 vom 16. Februar 2009 hat das damalige Verwaltungsgericht Luzern den Rückbau eines Wohnhauses bis auf dessen Stützraster insbesondere auch im Attikageschoss und eine Erweiterung des Gebäudevolumens sowie der Raumhöhen im Attikageschoss von 2,5 m auf 2,8 m sowie die Errichtung einer Verbindungsbaute zwischen dem Garagentrakt und dem Wohnhaus unter § 178 Abs. 2 PBG subsumiert (LGVE 2022 IV Nr. 6 E. 4.5.3). Nicht mehr toleriert wurde hingegen die Verbreiterung eines bereits rechtswidrigen Dachaufbaus um fast 27 % (LGVE 2022 IV Nr. 6 E. 4.5.3 mit Hinweis auf Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 341 vom 23.9.2010 E. 5d). Ausserdem muss dann von einem ebenfalls nicht mehr unter § 178 Abs. 2 PBG subsumierbaren Neubau gesprochen werden, wenn die bestehende Liegenschaft durch die geplanten baulichen Massnahmen in ihrer Gesamterscheinung verändert wird (LGVE 2022 IV Nr. 6 E. 4.5.3 mit Hinweis auf Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 165 vom 12.5.2010 E. 4f. und Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 16 265 vom 13.7.2017 E. 6.4.1). Im Urteil 7H 15 238 beurteilte das Kantonsgericht Luzern sodann eine Erweiterung der Geschossfläche einer Wohnung von 145,72 m² um eine anrechenbare Geschossfläche von 22,3 m² (15,3 %) als eine zusätzliche Verletzung der unwidersprochen bereits um ein Vielfaches überschrittenen Ausnützungsziffer, bei der nicht mehr von einer nur unwesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit gesprochen werden könne (LGVE 2022 IV Nr. 6 E. 4.5.3 mit Hinweis auf Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 238 vom 30.11.2016 E. 5.3.2). In einem weiteren Urteil vom 23. Juni 2020 erwog das Kantonsgericht Luzern in Bestätigung des vor¬instanzlichen Bauabschlags, dass bereits eine zusätzliche anrechenbare Geschossfläche von 43 m², welche dazu führt, dass die Ausnützungsziffer weiter überschritten werde, nicht als eine unwesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit angesehen werden könne, und sich nicht mit § 178 Abs. 2 PBG vereinbaren lasse (LGVE 2022 IV Nr. 6 E. 4.5.3 mit Hinweis auf Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 19 281 vom 23.6.2020 E. 4.3.2). Die bestehende Baute verfügte über eine Geschossfläche von 199,67 m², eine Erweiterung um 43 m² hätte demnach einer zusätzlichen anrechenbaren Geschossfläche von rund 20 % entsprochen.

Die von der Beschwerdegegnerin geplante Betriebserweiterung mit Neubau eines Hochregallagers, Produktionserweiterungen auf zwei Geschossen, einer Platten-Sortierbox sowie einer Filteranlage sprengt den von dieser Bestimmung gezogenen Rahmen eines Umbaus, einer teilweisen Änderung oder angemessenen Erweiterung im Licht der erwähnten Rechtsprechung deutlich. Ein Berufen auf die Bestandesgarantie scheitert aus diesem Grund.

4.4.3.
Im Übrigen gehen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auch fehl in ihrer Annahme, begrünte Flachdächer hätten gestützt auf altes Recht an die Grünflächen angerechnet werden können. § 27 Anhang PBG definierte die Grünflächenziffer als Verhältniszahl zwischen der Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche. Nach § 24 Anhang PBV galten als Grünflächen Wiesen, Hecken, Rabatten, offene Flächen für Spiel und Erholung, Gärten, Parks sowie Teiche und Weiher (Abs. 1). Als Grünflächen konnten auch Freizeitanlagen, Wege, begrünte Tiefgaragen, Flächen mit Rasengittersteinen und dergleichen gelten, wenn diese Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllten und entsprechend wirkten (Abs. 2). Gemäss der Botschaft zu § 25 Entwurf PBG vom 12. August 1986 (GR 1986 S. 817) sollte der Gemeinderat im Einzelfall auch humusierte und begrünte Flächen über Einstellhallen, Sockelgeschossen und ähnlichen Bauten sowie Spielplätze, Freizeitanlagen und Wege als Grünflächen anrechnen können, soweit diese Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken.

Zwar haben sich bisher weder das Kantonsgericht noch das frühere Verwaltungsgericht in ihrer Rechtsprechung mit der Auslegung dieser Bestimmungen mit Blick auf die Frage der Anrechnung von Flachdächern an die Grünflächen befasst. Indessen besteht immerhin eine im Jahr 2012 – mithin noch unter Geltung des alten Rechts – publizierte Lehrmeinung von Mischa Berner, der sich ablehnend dazu äussert. Demnach sind begrünte Flachdächer an die Grünflächen nicht anrechenbar, da diese nicht im Sinn von § 24 Abs. 2 PBV natürlich gewachsen sind bzw. über einen natürlichen Bodenaufbau verfügen (Berner, a.a.O., N 435 mit Hinweis auf BR 2010/3 Nr. 238 S. 142). Dieser Auffassung ist zu folgen. Obwohl die Aufzählung in § 24 Abs. 2 Anhang PBV aufgrund der Formulierung "und dergleichen" nicht abschliessend ist, geht aus dieser Aufzählung – auch in Kombination mit derjenigen in Abs. 1 – hervor, dass all diese Flächen funktionelle Vorgaben (z.B. siedlungsgestalterische oder Erholungsfunktion) erfüllen. Massgebend für die Geltung zusätzlicher Flächen als Grünflächen im Sinn von § 24 Abs. 2 Anhang PBV ist denn auch, wie erwähnt, dass solche Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken.

Der Zweck der Grünflächen entsprach auch unter altem Recht dem unter E. 4.3.2 Gesagten, weshalb auf diese Erwägung verwiesen werden kann. Neben der erwähnten siedlungsgestalterischen oder Erholungsfunktion stellen Grünflächen mit entsprechenden Vegetationsschichten auch Versickerung resp. Speicherung von Regenwasser sicher und erfüllen somit auch ökologische und klimaregulierende Zwecke. Diese Funktionen erfüllten Flachdächer wie die Dächer Nrn. 4 und 5 der Beschwerdegegnerin bereits unter altem Recht nicht, zumal sie soweit ersichtlich nicht über die erwähnte Humusierung verfügten. Ebensowenig haben sie eine erkennbare Wirkung als Grünflächen, zumal sie weder vom Boden noch aus der Luft als solche wahrnehmbar sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch unter dem alten Recht begrünte Dachflächen wie die Flachdächer Nrn. 4 und 5 des Betriebs der Beschwerdegegnerin nicht an die Grünflächen angerechnet werden konnten.

4.5.
Insgesamt folgt daraus, dass die im Nachweis der Grünflächenziffer vom 25. März 2022 aufgeführten Flachdächer Nrn. 4 und 5 (Bestand) weder unter den geltenden Vorschriften zur Grünflächenziffer noch unter Verweis auf die Bestandesgarantie an die Grünflächen angerechnet werden können.

Die totale anrechenbare Grundstücksfläche der Grundstücke Nrn. E.________ und F.________ beträgt 16'679 m2. Bei einer Grünflächenziffer von 0,15 resultiert eine erforderliche AGrF von 2'501,85 m2. Wie erwähnt, tragen die Flachdächer Nrn. 4 und 5 nicht zu dieser Fläche bei. Die addierten Umgebungsgrünflächen gemäss dem Nachweis vom 25. März 2022 von 1'542,79 m2 unterschreiten die Vorgabe um knapp 960 m2, womit die Grünflächenziffer des Bauvorhabens effektiv nur 0,09 beträgt. Beizufügen ist, dass mit dem Bauvorhaben (insbesondere im Bereich des Hochregallagers) bestehende Grünflächen weiter verringert werden. Aufgrund der erheblichen Unterschreitung der Grünflächenziffer ist das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig.

Infolgedessen ist die Baubewilligung Nr. I.________ des Gemeinderats D.________ vom 7. Juli 2022 in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden aufzuheben.

5.
5.1.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Die Kosten werden in Anwendung von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgesetzt (JusKV; SRL Nr. 265). Mit Blick auf den Umstand, dass den Verfahren 7H 22 179 und 7H 22 186 derselbe Anfechtungsgegenstand zugrunde liegt und weitgehend dieselben Rechtsfragen zu klären waren, rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten für das vorliegende Verfahren auf pauschal Fr. 5'000.-- festzusetzen (§ 197 Abs. 1 VRG).

Den Beschwerdeführern sind die in den Verfahren 7H 22 179 und 7H 22 186 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

5.2.
Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zulasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt oder auf deren Begehren nicht eingetreten wird, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen (§ 201 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung bzw. die Kosten für die berufsmässige Vertretung werden nach den Vorschriften der §§ 30 und 31 Abs. 3 JusKV bemessen. Entschädigt werden die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Gerichtsverfahren zusammenhängenden Bemühungen. Zu berücksichtigen ist der Aufwand vor Kantonsgericht, den die Rechtsvertreter geleistet haben. Mit Blick auf den in den beiden Verfahren angefallenen Aufwand sind den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern zu Lasten der Beschwerdegegnerin pauschale Parteientschädigungen von Fr. 4'000.-- (Verfahren 7H 22 179) resp. Fr. 3'000.-- (Verfahren 7H 22 186), je inkl. MWST und Auslagen, zuzusprechen.