Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 4. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Fideikommiss |
Entscheiddatum: | 26.02.2025 |
Fallnummer: | 7H 23 41 |
LGVE: | |
Gesetzesartikel: | Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 335 Abs. 2 ZGB. |
Leitsatz: | Aufhebung eines Fideikommisses. Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor Kantonsrat (E. 5). Frage nach dem Einfluss des verfassungsmässigen Prinzips der Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Aufhebung eines Primogenitur-Fideikommisses (E. 7-11). |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Sachverhalt: A. Das Feer'sche Fideikommiss, Primogenitur, Abteilung der Familie Pfyffer von Altishofen, umfasst u.a. ein in verschiedene Grundstücke aufgeteiltes Gut in Buttisholz (Schloss, Pächterhaus, Gewässer, Wald). Dieses Fideikommiss geht auf einen Stifterbrief aus dem Jahr 1757 zurück, mit welchem die Stifter, die Gebrüder Franz Bernhard und Leopold Christoph Feer zu Emmen und Buttisholz, insgesamt drei Fideikommisse, darunter die heutige Abteilung der Familie Pfyffer von Altishofen, errichtet hatten. Die Sukzessionsordnung beim Feer'schen Fideikommiss, Abteilung der Familie Pfyffer von Altishofen, ist auf die Primogenitur ausgerichtet. Vorrangig geht das Vermögen jeweils auf den erstgeborenen, weltlichen und ehelichen Sohn der älteren gradabsteigenden Linie über. Derzeitiger Fideikommissar ist E.________, welcher mit Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 27. November 1998 eingesetzt wurde. E.________ beantragte am 11. November 2020 die Aufhebung des Feer'schen Fideikommisses, Abteilung Pfyffer von Altishofen, und die Übertragung des gesamten Bestandes des Fideikommisses zu freiem Eigentum. Er hat sich verpflichtet, nach Aufhebung des Fideikommisses eine Stiftung zu errichten. Diese soll den Zweck verfolgen, dereinst das vormalige Fideikommissgut im öffentlichen Interesse zu unterhalten und für die Nachwelt zu bewahren. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 stimmte der Stadtrat von Luzern der Aufhebung des Fideikommisses zu und beantragte dem Regierungsrat, dem Kantonsrat einen Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des Feer'schen Fideikommisses, Abteilung Pfyffer von Altishofen, zu unterbreiten. Mit Botschaft B 63 vom 23. Februar 2021 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat in der Folge den Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Aufhebung des Feer'schen Fideikommisses, Abteilung Pfyffer von Altishofen, und beantragte ihm, diesem zuzustimmen. B. Mit Eingabe vom 22. April 2021 liessen A.________, B.________, C.________ und D.________ beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss des Stadtrats vom 9. Dezember 2020 erheben und im Wesentlichen beantragen, der Beschluss des Stadtrats von Luzern sei aufzuheben und der Antrag des Regierungsrats an den Kantonsrat B 63 vom 23. Februar 2021 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zurückzuziehen. Darauf teilte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Schreiben vom 25. Mai 2021 mit, dass für die Aufhebung von Fideikommissen der Kantonsrat und nicht der Regierungsrat zuständig sei und ihre als Verwaltungsbeschwerde bezeichnete Eingabe daher zuständigkeitshalber an den Kantonsrat zur Behandlung weitergeleitet werde. Die besagte Weiterleitung an den Kantonsrat bzw. die Kommission Justiz und Sicherheit (JSK) erfolgte am 16. Juni 2021. Gegen das Schreiben des JSD vom 25. Mai 2021 liessen A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Eingabe vom 24. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern erheben und insbesondere beantragen, der Nichteintretensentscheid vom 25. Mai 2021 sei aufzuheben und der Regierungsrat oder das JSD sei zu verpflichten, auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten und darüber zu entscheiden (Verfahren 7H 21 148). Mit Urteil vom 5. Juli 2022 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren 7H 21 148 ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil blieb unangefochten. C. Mit Eingabe vom 18. August 2022 gelangten A.________, B.________, C.________ und D.________ an den Kantonsrat mit den folgenden materiellen und prozessualen Anträgen: "1. Der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Aufhebung des Feer'schen Fideikommisses, Abteilung Pfyffer von Altishofen, und Überführung in sein freies Eigentum sei abzuweisen; 2. der Gesuchgegner sei aufzufordern, zunächst abzuklären, ob weibliche Angehörige der Familie Pfyffer von Altishofen bereit wären, das Fideikommiss zu übernehmen; 3. falls dies nicht der Fall ist, sei der Gesuchsgegner im Rahmen der Aufhebung des Fideikommisses zu verpflichten, die Gesuchstellerinnen in die Leitung der vorgesehenen Stiftung und Nutzung des Stiftungsgutes miteinzubeziehen; 4. es sei den Gesuchstellerinnen Einsicht in die dem Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2020 zugrundeliegenden Akten zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht Gelegenheit zur Ergänzung der vorliegenden Eingabe zu geben; 5. den Gesuchstellerinnen sei Gelegenheit zu geben, ihre Anliegen persönlich dem Kantonsrat oder der kantonsrätlichen Kommission darzulegen; 6. allfällige Eingaben des Gesuchsgegners und der Vorinstanzen sowie weitere Verfahrensakten seien den Gesuchstellerinnen zur Stellungnahme vorzulegen; 7. die Gesuchstellerinnen seien über den Zeitpunkt der Verhandlung des Kantonsrates über dieses Geschäft zu informieren und der Entscheid des Kantonsrates sei ihnen schriftlich mitzuteilen." Nach Vorberatung der Vorlage des Regierungsrats B 63 vom 23. Februar 2021 durch die JSK beschloss der Kantonsrat mit Kantonsratsbeschluss vom 30. Januar 2023, dem Gesuch über die Aufhebung des Feer'schen Fideikommisses, Abteilung Pfyffer von Altishofen, vom 11. November 2020 zuzustimmen und das Fideikommiss aufzuheben. Der Beschluss wurde im Luzerner Kantonsblatt Nr. 5 vom 4. Februar 2023 veröffentlicht. D. Gegen den Kantonsratsbeschluss vom 30. Januar 2023 liessen A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Eingabe vom 3. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern erheben und die folgenden materiellen und prozessualen Anträge stellen: "1. Der Beschluss des Kantonsrates vom 30. Januar 2023 sei aufzuheben und das Verfahren sei an den Kantonsrat, eventualiter an den Regierungsrat, zurückzuweisen. 2. Der Kantonsrat, eventualiter der Regierungsrat, sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerinnen nach gewährter Akteneinsicht anzufragen, ob sie bereit und in der Lage seien, das Fideikommiss zu übernehmen. 3. Für den Fall, dass jemand bereit und in der Lage ist, das Fideikommiss zu übernehmen, sei der Kantonsrat anzuhalten, das Gesuch des Beschwerdegegners abzuweisen und diesen zu verpflichten, das Fideikommiss auf die übernahmewillige Person zu übertragen. 4. Für den Fall, dass das Fideikommiss aufgehoben wird, sei der Kantonsrat anzuhalten, den Beschwerdegegner mit einer Auflage zu verpflichten, eine Stiftung einzurichten und eine Vertretung der weiblichen Familienangehörigen an der Errichtung und Leitung der Stiftung zu beteiligen. 5. Den Beschwerdeführerinnen sei Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift einzuräumen. 6. Dem Beschwerdegegner sei zu untersagen, vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses das Fideikommiss aufzuheben. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Mit Vernehmlassung vom 5. April 2023 beantragte der Kantonsrat, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und den Beschwerdeführerinnen sei die Einsicht in die Akten mangels Beschwerdebefugnis zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. E.________ beantragte mit Stellungnahme vom 17. April 2023, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. März 2023 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Die Vernehmlassungen der Vorinstanz sowie des Beschwerdegegners wurden den Beschwerdeführerinnen vom Kantonsgericht zur Kenntnis zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu eine Replik einzureichen. Gleichzeitig stellte ihnen das Kantonsgericht die vorinstanzlichen und beschwerdegegnerischen Belege zur Einsichtnahme zu. Mit Replik vom 26. Mai 2023 passten die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge wie folgt an: "1. Der Beschluss des Kantonsrates vom 30. Januar 2023 sei aufzuheben und das Verfahren sei an den Kantonsrat, eventualiter an den Regierungsrat, zurückzuweisen. 2. Der Kantonsrat, eventualiter der Regierungsrat, sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerinnen sowie die übrigen weiblichen Angehörigen der Familie Pfyffer von Altishofen anzufragen, ob sie bereit und in der Lage seien, das Fideikommiss zu übernehmen. 3. Für den Fall, dass jemand bereit und in der Lage ist, das Fideikommiss zu übernehmen, sei der Kantonsrat anzuhalten, das Gesuch des Beschwerdegegners abzuweisen und diesen zu verpflichten, das Fideikommiss auf die übernahmewillige Person zu übertragen. 4. Für den Fall, dass das Fideikommiss aufgehoben wird, sei der Kantonsrat anzuhalten, den Beschwerdegegner mit einer Auflage zu verpflichten, eine Stiftung einzurichten und eine Vertretung der weiblichen Familienangehörigen der nächsten Generation an der Errichtung und Leitung der Stiftung zu beteiligen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 30. Juni 2023 an ihren Anträgen fest. Ebenso der Beschwerdegegner mit solcher vom 1. Juli 2023. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Anfechtungsgegenstand bildet der Kantonsratsbeschluss vom 30. Januar 2023. Dieser kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Denn das JSD hatte in seinem Schreiben an die Beschwerdeführerinnen bzw. in seinem Nichteintretensentscheid vom 25. Mai 2021 festgehalten, gegen den (damals noch ausstehenden) Kantonsratsbeschluss könne alsdann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass auch im Kompetenzbereich des Regierungsrats ergangene Entscheide in Sachen Fideikommisswesen mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht weitergezogen werden können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 148 vom 5.7.2022 E. 2.4.2 mit Hinweis u.a. auf LGVE 2000 III Nr. 7 E. 1b). 1.2. Zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung dartun (§ 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit zwei Eingaben an den Kantonsrat vom 22. April 2021 und 18. August 2022 – die erste weitergeleitet durch das JSD – am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und mit diesen dem Kantonsrat ihre Argumente unterbreitet. Der Kantonsrat hat die Anliegen der Beschwerdeführerinnen in seine Debatte aufgenommen bzw. bei der Beschlussfassung berücksichtigt. Schliesslich hat er der Aufhebung aber zugestimmt und ist damit der Argumentation der Beschwerdeführerinnen im Ergebnis nicht gefolgt, wobei hier offenbleiben kann, ob die einzelnen Anträge der Beschwerdeführerinnen vom Kantonsrat allesamt sinngemäss abgewiesen wurden oder ob auf gewisse gar nicht erst eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerinnen behaupten im vorliegenden Verfahren – wie bereits vor der Vorinstanz –, nach moderner, verfassungsmässiger Auslegung des Stifterbriefs als weibliche Familienangehörige ebenfalls berufen zu sein, das Amt des Fideikommissars bzw. der Fideikommissarin zu übernehmen und dementsprechend einen Anspruch darauf zu haben, in das Verfahren betreffend Aufhebung des Fideikommisses miteinbezogen zu werden. Nachdem der Kantonsrat mit seiner Zustimmung zur Aufhebung des Fideikommisses die Ansprüche der Beschwerdeführerinnen implizit verneint hat, muss es ihnen möglich sein, ihre Anliegen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorzutragen. Dies ergibt sich im Übrigen wiederum bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. dazu E. 1.1 hiervor). Der Vorinstanz kann sodann nicht gefolgt werden, wenn sie die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen mit dem Argument verneinen will, dass diese als Fideikommissarinnen nicht in Frage kämen. Denn genau diese Frage – nämlich, ob sie ebenfalls als Fideikommissanwärter bzw. -anwärterinnen anzusehen sind – gilt es vorliegend in materieller Hinsicht zu klären. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von § 129 Abs. 1 VRG als erfüllt anzusehen und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen ist damit zu bejahen. 1.3. Ein Sachentscheid setzt sodann eine fristgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). In Ermangelung einer anderslautenden kantonalen oder eidgenössischen Vorschrift, beträgt die Rechtsmittelfrist vorliegend 30 Tage seit Eröffnung (§ 130 VRG). Eine im Kantonsblatt veröffentlichte Mitteilung gilt mit dem Erscheinen des Kantonsblatts als eröffnet (§ 30 Abs. 2 VRG). Soweit der Beschwerdegegner unter Verweis auf das Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz; SRL Nr. 27) geltend macht, die Frist habe bereits mit der Verhandlung und Beschlussfassung im Kantonsrat bzw. deren zeitgleichen Online-Publikation am 30. Januar 2023 zu laufen begonnen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Veröffentlichung im Kantonsblatt erfolgte gerade auf besonderen Beschluss des Kantonsrats. Für die Berechnung der Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. für die Frage nach ihrer Einhaltung ist damit – wie im VRG vorgesehen – auf die Publikation im Kantonsblatt abzustellen. Der Kantonsratsbeschluss vom 30. Januar 2023 wurde im Luzerner Kantonsblatt Nr. 5 vom 4. Februar 2023 veröffentlicht und gilt damit als am 4. Februar 2023 eröffnet. Mit Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 3. März 2023 ist die Beschwerdefrist somit gewahrt. 1.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach § 107 Abs. 2 VRG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. 2. 2.1. Das vorliegende Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz (§ 53 VRG) und von der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 37 Abs. 2 VRG) beherrscht. Diese Grundsätze gelten indessen nicht uneingeschränkt. Sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist ferner das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen prüft und nicht untersucht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Beschwerde führende Partei darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum Ganzen: LGVE 2012 II Nr. 28 E. 1c mit Hinweis). 2.2. Als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz verfügt das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren über uneingeschränkte Kognition (§ 161a VRG sowie § 156 Abs. 2 i.V.m. §§ 144-147 VRG). Damit sind insbesondere auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (§ 146 VRG). Obwohl dem Gericht damit nicht nur Sachverhalts- und Rechts-, sondern auch Ermessenskontrolle zusteht, auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung. Diese gilt zunächst, wenn die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 135 I 302 E. 1.2). Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen. Das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Es hat sich zudem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zurückzunehmen (§ 144 Abs. 2 VRG; vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 185 E. 9.3; LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). 3. Der rechtserhebliche Sachverhalt für die vorliegend zu entscheidenden Fragen ergibt sich hinlänglich aus den Verfahrensakten, welche auch die bei der Vorinstanz edierten Akten umfassen. Auf weitere Beweismassnahmen – insbesondere die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Einholung einer rechtshistorischen Expertise zur Frage, ob gemäss Stifterbrief bei Fehlen männlicher Nachfolger auch Frauen für die Nachfolge vorgesehen sind – kann deshalb verzichtet werden, da nicht zu erwarten ist, dass diese neue zur Beurteilung notwendige Erkenntnisse bringen würde (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 und 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). 4. Wie bereits erwähnt, wurden den Beschwerdeführerinnen die im gerichtlichen Verfahren aufgelegten Akten zur Einsicht zugestellt. Damit ist dem Verfahrensantrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Ziff. 5 der Rechtsbegehren) entsprochen und insofern ist das Begehren gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführerinnen haben denn auch in der Replik modifizierte Anträge eingereicht; das Akteneinsichtsgesuch wurde nicht mehr aufrechterhalten. Das trifft auch für Beschwerdeantrag Ziff. 6 zu (Verbot an den Beschwerdegegner, das Fideikommiss vor Eintritt der Rechtskraft aufzuheben). Auch dieser Antrag wurde zu Recht nicht mehr erneuert. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (§ 131 Abs. 1 VRG). Damit sind noch die Rechtsbegehren zu behandeln, wie sie in der Replik unterbreitet wurden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen haben die modifizierten Anträge keine Auswirkungen auf den Kostenpunkt. Dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung hat, ergibt sich aus dem Gesetz. Und der Umstand, dass im Verfahren vor Kantonsgericht Akteneinsicht gewährt wurde, beschlägt keine materielle Frage. Hinsichtlich der Frage, ob die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz, hier den Kantonsrat, eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs darstellt, welche bei der Kostenregelung zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen wäre, wird auf die nachstehende Erwägung verwiesen. 5. 5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; vgl. auch § 46 Abs. 1 VRG) soll ein faires Verfahren garantieren. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Umfang des Anspruchs hängt von der Intensität der Betroffenheit ab, welche ein Entscheid bewirkt. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1001 und 1006). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, das Recht am Beweisverfahren teilzunehmen und der Anspruch auf einen begründeten Entscheid. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine festgestellte Verletzung in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde prinzipiell zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1039). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann allerdings geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 5.2. In Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör beanstanden die Beschwerdeführerinnen das Verfahren vor dem Kantonsrat sowie dessen Beschluss in mehrfacher Hinsicht. So sei u.a. ihrem Gesuch um Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen worden, womit ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Gemäss § 6 VRG sei der Kantonsrat dem VRG zwar nicht unterstellt. Da er vorliegend aber einen individuell-konkreten Entscheid getroffen habe, müsse das VRG auf das kantonsrätliche Verfahren dennoch zumindest sinngemäss anwendbar sein. Jedenfalls müsse der Kantonsrat in einem solchen Fall wie eine Verwaltungsbehörde die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV beachten, insbesondere die Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht. Diese würden im VRG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Beschluss des Kantonsrats entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen gemäss §§ 110 und 112 VRG. Er enthalte keine Begründung und die Anträge der Beschwerdeführerinnen würden nicht einmal erwähnt, sondern stillschweigend abgelehnt. Auch sei er den Beschwerdeführerinnen erst auf Anfrage zugestellt worden. Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darin, dass der Kantonsrat den von Kantonsratsmitgliedern gestellten Antrag auf Rückweisung des Geschäfts an den Regierungsrat abgelehnt hat. 5.3. Der Kantonsrat als gesetzgebende Behörde ist vom Geltungsbereich des VRG generell ausgenommen. Nach hergebrachtem Verständnis üben die gesetzgebenden Behörden im Allgemeinen keine Verwaltungsaufgaben aus, weshalb sie in § 6 VRG bewusst nicht erfasst wurden (Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 4.7). Das Verfahren vor dem Kantonsrat richtet sich damit in erster Linie nach dem Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG; SRL Nr. 30; vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 148 vom 5.7.2022 E. 2.4.2). Allein der Umstand, dass der Beschluss des Kantonsrats im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände (vgl. dazu E. 1.1 hiervor) beim Kantonsgericht anfechtbar ist, bedeutet sodann nicht, dass für das Verfahren des Kantonsrats automatisch das VRG massgebend ist (vgl. dazu auch Wirthlin, a.a.O., N 4.7). Dass die Beschlussfassung des Kantonsrats den gesetzlichen Vorschriften nach KRG entspricht, bestreiten die Beschwerdeführerinnen nicht. Grundlagen für ein "klassisches" Verwaltungsverfahren nach VRG existieren im Kantonsratsgesetz nicht. Die Beschwerdeführerinnen räumen denn auch selbst ein, der Kantonsrat und die zuständige kantonsrätliche Kommission seien für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nicht geeignet. Wenn die Beschwerdeführerinnen also ausführen, das Verfahren vor dem Kantonsrat und insbesondere dessen Beschluss würden den Anforderungen nach VRG nicht entsprechen, so können sie daraus grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4. In Zusammenhang mit der geltend gemachten Gehörsverletzung sei sodann Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerinnen konnten sich im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach schriftlich äussern. Die JSK und der Kantonsrat haben die Anliegen bzw. Anträge der Beschwerdeführerinnen bei der Beratung und Beschlussfassung berücksichtigt. Ihre Anliegen sind im Kantonsrat auch durch Anträge von Ratsmitgliedern eingebracht worden, welche jedoch keine Mehrheit gefunden haben. Der Kantonsrat hat schliesslich seine Zustimmung zur Aufhebung des Fideikommisses erteilt und damit implizit die Anträge der Beschwerdeführerinnen abgewiesen, soweit er auf diese eingetreten ist. Die Beschwerdeführerinnen konnten damit ihren Anliegen im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend Gehör verschaffen. Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 425 E. 2.1). Im Übrigen ist auch aus dem VRG kein Anspruch auf persönliche Anhörung ableitbar (vgl. § 26 VRG: Verfahren grundsätzlich schriftlich). Im Umstand, dass der Kantonsrat den von Kantonsratsmitgliedern gestellten Antrag auf Rückweisung des Geschäfts an den Regierungsrat abgelehnt hat – dass die Beschwerdeführerinnen diesen Antrag gestellt hätten, ist ihrer Eingabe vom 18. August 2022 nicht zu entnehmen –, ist ebenfalls keine Gehörsverletzung zu erblicken. Dem Kantonsratsbeschluss als solchem fehlt sodann eine Begründung, diese lässt sich jedoch dem Kantonsratsprotokoll entnehmen. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich denn auch in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begründungen und Argumenten, die sich aus dem Kantonsratsprotokoll ergeben, auseinander. Die Begründung erscheint damit als angemessen, denn wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigt, konnten sich die Beschwerdeführerinnen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und das Rechtsmittel in voller Kenntnis der Gründe ergreifen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2, 138 I 305 E. 2.3). 5.5. In Bezug auf die nicht gewährte Akteneinsicht im kantonsrätlichen Verfahren führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerinnen hätten mangels Parteistellung keinen Anspruch auf Einbezug ins Verfahren und keinen Anspruch auf Akteneinsicht gehabt. Der Beschwerdegegner macht in Zusammenhang mit der Akteneinsicht geltend, die Botschaft des Regierungsrats sowie der Stifterbrief wären öffentlich zugänglich gewesen. Wie bereits erwogen, richtet sich das Verfahren vor dem Kantonsrat in erster Linie nach dem KRG und handelt es sich beim vorliegenden "vorinstanzlichen" Verfahren um eine Spezialität, die in der Regelung und Verwaltung eines rechtshistorisch alten und nach dem Willen des Gesetzgebers "auslaufenden" Instituts gründet. Vorliegend ist jedoch mit Blick auf die Verfahrensrechte zu beachten, dass der Kantonsrat als Vorinstanz keinen Rechtssetzungsbeschluss oder eine sonstige abstrakte Regelung erliess, sondern eine individuell-konkrete Anordnung, vergleichbar etwa mit einem Einbürgerungsentscheid eines Gemeindeparlaments oder der kommunalen Stimmberechtigten. Die Beschwerdeführerinnen waren im vorinstanzlichen Verfahren zwar nicht selbst Gesuchstellerinnen, sie waren aber mit Sicherheit Verfahrensbeteiligte. Ihre Eingaben samt Belegen (bezeichnet als "Akten Gesuchsgegnerinnen") wurden in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen und ihre Anträge wurden von der JSK sowie vom Kantonsrat eingehend diskutiert. Durch den Beschluss über die Aufhebung des Feer'schen Fideikommisses, Abteilung Pfyffer von Altishofen, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren mit einer individuell-konkreten Anordnung abgeschlossen wurde, waren die Beschwerdeführerinnen stärker belastet als andere Personen bzw. die Allgemeinheit. Entsprechend stellt die Verweigerung der Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerinnen i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV dar (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 232 E. 3.2). Allerdings liegt insgesamt, auch unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Umstände, kein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, womit die Gehörsverletzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen mehrfach äussern konnten, in welchem ihnen Akteneinsicht gewährt wurde und in welchem das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. E. 2.2 hiervor), geheilt wurde (vgl. E. 5.1 hiervor). 6. 6.1. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sich die Überprüfungsbefugnis grundsätzlich nur auf das beziehen, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen (Wirthlin, a.a.O., N 27.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anfechtungsgegenstand (bzw. das Anfechtungsobjekt) ist Ausgangspunkt und bildet den Rahmen der Beschwerde. Im vorliegenden Fall ist Anfechtungsgegenstand der Kantonsratsbeschluss vom 30. Januar 2023. Rechtsverhältnisse oder Rechtsansprüche, die über die im angefochtenen Beschluss geregelten materiellen Fragen hinausgehen, sprengen den Verfahrensgegenstand und sind nicht zu prüfen bzw. sind nicht zulässig. Damit kann im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nur streitig sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere aus den Beschwerdeanträgen, ergibt (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, N 1279 mit Hinweis auf BGE 136 II 457 E. 4.2). Kurz: Anfechtungsgegenstand ist der formale Ausgangspunkt für den Rahmen zulässiger Rechtsbegehren; Streitgegenstand sind die konkreten Rechtsbegehren innerhalb dieses Rahmens. 6.2. Die Vorinstanz macht geltend, die Regelung der Nachfolge des heutigen Fideikommissars könne nicht Streitgegenstand sein. Wenn das Fideikommiss nicht aufgehoben werde, bleibe der Beschwerdegegner bis zu seinem Tod Fideikommissar. Die Frage, ob Frauen die Nachfolge als Fideikommissare antreten könnten, stelle sich erst, wenn der aktuelle Fideikommissar verstorben sei. Damit könne einzig relevant sein, ob der Kantonsrat zu Recht seine Zustimmung zur Aufhebung erteilt habe. Die Beschwerdeanträge Ziff. 2 - 4 gingen über die streitgegenständliche Frage hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Auch der Beschwerdegegner vertritt diese Auffassung. Letztlich würden die Beschwerdeführerinnen eine Neuregelung oder eine Anpassung der Erbfolge anstreben, was nicht Thema des im Kantonsrat behandelten Sachgeschäfts gewesen sei und auch nicht habe sein können. 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeantrag Ziff. 2 bewegt sich innerhalb der zulässigen Anfechtungsmöglichkeit. Das Begehren, der Kantonsrat habe in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen und die übrigen weiblichen Angehhörigen der Familie Pfyffer von Altishofen deren Bereitschaft (persönlich wie wirtschaftlich), das Fideikommiss zu übernehmen, abzuklären, beschlägt die Frage der Richtigkeit des Verfahrens. Den Beschwerdeführerinnen geht es darum, ins Verfahren betreffend Aufhebung miteinbezogen zu werden (Anhörungsrecht), bevor die Aufhebungsvoraussetzung des "allseits akzeptierten Vorschlags" als erfüllt angesehen werden kann. In der Hinsicht ist auf die Beschwerde einzutreten. 6.3.2. Die obigen Überlegungen gelten mehrheitlich auch für das Rechtsbegehren Ziff. 3. Für den Fall, dass in der Tat die Beschwerdeführerinnen als Fideikommissare in Frage kämen, bestünde für den Kantonsrat kein Raum mehr, dem Gesuch des Beschwerdegegners zu entsprechen und folglich dem Gesuch um Aufhebung des Fideikommisses stattzugeben. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 kann allerdings insoweit nicht eingetreten werden, als der Kantonsrat im Rahmen des vorliegenden Aufhebungsverfahrens verpflichtet werden soll, das Fideikommiss auf die übernehmende Person zu übertragen. Eine solche Befugnis bzw. auch Verpflichtung liegt nicht in der Regelungshoheit des Kantonsrats. Denn für die Bestimmung eines neuen Fideikommissars (gleichgültig ob es sich hierbei um einen Mann oder eine Frau aus der dazu berufenen Familie handelt), ist der Stadtrat Luzern (als untere Aufsichtsbehörde) bzw. der Regierungsrat (als obere Aufsichtsbehörde bzw. Rechtsmittelbehörde) zuständig (LGVE 2000 III Nr. 7 E. 1b/e/f). Im Übrigen wäre ein neuer Fideikommissar – als Nachfolger des aktuellen Fideikommissars – erst mit dessen Ableben zu bestimmen. 6.3.3. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 verlangen die Beschwerdeführerinnen – gleichsam als Eventualantrag –, dass der Kantonsrat mittels Auflage den Beschwerdegegner verpflichten müsse, eine Stiftung einzurichten und weibliche Familienangehörige der nächsten Generation an der Errichtung und Leitung der Stiftung zu beteiligen. Auf diesen Beschwerdeantrag kann nicht eingetreten werden. Der Kantonsrat hatte im Aufhebungsverfahren – neben der Voraussetzung des allseits akzeptierten Vorschlags – auch zu prüfen, ob ein befriedigender Vorschlag zur Gestaltung der künftigen Erbfolge für das Fideikommissgut vorliegt. Einen solchen befriedigenden Vorschlag hat er im Rahmen seines Ermessens in der geplanten, durch den Beschwerdegegner zu errichtenden Stiftung erblickt, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdegegner hat sich in seinem Gesuch um Aufhebung des Fideikommisses vom 11. November 2020 unterschriftlich verpflichtet, dereinst die besagte Stiftung zu errichten. Für eine vom Kantonsrat dem Beschwerdegegner auferlegte Verpflichtung zur Errichtung einer Stiftung besteht kein Raum. Im Rahmen der Errichtung einer selbständigen Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ist es sodann am Stifter (hier der Beschwerdegegner als Fideikommissar und dereinst – nach allfälliger Rechtskraft des kantonsrätlichen Aufhebungsbeschlusses – als Eigentümer des Fideikommissguts), den Stiftungsrat zusammenzusetzen bzw. zu organisieren. Dafür ist der Kantonsrat (ebenfalls) nicht zuständig. Dies ergibt sich auch aus dem Votum der Kantonsrätin Inge Lichtsteiner-Achermann, die als Präsidentin der JSK das Geschäft im Plenum vertrat. Im Übrigen sieht der Entwurf der Stiftungsurkunde vor, dass F.________ (Nachkommin des Balthasar-Stamms) Einsitz in den Stiftungsrat nehmen wird. Es kann daher nicht gesagt werden, dass in Zukunft über das Kommissgut einzig männliche Vertreter der Familie Pfyffer von Altishofen bestimmen würden. Darüber hinaus soll auch die Ehefrau des Stifters Mitglied des Stiftungsrats werden. 7. In der Sache machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die bestehenden Fideikommisse hinsichtlich Rechtsgleichheit (Gleichberechtigung von Mann und Frau) und der Sukzessionsordnung (Auswahl und Berufung der Person auf das Fideikommiss) mit der geltenden Verfassungslage und dem Verfassungsverständnis nicht mehr vereinbar seien. Die Auslegung des Stifterbriefs und die gewohnheitsrechtliche Praxis müssten sich an den heutigen gesellschaftlichen Wertvorstellungen orientieren. Solange auch Frauen (die Beschwerdeführerinnen) als Fideikommissare in Frage kämen, dürfe der mit der Familie verbundene Vermögenskomplex nicht aufgehoben werden. Im Ergebnis sei daher die Auflösung des Feer'schen Fideikommisses, Abteilung Pfyffer von Altishofen, – wie vorliegend vom Kantonsrat gehandhabt bzw. ohne Einbezug der weiblichen Familienangehörigen – rechtswidrig. Die in den Rechtsschriften aufgeworfenen Rechtsfragen sind nachstehend zu erörtern. Zunächst sind im Allgemeinen die bundesrechtlichen Grundlagen des Fideikommisswesens nach ZGB darzulegen, dann folgen Ausführungen zur Rechtsgleichheit als Verfassungsrecht und zu den Grundsätzen der Auslegung (E. 8). Im Besonderen sind dann Bedeutung und Tragweite des Stifterbriefs und seine Auslegung nach herkömmlichem, historischem Verständnis zu untersuchen (E. 9 und 10). In einem weiteren Abschnitt wird es schliesslich um die Frage gehen, ob und wieweit die von den Beschwerdeführerinnen angerufenen verfassungsrechtlichen Prinzipien auf das Bestreben des Kantons und des Beschwerdegegners, das Fideikommiss aufzulösen, anwendbar sind und ob der angefochtene Kantonsratsbeschluss Bestand hat (E. 11). 8. 8.1. 8.1.1. Die Familienstiftungen sind im ZGB unter dem Abschnitt "Das Familienvermögen" in Art. 335 geregelt. Dabei geht es um Vermögen, das gemeinsamen Zwecken der Familiengemeinschaft dient. Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder Erbrechts errichtet wird (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Eine besondere Art einer Familienstiftung sind die Familienfideikommisse. Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet (Art. 335 Abs. 2 ZGB). 8.1.2. Ein Fideikommiss ist ein Vermögenskomplex, welcher durch Privatdisposition unveräusserlich mit einer bestimmten Familie verbunden und zum Genuss der Familienmitglieder nach festgesetzter Sukzessionsordnung bestimmt ist (Grüninger, Basler Komm., 7. Aufl. 2022, Art. 335 ZGB N 14a mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo/Hürlimann-Kaup, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl. 2023, S. 612). Es handelt sich um ein Sondervermögen, und nicht um eine juristische Person (BGE 135 III 614 E. 4.3.1). Das Sondervermögen steht unter der Auflage der Erhaltung und der Weitergabe. Eigentümer ist jeweils der Sonderberechtigte, in der Regel der Erstgeborene (der älteste männliche Nachkomme). Die vor Inkrafttreten des ZGB (vor 1912) gegründeten Familienfideikommisse dürfen weiterbestehen und stehen unter der Regelungs- und Aufsichtshoheit der Kantone. Bestehende Fideikommisse sind rechtlich sehr alte Konstrukte und haben häufig ihren Ursprung in der mittelalterlichen Zeit bis zur Periode der Aufklärung. Deshalb ist auch das Gewohnheitsrecht und die seit Jahrhunderten gepflegte Übung bei der Umsetzung der Sukzessionsordnung eine wichtige (subsidiäre) Rechtsquelle, soweit kantonale Normen oder aufsichtsrechtliche Anordnungen fehlen. Ausganspunkt bleibt aber immer die rechtsgeschäftliche Regelung des Errichtungsakts (Grüninger, a.a.O., N 15 zu Art. 335 ZGB). Die Begründung von Fideikommissen ist – wie erwähnt – seit Inkrafttreten des ZGB nicht mehr möglich. Sie gelten als Überreste feudaler Anschauungen. Die Errichtung von unveräusserlichen und auf "rechtliche Ewigkeit" angelegte Familienvermögen kollidiert auch mit dem Erbrecht. Eine Nacherbeneinsetzung ist gemäss Art. 488 ZGB auf eine einmalige Anordnung des Erblassers beschränkt; die Einsetzung weiterer Nacherben ist ausgeschlossen (Art. 488 Abs. 2 ZGB). Damit hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich untersagt, dass Personen über ihren Tod hinaus Vermögenswerte ungeteilt über Generationen hinweg verbindlich weitergeben. 8.2. 8.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses allgemeine Rechtsgleichheitsgebot wird in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter präzisiert. Danach sind Mann und Frau gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV). 8.2.2. Das Gebot der Rechtsgleichheit gebietet, vergleichbare Sachverhalte gleich, unterschiedliche jedoch differenziert zu behandeln. Oder anders formuliert: Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Dieser Grundsatz gilt gleichermassen im Rahmen der Rechtsetzung wie auch in der Anwendung von Recht, wozu auch eine verfassungsrechtlich haltbare Auslegung von Normen oder von rechtsgeschäftlichen (einseitigen oder zweiseitigen) Erklärungen gehört. Letzteres muss grundsätzlich dann gelten, wenn eine "Stiftungsurkunde" im Sinn des hier umstrittenen Stifterbriefs als Vorfrage interpretiert werden muss und deren Auslegungsergebnis die Rechtsgleichheit oder die Gleichberechtigung von Mann und Frau tangieren kann (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 153 E. 5.1; Häfelin/Haller/Keller/Turnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, S. 248 ff.). 8.2.3. Art. 8 Abs. 3 erster Satz BV gewährleistet ein verfassungsmässiges Individualrecht. Das Prinzip der Gleichberechtigung vermittelt grundsätzlich einen unmittelbaren Anspruch betroffener Frauen und Männer und richtet sich an alle staatlichen Organe. Die Geschlechtszugehörigkeit wird vom Ansatz her als rechtlich taugliches Kriterium für eine Unterscheidung ausgeschlossen. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur dann zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 123 I 56 E. 2b). Allerdings darf das Kriterium des funktionalen Unterschieds nicht dazu dienen, überlebte Ungleichheiten, die auf traditionellen Rollenvorstellungen beruhen, weiterzuführen (BGE 140 I 305 E. 4; Häfelin/Haller/Keller/Turnherr, a.a.O., S. 257; vgl. zum Ganzen auch Kägi-Diener, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer], 4. Aufl. 2023, Art. 8 BV N 149, 155; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1939-1942). Umsetzung und Anwendung des Rechtsgleichheitssatzes gehören für den Gesetzeber und für die Gerichte zu den anforderungsreichsten Aufgaben; das Ineinandergreifen von nach ihrem Wortlaut klaren Verfassungsbestimmungen, von gesellschaftlichen Veränderungen und dem jeweiligen "Zeitgeist" lassen eine verlässliche Entscheidungspraxis kaum zu. So ist wiederum das Merkmal des sachlichen und vernünftigen Grundes eine Richtschnur für angemessene (verhältnismässige) Beurteilungen. Als Korrektiv gilt auch, dass eine Ungleichbehandlung nur bei einem erheblichen tatsächlichen Unterschied zulässig ist (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Turnherr, a.a.O., S. 250). Schliesslich dürfen wirtschaftliche Motive und Gründe der Praktikabilität zu einer gleichen oder ungleichen Behandlung führen, obschon diese Gesichtspunkte im individuellen Fall als ungerecht erfahren werden. 8.3. 8.3.1. Hinsichtlich der Auslegungsmethoden gilt auch für den vorliegenden Fall das Prinzip des Methodenpluralismus. Es kommen daher die üblichen Auslegungselemente zur Anwendung. Es sind dies die grammatikalische Auslegung (Wortlaut, Wortsinn, Sprachgebrauch), die systematische Auslegung (Verhältnis zu anderen Rechtsnormen, Stellung im Gefüge der Rechtsordnung), die historische Auslegung (der Sinn einer Regel im Zeitpunkt ihrer Entstehung), die geltungszeitliche Auslegung (Normverständnis und Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Rechtsanwendung gegeben sind) und die teleologische Auslegung (die mit einer Rechtsnorm verbundene Zweckvorstellung). All diese Elemente, allenfalls ergänzt mit den formalen Auslegungsregeln, sollen zu einer vernünftigen, den Sachumständen des Falls und der umstrittenen Regelung (Norm oder privatrechtliche Erklärung) adäquaten Lösung führen (zum Ganzen: Häfelin/Haller/Keller/Turnherr, a.a.O., S. 22 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 221 f.). 8.3.2. Bei der verfassungskonformen Auslegung wird die Norm oder die Regelung im Licht der Bestimmungen der Verfassung interpretiert. Es ist dann jenes Ergebnis zu wählen, das der Verfassung am besten entspricht (BGE 142 V 442 E. 5.1). Die verfassungskonforme Auslegung hat ihre Bedeutung auch bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bzw. des Verwaltungsrechts steht die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund (vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., S. 222 f.). Allerdings bleibt der klare Wortlaut einer Bestimmung Ausgangspunkt für jede Auslegung. Von ihm abzuweichen ist nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht den rechtlich wahren Sinn der Vorschrift ausdrückt. Auch eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 148 II 259 E. 6.3, 144 V 333 E. 10.1; vgl. zum Ganzen auch: Häfelin/Haller/Keller/Turnherr, a.a.O., S. 32 f.). 9. Gemäss der Abhandlung von Alfred Sautier aus dem Jahr 1909, "Die Familienfideikommisse der Stadt und Republik Luzern", Kapitel "24., 25. und 26. Die drei Feerschen Fideikommisse" (S. 328 ff.) ergibt sich aus dem vorliegend zur Diskussion stehenden Stifterbrief der Brüder Franz Bernhard und Leopold Christoph Feer zu Emmen und Buttisholz die nachstehende Errichtungs- und Sukzessionsordnung. Im Folgenden werden die wesentlichen Bestimmungen des Stifterbriefs gemäss der Formulierung in der Arbeit von Sautier wiedergegeben: Erstens: Der Sitz Buttisholz (inkl. Soppensee, Bäche, Weiher, Güter, Waldung usw.) soll samt allen zugehörigen Rechten und mit allem in dem Schloss sich befindenden Hausgerät und Mobilien zu einem steten, ewigen Primogenitur-Fideikommiss geordnet und eingerichtet werden, also mit der Bedingung, dass es in seinem "esse" (Wesen) erhalten, mehreres "eräufnet" und von keinem Nutzniesser weder ganz, noch zum Teil verkauft, verpfändet, vertauscht, oder um Schulden versetzt, oder sonst abgeändert, sondern "unverbrüchlich", "unabgängig" erhalten werde. Dieses Fideikommiss und dessen Nutzniessung soll den Anfang nehmen nach Absterben des einen der zwei vorgenannten Brüder auf dem noch lebenden und sollte dieser eheliche Nachkommenschaft bzw. Erben hinterlassen, so soll es der erstgeborene, weltliche, eheliche und älteste Sohn geniessen und so fortan weiter, solange die männliche Nachkommenschaft währt, von einer "Branche" zur anderen. Sollte die eine "Branche" von Vater auf Sohn ausgestorben sein, so soll es auf den Ältesten der anderen fallen und so von Vater auf Sohn fortgesetzt werden. In Ermangelung aber des männlichen Stamms soll es der ältesten Tochter zukommen und wenn diese heiraten und Kinder bekommen sollte, dann soll es ihrem erstgeborenen Sohn in der obgenannten Form zukommen, solange diese männliche Nachkommenschaft in allen "Branches" und Linien fortdauert, und dann wiederum der ältesten Tochter und so fortan, bis die männliche und weibliche Nachkommenschaft der obgenannten zwei Brüder völlig ausgelebt ist. Zweitens: Sollten aber beide Brüder Feer ohne eheliche Nachkommenschaft sterben – und das ist gemäss der Abhandlung von Sautier der Fall – und ihre Schwester Maria Katharina Feer zu diesem Zeitpunkt noch am Leben sein, so fällt das Fideikommiss ihr zu. Drittens: Nach ihrem Ableben soll das Fideikommiss ihrem Sohn Joseph Anton Sebastian Leonz Pfyffer von Altishofen zukommen und von ihm auf seine männliche Nachkommenschaft übergehen, allzeit auf die Erstgeburt weltlichen Standes, solange diese "linea" fortdauert, und falls mehrere Söhne da wären, mithin in verschiedene "Branches" verteilt, bei Absterben der einen auf die andere und älteste männliche Branche, allzeit von Vater auf Sohn, wie oben beschreiben, und so fortan, solange dieser Mannsstamm bei Leben fallen soll. Falls aber diese männliche Nachkommenschaft ausgestorben ist, sollen die Töchter oder weibliche Nachkommenschaft keinen Zutritt zum Fideikommiss haben. Viertens: Stattdessen soll das Fideikommiss – in der gleichen Weise wie es Joseph Anton Sebastian Leonz Pfyffer von Altishofen und seiner Nachkommenschaft männlichen Stammes zugekommen ist – auf Maria Bernhardina Pfyffer – Ehefrau von Johann Ulrich Moritz Balthasar – fallen und nach deren Ableben auf ihre eheliche Nachkommenschaft des Balthasarschen Mannsstammes der Erbfolge halber mit der Bedingung, wie obangemerkt. Fünftens: Bei Ableben des Balthasarschen männlichen Stammes von Maria Bernhardina Pfyffers Nachkommenschaft soll dieses Fideikommiss auf den Fleckensteinschen Mannsstamm von der Nachkommenschaft der Maria Katharina Pfyffer fallen und genossen werden, auf die Weise und Manier, wie im dritten und vierten Punkt festgehalten. Sechstens: Falls aber diese drei männlichen Nachkommenschaften: "Pfyffer" von Joseph Anton Sebastian Leonz Pfyffer, "Balthasar" von Maria Bernhardina Pfyffer und "Fleckenstein" von Maria Katharina Pfyffer ausgestorben sind, so kommt die Nutzniessung auf die weibliche Deszendenz obiger drei genannter Geschlechter und nimmt den Anfang bei Maria Katharina Pfyffers und letztlich bei Joseph Anton Sebastian Leonz Pfyffers hinterlassener ehelicher, weiblicher Nachkommenschaft. Siebtens: So soll die älteste und nächste, bei genanntem Fleckensteinschem ausgestorbenem Mannsstamm, dazumal lebende, zu verheiraten stehende oder wirklich verheiratete Tochter besagtes Fideikommiss geniessen, und von dieser, falls sie Nachkommenschaft hat, ihr ältester weltlicher Sohn und so fortan, von Vater auf Sohn, solange diese alsdann von diesem ältesten Sohn ehelich geborene, männliche Nachkommenschaft fortdauert, aber weiter nicht. Achtens: Bei Ermangelung dieser vorgenannten Nachkommenschaft fällt das Fideikommiss auf gleichem Fuss, wie im siebten Artikel gemeldet, auf die weibliche Nachkommenschaft der Maria Bernhardina Pfyffer und letztlich auf Joseph Anton Sebastian Leonz Pfyffers hinterlassene eheliche, weibliche Nachkommenschaft. Neuntens: Sollte aber von den drei obgenannten Geschlechtern die weibliche – und nur einfach, wie im siebten und achten Artikel angemerkt – auf den Mannsstamm fallende Nachkommenschaft auch ausgestorben sein und noch andere Nachkommenschaft von diesen drei Geschlechtern am Leben sein, so soll dieses Fideikommiss auf den ältesten, weltlichen Erben oder Erbin – er möge dann von Pfyffer, Balthasar oder Fleckenstein sein – kommen und es soll dann auf die Nachkommenschaft im männlichen Stamm, welche immer Vortritt hat, und dann auf jene im weiblichen Stamm zu Nutzen übergehen, solange diese fortdauert. Zehntens: Ist alle männliche und weibliche Nachkommenschaft der Schwester der Stifterbrüder, Maria Katharina Feer, ausgestorben, so ist das Fideikommiss schliesslich nach Gutdünken des Rats einer ehrlich-wohlverdienten, bürgerlichen, bedürftigen oder in Armut gefallenen Familie zu überlassen, welches dann genutzt werden soll, solange der Mannsstamm dieser Familie von Vater auf Sohn, auf den Erstgeborenen weltlichen Standes, fortdauert. In Ermangelung dieses Mannsstammes soll der Rat es an eine andere, wie oben beschrieben, arme, bürgerliche doch allzeit regimentsfähige Familie in der obgenannten Weise und Form übergeben und so fortan. Elftens und Zwölftens: So oft dieses Fideikommiss aber auf die weibliche Nachkommenschaft fällt, so soll eine solche Tochter mit einem ehelich geborenen, auch regimentsfähigen Bürger von Luzern verheiratet sein oder werden, welcher dann zur Rekognition der Stifter des Fideikommisses von Buttisholz den Namen und Wappen der Feer von Buttisholz nebst seinem angeborenen Geschlecht an sich nehmen und führen soll. 10. 10.1. Aus den massgebenden Bestimmungen des Stifterbriefs ergibt sich als Hauptfolge, dass das Fideikommiss als Primogenitur ausgestaltet ist, und zwar unter Vorrang der weltlichen und ehelichen männlichen Nachkommen. Freilich ist die Sukzessionsordnung nicht gänzlich und ausschliesslich auf männliche Nachkommen und Anwärter ausgelegt. Die komplizierte Stufenordnung im Sinn einer "ewigen Nacherbeneinsetzung" unter Berücksichtigung bestimmter Familien sieht vor, falls keine männlichen und geeigneten Nachkommen vorhanden sind, dass das Familiengut auf jeweils eine bestimmte Frau übergehen soll. Nach ihrem Tod sind aber wieder prioritär deren männliche Nachkommen, und zwar jeweils der Erstgeborene, als Übernehmer des Fideikommisses berufen. Gemäss Stifterwillen fungieren die weiblichen Kinder gleichsam als vorübergehender Ersatz, bis jeweils in der Linie oder in der "Branche" (Zweig) ein nächster männlicher Anwärter zur Verfügung steht. 10.2. Offenbar hat der ursprüngliche Wille des Stifters (s. erster Abschnitt des Stifterbriefs) in dem Sinn nicht umgesetzt werden können, als beide Brüder Feer ohne eheliche Nachkommen verstarben. In der Folge kam die Ordnung des Stifterbriefs gemäss den Abschnitten 2 und 3 zum Tragen. Im Abschnitt 3 der verfügten Nachfolge wird ausdrücklich vorgesehen, dass für die Berufung innerhalb der "linea" und der "branches" einzig männliche Personen in Frage kommen (Übergang des Vermögens "allzeit von Vater auf den Sohn"). Töchter oder weibliche Nachkommen sollen keinen Zutritt zum Fideikommiss haben. Stattdessen wird das Eigentum und die Verwaltung des Fideikommisses an die Familie Balthasar übertragen, und zwar auf die eheliche Nachkommenschaft des Balthasarschen Mannesstamms. Für die Nachfolge innerhalb dieser Familie gilt die gleiche Ordnung, wie sie der Stifter für die Familie Pfyffer von Altishofen vorgesehen hat. Als nächste Familie ist diejenige von Fleckenstein bestimmt. Auch hier ist ausschliesslich die männliche Nachfolge vorgesehen. 10.3. Erst wenn in allen drei genannten Familien keine männlichen Nachkommen als Anwärter für das Fideikommiss zur Verfügung stehen, greift die im Stifterbrief so genannte "weibliche Deszendenz". Bemerkenswert ist, dass die so in Frage kommenden Frauen zunächst aus der zuletzt bestimmten Familie Fleckenstein stammen müssen, und die gleichsam weibliche Sukzessionsordnung in umgekehrter Reihenfolge vorgesehen ist, mit dem Ergebnis, dass Frauen aus der Familie Pfyffer von Altishofen erst am Schluss in Betracht kommen bzw. Anwärterinnen aus den Familien Fleckenstein und Balthasar den Vorrang beanspruchen (s. Stifterbrief Abschnitt sechs). 10.4. Diese komplizierten und detaillierten Anordnungen des Stifters, die aus der Mitte des 18. Jahrhunderts stammen, werden sodann ergänzt mit weiteren Fallkonstellationen und darüber hinaus werden qualitative Anforderungen an die weiblichen Angehörigen der Familien gestellt (Primat der verheirateten Frauen, Status des Ehemanns [ehelich geborener, regimentsfähiger Bürger von Luzern], s. elfter und zwölfter Abschnitt des Stifterbriefs). 10.5. 10.5.1. Die Formulierung gemäss Stifterbrief, die Berufung der Nachkommen nach einem Kaskadensystem und die sich daraus ergebenden Fallkonstellationen lassen zusammenfassend folgende Schlüsse zu. Zunächst hat der damalige Stifter viele Vorbehalte und Bedingungen angebracht, damit – wenn immer möglich – das Familiengut ungeteilt zusammenbleibt. Dies folgt aus dem System, dass verschiedene Familien in das Fideikommiss "eintreten" können. Ferner ist die bereits erwähnte Primogenitur im ganzen Dokument wegleitender Aspekt und damit das Vorrecht des Erstgeborenen in seiner Linie. Dabei geht es immer um die Priorität der männlichen Anwärter. Und schliesslich fallen auch Frauen als Fideikommissarin in Betracht, allerdings nur unter sehr einschränkenden Bedingungen und im Sinn einer jeweiligen Übergangslösung. Diese Grundzüge des Stifterbriefs bzw. des Stifterwillens ergeben sich aus der jeweiligen Wortwahl, der Umschreibung möglicher und künftiger Nachfolgesituationen und schliesslich auch – rechtshistorisch betrachtet – aus der feudalen Gesellschaftsordnung und dem (vor der Aufklärung herrschenden) Verfassungsverständnis, das adelige Vermögenskomplexe für eine sehr lange Zeit erhalten und sichern wollte. 10.5.2. Es mag zutreffen, dass die Auslegung jeder einzelnen Bestimmung, vor allem mit Bezug auf die systematische Einordnung, zu strittigen Ergebnissen führen kann. Weiter ist einzuräumen, dass die Ermittlung des Anwärters oder der Anwärterin, wenn es um die Berufung des nächsten Fideikommissars geht, zeitraubend und auch mit Bezug auf den Umfang der erforderlichen Abklärungen schwierig, wenn gar unmöglich ist. Deswegen braucht jedoch kein rechtshistorisches Gutachten eingeholt zu werden, wie das die Beschwerdeführerinnen beantragen. Denn zum einen steht fest, dass der Stifter Frauen in der Berufungsordnung gerade nicht kategorisch ausgeschlossen hat. Und zum anderen können die Grundprinzipien des Stifterbriefs, wie sie dargelegt wurden, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Unter der Voraussetzung allerdings, dass weibliche wie männliche Nachkommen gleichberechtigt als Fideikommissare berücksichtigt würden, wären die Beschwerdeführerinnen nach der Ordnung der Familien (Vorrang der Familie Pfyffer von Altishofen) Anwärterinnen auf die Übernahme des Fideikommisses (so insbesondere die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Töchter von G.________ und H.________). Eine solche Sukzessionsordnung ist aber nach dem Gesagten gerade nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen kämen nur dann (aber immerhin) in Betracht, wenn alle männlichen Nachkommen vom Pfyffer von Altishofen-Stamm, Balthasar-Stamm und Fleckenstein-Stamm verzichtet haben und in der Folge auch keine der weiblichen Nachkommen in den Familien Fleckenstein und Balthasar und auch keine allenfalls den Beschwerdeführerinnen noch vorgehenden weiblichen Nachkommen der Familie Pfyffer von Altishofen die mit der Verwaltung eines Fideikommisses verbundenen Funktionen erfüllen will (vgl. E. 10.3). Angesichts dieser klaren Subsidiarität und auch in Würdigung des Grads der Wahrscheinlichkeit hat es der Kantonsrat bei den von der Verwaltung durchgeführten Abklärungen belassen, wonach in der Familie Pfyffer von Altishofen bei Ableben des heutigen Fideikommissars der einzige bekannte männliche Nachfolger das Familiengut nicht übernehmen möchte und auch in der Familie Balthasar kein männlicher Nachfahre bereit und willens ist, die Verantwortung für das Fideikommiss zu tragen. Dass angesichts dieser Umstände auf weitere Nachforschungen bezüglich der Sukzessionsordnung verzichtet wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal aus der Familie Fleckenstein auch kein Prätendent aufgetreten ist. Selbst wenn die Abklärungen weitergeführt worden wären (diese wären zeitraubend und sehr schwierig), hätten alsdann hinsichtlich möglicher weiblicher Anwärterinnen zuerst alle möglichen Bewerberinnen der Familien Fleckenstein und Balthasar sowie allfällige den Beschwerdeführerinnen vorgehende Bewerberinnen der Familie Pfyffer von Altishofen einbezogen werden müssen, bevor überhaupt die Beschwerdeführerinnen einen auf den Stifterbrief gegründeten Anspruch geltend machen können. Unter diesem Gesichtswinkel und allein gestützt auf die Nachfolgeordnung gemäss Stifterbrief erweisen sich die Überlegungen des Kantonsrats betreffend "allseits akzeptiertem und befriedigendem Vorschlag zur Gestaltung der künftigen Erbfolge für das Fideikommissgut" als nachvollziehbar und sachlich richtig. 10.6. Gestützt auf diese Erwägungen war der Kantonsrat als Vorinstanz nicht gehalten, im Hinblick auf mögliche Ansprüche der Beschwerdeführerinnen das Verfahren auszuweiten. Die Formulierungen im Stifterbrief, die ausgreifende Unterteilung der Sukzessionsordnung und die historischen Umstände lassen einzig die Auslegung zu, dass sich die Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt und angesichts der aktuellen Umstände auf keine nachvollziehbare Anwartschaft betreffend das Fideikommiss berufen können. Eine andere Frage ist, ob diese Schlussfolgerung verfassungsrechtlich haltbar ist. 11. 11.1. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass nur die männlichen, nicht jedoch die weiblichen Familienangehörigen der Familie Pfyffer von Altishofen in Zusammenhang mit der Prüfung der Aufhebung des Familienfideikommisses berücksichtigt werden. Art. 8 Abs. 3 BV statuiere ein Grundrecht, das von allen Behörden und Gerichten von Bund und Kantonen beachtet werden müsse. Art. 335 Abs. 2 ZGB könne den seit 1981 geltenden, in Art. 8 Abs. 2 und 3 BV enthaltenen Anspruch auf Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht verdrängen. Entsprechend hätten sie einen verfassungsmässigen Anspruch, in das Verfahren betreffend Aufhebung des Fideikommisses einbezogen zu werden. Demgegenüber machen Beschwerdegegner und Vorinstanz geltend, der Gesetzgeber habe bewusst zugelassen, dass dem geltenden Verfassungsrecht widersprechende Fideikommisse bestehen bleiben können. Folglich sei der Gleichstellungsanspruch bei Aufhebung dieses alt-rechtlichen Rechtsinstituts und Überführung ins geltende Recht nicht massgebend. Eine Zustimmung zu Auflösung erfolge bei "allseits akzeptiertem und befriedigendem Vorschlag zur Gestaltung der künftigen Erbfolge für das Fideikommissgut". Nach konstanter Praxis im Kanton Luzern werde gestützt auf den Stifterbrief und die darin niedergelegte Nachfolgeordnung das Einverständnis der Agnaten (männliche Nachkommen) verlangt. Das Fideikommiss als Form unbeschränkter Nacherbeneinsetzung setze gerade keine gleichberechtigte Berufung von Frauen und Männern als Fideikommissare voraus. Die Fideikommissordnungen und Stifterbriefe bestimmten die als Agnaten berufenen Personen, so wie auch heute jeder Erblasser – geschlechtsneutral – eine beliebige Nacherbin oder einen beliebigen Nacherben i.S.v. Art. 488 ff. ZGB einsetzen könne. Die Beschwerdeführerinnen könnten auch darum aus Art. 8 Abs. 3 BV keinen Informations-, Einsprache- oder Mitspracheanspruch ableiten. 11.2. 11.2.1. Vorab ist unstrittig, dass hier keine relevanten biologischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern, die für den Eintritt in ein Fideikommiss massgebend wären, gegeben sind. Von einem funktionalen Unterschied im Sinn der Rechtsprechung kann ebenso wenig gesprochen werden. Fest steht, dass das Rollenbild von Mann und Frau und das Verständnis von Aufgaben und Funktion innerhalb der Gesellschafts- und Rechtsordnung im 18. Jahrhundert im Vergleich zum 21. Jahrhundert vollständig anders sind und die Entwicklungen und das "Vorverständnis" bezüglich Individuum, persönlicher Entfaltung und des Konzepts von Familie weit auseinanderdriften. Die tatsächlichen Verhältnisse (in der historischen Entwicklung betrachtet) taugen kaum mehr als Grundlage für eine sinnvolle Anwendung des Gleichheitssatzes oder des Grundsatzes der Gleichberechtigung. Die damalige Verfassungs- und Rechtslage und die aktuelle sind einander institutionell und politisch zu fremd. 11.2.2. Weiter ist zu bemerken, dass im Fall einer verfassungskonformen Auslegung des Stifterbriefs, wie dies die Beschwerdeführerinnen verlangen, künftig ein unbestimmter Kreis von Familienangehörigen als "Agnaten" zu berücksichtigen wäre. Eine solche Anpassung käme einer Neukonstituierung des Fideikommisses gleich, mit der Folge einer neuen, erweiterten "ewigen" Nacherbeneinsetzung, was Art. 335 Abs. 2 ZGB aber gerade verbietet. Würde das Fideikommiss an eine der Beschwerdeführerinnen übergehen, dann würde die Nachfolgeordnung im Stifterbrief gleichsam neu geregelt. Wie bereits ausgeführt, wären – unabhängig von einer verfassungsrechtlichen Korrektur – gemäss Stifterbrief (zunächst) andere Frauen berechtigt (und zwar jene von den Stämmen [Familien] Fleckenstein und Balthasar sowie allenfalls auch andere der Familie Pfyffer von Altishofen). Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen hätte auch zur Folge, dass weitere Ungleichbehandlungen fortgesetzt würden, und zwar mit Bezug auf das Prinzip des Vorrangs des (oder der) Erstgeborenen. Denn die Ungleichbehandlung besteht auch zwischen den Geschwistern, indem das Fideikommiss an den Erstgeborenen (bzw. die Erstgeborene) geht. Falls auch diese Vorrangregel (folgerichtig) als verfassungswidrig und damit als nicht anwendbar erklärt würde, bestünden keine nachvollziehbaren Bestimmungen mehr, anhand derer man im Streitfalle (wenn mehrere Personen das Fideikommiss beanspruchen) entscheiden könnte, in welcher Reihenfolge die Anwärter zu berücksichtigen sind. Damit wäre die Funktionsfähigkeit des ganzen Konstrukts (Sukzessionsordnung des Fideikommisses) in Frage gestellt. Gerade Gründe der Praktikabilität, wozu die Funktionsfähigkeit des Fideikommisses als Institut gehört, sind zulässige Motive für eine Fortsetzung einer dereinst begründeten Ungleichbehandlung. Dass die Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung ein wichtiger Gesichtspunkt im Rahmen des Konflikts zwischen einem älteren Bundesgesetz und einer neueren Verfassungsbestimmung ist, räumen auch die Beschwerdeführerinnen ein (Beschwerde S. 12). Jede verfassungskonforme Auslegung findet denn auch ihre Grenzen im Wortlaut und Sinn der umstrittenen Normenquelle (Stifterbrief; s. E. 8.2.3 und 8.3.2 mit Hinweisen). 11.2.3. Das Bundesgericht hat im Hinblick auf die Familienstiftung gemäss Art. 335 Abs. 1 ZGB ausgeführt, dass deren Zweck nicht dem Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau verpflichtet sein muss (BGE 133 III 167 E. 4.2). Das geltende Recht verleiht dem Stifter wie dem Erblasser die Freiheit, den Kreis der Destinatäre auf eine bestimmte Gruppe der Familienmitglieder einzuschränken, selbst wenn damit gewisse weibliche Familienmitglieder ausgeschlossen werden (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo/Hürlimann-Kaup, a.a.O., S. 610 f.). Wenn dieser Grundsatz schon bei den "normalen", unter dem geltenden Recht noch zulässigen Familienstiftungen gilt, so muss er umso mehr im Fall eines Fideikommisses greifen. Denn im ersten Fall können Familienstiftungen geltungszeitlich und verfassungskonform ausgelegt werden; im zweiten Fall geht es um eine besondere Art einer Familienstiftung (Fideikommiss), die nur noch geduldet wird und deren Neuerrichtung seit 1912 verboten ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Wille des Bundesgesetzgebers gegenüber der späteren Verfassungslage im Fall des Fideikommisses bei der Auslegung und Würdigung der Regelung von noch grösserer Tragweite ist. Auch von daher besteht kein Anlass, das hier strittige Fideikommiss direkt nach aktueller Verfassungslage auszulegen und den Stifterbrief entsprechend anzupassen. 11.3. 11.3.1. Die Beschwerdeführerinnen sehen im Umstand, dass sie in das Verfahren auf Aufhebung des Fideikommisses nicht einbezogen wurden, eine verfassungswidrige Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts i.S.v. Art. 8 Abs. 2 und 3 BV und eine Rechts- und Sittenwidrigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]). Entsprechende Regelungen seien nichtig und dürften von den Behörden nicht angewendet werden. Ohne ihre Zustimmung liege keine "allseits akzeptierte Lösung" vor. 11.3.2. Die Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot und das Prinzip der Gleichberechtigung (Art. 8 BV) im Fall des hier umstrittenen Fideikommisses bleibt, wie ausgeführt, aus materiellen Gründen erfolglos. Art. 8 BV führt nicht zu einer neuen, an der Gleichberechtigung der Geschlechter orientierten Les- und Auslegungsart des Stifterbriefs. Somit sind auch die Rügen der Beschwerdeführerinnen bezüglich des Verfahrens unbegründet (vgl. auch E. 10.5.2). Ein umfassendes Informations-, Mitwirkungs- und Einbezugsrecht beim Zustandekommen des Auflösungsbeschlusses würde gerade voraussetzen, dass die Beschwerdeführerinnen eine Anwartschaft auf Übernahme des Fideikommisses rechtlich begründen oder eine solche zumindest überzeugend glaubhaft machen können. Solches ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. 11.3.3. Das Argument der Sittenwidrigkeit unter Berufung auf Art. 19/20 OR hat in dem Zusammenhang keine weitergehende Bedeutung. Sofern die Beschwerdeführerinnen damit vorbringen wollen, dass der Stifterbrief – gemäss der kantonsrätlichen Auslegung im Rahmen des Auflösungsverfahrens – gegen elementare gesellschaftliche Normen und herrschende Vorstellungen über Teilhabe, Art und Umfang eines Familienvermögens und den Kreis der berechtigten Personen verstösst, müssten sie gerade daran interessiert sein, dass ein solches Institut (das durch den Stifterbrief begründete Fideikommiss) aufgehoben und in eine Stiftung nach geltendem Zivilrecht überführt wird. 11.3.4. Schliesslich ist das Verfahren vor dem Kantonsrat auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerinnen bislang bloss "hypothetisch" einbezogen werden wollen, und zwar in dem Sinn, als der Kantonsrat (oder das Gericht) ihre Bereitschaft und Fähigkeit, das Fideikommiss zu übernehmen, abzuklären bzw. zu erfragen habe (vgl. die im Sachverhalt aufgeführten Rechtsbegehren). Eine unmissverständliche Erklärung seitens einer oder mehrerer Beschwerdeführerinnen, als künftige Fideikommissarin das zur Zeit vom Beschwerdegegner verwaltete Familiengut zu übernehmen, und damit den Anspruch darauf klar zu erheben, fehlt bislang. Selbst nach Akteneinsicht im Verfahren vor Kantonsgericht beliessen es die Beschwerdeführerinnen bei der Formulierung ihres bedingten Interesses. Bei dieser Sachlage kann den Behörden nicht vorgeworfen werden, sie würden Mitwirkungs- und Einbezugsrechte rechtswidrig missachten. Auch die Privaten sind im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV). Wenn der Kantonsrat oder vorgängig die Aufsichtsbehörden den Kreis möglicher Anwärter auf das Fideikommiss eruieren und damit auch entsprechende Erklärungen der in Frage kommenden Personen verlangen, so müssen auch Personen, die sich gegen die Auflösung des Fideikommiss wehren, selbst verbindliche Angaben machen und entscheiden, ob sie – unabhängig von der rechtlichen Problematik – für das Fideikommiss die Verantwortung tragen wollen oder nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt erweist sich die Praxis des Kantonsrats bezüglich des allseits akzeptierten und befriedigenden Vorschlags zur Gestaltung der künftigen Erbfolge für das Fideikommissgut als sachlich richtig. 11.4. 11.4.1. Im Kantonsrat ist anlässlich der ausführlichen Debatte zu Recht das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Fideikommisses und der Überführung des Vermögenskomplexes in die später zu errichtende Stiftung hervorgehoben worden. Dass Fideikommisse als Überbleibsel aus einer Zeit vor Etablierung einer demokratischen Grundordnung und vor Erlass der Bundesverfassung stammen, ist mehrfach erwähnt worden. Eine "Lebensverlängerung" von Fideikommissen, und dazu würde die von den Beschwerdeführerinnen verlangte verfassungsrechtliche Auslegung des Stifterbriefs führen, war und ist nicht im Sinn des Bundesgesetzgebers und unterläuft vor allem die Ordnung der Nacherbeneinsetzung nach Art. 488 ZGB. Ausserdem wird mit der späteren Stiftungslösung das unter Denkmalschutz stehende Schlossgebäude in Buttisholz, der unter kantonalem Schutz stehende Soppensee samt Bootshaus sowie eine Kunstsammlung (Gemälde) insgesamt der Nachwelt als grosses Kulturgut erhalten. 11.4.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen öffentliche Interessen an der Auflösung des Fideikommisses mangels Einbezug von Anwärterinnen bestreiten, kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass das Prinzip der Gleichberechtigung im gesellschaftlichen Diskurs und in der Entscheidungspraxis der Behörden und Gerichte eine grundlegende Bedeutung hat. Das kann aber im vorliegenden Fall nicht dazu führen, den Willen des Bundesgesetzgebers zu missachten und unter Berufung auf Verfassungsrecht einen vorverfassungsrechtlichen (feudalen) Rechtszustand zu perpetuieren. 12. Nach dem Gesagten dringen die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Standpunkt und den Argumenten nicht durch. Daran vermögen auch ihre weiteren rechtlichen Ausführungen in den Rechtsschriften nichts zu ändern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. (…) 14. Die im kantonalen Recht vorgesehene staatliche Aufsicht im Fideikommisswesen gilt als ein sowohl öffentlich-rechtliches wie auch privatrechtliches Institut (BGer-Urteil 5A_163/2017 vom 24.11.2017 E. 1.1 mit Hinweis auf LGVE 2000 III Nr. 7 E. 1c, a.z.F.). Solche Entscheide können daher als öffentlich-rechtliche Entscheide mit unmittelbarem Zusammenhang zum Zivilrecht i.S.v. Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) erfasst werden, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel ist. Vorliegend wird im Dispositiv des Entscheids die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht belehrt. Sollte das Bundesgericht im Falle einer Anfechtung zum Schluss kommen, dass die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel bildet, so schadet im Falle, dass – der alsdann falschen kantonsgerichtlichen Rechtmittelbelehrung folgend – die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingelegt wurde, die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht, sofern die Prozessvoraussetzungen desjenigen Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind und es möglich ist, das Rechtsmittel als Ganzes umzuwandeln (vgl. BGer-Urteil 5A_163/2017 vom 24.11.2017 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 134 III 379 E. 1.2). |