Instanz: | Kantonsgericht |
---|---|
Abteilung: | 4. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer |
Entscheiddatum: | 21.08.2023 |
Fallnummer: | 7W 22 17/7W 22 18 |
LGVE: | 2025 IV Nr. 8 |
Gesetzesartikel: | Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 22 Abs. 1 DBG, Art. 22 Abs. 2 DBG, Art. 22 Abs. 3 DBG, Art. 204 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG, Art. 7 Abs. 1ter StHG, Art. 7 Abs. 2 StHG, Art. 78a StHG; § 27 Abs. 1 lit. a StG, § 29 Abs. 1 StG, § 29 Abs. 2 StG, § 29 Abs. 3 StG, § 253 Abs. 1 StG. |
Leitsatz: | Besteuerung von Leistungen eines ausländischen Versicherungs- bzw. Vorsorgeträgers. Entsprechen diese einer AHV- oder IV-Rente, sind sie im vollen Umfang steuerbar. Prüfung der Gleichwertigkeit. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
BGer-Urteil 9C_602/2023 vom 9.10.2024 | |
Entscheid: | Sachverhalt (zusammengefasst): A.________ ist ausgebildeter Zahnarzt. Seine Berufstätigkeit übte (und übt) er mit eigener Praxis in Deutschland aus. 2012 zog er in die Schweiz, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, der Zahnärztin B.________, im Kanton Luzern wohnhaft ist. Von Juli 2012 bis Ende 2017 verfügte er in D.________, über eigene Praxisräumlichkeiten für Zahnmedizin, wo er zusammen mit seiner als Angestellte tätigen Ehefrau erwerbstätig war. Seinen Angaben zufolge führte er die zahnärztliche Tätigkeit "in kleinem Stil" zusammen mit seiner Frau hernach im eigenen Haus weiter. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 wurden die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'800.-- (satzbestimmend: Fr. 94'000.-- [Staats- und Gemeindesteuern 2019]) bzw. von Fr. 81'400.-- (satzbestimmend: Fr. 92'500.-- [direkte Bundessteuer 2019]) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'196'000.-- (satzbestimmend: Fr. 3'688'000.--) veranlagt. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit Entscheid vom 19. Mai 2022 ab. In ihrer Begründung führte die Dienststelle aus, dass die Medizinpraxis in D.________ per 30. November 2017 zurückgebaut worden sei und A.________ seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Ab 2018 sei kein Einkommen mehr erzielt worden. Der in den Jahren 2018 und 2019 deklarierte Umsatz habe lediglich noch Renteneinkünfte aus Deutschland beinhaltet. Aus diesen Gründen würden ab dem Jahr 2019 keine Aufwendungen unter dem Titel einer selbständigen Erwerbstätigkeit mehr berücksichtigt. Dagegen erhob A.________ für sich und seine Ehefrau Verwaltungsgerichts- und sinngemäss Bundessteuerbeschwerde und beantragte, weiterhin als selbständig erwerbend eingestuft zu bleiben. Zudem ersuchte er darum, dass 40 % seiner Leibrente dem Einkommen zugerechnet würden. Mit einer weiteren Eingabe liess er dem Kantonsgericht ein Schreiben des Finanzamts Deutschland zukommen, welches festhielt, bei den Zahlungen aus dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer handle es sich um eine Leibrente im Sinn von § 22 Nr. 1 Satz 3 Bst. a) Doppelbuchstabe aa) des Einkommensteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Dies wurde durch das Versorgungswerk der Zahnärztekammer F.________ (VZF) bestätigt. In einem weiteren Schreiben machte A.________ geltend, das deutsche Einkommenssteuergesetz begrenze die Absetzbarkeit von Sonderausgaben. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Haftpflichtversicherung zehrten den Grundhöchstbetrag der Sonderausgaben bei weitem auf, sodass für Aufwendungen zum Versorgungswerk kein Raum bleibe, was belege, dass die Beiträge zum Versorgungswerk aus vollumfänglich versteuertem Einkommen gezahlt worden seien. 6. 6.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge steuerbar, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (Art. 22 Abs. 2 DBG). Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar (Art. 22 Abs. 3 DBG). Ebenfalls sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen oder fällig wurden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: (a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind, (b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind (c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen (vgl. Art. 204 Abs. 1 DBG). 6.2. Grundlage der beruflichen Vorsorge bildet Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Danach hat der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Dabei beachtet er Grundsätze wie etwa, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht oder dass die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a und b BV). Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Das Leistungsziel im Sinn der Möglichkeit, die gewohnte Lebenshaltung bei Eintritt eines Vorsorgefalls zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemessen fortsetzen zu können, verdeutlicht, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit auf mehreren Säulen basiert. Nach Massgabe dieser Konzeption kommt der der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [zuweilen auch Ergänzungsleistungen]) die Funktion der ersten Säule zu, während die (zwingende) berufliche Vorsorge die zweite Säule darstellt. Die dritte Säule setzt sich aus der sogenannten Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube. Gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BVG hat der Bundesrat die der beruflichen Vorsorge zugrunde liegenden Rechtsbegriffe wie Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung oder Planmässigkeit in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) präzisiert. Nach Art. 1 BVV 2 gilt ein Vorsorgeplan als angemessen, wenn gemäss Berechnungsmodell die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung überschreiten oder die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr betragen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und b BVV 2). Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe (Art. 1c Abs. 1 BVV 2). 6.3. Das Bundessteuer- und das Harmonisierungsrecht kennen keinen eigenständigen Begriff der Leibrentenleistung. Die Praxis des Bundesgerichts zur freien, ungebundenen Vorsorge (Säule 3b) zieht begriffsfüllend das Schuldrecht heran (Leibrentenvertrag gemäss Art. 516 ff. des Obligationenrechts [OR; SR 220]) und subsumiert unter das steuerrechtliche Leibrentenverhältnis auch den Lebensversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; BGer-Urteile 2C_136/2021 vom 14.7.2021 E. 2.2.1, 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20.12.2012 E. 2.3). Als Leibrente wird die vom Leben einer Person (regelmässig des Rentengläubigers) abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners verstanden, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistungen in Form von Geld (ausnahmsweise von anderen vertretbaren Sachen, z.B. Lebensmitteln) zu erbringen (Bauer, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N 1 zu Art 516; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 51 zu Art. 22). Im Normalfall erfolgt bei einer Leibrente die Leistung also bis zum Tod der begünstigten Person, wann immer dieser stattfindet (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 81). Eine Leibrente beinhaltet stets eine Kapitalrückzahlungskomponente (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, § 22 N 55). Die steuerliche Privilegierung beruht auf der Überlegung, dass nur die Vermögensertragsquote einer Rentenzahlung besteuert werden soll, während die Rückzahlung des in Form von Prämien einbezahlten Kapitals nicht ein zweites Mal steuerlich erfasst werden soll (Heuscher, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl., Muri-Bern 2004, § 31 N 17). Dabei wurde aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität die pauschale Festsetzung eines Prozentanteils ohne weitere Abstufungen gewählt (zum Ganzen s. auch BGE 131 I 416 ff. E. 5.4 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts [heute: Kantonsgericht] Luzern A 06 266 vom 2.7.2007 E. 2a f.). 7. Soweit Leistungen eines ausländischen Versicherungs- bzw. Vorsorgeträger ausgerichtet werden, stellt sich angesichts der Unterschiedlichkeit der nationalen sozialen Sicherungssysteme die Frage, ob Vergleichbarkeit zu einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung eines inländischen Versicherers besteht. Kommt die Leistung des ausländischen Versicherungs- bzw. Vorsorgeträgers einer AHV- oder IV-Rente gleich, ist sie nach Art. 22 Abs. 1 DBG in vollem Umfang steuerbar. Gleicht verhält es sich, übergangsrechtliche Bestimmungen vorbehalten, wenn die aus dem Ausland stammende Leistung einer Rente einer Vorsorgeeinrichtung im Sinn des BVG nahesteht. In der Lehre und Rechtsprechung wird diese Gleichwertigkeitsfrage anhand eines Kriterienkatalogs geprüft, wobei im Rahmen der Beurteilung nicht ein allzu strenger Massstab anzuwenden ist. Gegenstand des Kriterienkatalogs bildet etwa die Frage nach der Gebundenheit der Beiträge, nach der gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtung, nach dem Versicherungskollektiv, nach der Anerkennung der Vorsorgeeinrichtung im Unterstellungsstaat, nach der steuerlichen Privilegierung des ausländischen Vorsorgeplans und nach der Abdeckung von biometrischen Risiken. Entscheidend sind die Gesamtumstände, ohne dass ein Kriterium gegenüber den anderen einen irgendwie gearteten Bedeutungsvorteil geniessen würde (BGer-Urteile 2C_461/2018 vom 28.6.2019 E. 2.2.2, 2C_530/2010 vom 21.3.2011 E. 3.3.1; Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Loseblattsammlung, Anwendungsfall 9.1.1 S. 5 ff.; Züger/von Ah, in Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.]. Komm. zum internationalen Steuerrecht, Art. 18 OECD MA N 15 und N 66). 7.1. Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob Beiträge an ein deutsches Versorgungswerk einer Ärztekammer, welcher die steuerpflichtige Person auf freiwilliger Basis angehörte, abzugsfähig sind. Nachdem es festgestellt hatte, dass es trotz dem durch die EU-Richtlinien vorgegebenen Grundsatz, wonach eine Person nur dem Sozialversicherungsregime eines Staats unterliegen könne, möglich sei im Rahmen einer freiwilligen Versicherung ein sozialversicherungsrechtliches Verhältnis zu einem ausländischen Versicherungsträger zu begründen, prüfte es, ob die Vorsorge gemäss dem Versorgungswerk als mit einer schweizerischen Vorsorge vergleichbar bzw. gleichwertig betrachtet werden könne. Es kam dabei unter Berücksichtigung der Gebundenheit der Beiträge, der reglementarischen Verpflichtung zur Leistung der Beiträge sowie der Anerkennung der Vorsorgeeinrichtung zum Schluss, dass eine ausreichende Gleichwertigkeit zur beruflichen Vorsorge bestehe und die Beiträge demnach abzugsfähig seien (vgl. BGer-Urteil 2C_461/2018 vom 28.6.2019 E. 5). 8. 8.1. Die Satzung des VZF sieht vor, dass das Vorsorgewerk der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder dient. Das VZF gewährt Versorgung in Form von (a) dynamischer Rentenversorgung, (b) Kapitalversorgung, (c) freiwilliger Kapitalversorgung und (d) Unfallzusatzversorgung. Die Höchstgrenze für den Jahresbeitrag des VZF zur dynamischen Rentenversorgung. Kapitalversorgung, freiwilligen Kapitalversorgung und Unfallzusatzversorgung ist das 15fache des nach § 161 SGB VI zulässigen Höchstbeitrages. Die Höhe des allgemeinen Jahreshöchstbeitrages wird den Mitgliedern des VZF jährlich bekanntgegeben. Die Beiträge zur dynamischen Rentenversorgung sind ab Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt, monatlich im Voraus zu entrichten. Nach Fortfall des Versorgungsfalles ist wieder ein Beitrag zu leisten, sofern die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes wird auf Antrag eine Befreiung von der Beitragszahlung gewährt. Niedergelassene Zahnärzte zahlen das Doppelte des jeweiligen Höchst-Pflichtbeitrages der Angestelltenversicherung unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kapitalversorgung und Unfallzusatzversorgung (§ 8 Abs. 3 lit. b der Satzung [Stand vom 3.9.2003] ferner § 9 Ziff. 2.2 der Satzung [Stand vom 8.1.2022]). Auf Antrag zahlen niedergelassene Zahnärzte monatlich den jeweils gültigen Prozentsatz von einem Zwölftel ihrer Berufseinkünfte des vorletzten Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kapitalversorgung und Unfallzusatzversorgung. Sind die Berufseinkünfte seitdem erheblich gesunken, erfolgt auf Antrag eine Überprüfung durch den Verwaltungsausschuss. Der jeweils gültige Prozentsatz beträgt zwei Drittel des jeweils gültigen Beitragssatzes der Angestelltenversicherung. Er wird auf volle Prozentpunkte abgerundet. Als Berufseinkünfte gelten die gesamten Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben. Zu den Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit gehören auch Einnahmen und Aufwandsentschädigungen aus Tätigkeiten für zahnärztliche Körperschaften. Die niedergelassenen Zahnärzte zahlen jedoch mindestens den jeweiligen Höchst-Pflichtbeitrag der Angestelltenversicherung zur dynamischen Rentenversorgung. Zur Erzielung höherer Leistungen haben alle Beitragszahler die Möglichkeit, jährlich ihre Beiträge freiwillig bis zu dem Betrag, der gemäss Körperschaftsteuergesetz für die Befreiung des VZF von der Körperschaftsteuerpflicht massgeblich ist, zu erhöhen. Die Entrichtung der freiwilligen Beiträge kann jeweils nur für das laufende Geschäftsjahr erfolgen. Das VZF gewährt nach Entrichtung des ersten Beitrages einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen: Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Witwen- bzw. Witwerrente, Waisenrente und Sterbegeld (§ 9 Abs. 1 der Satzung [Stand vom 3.9.2003] oder § 10 Abs. 1 der Satzung [Stand vom 8.1.2022]). Eine Altersrente wird den Mitgliedern gewährt, die das 62. Lebensjahr vollendet haben. Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt an die Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe. Jedes Mitglied erwirbt durch seinen Beitrag für jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl. Diese jährliche Steigerungszahl ist Produkt aus dem Steigerungsfaktor und dem im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag, geteilt durch den für das gleiche Geschäftsjahr gültigen Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung. Der Steigerungsfaktor beträgt bis zum versicherungsmathematischen Alter des Mitgliedes von 52 Jahren 2,500, danach im versicherungsmathematischen Alter von 53 Jahren 2,450, 54 Jahren 2,400, 55 Jahren 2,350, 56 Jahren 2,300 usw. Alle Angehörigen der Zahnärztekammer F.________ sind Pflichtmitglieder der dynamischen Rentenversorgung. Für den künftigen satzungsmässigen Neuzugang beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem sie Mitglieder der Zahnärztekammer F.________ geworden sind. Die Mitgliedschaft in der dynamischen Rentenversorgung (DRV) endet mit dem Tode des Mitgliedes oder sobald das Mitglied von der Mitgliedschaft ganz oder dauernd befreit worden ist. Auf Antrag werden Mitglieder von der Beitragszahlung befreit, wenn sie (a) verbeamtet sind oder als Festangestellte Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen haben, (b) während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes oder (c) wenn sie den zahnärztlichen Beruf in Deutschland nicht mehr ausüben bzw. keine Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit haben. Erlischt die Mitgliedschaft in der DRV durch Befreiung im Sinne des § 20 Abs. 1, so berechnen sich die Rentenanwartschaften aus den tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen. Bestand die Mitgliedschaft weniger als 5 Jahre, so kann das Mitglied stattdessen eine Rückerstattung von 60 v.H. seiner bisher geleisteten und bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 8 fällig gewordenen Beiträge unter Verrechnung etwaiger Rückstände beantragen. Die Rückerstattung erfolgt erst, wenn seit dem Ausscheiden ein Jahr abgelaufen ist und nicht erneut eine Pflichtmitgliedschaft im VZF oder einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung, mit der das VZF ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, eingetreten ist. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres kann ein Antrag auf Erstattung der bisher geleisteten Beiträge nicht mehr gestellt werden. Hat das Mitglied vorübergehend Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so werden der Erstattung nur die nach Wiedereintritt der Berufsfähigkeit geleisteten Beiträge zugrunde gelegt. 8.2. Das VZF ist gemäss ihrer eigenen Bestätigung von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Ziff. 8 Körperschaftssteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland befreit. Nach dieser Bestimmung gilt eine Steuerbefreiung für öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden. Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschliessen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden. 8.3. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden die Leistungen der VZF ab dem Jahr 1983 bis 2003 aus 100 % versteuerten Einkommen angespart. Gemäss der Rentenbescheinigung belief sich der Rentenbetrag im Jahr 2019 auf EUR 25'907.--. Mit der Veranlagungsverfügung vom 27. Januar 2022 berücksichtigte die Vorinstanz das Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 28'758.-- als steuerbare Einkunft (Fr. 25'908.-- x 1.11). Diese Beurteilung wurde mit dem Einspracheentscheid bestätigt. 8.4. Im Licht der Satzungen ist vorab festzuhalten, dass die dem VZF überwiesenen Beiträge einer grundsätzlichen Zweckgebundenheit unterliegen. Sie dienen der Finanzierung der beitragsabhängigen Leistungen, insbesondere der dynamischen Rentenversorgung. Eine Rückerstattung der geleisteten Beiträge ist zwar satzungsrechtlich nicht ausgeschlossen, sie erfolgt indessen nur bei Vorliegen spezifischer Umstände wie etwa einer Zugehörigkeit zum VZF, welche kürzer als fünf Jahre gedauert hat. Ferner hat die Rückerstattung eine deutliche Kürzung der Beitragssumme zur Folge, sodass von einem Antrag auf Rückerstattung insbesondere die verbleibenden Mitglieder des VZF profitieren. Dies wiederum spricht für die Kollektivität und den Versicherungscharakter des Versorgungswerks. Unter dem Gesichtswinkel der Angemessenheit ist von Bedeutung, dass die Beiträge einer oberen Grenze unterliegen, was wiederum in der Höhe der ausgerichteten Leistungen Berücksichtigung findet. Die Steuerbefreiung, welche dem VZF zugute kommt, setzt ihrerseits voraus, dass die maximale Beitragshöhe mit der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung abgestimmt ist. Es zeigt sich demnach auch hier ein Koordinationsmechanismus, wie er zwischen der AHV/IV als erste Säule und der beruflichen Vorsorge als zweite Säule existiert (vgl. Art. 5 BVV 2). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung betrug im Jahr 2019 EUR 80'400.-- (jährlich) bzw. EUR 6'700.-- (monatlich; vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über massgebende Rechengrössen der Sozialversicherung für 2019). Der maximal mögliche Beitrag an das VZF belief sich demnach auf EUR 160'800 (EUR 6'700 x 2 x 12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Leistungen des VZF in keinem Widerspruch zum Erfordernis der Angemessenheit im Sinn von Art. 1 BVV 2 stehen, zumal auch die berufliche Vorsorge (im weitergehenden Bereich) ein erhebliches Lohnband abdeckt (vgl. Art. 79c BVG). Auch die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 28'758.-- sprechen dafür, dass hiermit der sozialversicherungsrechtlich vorgegebene Rahmen nicht verlassen wird. Ebenfalls von Bedeutung ist, dass im Versorgungsfall Leistungen erbracht werden, die auf einem entsprechenden Plan beruhen, welcher seinerseits keine massgeschneiderte Lösung für das individuelle Mitglied darstellt. Wohl besteht die Möglichkeit, zur Erzielung höherer Leistungen die jährlichen Beiträge freiwillig bis zu dem Betrag zu erhöhen, der gemäss Körperschaftsteuergesetz für die Befreiung des VZF von der Körperschaftsteuerpflicht massgeblich ist. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass hiermit das Versorgungsregime der VZF mit einer "à la carte Lösung" gleichgestellt werden müsste, zumal wie erwähnt, die Beitragsbegrenzung mit dem Kriterium der Angemessenheit in Einklang steht. Schliesslich kommt hinzu, dass im Fall eines klassischen Leibrentenverhältnisses die Parteien die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten grundsätzlich frei regeln können (vgl. Art. 19 OR). Es ist demnach den Parteien anheim gestellt, ob sie einen Leibrentenvertrag eingehen wollen und wie sich dessen Inhalt gestaltet. Bei der VZF liegt demgegenüber eine Pflichtmitgliedschaft zur dynamischen Rentenversorgung vor, welche alle Angehörigen der Zahnärztekammer umfasst. Eine solche Versicherungspflicht ist allein typisch für Sozialversicherungswerke, sodass auch vor diesem Hintergrund der ausgerichtete Rentenbetrag als Rente einer Vorsorgeeinrichtung zu qualifizieren ist, während die Merkmale einer Leibrente fehlen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Anwendungsbereich von Art. 204 DBG, selbst wenn von einer berufsvorsorgerechtlichen Leistung ausgegangen würde, nicht eröffnet ist, zumal die Leistungen nicht vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben bzw. fällig wurden. Die Bundessteuerbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. Das kantonale Steuergesetz regelt die Besteuerung von Einkünften aus Vorsorge (vgl. § 72 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]) in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen des Bundesrechts im DBG und erweist sich als harmonisierungskonform (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher auf die Ausführungen zur Bundessteuerbeschwerde verwiesen werden. |