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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:19.05.2025
Fallnummer:5V 24 280
LGVE:2025 III Nr. 4
Gesetzesartikel:Art. 8 BV; Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG; Art. 25 Abs. 3 IVV, Art. 26bis Abs. 2 IVV, Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV, Art. 87 Abs. 2 IVV, Art. 87 Abs. 3 IVV, Abs. 2 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV.
Leitsatz:Liegt der Prüfung der Eintretensfrage ein rechtskräftig erfolgter Prozentvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads zugrunde (E. 5.4.4), wobei es sich bei der angestammten um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt, und scheiden deswegen eine Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte sowie damit einhergehend ein Miteinbezug eines Pauschalabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV aus, ist kein Revisionsgrund nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV glaubhaft gemacht (E. 5.3).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
A.
Der im Jahr 1967 geborene A.________ meldete sich mit Gesuch vom 29. Juni 2016 (Postaufgabe 30.6.2016) unter Hinweis auf ein Burnout und eine Depression, bestehend seit dem 7.Dezember 2015, erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV Luzern (IV-Stelle) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung, der B.________ Versicherungen, ein. Das ebenfalls veranlasste neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.________, Neuropsychologe, vom 24. Januar 2018 attestierte dem Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 90 %. Gegen den leistungsablehnenden Vorbescheid vom 9. März 2018 erhob A.________ Einwände und beantragte eine externe psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung. Eine von der IV-Stelle nach Vorlage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgesehene Begutachtung durch Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, lehnte er ab und reichte mit Schreiben vom 25. Juli 2018 Gegenvorschläge und Zusatzfragen ein. Die IV-Stelle hielt jedoch an der Begutachtung bei Dr. D.________ fest (vgl. Verfügung vom 30.8.2018). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nachdem die psychiatrische Begutachtung bei Dr. D.________ von der IV-Stelle mit Schreiben vom 29. November 2018 vorerst abgesagt worden war, hielt sie schliesslich trotz erneuter Ablehnung durch den Versicherten daran fest und verfügte am 20. Januar 2020 dementsprechend. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil 5V 20 70 vom 3. August 2020 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nach Eingang des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens von Dr. D.________ vom
13. Juli 2021 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. September 2022 die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach durchgeführtem Einwandverfahren verfügte die IV-Stelle am 17. Februar 2023 wie vorbeschieden. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. März 2023 wies das Kantonsgericht mit Urteil 5V 23 110 vom 4. März 2024 ab. Auch dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 22. April 2024 (Posteingang 24.4.2024) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an und beantragte die Ausrichtung einer Viertelsrente per 1. Januar 2024. Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2024 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand. Mit Verfügung vom 19. August 2024 trat die IV-Stelle wie angekündigt nicht auf das Leistungsbegehren ein.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte der Versicherte, es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43,24 % auszurichten.

Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Aus den Erwägungen:

1.
Unter den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass sich die Streitigkeit nach der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage beurteilt. Dem ist beizupflichten (vgl. Neuanmeldung vom 22./24.4.2024). Die massgebenden Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit angefochtener Verfügung vom 19. August 2024 nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 (Posteingang 24.4.2024) eingetreten ist, weil er mit dem Verweis auf einen Pauschalabzug von 10 % (gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18.10.2023 der IVV) eine anspruchserhebliche Änderung seit der (mit Urteil des Kantonsgerichts 5V 23 110 vom 4.3.2024 bestätigten) Verfügung vom 17. Februar 2023 nicht glaubhaft darzutun vermochte (zur zeitlichen Vergleichsbasis vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.2.3, je mit Hinweisen).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43,24 % beantragt und hierzu Ausführungen tätigt, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten, denn die angefochtene Verfügung vom 19. August 2024 nimmt einzig Bezug auf die Eintretensfrage.

3.
3.1.
3.1.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten Person im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a; BGer-Urteil 8C_487/2013 vom 21.10.2013 E. 2.1).

Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1, auch zum Folgenden). Diesem Zweck kann im Neuanmeldungsverfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs – mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrads – im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss. Demnach steht die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGer-Urteile 8C_531/2013 vom 10.6.2014 E. 4.1.2 und 8C_1025/2010 vom 28.3.2011 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.1.2.
Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV wird – wenn eine Rente oder eine Umschulung vor dem Inkrafttreten der genannten Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert wurde – auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die Anwendung der Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann.

3.2.
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Die Tatsachenänderung muss damit nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein (BGer-Urteil 9C_683/2013 vom 2.4.2014 E. 3.4.1).

3.3.
In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substantielle Anhaltspunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wird der versicherten Person nach Eröffnung des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offen stehen, innert angesetzter Frist (inkl. Androhung, gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen) nochmals (weitere) Beweismittel beizubringen. Erst danach wird über die Neuanmeldung formell entschieden. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot und es bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr für das Beibringen neuer Beweismittel (BGer-Urteil 8C_844/2012 vom 5.6.2013 E. 2.1 und 2.2; BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand der Glaubhaftmachung einer massgeblichen Änderung des Invaliditätsgrads angeht (BGer-Urteil 8C_901/2013 vom 27.2.2014 E. 2 mit Hinweisen).

3.4.
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Allerdings berücksichtigen die Gerichte die Verwaltungsweisungen insbesondere dann und weichen nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 mit Hinweisen).

4.
4.1.
Im Rahmen der Neuanmeldung machte der Beschwerdeführer geltend, es sei gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV und die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV ein leidensbedingter Abzug von 10% vorzunehmen. Dies führe – basierend auf dem im Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 23 110 vom 4. März 2024 ermittelten Invaliditätsgrad von 37,6 % – zu einem Invaliditätsgrad von 41,4 % und berechtige somit zum Bezug einer Viertelsrente per 1. Januar 2024.

4.2.
Die IV-Stelle erachtete mit Verfügung vom 19. August 2024 eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung als nicht glaubhaft gemacht. Der Pauschalabzug sei vorliegend nicht vorzunehmen, weil keine Berechnung des Invaliditätsgrads aufgrund der Tabellenlöhne erfolgt sei. Beim Pauschalabzug von 10 % handle es sich nicht um einen Leidensabzug, sondern um eine Korrektur nach unten, explizit bei Invalideneinkommen gemäss Tabellenlöhnen. Laut Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 23 110 vom 4. März 2024 lägen keine Gründe für einen Leidensabzug vor. Eine Lehrperson werde anhand der vereinbarten Lektionen bezahlt, weshalb eine Lohneinbusse aufgrund eines tieferen Pensums ausser Betracht falle (vgl. E. 7.4.3 des genannten Urteils). Nach Ansicht der IV-Stelle würde selbst bei einem Einkommensvergleich kein anderer Invaliditätsgrad resultieren, da die angestammte Tätigkeit reduziert zumutbar sei. Es kämen nicht Tabellenlöhne, sondern der Lohn gemäss Besoldungstabelle des jeweiligen Kantons zur Anwendung, der keine Lohnreduktionen zulasse.

4.3.
In seiner Beschwerdeschrift macht der Versicherte gestützt auf den seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV einen 10%igen Pauschalabzug geltend.

5.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, im Vergleichszeitraum habe sich sein Gesundheitszustand rentenrelevant verschlechtert oder sei eine andere erhebliche Änderung im Sinn von Art. 87 Abs. 3 IVV eingetreten. In den Akten bestehen dafür denn auch keine Hinweise. Stattdessen beruft er sich einzig auf Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV bzw. auf die Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 3.1.2). Dabei fordert er zu Recht keinen Teilzeitabzug aufgrund einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger im Sinn von
Artikel 26bis Abs. 3 Satz 2 IVV, denn dafür fehlt es bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in angestammter Tätigkeit bei ganztägiger Präsenzzeit an einer Anspruchsgrundlage (vgl. dazu nach wie vor das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 23 110 vom 4.3.2024 E. 7.4.3). Mithin beschränkt sich die nachfolgende Überprüfung nur auf die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV im vorliegenden Fall (vgl. E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9.11.2023 S.1, im Internet abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/20015/download, besucht am 19.5.2025).

Wäre damit ein Revisionsgrund glaubhaft gemacht, hätte die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten eintreten müssen.

5.1.
Die angerufene Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV besagt Folgendes:

Vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen.

Hierzu bedarf es einer Auslegung.

5.2.
Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" – am Rechtssinn – der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (BGE 149 V 129 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist der Text demgegenüber nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt der Entstehungsgeschichte in Form von Materialien eine besondere Bedeutung zu (vgl.BGE 148 V 385 E. 5.1).

5.2.1.
Nach der grammatikalischen Auslegung kommt Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in Anbetracht des Wortlauts "vom statistisch bestimmten Wert" nur zur Anwendung, wenn die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels Statistiken erfolgt ist. Dabei ist in der Regel auf die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV).

Dem Wortlaut nach ist die Regelung von Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV somit nur anwendbar, wenn die Berechnung des Einkommens auf statistischen Werten basiert.

Insofern ist der Wortlaut hinreichend klar, weshalb sich anlässlich der Auslegung nach der systematischen, historischen oder teleologischen Methode ein triftiger Grund ergeben müsste (vgl. E. 5.2), um davon abzuweichen.

5.2.2.
Aus vertikal gesetzessystematischer Sicht ist Art. 28a Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu beachten. Gemäss dieser Delegationsnorm umschreibt der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren (vgl. BGer-Urteil 8C_823/2023 vom 8.7.2024 E. 9.1). Von der damit eingeräumten Ermächtigung machte der Bundesrat Gebrauch, indem er Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV erliess und damit einen pauschalen Abzug als Korrekturfaktor einführte. Worauf sich dieser bezieht, ergibt sich allerdings erst aus der horizontalen Systematik: Die besagte Regelung ist aufgrund des darin enthaltenen Verweises im Zusammenhang mit Art. 26bis Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 IVV zu verstehen. Denn erst die letztgenannte Bestimmung definiert den zu korrigierenden Wert. Demnach sind beigezogene statistische Werte mittels eines Pauschalabzugs in Höhe von 10 % zu korrigieren.

Insgesamt ist Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV systematisch als Korrektiv statistischer Werte, in der Regel jener der LSE, zu verstehen. Damit findet die Bestimmung nur Anwendung, wenn das Invalideneinkommen auf statistischen Werten basiert. Ein triftiger Grund, der gegen die wortlautgemässe Auslegung spricht, ist aus systematischer Sicht somit nicht ersichtlich.

5.2.3.
Da die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV sehr junges Recht darstellt, kommt der gesetzgeberischen Regelungsabsicht besondere Bedeutung zu. Das macht den Beizug der Gesetzesmaterialien unerlässlich. Aus der historischen Auslegung erschliesst sich direkt auch der Sinn und Zweck der Bestimmung, womit die beiden Methoden nachfolgend im Rahmen einer historisch-teleologischen Auslegung gemeinsam anzuwenden sind.

Die am 6. April 2022 eingereichte Motion 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads" verfolgte das Ziel, dass bei der Anwendung von statistischen Werten (LSE) für das Invalideneinkommen die Differenz der Löhne von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen und jenen von gesunden Menschen auf dem heutigen Arbeitsmarkt korrigiert werden soll. Im Weiteren geht die Motion davon aus, dass der Durchschnitts- und Medianlohn für Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Vergleich zu Erwerbstätigen ohne gesundheitliche Einschränkungen unter den Tabellenmedianlöhnen der LSE liegt ("erläuternder Bericht" nach dem Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der IVV, Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads" vom 18.10.2023 [Erläuternder Bericht] S. 2 f. Ziff. 1, Motion und Bericht jeweils im Internet abrufbar).

Der erläuternde Bericht vom 18. Oktober 2023 verdeutlicht zudem, dass vom ermittelten statistischen Wert ein einheitlicher pauschaler Abzug vorzunehmen ist, mit welchem die erschwerte Realisierung solcher Einkommen durch Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden soll (Erläuternder Bericht S. 11 Ziff. 5).

Der Gesetzgeber beabsichtigte somit, mit der eingeführten Regelung zu tief angesetzte LSE-Tabellenlöhne in pauschaler Weise zu korrigieren. In den weiteren Materialien finden sich keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung.

Auch die historisch-teleologische Auslegung deckt sich mit dem grammatikalisch eruierten Sinn der Bestimmung.

5.3.
In Anbetracht des Ergebnisses der Auslegung und der hier gegebenen Ausgangslage, bei der sich gemäss Urteil des Kantonsgerichts 5V 23 110 vom 4. März 2024 ein Prozentvergleich geradezu aufdrängte (vgl. dazu E. 5.4.4), ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass kein pauschaler Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV vorzunehmen ist. So ist dem IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 zu entnehmen (S. 1), dass sich die versicherte Person – sofern eine Rente vor dem 1. Januar 2024 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert worden sei – neu anmelden könne, wenn sie glaubhaft mache, dass die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die Anwendung des Pauschalabzugs neu zu einem Rentenanspruch führen könne. Dabei werde auf die für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemessung abgestellt (…). Dem ist beizupflichten (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2). Entsprechend kommt dem die Verfügung vom 17. Februar 2023 bestätigenden rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts 5V 23 110 vom 4. März 2024, in dem ein Prozentvergleich vorgenommen und damit das Invalideneinkommen eben gerade nicht anhand eines statistischen Werts ermittelt worden war, Bindungswirkung für die hier zu erfolgende Prüfung der Eintretensfrage zu. Da dieser Prüfung mithin ein Prozentvergleich zugrunde zu legen ist und deswegen eine Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte sowie damit einhergehend ein Miteinbezug eines Pauschalabzugs ausscheiden, ist eine Berechnung des Invaliditätsgrads, die neu zu einem Rentenanspruch führen könnte, nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits erwähnt wurde (E. 5), hat der Beschwerdeführer auch sonst keine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft gemacht, weshalb das am 19. August 2024 von der IV-Stelle verfügte Nichteintreten auf seine Neuanmeldung nicht zu beanstanden ist.

5.4.
An diesem Ergebnis ändern auch die Einwendungen des Versicherten nichts:

5.4.1.
Soweit der Beschwerdeführer den Einwand erhebt, das Kantonsgericht Luzern habe mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vermerkt, dass ein leidensbedingter Abzug auch bei einem Prozentvergleich grundsätzlich zulässig sei, habe aber in der Folge einen konkreten Reduktionsgrund unter alter Rechtslage verneint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 23 110 vom 4.3.2024 E. 7.4.3), zielt dieser ins Leere. Vorliegend ist nicht der unter der alten Rechtslage geltende Leidensabzug zu beurteilen, sondern die Frage, ob gestützt auf die neu eingeführte Regelung von Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV die Gewährung eines pauschalen Abzugs vorzunehmen und damit eine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft ist. Wie vorstehend erwogen wurde, setzt ein solches Vorgehen als Basis statistische Werte voraus. Solche wurden beim hier massgebenden Prozentvergleich – basierend auf einer 40%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit, die zugleich einer Verweistätigkeit entspricht, ohne qualitative Limitierungen (vgl. auch E. 5.4.4) – aber nicht einbezogen. Daher ist keine Pauschale von 10 % gestützt auf die besagte Bestimmung in Abzug zu bringen.

5.4.2.
Entgegen der Auffassung des Versicherten ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte – worunter die historische Auslegung zu verstehen ist –, dass der Pauschalabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV nur als Korrektiv statistischer Werte zu verstehen ist und dieser folglich beim vorliegenden Prozentvergleich nicht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 5.2.3).

5.4.3.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers spielt es ferner für das Ergebnis der Invaliditätsgradberechnung keine Rolle, ob direkt eine Prozentzahl entsprechend dem Arbeitsunfähigkeitsgrad angenommen wird oder zuerst ein für Validen- und Invalideneinkommen identischer Ausgangslohn aus der LSE bestimmt und der Invaliditätsgrad so berechnet wird. Die IV-Stelle hätte den Invaliditätsgrad auch aufgrund der "Tabelle T1_tirage_skill_level Erziehung und Unterricht Nr. 85" errechnen können. Somit sei auch bei einem Prozentvergleich ein Pauschalabzug vorzunehmen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV die Korrektur statistischer Werte bezweckt. Da beim hier massgebenden Prozentvergleich (vgl. hierzu die Bindungswirkung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Kantonsgerichts Luzern 5V 23 110 vom 4.3.2024 E. 7.4.3 und vorstehende E. 5.3) solche Werte jedoch nicht einbezogen werden, bedarf es keiner Anpassung im Sinn des Pauschalabzugs. Dass seit dem Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2023 neue Tatsachen eingetreten wären, die gegen die Vornahme eines solchen Prozentvergleichs sprächen, macht der Versicherte nicht geltend. Somit überzeugt das Argument des Versicherten ebenfalls nicht.

5.4.4.
Des Weiteren bringt der Versicherte vor, es könne bei der strittigen Frage nicht auf das Verhalten der Behörde ankommen. Die IV-Stelle könne einen Pauschalabzug durch einen reinen Prozentvergleich verhindern oder aber zulassen, indem sie dem Prozentvergleich zuerst identische LSE-Werte voranstelle.

Wie aus dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 23 110 vom 4. März 2024 hervorgeht, handelt es sich beim sogenannten Prozentvergleich um eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs (mit Hinweis auf BGer-Urteil 8C_130/2023 vom 8.8.2023 E. 6.3) und der Invaliditätsgrad stimmt alsdann grundsätzlich mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein, auch, wenn für das Validen- und Invalideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist oder wäre (BGer-Urteil 9C_22/2014 vom 18.2.2014 E. 3.1 mit Hinweis). Weiter lässt sich dem genannten Urteil entnehmen, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit des Versicherten (E.________) um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt, sodass Validen- und Invalideneinkommen auf derselben Lohnbasis zu bestimmen sind, weshalb sich ein Prozentvergleich aufdrängt (vgl. zum Ganzen dortige E. 7.4.3). Aufgrund der bereits erwähnten Bindungswirkung (vgl. vorstehende E. 5.3) und des Fehlens von neuen, dieser Vorgehensweise entgegenstehenden Tatsachen hatte die IV-Stelle der Prüfung der Eintretensfrage einen Prozentvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads zugrunde zu legen. Ein Ermessen der Verwaltung, davon abzuweichen, bestand nicht. Bei der vorliegenden Ausgangslage konnte den gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten mit einer Reduktion des Pensums auf 60 % umfassend Rechnung getragen werden (vgl. Urteil 5V 23 110 E. 7.4.3). Deshalb stellt die angestammte gleichzeitig die optimal angepasste Tätigkeit dar, womit folglich beim Einkommensvergleich für das Validen- und Invalideneinkommen eine identische Lohnbasis gilt. Der Versicherte ist zu keinem Wechsel seiner Tätigkeit gehalten, bei der er im Vergleich mit gesunden Personen Lohnnachteile zu gewärtigen hätte, weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht einzusehen ist, weshalb beim Invalideneinkommen ein pauschaler Abzug vorzunehmen wäre. Von einer erschwerten Realisierung des Invalideneinkommens kann bei dieser Ausgangslage folglich keine Rede sein, weshalb es keiner Korrektur im Sinn des Pauschalabzugs bedarf. Alles in allem verfängt auch dieses Vorbringen des Versicherten nicht.

5.4.5.
Soweit der Beschwerdeführer ferner argumentiert, die Nichtgewährung des Pauschalabzugs widerspreche dem Grundgedanken einer Pauschalisierung, verkennt er, dass der vorliegende Fall ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV liegt, womit keine Pauschalisierung greift und kein Widerspruch auszumachen ist.

5.4.6.
Zudem setzt der Versicherte der Auffassung der IV-Stelle, wonach im Fall eines Einkommensvergleichs auf die Löhne gemäss Besoldungstabelle des jeweiligen Kantons abzustellen sei (vgl. E. 4.2), entgegen, dass auch ein Beizug der Tabellenlöhne der LSE als statistische Werte möglich sei. Als Konsequenz bestimme sich das Invalideneinkommen ausgehend von statistischen Werten. Mit Blick auf das bereits Ausgeführte kann mangels Relevanz offengelassen werden, wie es sich bezüglich der betragsmässigen Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Zahlen verhielte.

5.4.7.
Schliesslich macht der Versicherte geltend, die Nichtgewährung eines Pauschalabzugs bei einem Prozentvergleich widerspreche einer rechtsgleichen Anwendung der Verordnungsbestimmung (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), weil kein sachlicher Grund bestehe, den Prozentvergleich anders zu behandeln.

Wie sich aus dem bisher Erwogenen ergibt, ist ein Pauschalabzug ab 1. Januar 2024 nur vorzunehmen, wenn das Invalideneinkommen anhand von Statistiken zu bestimmen ist. Solche statistischen Werte sind beim hier relevanten Prozentvergleich jedoch nicht heranzuziehen, weshalb Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV keine Anwendung findet. Die vorliegend massgebende Ausgangslage rechtfertigt ein ungleiches Vorgehen betreffend die Anwendung des Pauschalabzugs, was vom Gesetzgeber gewollt und damit hinzunehmen ist. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots ist darin nicht zu erblicken.

6.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die angefochtene Verfügung vom 19. August 2024 hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.