Instanz: | Kantonsgericht | ||||||
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Abteilung: | Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts | ||||||
Rechtsgebiet: | Krankenversicherung | ||||||
Entscheiddatum: | 10.03.2025 | ||||||
Fallnummer: | SG 24 1 | ||||||
LGVE: | 2025 III Nr. 5 | ||||||
Gesetzesartikel: | Art. 9 BV; Art. 89 KVG; § 7 Abs. 1 EG KVG; § 3 Verordnung über das Schieds-verfahren, § 10 Abs. 1 Verordnung über das Schiedsverfahren; Art. 16 AV zum Rahmenvertrag TARMED; Ziff. III.b. Reglement für die kantonale paritätische Vertrauenskommission (PVK). | ||||||
Leitsatz: | Die paritätische Vertrauenskommission (PVK) von santésuisse und der Ärztegesellschaft des Kantons Luzern amtet als Vermittlungsinstanz oder als vertragliches Schiedsgericht (Art. 16 Abs. 1 AV). Das Zusammenlegen der Vermittlungs- und Hauptverhandlung ist nicht reglementskonform (E. 3.1). In Einzelfällen und im gemeinsamen schriftlichen Einvernehmen können die Parteien auf ein Verfahren vor der paritätischen Vertrauenskommission und/oder vor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht verzichten (Art. 16 Abs. 10 AV). Ein formgültiger Verzicht liegt nicht vor, wenn dieser nicht von beiden Parteien unterzeichnet wurde (E. 3.2). Nachdem die PVK noch kein ordnungsgemässes Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt hat, ist auf die Klage nicht einzutreten (E. 4 f.). | ||||||
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||
Entscheid: |
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