Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
Entscheiddatum: | 14.02.2025 |
Fallnummer: | 2C 24 80 |
LGVE: | 2025 I Nr. 3 |
Gesetzesartikel: | Art. 34 Ziff. 1 LugÜ, Art. 34 Ziff. 2 LugÜ, Art. 43 LugÜ, Art. 45 Ziff. 2 LugÜ; Art. 327a ZPO |
Leitsatz: | Die mit Arrestbefehl ergehende Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. LugÜ ist mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach Art. 327a ZPO anzufechten. Die Beschwerdeinstanz hat die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe zu prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | 2. 2.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Arrestgesuch auf ein Urteil des Gerichts Amsterdam vom 24. April 2024. Folglich liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da der Gesuchsgegner Wohnsitz in der Schweiz hat, kommt das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkomen, LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung (Rohner/Lerch, Basler Komm., 3. Aufl. 2024, Art. 1 LugÜ N 4). Der Entscheid der Vorinstanz, dass das Urteil des Gerichts Amsterdam vollstreckbar sei, kann daher nach Art. 43 LugÜ mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach Art. 327a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung beim Kantonsgericht angefochten werden (Erklärung der Schweiz zu Art. 43 Ziff. 2 LugÜ Anhang III; § 15 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]; Hofmann/Kunz, Basler Komm., 3. Aufl. 2024, Art. 43 LugÜ N 6, 15 und 18). (…) 2.2.2. Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. LugÜ richtet, hat die Beschwerdeinstanz die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ mit voller Kognition zu prüfen und darf die Vollstreckbarerklärung nur aus diesen Gründen aufheben. Sie darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachprüfen (Art. 36 und 45 Ziff. 2 LugÜ). Das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht darf neben den Anerkennungshindernissen aber auch die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung prüfen, welche bereits das erstinstanzliche Exequaturgericht prüfen konnte (BGE 147 III 491 [= Pra 2022 Nr. 34] E. 6.2.2). Prüfen kann es also insbesondere, ob eine Entscheidung im Sinn von Art. 32 LugÜ vorliegt, die in einem Vertragsstaat ergangen ist und in einem anderen vollstreckbar erklärt werden soll, im sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens liegt, im Urteilsstaat vollstreckbar und hinreichend bestimmt ist und ob die erforderlichen Urkunden vorliegen. Diese Voraussetzungen hat das Rechtsmittelgericht insbesondere auch dann zu prüfen, wenn der Schuldner den Rechtsbehelf ergriffen hat und nun geltend macht, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nicht gegeben seien, und das Rechtsmittelgericht kann die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung aufheben, wenn es zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen nicht (oder nicht mehr) vorliegen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 45 LugÜ N 19 ff.). 2.2.3. Da das Vollstreckungsgericht über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung des Schuldners zu entscheiden hat (Art. 41 LugÜ), kann sich dieser erst im Rechtsbehelfs- und somit im Beschwerdeverfahren erstmals vollumfänglich zur Vollstreckbarerklärung äussern. Deshalb ist das grundsätzliche Novenverbot im Beschwerdeverfahren für diese Beschwerden nicht anwendbar (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 56; BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Grundsätzlich können die für eine Vollstreckbarerklärung erforderlichen Urkunden nach Art. 53 LugÜ (d. h. insb. eine Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung) auch noch während des Rechtsbehelfsverfahrens nachgereicht werden (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 57 m.w.H.). (…) 2.4. Die Beschwerde hat gemäss Art. 327a ZPO zwar aufschiebende Wirkung. Allerdings bleiben sichernde Massnahmen wie insbesondere der Arrest im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorbehalten. Deshalb bleiben bereits angeordnete sichernde Massnahmen trotz Beschwerdeerhebung bestehen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 128). (…) 4. 4.1. Mit der Beschwerde kann vorliegend nur die Vollstreckbarerklärung angefochten werden. Gegen die Arrestlegung ist die Einsprache im Sinne von Art. 278 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu erheben. Gegen den Arrestvollzug ist gegebenenfalls Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu erheben (Staehelin/Bopp, Komm. Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl., Bern 2021, Art. 43 LugÜ N 28; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 47 LugÜ N 192 und 199 ff.). Soweit sich die Beschwerde des Gesuchsgegner auch gegen die Arrestlegung und den Arrestvollzug richtet, ist demnach mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf einzutreten. 4.2. Soweit die Rügen des Gesuchsgegners das Rechtsöffnungsverfahren betreffen und er die Edition der Akten durch das Bezirksgericht Luzern verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, da das Rechtsöffnungsverfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Exequatur-Entscheids bildet. 4.3. Soweit der Gesuchsgegner die Rechtsmittelbelehrung der Vollstreckbarerklärung und des Arrestbefehls des Bezirksgerichts Kriens vom 7. August 2024 bemängelt und geltend macht, die falsche Rechtsmittelbelehrung sei bei den Kosten zu berücksichtigen und führe allenfalls zur Nichtigkeit der Vollstreckbarerklärung, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzugehen. Dass er durch eine allfällige falsche Rechtsmittelbelehrung Nachteile in der Beschwerdeführung erlitt, macht der Gesuchsgegner nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 5. 5.1. Der Gesuchsgegner trägt in seiner Beschwerde vor, er habe bis zum Zugang der Vollstreckbarerklärung und des Arrestbefehls beziehungsweise der Arresturkunde keine Kenntnisse vom Verfahren Nr. K.________ gehabt, welches offenbar in ein Urteil vom 24. April 2024 gemündet habe. Er sei in dieses Verfahren nie einbezogen worden. Insoweit sei ihm nie ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugegangen, sodass er sich hätte verteidigen können. Er habe keine Möglichkeit gehabt, gegen die Entscheidung einen Rechtsbefehl einzulegen. Somit sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Zugleich wäre die Vollstreckung gestützt auf das Urteil vom 24. April 2024 ein Verstoss gegen die in der Bundesverfassung garantierten Verfahrensrechte. Es sei offenbar kein ordentliches Verfahren unter Einbezug seiner Person durchgeführt worden. Es sei keine Einladung oder Vorladung erfolgt. Das rechtliche Gehör sei in keinster Weise gewährt worden. Er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme und Verteidigung gehabt. Diese Verletzung der elementaren verfassungsmässigen Rechte (insbesondere Art. 29 - Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) sei ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (Ordre public) der Schweiz. Somit könne das Urteil vom 24. April 2024 nicht anerkannt oder vollstreckt werden. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 38 Ziff. 1 LugÜ können die in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Das zuständige Gericht dieses Staats erklärt die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar, sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine Prüfung nach Art. 34 und 35 LugÜ erfolgt nicht und der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben (Art. 41 LugÜ). Erst im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 43 LugÜ ist beiden Parteien gemäss Art. 43 Abs. 3 LugÜ das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Rechtsmittelinstanz kann sodann auch die Verweigerungsgründe von Art. 34 und 35 LugÜ prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen (Art. 45 LugÜ). 5.2.2. Entsprechend diesen Bestimmungen hörte die Vorinstanz den Gesuchsgegner nicht an und nahm auch keine Prüfung der Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ vor. Sie hatte lediglich die Förmlichkeiten gemäss Art. 53 f. LugÜ zu prüfen. Der Vorinstanz lag im Zeitpunkt ihres Entscheids das niederländische (Versäumnis-)Urteil vom 24. April 2024 in beglaubigter Kopie und in deutscher Übersetzung, eine Bescheinigung nach Anhang V LugÜ vom 2. Juli 2024 und eine Ladungsschrift vom 18. Dezember 2023 vor. Gestützt darauf hat die Vorinstanz das Urteil vom 24. April 2024 als vollstreckbar erklärt. 5.2.3. Der Gesuchsgegner rügt eine Verletzung von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ. Gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Die Rüge der nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks betrifft in erster Linie den in den meisten Staaten ohnehin im autonomen Recht enthaltenen Grundsatz der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, insbesondere bei Versäumnisurteilen. Beabsichtigt ist die Stärkung der Beklagtenrechte, dies namentlich im Fall der fehlerhaften und nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Es handelt sich dabei um einen besonders gravierenden Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Schuler/Rohn/Marugg, Basler Komm., 3. Aufl. 2024, Art. 34 LugÜ N 24). Die Schweiz hat gegen den letzten Teilsatz von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ einen Vorbehalt erklärt. Anders als im Verhältnis zwischen den übrigen LugÜ-Staaten besteht im Verhältnis zur Schweiz aufgrund des erwähnten Vorbehalts keine Obliegenheit des Beklagten, sich bereits im Ausgangsverfahren gegen eine mangelhafte Zustellung zu wehren, um die Einrede nicht verwirken zu lassen (Spühler/Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 390). Die Verweigerung der Anerkennung ist letztlich von der Frage abhängig, ob sich der Beklagte (Anerkennungsgegner) infolge des Zeitpunkts und der Art und Weise der Zustellung verteidigen konnte (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 41). Es ist jedoch unbeachtlich, ob der Beklagte vom verfahrenseinleitenden Schriftstück auch bewusst Kenntnis genommen hat. Entscheidend ist, dass er die Möglichkeit zur rechtzeitigen Kenntnisnahme hatte, was auch bei einer nach dem Recht des Erststaats zulässigen öffentlichen und/oder fiktiven Zustellung der Fall sein kann (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 40a). 5.2.4. Die Argumentation des Gesuchsgegners, wonach er in das Verfahren Nr. K.________ der Rechtbank Amsterdam nicht einbezogen worden sei, ihm mithin nie ein verfahrensleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugegangen worden sei, wodurch er sich nicht habe verteidigen können, verfängt nicht. Gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten, in die deutsche Sprache übersetzte Ladungsschrift vom 18. Dezember 2023 wurden der Gesuchsgegner und die J.________ zu einer Verhandlung vom 20. März 2024, um 10.00 Uhr, in der Rechtbank Amsterdam vorgeladen. Kern der Streitigkeit sei ein von der Gesuchstellerin eingeforderter Betrag in Bezug auf ein von der Gesuchstellerin an die J.________ gewährtes Darlehen, für das der Gesuchsgegner bürge und das nicht zurückgezahlt worden sei. Ferner fordere die Gesuchstellerin einen Ersatz für den dadurch erlittenen Schaden. Bei der Rechtbank Amsterdam wurde beantragt, durch ein soweit möglich vorläufig vollstreckbares Urteil, die J._______ und den Gesuchsgegner jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von EUR 881'150.-- zuzüglich der gesetzlichen Handelszinsen ab dem Zeitpunkt, da die Ladung zugestellt wurde, sowie zu den Verfahrenskosten zu verurteilen. Die Ladungsschrift enthält unter anderem die Mitteilung, dass wenn der Beklagte weder persönlich noch vertreten durch einen Anwalt zur Verhandlung erscheine und die vorgeschriebenen Fristen und Formvorschriften eingehalten worden seien, das Gericht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen und der nachstehend beschriebenen Klage stattgegeben werde, sofern diese dem Gericht nicht unrechtmässig oder unbegründet erscheine. Es sei darum ersucht worden, die Ladungsschrift und die noch zu bezeichnenden Schriftstücke zusammen mit der Übersetzung dieser Schriftstücke in die deutsche Sprache an die J.________ und den Gesuchsgegner zuzustellen/übermitteln zu lassen und zwar gemäss den Art. 3 - 6 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ; SR 0.274.131) sowie durch Zustellung unter Berücksichtigung der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibe, wobei die zentrale Behörde im Sinne von Art. 6 HZÜ ferner ersucht worden sei, eine Abschrift dieser Zustellungsurkunde zusammen mit einem Zustellungszeugnis im Sinne von Art. 6 HZÜ zurückzusenden. Ferner sei eine Abschrift der Zustellungsurkunde und des/der näher zu bezeichnenden Schriftstücks/Schriftstücke, jeweils mit einer Übersetzung davon in die deutsche Sprache, umgehend vom Gerichtsvollzieher per Einschreiben an die Anschrift der J.________ und des Gesuchsgegners gesandt worden. Das Kantonsgericht, als kantonal zuständige Zentralbehörde im Sinne des HZÜ, hat den beschriebenen Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks im Ausland von der ersuchenden Stelle am 27. Dezember 2023 erhalten und die Vorladung auf den 20. März 2024 an die Wohnadresse des Gesuchsgegners nachweislich am 5. Januar 2024 zugestellt. Es steht zweifelsfrei fest, dass die Zustellung der Ladungsschrift vom 18. Dezember 2023 und damit des verfahrensleitenden Schriftstücks an den Gesuchsgegner ordnungsgemäss am 5. Januar 2024 erfolgt ist. Damit hatte der Gesuchsgegner die Möglichkeit sich zu verteidigen und am Zivilverfahren vor der Rechtbank Amsterdam teilzunehmen. Eine Rechtsverletzung bzw. ein Anerkennungsverweigerungsgrund im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ liegt nicht vor. 5.2.5. Durch die zugestellte Vorladung wurde, entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners, ein ordentliches Verfahren durchgeführt und dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör gewährt. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (Ordre public) der Schweiz und damit ein Anerkennungsverweigerungsgrund im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ liegt dadurch nicht vor. 6. 6.1. Eine weitere Ordre public-Widrigkeit sieht der Gesuchsgegner in einer Umgehung der Bestimmungen des Bürgschaftsrechts durch die Gesuchstellerin. Er macht zusammengefasst geltend, eine ihn betreffende Bürgschaft würde vermutlich aus dem LOAN AGREEMENT vom 14. Juni 2022, Ziff. 3, bzw. der EXTENSION OF LOAN AGREEMENT vom Oktober 2022, Ziff. 3, abgeleitet. Eine gültige Bürgschaftsabrede scheitere bereits am Einhalten der Formvorschriften, da die Bürgschaftserklärung einer natürlichen Person über einen Fr. 2'000.-- übersteigenden Haftungsbetrag der öffentlichen Beurkundung bedürfe. Weiter lasse sich weder dem LOAN AGREEMENT vom 14. Juni 2022 noch der EXTENSION OF LOAN AGREEMENT vom Oktober 2022 die schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau entnehmen, welche es für die Bürgschaft einer verheirateten Person zu ihrer Gültigkeit bedürfe. Weiter könne er nicht zur Zahlung angehalten werden, da der Hauptschuldner, die J.________, nicht ausgefallen sei. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ wird eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Der Vorbehalt des Ordre public soll indessen nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Die Anforderungen an den Ordre public sind selbständig nach den innerstaatlichen Anschauungen des Anerkennungsstaats festzulegen. Dabei ist nicht relevant, ob die Entscheidung als solche dem inländischen Ordre public widerspricht, sondern ob die Anerkennung der Entscheidung mit dem inländischen Ordre public in Konflikt gerät (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 8 ff.). Es ist zwischen dem materiellrechtlichen und dem verfahrensrechtlichen Ordre public zu unterscheiden. Ersterer besteht in einer Missachtung grundlegender Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Vertragstreue, des Rechtsmissbrauchsverbots oder des Grundsatzes von Treu und Glauben. Letzterer betrifft fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze, so beispielsweise, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts dermassen abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann, wenn also elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt wurden (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 13 ff.). 6.2.2. Diese Vorbringen des Gesuchsgegners betreffen nicht das Gerichtsverfahren an sich, sondern den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden (Versäumnis-)Urteils des Gerichts Amsterdam vom 24. April 2024. Das Gericht Amsterdam verurteilte die J.________ und den Gesuchsgegner, nach Feststellung der Säumnis der Beklagten, gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrags von EUR 881'150.--, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen im Sinne von Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs über diesen Betrag, ab dem 18. Dezember 2023 bis zum Tag der vollständigen Bezahlung, an die Gesuchstellerin sowie der Tragung der Prozesskosten. Es beurteilte den Inhalt der Forderung als weder rechtswidrig noch unbegründet. Wie erwähnt darf die Beschwerdeinstanz jedoch den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden Entscheids keinesfalls überprüfen (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Die Vorbringen des Gesuchsgegners können daher nicht berücksichtigt werden. 7. Der Gesuchsgegner stellt in seiner Eingabe vom 25. November 2024 den Antrag, das vorliegende Verfahren sei eventuell bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Einspruch und allfällige weitere Rechtsmittel gegen das holländische Urteil vom 24. April 2024 zu sistieren. Sowohl der Antrag wie auch die Begründung dazu, dass das holländische Urteil vom 24. April 2024 infolge seines am 11. Oktober 2024 erhobenen Einspruchs noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sind neu. Ob diese Noven zulässig sind, kann offenbleiben, da sie bei Beachtung abzuweisen wären. Die Vollstreckbarerklärung datiert vom 7. August 2024 und wurde dem Gesuchsgegner am 9. August 2024 zugestellt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Gesuchsgegner vom holländischen Urteil vom 24. April 2024 keine Kenntnis gehabt hatte, begann die achtwöchige Einsprachefrist nach Art. 143 Abs. 2 der niederländischen Zivilprozessordnung spätestens dann aber am 9. August 2024 und endete daher am 4. Oktober 2024. Dass und warum seine Eingabe, welche das Druckdatum vom 11. Oktober 2024 trägt, vom Gericht trotzdem als rechtzeitig eingereicht beurteilt worden sei, trägt der Gesuchsgegner nicht vor. Zudem stützt er seine Einsprache auf die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks resp. einer Vorladung. Wie aber oben unter E. 5.2.4 ausgeführt, wurde ihm die Vorladung für das Gerichtsverfahren vom Kantonsgericht am 5. Januar 2024 rechtskonform zugestellt, weshalb kein formeller Verfahrensfehler vorliegt. Zudem ist mit dem Anhang das holländische Urteil vom 24. April 2024 als vollstreckbar erklärt worden. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Gesuchsgegners ist aber ersichtlich, inwiefern auf die materielle Beurteilung nochmals zurückgekommen werden könnte. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. |