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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Ergänzungsleistungen
Entscheiddatum:03.07.2024
Fallnummer:5V 23 135
LGVE:2025 III Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 328 ZGB; Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG; Art. 3 Abs. 1 ELG, Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, Art. 11 Abs. 3 ELG, Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG; Art. 23 Abs. 1 ELV.
Leitsatz:Zu den bei der Berechnung der Ergänzungsleistung den Antragsstellern nicht anzurechnenden Einkünften zählen gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG Unterstützungsbeiträge von Verwandten nach Art. 328 f. ZGB. In der vorliegenden Konstellation mit dem zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehenden Arbeitsverhältnis wird bewusst auf ein Einkommen, das grundsätzlich für die Berechnung der EL zu berücksichtigen wäre, verzichtet. Die Berufung auf Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG ist bei einem Verzicht auf Einkommen zugunsten eines Unterstützungsbeitrags nach Art. 328 ZGB als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verdient keinen Rechtsschutz.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Sachverhalt (zusammengefasst):

A.
Die 1967 geborene A.________ bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Invalidenversicherung (IV).

Für das Jahr 2023 zeigte die Ausgleichskasse A.________ mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 an, dass ab 1. Januar 2023 die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung im Umfang von monatlich Fr. 482.-- übernommen werde. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache. Sie beantragte eine Neuberechnung der Leistungen für das Jahr 2023 sowie eine rückwirkende Anpassung bzw. Nachzahlung für das Jahr 2022. Begründend führte sie aus, dass sich die Wohn- und Mietkosten im Jahr 2022 erhöht hätten. Zudem sei eine Lohnkürzung aufgrund der Teuerung erfolgt (Haushaltshilfe mit integrierter Kranken- und Gesundheitspflege zugunsten der Mutter, B.________). Am 31. März 2023 forderte die Ausgleichskasse A.________ auf, ihr für die Monate Januar, Februar und März 2023 die entsprechenden Zahlungsbelege einzureichen, woraus ersichtlich sei, dass sie und ihre Mutter die geltend gemachten höheren Nebenkosten sowie Mietkosten tatsächlich geleistet hätten. Daraufhin reichte A.________ der Ausgleichskasse verschiedene Unterlagen ein. Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2023 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache gut, soweit darauf einzutreten sei, und sprach der Versicherten nebst der Übernahme der Krankenversichrungsprämie einen monatlichen EL-Anspruch von Fr. 72.-- ab 1. Januar 2023 zu. Auf den Antrag der Versicherten, die EL rückwirkend für das Jahr 2022 anzupassen, trat die Ausgleichskasse nicht ein.

B.
Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. April 2023 erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, es seien ihr, unabhängig der 30-tägigen Einsprachefrist, rückwirkend für das Jahr 2022 EL nachzuzahlen. Sinngemäss beanstandete sie, dass die EL-Verfügungen jeweils nicht rückwirkend, nachdem das genaue Einkommen bekannt sei, angepasst würden.

Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde.

Am 1. Juni 2023 reichte die Ausgleichskasse dem Gericht ein an sie adressiertes Schreiben der Versicherten vom 4. Mai 2023 ein. Darin beantrage A.________ sinngemäss die Anpassung der EL ab 1. Januar 2023, basierend auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 900.--. Die Beschwerdegegnerin verlangte die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme, soweit es sich bei dieser Eingabe um eine Replik handle.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 forderte das Gericht sowohl A.________ als auch die Ausgleichskasse zur Stellungnahme auf.

Die Ausgleichskasse äusserte sich am 10. Juli 2023 und erneuerte ihre Anträge wie folgt:

1. Die Beschwerde vom 8. Januar 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Eventualiter sei in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin einnahmeseitig die Position "Erwerbseinkommen (Arbeitnehmer)" ab 1. Mai 2023 auf Fr. 2'700.-- anzupassen; im Übrigen sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Januar 2023 vollumfänglich abzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit nach weiteren Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin einnahmeseitig das Erwerbseinkommen ab 1. Mai 2023 angepasst und neu verfügt werden könne; im Übrigen sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Januar 2023 vollumfänglich abzuweisen.

Am 1. März 2024 teilte die Ausgleichskasse dem Gericht mit, der von der Versicherten eingereichten Steuererklärung 2023 sei zu entnehmen, dass sie von ihrer Mutter einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 12'362.-- erhalten habe. Aufgrund dessen werde am Einspracheentscheid vom 13. April 2023 und dem darin zur Berechnung herangezogenen Erwerbseinkommen von Fr. 5'400.-- festgehalten. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Das Gericht forderte A.________ auf, dazu Stellung zu nehmen, was diese mit Eingabe vom 6. März 2024 tat. Sie beantragte neu die Anpassung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2024 sowie die rückwirkende Auszahlung für das Jahr 2023. Gleichzeitig solle überprüft werden, ob die Revision ihrer IV-Rente zeitgleich erfolgen solle. Die Ausgleichskasse verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.



Aus den Erwägungen:

3.
3.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art.3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen (Art.9 Abs.1 lit. a ELG); 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art.10 Abs.3 lit. d (Art. 9 Abs. 1 lit.b ELG).

3.2
Als Einnahmen werden angerechnet: zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr.1500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Massgebend ist das Nettoerwerbseinkommen. Nicht angerechnet werden unter anderem Verwandtenunterstützungen nach den Art.328 - 330 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR210; Art.11 Abs.3 lit. a ELG).

3.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen oder die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR831.301]; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen [WEL; Stand 1.1.2023], Rz. 3413.01).

3.4
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art.43 Abs.1 und Art.61lit.c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR830.1]). Demnach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (BGer-Urteile 9C_296/2018 vom 14.2.2019 E.4, 8C_392/2011 vom 19.9.2011 E.2.2).

3.5
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Verwaltungsträger wie auch im Streitfall das Gericht (Art.61 lit.c ATSG) haben sich aufgrund des gesamten Beweismaterials eine Meinung darüber zu bilden, ob die umstrittenen Tatsachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind oder nicht (BGE 125V351 E. 3a; Kieser, ATSG-Komm., 4.Aufl. 2020, Art. 61 ATSG N105 ff. und Art.43 ATSG N61 ff.).

4.
Es gilt die Berechnung der EL für das Jahr 2023 zu prüfen.

4.1.
Die Beschwerdeführerin arbeitet als Haushaltshilfe mit integrierter Kranken- und Gesundheitspflege in einem 20 %-Pensum für ihre Mutter, B.________. In ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2023 rechnete die Beschwerdegegnerin der Versicherten einnahmenseitig ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'933.-- an (Fr. 5'400.-- [Nettolohn 2022] - Fr. 1'000.-- [Freibetrag Erwerbseinkommen] = Fr. 4'400.--, davon 2/3 anrechenbar).

Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 an die Ausgleichskasse beantragte die Beschwerdeführerin die Anpassung ihres Erwerbseinkommens auf Fr. 900.-- für das Jahr 2023. Dem Schreiben legte sie einen von der Mutter unterzeichneten Lohnausweis bei.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der dem Revisionsfragebogen vom 13. Februar 2024 beigelegten Steuererklärung für das Jahr 2023 könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter einen Unterstützungsbeitrag im Umfang von Fr. 12'362.-- erhalten habe. Das bedeute, dass Letztere gemäss den Angaben der Versicherten zwar nicht in der Lage gewesen sei, dieser für ihre pflegerischen und haushälterischen Leistungen einen angemessenen Lohn zu bezahlen, jedoch offensichtlich über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um eine Verwandtenunterstützung in eben erwähntem Betrag an die Beschwerdeführerin zu leisten. Aus Sicht der Ausgleichskasse seien dieses Verhalten sowie diese Vereinbarung widersprüchlich, rechtsmissbräuchlich und liefen dem Zweck der Ergänzungsleistungen zuwider. Vorliegend sei es naheliegend, dass die Versicherte mithilfe ihrer Mutter auf diesem Weg auf Kosten der Allgemeinheit höhere Ergänzungsleistungen zu erzielen versuche. Anders lasse sich nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin trotz ihrer Arbeitsleistung ab 1. Mai 2023 gar keinen Lohn mehr bezogen habe. Nach dem Gesagten sei ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'933.-- zu berücksichtigen.

Die Versicherte führt diesbezüglich aus, sie und ihre Mutter als Arbeitgeberin hätten sich im Hinblick auf die finanzielle Situation Letzterer auf den Mindestlohn von Fr. 900.-- pro Jahr geeinigt. Die Ausgleichskasse sei im Voraus schriftlich darüber informiert worden. Diese Entscheidung habe man aufgrund der steigenden Miet-, Krankheits- und Lebenskosten sowie der eventuell anfallenden Zusatzkosten einer Betreuung von B.________ getroffen. Man habe nicht zuwarten können, bis das gesamte Vermögen aufgebraucht sei. Es sei zu erwähnen, dass auch ihr Leben (das Leben der Beschwerdeführerin) etwas koste. Mit einer IV-Rente (100 %) und Fr. 900.-- Einkommen im Jahr könne man heute nicht leben. Welche Mutter würde ihrem Kind in dieser Situation nicht helfen? Der Entscheid ihrer Mutter sei zu 100 % ernst zu nehmen.

4.2.
Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Beschwerdeführerin vorliegt.

4.2.1.
Der "offenbare Missbrauch eines Rechts" findet gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Wie das im Gesetzestext verwendete Adjektiv "offenbar" zeigt, ist Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend – eben bloss in offenkundigen Fällen – zu bejahen (BGer-Urteil 4A_245/2017 vom 21.9.2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5.1; 131 I 166 E. 6.1 mit Hinweisen), und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 2c S. 261). Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (vgl. SVR 2014 UV Nr. 9 S. 29, 8C_607/2013 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.2.2.
Zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet grundsätzlich der Erlass des Einspracheentscheids vom 13. April 2023 (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1; BGer-Urteil 8C_380/2013 vom 24.9.2013 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin reichte der Ausgleichskasse die Steuererklärung 2023 erst mit dem Revisionsfragebogen am 13. Februar 2024 ein. Die Beschwerdegegnerin konnte diese demnach bei Erlass des Einspracheentscheids noch nicht berücksichtigen. Da die Steuererklärung jedoch die Rechtsverhältnisse vor bzw. im Zeitpunkt des Einspracheentscheids betrifft, ist sie vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen.

4.2.3.
Aus den Akten ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin als Haushaltshilfe mit integrierter Kranken- und Gesundheitspflege in einem 20 %-Pensum für ihre Mutter, B.________, tätig ist. Hierfür bezog die Versicherte einen Lohn von je Fr. 8'400.-- in den Jahren 2020 und 2021. B.________ als Arbeitgeberin stellte die entsprechenden Lohnausweise aus. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die jeweiligen Erwerbseinkommen bei der Berechnung der jährlichen EL. Am 3. Mai 2021 verfügte sie die Vergütung der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung im Umfang von monatlich Fr. 453.-- für das Jahr 2021. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestand nicht.

Im Jahr 2022 verdiente die Beschwerdeführerin Fr. 5'400.--. B.________ stellte auch hier den entsprechenden Lohnausweis aus. Das erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin wiederum bei der Berechnung der jährlichen EL. Sie verfügte am 23. Dezember 2021 die Vergütung der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung im Betrag von monatlich Fr. 460.-- ab 1. Januar 2022. Anspruch auf weitere Ergänzungsleistungen bestand nicht.

In der Berechnung für das Jahr 2023 rechnete die Ausgleichskasse anfänglich ein Erwerbseinkommen von Fr. 8'400.-- an, was zu einem Anspruch auf die Vergütung der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung von monatlich Fr. 482.-- ab 1. Januar 2023 führte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und beantragte die Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens von Fr. 5'400.--. Diesen Antrag hiess die Ausgleichskasse in ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2023 gut, was zusätzlich zum Anspruch auf die Vergütung der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung einen EL-Anspruch von monatlich Fr. 72.-- ab 1. Januar 2023 ergab.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Anpassung ihres Erwerbseinkommens auf nunmehr Fr. 900.--.

Der nachträglich von der Ausgleichskasse eingereichten und vorliegend zu berücksichtigenden Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 ist zu entnehmen, dass diese ein Erwerbseinkommen von Fr. 900.-- sowie einen Unterstützungsbeitrag von B.________ von Fr. 12'362.-- deklarierte.

4.2.4.
Aktenmässig ist erstellt, dass die Versicherte aufgrund der erwerbsmässigen Betreuung ihrer Mutter in den Jahren 2020, 2021 sowie 2022 jeweils einen Lohn von Fr. 8'400.-- resp. Fr. 5'400.-- generierte und diesen der Ausgleichskasse meldete. Nicht einmal einen Monat nach Erlass des Einspracheentscheids vom 13. April 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Anpassung ihres Erwerbseinkommens auf nunmehr Fr. 900.--. Aus der Steuererklärung 2023 ergibt sich, dass B.________ der Versicherten zusätzlich zu den Fr. 900.-- pro Jahr als Erwerbseinkommen einen mit "Unterstützungsbeitrag" betitelten Betrag von Fr. 12'362.-- ausrichtete.

Dass die finanziellen Verhältnisse von B.________ angespannt sind und auch durch die Teuerung – wie es die Beschwerdeführerin vorbringt – belastet werden, mag zutreffen. Dass die Lohnreduktion ausschliesslich mit den steigenden Miet-, Krankheits- und Lebenskosten von B.________ sowie deren Vermögensverzehr begründet wird, vermag dennoch nicht zu überzeugen. Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 weiterhin im gleichen Umfang für ihre Mutter tätig war, mutet eine Lohnsenkung von Fr. 5'400.-- auf Fr. 900.-- für sich alleine schon seltsam an. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Unterstützungsbeitrag von Fr. 12'362.-- den ursprünglichen Lohn von Fr. 8'400.-- bzw. 5'400.-- deutlich übersteigt. Dieser Betrag trägt nicht minder zum Vermögensverzehr der Mutter bei. Weiter ist ein Unterstützungsbeitrag in den Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 nicht zu finden, womit ein solcher für das Jahr 2023 in Bezug auf die Berechnung der EL als aussergewöhnlich zu betrachten ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb B.________ die finanziellen Mittel fehlen sollten, um ihre Tochter für die geleistete Arbeit angemessen zu entlöhnen, es ihr aber möglich war, einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'362.-- zu leisten. Vor dem Hintergrund, dass Verwandtenunterstützungsbeiträge nach Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG bei der Berechnung der EL im Gegensatz zu Erwerbseinkünften (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) nicht angerechnet werden, ist offenkundig, dass es das primäre Ziel der Lohnreduktion bzw. der Leistung eines Unterstützungsbeitrages war, dadurch einen höheren Ergänzungsleistungsbeitrag erhältlich zu machen.

4.2.5.
Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (BGE 131 V 263 E. 5.2.3 S. 268; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1). Gewisse, im Gesetz abschliessend aufgeführte Einnahmen werden nach dem Willen des Gesetzgebers nicht angerechnet und bleiben daher bei der EL-Berechnung unberücksichtigt. Es handelt sich dabei vorwiegend um Leistungen mit Sozialhilfe- oder Unterstützungscharakter, die Dritte subsidiär zu den EL an die EL-Berechtigten ausrichten. Zu den nicht anrechenbaren Einkünften nach Art. 11 Abs. 3 ELG zählen unter anderem Unterstützungsbeiträge von Verwandten gemäss Art 328 ff. ZGB (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3.Aufl. 2021, N. 682). Die Verwandtenunterstützungen sind im Verhältnis zu den EL subsidiär. Daher ist die Höhe dieser Unterstützungen bei der Berechnung der EL unerheblich. In der vorliegenden Konstellation mit dem zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehenden Arbeitsverhältnis führt die Inanspruchnahme von Art. 11 Abs. 3 ELG jedoch zu offenbarem Unrecht. Es wird bewusst auf ein Erwerbseinkommen, welches nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG für die Berechnung zur EL zu berücksichtigen wäre, verzichtet. Dieses Vorgehen ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. E. 4.2.1).

4.3.
Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass es bei dem von der Ausgleichskasse im Einspracheentscheid angenommenen Erwerbseinkommen von Fr. 5'400.-- im Jahr 2023 bleibt. Nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 1'000.-- sind 2/3 davon, d.h. Fr. 2'933.--, anzurechnen.

4.4.
4.4.1.
Als Einnahmen sind – nebst dem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'933.-- – die jährlichen IV-Rentenleistungen im Umfang von Fr. 25'632.-- anzurechnen. Daraus resultiert ein Total von Fr. 28'565.--.

Die Beschwerdeführerin verfügte per Ende 2022 nach Abzug des Freibetrages von
Fr. 30'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) über kein zu berücksichtigendes Vermögen.

4.4.2.
Weiter ergeben sich jährliche Ausgaben im Umfang von Fr. 35'213.--, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und im Übrigen nicht zu beanstanden sind.

4.4.3.
Zusammenfassend stehen einander Ausgaben im Umfang von Fr. 35'213.-- (E. 4.4.2) und Einnahmen in der Höhe von Fr. 28'565.-- (E. 4.4.1) gegenüber. Daraus resultiert ein Manko von jährlich Fr. 6'648.--. Abzüglich der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung von Fr. 5'784.-- bleibt eine jährliche EL von Fr. 864.--. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 Anspruch auf EL von monatlich Fr. 72.--.

5.
Zusammenfassend hält der Einspracheentscheid der gerichtlichen Überprüfung stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.