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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Arbeitslosenversicherung
Entscheiddatum:05.12.2024
Fallnummer:5V 23 211/5V 24 48
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 29 BV; Art. 34 BGG; Art. 58 BZP; Art. 10 VwVG, Art. 19 VwVG; Art. 27 ATSG, Art. 36 Abs. 1 ATSG, Art. 43 ATSG, Art. 46 ATSG, Art. 47 ATSG, Art. 49 ATSG, Art. 52 ATSG, Art. 61 ATSG; Art. 1a Abs. 2 AVIG, Art. 15 AVIG, Art. 16 Abs. 2 AVIG, Art. 17 AVIG, Art. 30 AVIG, Art. 59 AVIG, Art. 60 AVIG, Art. 64a AVIG, Art. 96b AVIG; Art. 25 DSG; Art. 83 AVIV, Art. 126 AVIV; § 1 VRG, § 42 VRG, § 142 Abs. 1 VRG; § 3 KDSG, § 15 KDSG, § 24b Abs. 1 KDSG
Leitsatz:Die Arbeitslosenkasse hat mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein gesetzlicher Einstellungsgrund gegeben ist. Wurden Unterlagen zum Verhalten der versicherten Person während einer arbeitsmarktlichen Massnahme durch die Durchführungsstelle vernichtet, ist dies bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen, sofern keine Aussicht besteht, den rechtserheblichen Sachverhalt näher festzustellen (E. 9).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
A.
Der 1968 geborene A.________ meldete sich am 14. Februar 2019 beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Februar 2019. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.________ ordnete am 4. März 2021 einen Employability-Check als arbeitsmarktliche Massnahme an und sprach dem Versicherten daraufhin am 23. April 2021 ein Einzelcoaching vom 27. April bis 31. Juli 2021 zu, welches bis 31. Oktober 2021 verlängert wurde. Am 25. November 2022 wies das RAV den Versicherten an, vom 28. November 2022 bis 27. März 2023 den Kurs bei der Praxisfirma C.________ zu besuchen. Die Anbieterin dieses Kurses, die D.________-Stiftung D.________-Stiftung, beendete am 12. Januar 2023 das Praktikum wegen aus ihrer Sicht destruktiven Verhaltens des Versicherten vorzeitig. Das RAV gewährte ihm daraufhin das rechtliche Gehör zum Abbruch dieser arbeitsmarktlichen Massnahme, wovon A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2023 Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde der Versicherte infolge Nichtbefolgens einer Weisung ab 13.Januar 2023 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 ab.

B.
Nach Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Praxisfirma C.________ ersuchte A.________ die D.________-Stiftung um Auskunft über die Bearbeitung seiner Daten und forderte die Herausgabe aller Daten, insbesondere des Personaldossiers sowie aller Aktennotizen. Die D.________-Stiftung teilte ihm am 29. März 2023 mit, sie leite die Anfrage zuständigkeitshalber an die wira Luzern weiter. Nachdem der Versicherte wiederholt die Herausgabe seiner Daten und Unterlagen von der wira gefordert hatte, teilte ihm der Leiter der WAS wira mit Schreiben vom 29. Juni 2023 mit, er habe alle schriftlichen Dokumente, mündlichen Auskünfte und E-Mails von der D.________-Stiftung und der wira erhalten. Ebenfalls sei ihm das Beratungsprotokoll vom 17. Mai 2023 zugestellt worden. Weitere Informationen existierten nicht. Am 19. Juli 2023 forderte der Versicherte von der wira erneut vollständige Akteneinsicht und erklärte, er habe nicht alle Dokumente erhalten. Mit Schreiben vom 4. September 2023 informierte ihn der Datenschutzberater der wira darüber, welche Daten sie von ihm bearbeiteten, und legte ihm einen Ausdruck der Datensammlung bei. Auch mit dieser Auskunft war der Versicherte nicht einverstanden und verlangte mit Schreiben ("3. Mahnung") vom 15. September 2023 an den Leiter der WAS wira nochmals die Herausgabe sämtlicher Daten und Akten. Mit Verfügung vom 28. September 2023 erklärte die wira, der Versicherte erhalte in der Beilage alle ab 14. Februar 2019 über ihn gesammelten Akten. Die dagegen erhobene Einsprache, wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 von der wira abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde.

In der Zwischenzeit reichte der Versicherte am 31. Oktober 2023 ein weiteres Schreiben ein und stellte diverse Anträge betreffend das Verhalten seines Personalberaters. Mit Verfügung vom 17. November 2023 stellte das RAV B.________ fest, der Personalberater sei befugt gewesen, zur Überprüfung der Arbeitsbemühungen des Versicherten die Arbeitgeber zu kontaktieren. Betreffend Schadenersatz wurde der Versicherte auf den Zivilweg verwiesen und die weiteren Anträge wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einsprache vom 9. Dezember 2023 wies die KAST mit Entscheid vom 24. Januar 2024 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde 5V 24 53 ist ebenfalls am Kantonsgericht Luzern hängig und über diese wird in einem separaten Urteil entschieden. Das Gericht zog jedoch die Akten des Verfahrens 5V 24 53 im vorliegenden Verfahren bei und informierte die Parteien hierzu.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 (Verfahren 5V23211) beantragte der Versicherte, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Verfahren sei einzustellen. Die Verfügung der 20 Einstelltage sei aufzuheben und der entsprechende Taggeldbetrag sei nachzuzahlen. Die zuständigen Stellen seien zu beauftragen, die Zuständigkeiten im Datenschutz und in den Abläufen umgehend zu regeln und dies in den Unterlagen, Merkblättern, Anmeldeformularen, im Internet etc. für alle versicherten Personen und für die interessierte Öffentlichkeit transparent und verständlich zu kommunizieren. Er sei vollumfänglich zu rehabilitieren.

Die KAST schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde.

Am 11. Oktober 2023 nahm A.________ auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Prozessakten.

In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Am 20. Dezember 2023 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein. Diese wurde der KAST zur Orientierung zugestellt. Über eine weitere Eingabe des Versicherten vom 4. April 2024 wurde sie ebenfalls orientiert.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 (Verfahren 5V 24 48) beantragte der Versicherte, die Einsprache vom 25. Oktober 2023 gegen die Feststellungsverfügung vom 28. September 2023 (recte) sei vollumfänglich zu behandeln. Die Beschwerden 1.0 und 2.0 seien vollumfänglich zu behandeln und in die Behandlung der Einsprache vom Dezember 2022 und in das Verfahren mit der Fallnummer 5V 23 211 zu integrieren. Die Auskünfte gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Gesetz über den Schutz von Personendaten (KDSG; SRLNr.38) seien zu erteilen. Ein Amtsmissbrauch sei zu prüfen und allenfalls der Strafbehörde mitzuteilen. Es sei festzustellen, ob Falschauskünfte zur Vollständigkeit zu den Auskunftsbegehren gemäss DSG und KDSG erteilt worden seien und ob Daten und Akten mit der Einschränkung in der Feststellungsverfügung damit vorsätzlich und willkürlich entgegen den gestellten Auskunftsbegehren vorenthalten worden seien. Die zuständigen Behörden seien für ihr Fehlverhalten, die Mängel und die Unterlassungen zu rügen.

Das wira schloss auf Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Versicherten unter Beilage der eingereichten beschwerdegegnerischen Akten zur allfälligen Stellungnahme zugestellt.

In seiner Replik hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest. Darüber wurde die wira informiert.

E.
Am 16. September 2024 liess das Kantonsgericht Luzern sämtliche Unterlagen betreffend den Versicherten bei der D.________-Stiftung edieren. Ebenfalls forderte es die Reglemente der D.________-Stiftung ein. Diese Akten wurden dem Versicherten – soweit erhalten – zur Stellungnahme zugestellt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, Einsicht in die Prozessakten aller drei hängigen Verfahren (inkl. Verfahren 5V 24 53) zu nehmen. Die Verwaltung wurde darüber informiert. Am 23. Oktober 2024 stellte das Gericht dem Versicherten wunschgemäss das Editionsschreiben an die D.________-Stiftung vom 16. September 2024 zur Orientierung zu. Die Eingabe des Versicherten vom 25. November 2024 wurde der Gegenseite zur Orientierung zugestellt.


Aus den Erwägungen:

1.
Gemäss § 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) kann die Behörde getrennt eingereichte Rechtsmittel, die den gleichen Gegenstand betreffen, im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigen. Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren 5V 24 48 unter anderem, diese Beschwerde sei in das Verfahren 5V 23 211 zu integrieren. Sowohl im Verfahren 5V 23 211 wie auch 5V 24 48 ist unter anderem streitig, ob die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive den Sachverhalt aufgrund der nicht eingeholten Akten bei der Praxisfirma C.________ nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die Verfahren betreffen somit teilweise den gleichen Gegenstand, weshalb die Verfahren vereinigt werden. Wo für die Beurteilung des Sachverhalts notwendig wurden auch Akten des parallelen Verfahrens 5V 24 53 des Beschwerdeführers gegen die KAST beigezogen.

2.
Vorab ist auf die Aktenführungspflicht der Verwaltung hinzuweisen:

Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR101] fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGer-Urteile 8C_319/2010 vom 15.12.2010 E. 2.2.1, 5A_341/2009 vom 30.6.2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert, wonach alle Unterlagen, die massgeblich sein können, von diesen systematisch zu erfassen sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Unterlagen sind grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren. In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (BGer-Urteil 2C_327/2010 vom 19.5.2011, in BGE 137 I 247 nicht publizierte E. 3.2; BGer-Urteil 8C_616/2013 vom 28.1.2014 E. 2.1).

Die Durchsicht der dem Gericht vorgelegten Aktendossiers ergab, dass nicht alle, insbesondere auf das Verfahren 5V 23 211 bezogenen Akten eingereicht wurden. Das Gericht zog deshalb zusätzlich die Akten des Verfahrens 5V 24 53 bei, in dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer selber ausführlich auf die beiden vorliegenden Verfahren verwies. In jenem Verfahren reichte die Beschwerdegegnerin 1 umfangreiche Akten ein und der Beschwerdeführer wurde vom Gericht auf sein Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht. Über den Beizug der Akten des Verfahrens 5V 24 53 und die Aktenedition bei der D.________-Stiftung wurden die Parteien informiert und der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass er die Akten aller drei hängigen Verfahren einsehen könne. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.

3.
Das Gericht prüft im Folgenden zuerst, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 20 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Verfahren 5V 23 211). Anschliessend beurteilt das Gericht die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2024 (Verfahren 5V 24 48).

4.
Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens 5V 23 211 bildet allein der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023, der an die Stelle der vorangegangenen Verfügung vom 14. Februar 2023 getreten ist (BGE 125 V 415 E. 2a; BGer-Urteil 8C_592/2012 vom 23.11.2012 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2023 beantragt, hat es damit sein Bewenden.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen).

Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 stellte die KAST den Beschwerdeführer für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zu prüfen ist vorliegend somit einzig, ob diese Einstellung zu Recht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die zuständigen Stellen seien zu beauftragen, die Zuständigkeiten im Datenschutz und in den Abläufen umgehend zu regeln und dies in den Unterlagen, Merkblättern, Anmeldeformularen, im Internet etc. für alle versicherten Personen und für die interessierte Öffentlichkeit transparent und verständlich zu kommunizieren, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Hinzu kommt, dass das Gericht gegenüber der Verwaltung keine aufsichtsrechtliche Funktion hat (vgl. auch nachfolgende E. 14.2). Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens 5V 23 211 bildet die Beurteilung der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der F.________ vom 7. März bis 6. Juli 2023, die sinngemäss beantragte Revision des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 28. Juli 2023 oder das Auskunftsgesuch nach DSG und KDSG. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter E. 12 ff. verwiesen. Betreffend die Vorbringen in Bezug auf das Verhalten seines Personalberaters ist ein weiteres Verfahren am Kantonsgericht Luzern hängig (Verfahren 5V 24 53), weshalb dies vorliegend ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand ist.

5.
Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren 5V 23 211 mehrere formelle Rügen vor. Dieses sind vorab zu beurteilen.

5.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, E.________, welche den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 unterzeichnet hat, sei befangen.
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] i.V.m. Art. 19 VwVG und Art.58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; BGE 137 V 210 E. 2.1.3).

Der Beschwerdeführer begründet die Befangenheit der Bereichsleiterin damit, diese sei sowohl im Einspracheverfahren gegen die verfügten Einstelltage (Einsprache) wie auch im Beschwerdeverfahren betreffend die arbeitsmarktliche Massnahme bei der F.________ (Beschwerde 1.0) involviert gewesen und habe die Inhalte dieser Verfahren vermischt. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Bereichsleiterin des Rechtsdienstes mehrere Verfahren des Beschwerdeführers betreute, lassen sich daraus kein persönliches Interesse oder andere Gründe für eine Befangenheit ihrerseits ableiten. Im Gegenteil, um vollständig über den Sachverhalt informiert zu sein, war ihre Kenntnis über sämtliche hängigen Verfahren von Vorteil. Auch ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 lassen nicht darauf schliessen, dass die Bereichsleiterin voreingenommen gegenüber dem Beschwerdeführer gewesen wäre. Eine Befangenheit liegt somit nicht vor. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage beim Gespräch vom 22. Mai 2023, in welchem seine Eingabe vom 20. April 2023 (Beschwerde 1.0) mit G.________ der wira, und E.________ hätte besprochen werden sollen, von E.________ zur Einsprache befragt wurde. Auch dies könnte keine Befangenheit von E.________ begründen. In der Gesprächsnotiz vom 22. Mai 2023 wurde zudem festgehalten, zum laufenden Einspracheverfahren in Sachen Sanktion habe keine Stellung genommen werden können. Daraus wird ersichtlich, dass E.________ die Verfahren betreffend Einstelltage und in Bezug auf die Akteneinsicht auseinandergehalten hat.

5.2.
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 auf seine Einwendungen in der Einsprache vom 16. März 2023 nicht genügend eingegangen worden sei.

Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Diese auch in Art. 49 Abs. 3 sowie in Art. 52 Abs. 2 ATSG verankerte Pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt auch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2b).

Auch wenn es zutrifft, dass die Verwaltung nicht zu sämtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers ausführlich Stellung genommen und ihren Entscheid nur knapp begründet hat, lässt sich ihren Ausführungen doch klar entnehmen, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Der Beschwerdeführer konnte den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 denn auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

Weiter rügt der Beschwerdeführer eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Verfügung vom 14. Februar 2023 mit dem Nichtbefolgen einer Weisung begründet worden sei, im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 allerdings die Vereitelung einer Massnahme erwähnt werde. Dazu habe er sich nicht äussern können. Im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 wurde zwar ausgeführt, die Massnahme sei seitens der Praxisfirma C.________ aufgrund seines destruktiven Verhaltens abgebrochen worden. Es bleibe daher zu prüfen, ob dieser Abbruch als Nichtbefolgung einer Weisung bzw. als Vereitelung einer Massnahme zu beurteilen sei. Allerdings hat sich der Vorwurf der Verwaltung an den Beschwerdeführer, er habe mit seinem Verhalten den Abbruch der Massnahme zu verantworten, nicht geändert. Zu diesem konnte er sich in seiner Einsprache äussern. Daran ändert nichts, dass im Einspracheentscheid vom 7.Juni 2023 neu die Vereitelung einer Massnahme erwähnt wurde. Das rechtliche Gehör wurde deswegen nicht verletzt.

5.3.
Der Beschwerdeführer äussert wiederholt den Vorwurf, der Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 7.Juni 2023 sei einseitig und unvollständig dargestellt worden.

Die Verwaltung fasst in einem Einspracheentscheid jeweils den Sachverhalt zusammen und führt dabei nur die ihres Erachtens relevanten Vorkommnisse auf. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Gericht ermittelt allerdings den rechtserheblichen Sachverhalt nicht einzig gestützt auf diese Ausführungen der Verwaltung, sondern berücksichtigt sämtliche Akten.

5.4.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Der Zugang zu den Aktennotizen und dem Personaldossier seien ihm trotz mehrfacher Aufforderung und Auskunftsbegehren verwehrt worden resp. ihm seien nicht alle Protokolle, Notizen, Akteneinsichtsmöglichkeiten und Gesprächsnotizen zur Verfügung gestellt worden.

Das Recht auf Akteneinsicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Rechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; BGer-Urteil 8C_758/2009 vom 12.2.2010 E.2.2.2).

Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist formeller Natur und führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (statt vieler: BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer erklärt, die im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 von der Verwaltung angeführten E-Mails vom 22., 24. November und 1. Dezember 2022 sowie die Telefonnotiz vom 22. Dezember 2022 seien ihm trotz Akteneinsichtsgesuchs nicht ausgehändigt worden. Aus den Akten geht in der Tat nicht hervor, dass die Verwaltung dem Beschwerdeführer die E-Mails und die Telefonnotiz vorgängig zugestellt hat. Diesbezüglich wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Er hat das Recht, über sämtliche verfahrensbezogenen Akten informiert zu werden. Vorliegend ist zu beachten, dass die Verwaltung diese vorgenannten Unterlagen dem Gericht einreichte und der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 Einsicht in die Prozessakten nahm. Er hatte somit im Zeitpunkt seiner Replik, in welcher er sich erneut umfassend zum Verfahren äussern konnte, Kenntnis über deren Inhalt. Die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde somit im vorliegenden Verfahren geheilt. Eine Rückweisung der Sache würde folglich zu einem formalistischen Leerlauf und verzögerten Verfahren führen. Der Beschwerdeführer verlangt denn auch keine Rückweisung.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die E-Mail der Mitarbeiterin der Praxisfirma C.________ an die Verwaltung vom 12. Januar 2023 auch dem Gericht im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht wurde. Sie findet sich einzig in den Akten des Verfahrens 5V 24 53, welche das Gericht beigezogen hat. Auch wenn der Inhalt dieser E-Mail verkürzt im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 wiedergegeben wurde, ändert dies nichts daran, dass die Aktenzustellung an den Beschwerdeführer und an das Gericht unvollständig war. Da die Akten des Verfahrens 5V 24 53 allerdings im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 nochmals explizit auf sein Akteneinsichtsrecht hingewiesen wurde, ist auch diese Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, weitere Telefonate vom 22. Dezember 2022 (anscheinend mit H.________) seien nicht protokolliert worden. Die Verwaltung erklärt diesbezüglich, trotz der fehlenden Protokolle stehe fest, dass am 22. Dezember 2022 ein Gespräch mit der RAV-Leitung (H.________) stattgefunden habe, in welchem das Schreiben vom 12. Dezember 2022 besprochen worden sei. Grundsätzlich wären solche Gespräche zu dokumentieren. Allerdings ist der Inhalt dieses Gesprächs unbestritten und wird im vorliegenden Verfahren (sofern entscheidrelevant) auch berücksichtigt, weshalb dem Versicherten aus dem nicht protokollierten Gespräch kein Nachteil erwächst.

5.5.
Weiter ist der Beschwerdeführer sinngemäss der Ansicht, die Verwaltung habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie sein Personaldossier resp. seine Daten bei der Praxisfirma C.________ trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingeholt habe.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 die D.________-Stiftung erstmals um Einsicht in seine gesamte Personalakte und um Zustellung der Kopien ersucht hat. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 verlangte er nochmals schriftlich die Herausgabe der Dateien und Dokumente über ihn, insbesondere des Personaldossiers und aller Aktennotizen. Die D.________-Stiftung teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 29. März 2023 mit, sie habe das Vorgehen bezüglich des Gesuchs abgeklärt. Dieses Begehren könne nicht durch sie ausgeführt werden. Die Anfrage werde an die wira weitergeleitet. Unterzeichnet wurde dieses Schreiben von I.________, der Datenschutzberaterin der D.________-Stiftung. Ob die Anfrage weitergeleitet wurde, ist unklar. Dagegen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die wira mit Schreiben vom 17. April 2023 fragte, ob sie das Auskunftsgesuch erhalten habe. Eine konkrete Antwort auf diese Anfrage ist nicht dokumentiert. In einer weiteren Eingabe vom 20. April 2023 (Beschwerde 1.0) wies der Beschwerdeführer die Verwaltung erneut auf das Auskunftsgesuch an die D.________-Stiftung hin. Der zuständige Personalberater erklärte am Beratungsgespräch vom 17. Mai 2023, er werde versuchen nachzuvollziehen, weshalb das Begehren nicht angekommen sei. Die Vornahme von Abklärungen bei der D.________-Stiftung ist in den Akten nicht dokumentiert. Am 22. Mai 2023 fand ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, G.________ und E.________ statt. Thema war unter anderem auch die Verfügung betreffend Einstelltage in Zusammenhang mit der Praxisfirma C.________. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 (Beschwerde 2.0) erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Gespräch vom 22. Mai 2023 erneut nachgefragt, wo das (weitergeleitete) Auskunftsgesuch an die D.________-Stiftung sei. G.________ und E.________ hätten daraufhin mitgeteilt, er müsse ein neues schriftliches Gesuch stellen. Am 7. Juni 2023 erliess die KAST den angefochtenen Einspracheentscheid ohne den Beizug der Akten von der D.________-Stiftung.

Die Verwaltung hat alle Tatsachen abzuklären, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Schiavi, Basler Komm., Basel 2020, Art. 43 ATSG N 5). Es ist daher unklar, weshalb die Verwaltung die vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen bei der D.________-Stiftung nicht eingeholt hat. Der Beschwerdeführer erklärte, er weise die von der D.________-Stiftung erhobenen Vorwürfe zurück und brachte wiederholt vor, ihm fehlten Informationen und Auskünfte der D.________-Stiftung. Ebenfalls informierte er die Verwaltung mehrmals darüber, dass sie ein Auskunftsgesuch von der D.________-Stiftung hätte erhalten sollen. Der zuständige Personalberater wollte diesbezüglich auch Abklärungen treffen. Weshalb eine direkte Nachfrage bei der D.________-Stiftung unterblieben ist, ist unklar. Allerdings sind die Ausführungen der D.________-Stiftung zur Begründung des Abbruchs der arbeitsmarktlichen Massnahme in der Tat teilweise sehr vage formuliert (vgl. dazu E. 9). Die Verwaltung wäre daher grundsätzlich gehalten gewesen, allfällige Unterlagen von der D.________-Stiftung einzufordern. Offenbar erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2023 hat die Verwaltung laut eigener Aussage vom 28. September 2023 (Feststellungsverfügung) bei der Praxisfirma C.________ nachgefragt, welche angegeben habe, sämtliche Daten und Dokumente über den Beschwerdeführer nach Abbruch der Massnahme vernichtet zu haben. Dies bestätigte die D.________-Stiftung dem Gericht mit Eingabe vom 4. Oktober 2024.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die D.________-Stiftung den Auftrag zur Löschung der Daten am 22. März 2023 erteilt hat. Selbst wenn die Verwaltung somit aufgrund des Schreibens der D.________-Stiftung vom 29. März 2023 Auskunft bei dieser eingeholt hätte, wären die Daten bereits gelöscht gewesen. Da der Versicherte darauf jedoch keinen Einfluss hatte, dürfen die fehlenden Akten nicht zu seinen Lasten Einfluss auf das Verfahren nehmen. Weiterungen zu möglicherweise unrechtmässigen Löschungen der Daten erübrigen sich mangels Relevanz im vorliegenden Verfahren. Soweit die D.________-Stiftung vorbringt, der Versicherte habe die Löschung seiner Daten beantragt, ist festzuhalten, dass dies nicht aktenkundig ist. In seiner Beschwerde erwähnte er lediglich, er habe einen separaten Termin gefordert, um die Daten korrekt und dauerhaft mit der IT zu löschen. Er verfüge nicht über die technischen Möglichkeiten, die Daten dauerhaft vom PC-Laptop zu löschen. Auf diesem Laptop befänden sich nach wie vor persönliche Daten. Weiterhin verlange er die Löschung seiner Daten und ein Löschungsprotokoll zum benutzten Laptop. In der E-Mail vom 12. Januar 2023 an das RAV erklärte die Praxisfirma C.________, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, seine Daten auf dem Laptop zu löschen. Auch im Schreiben an die D.________-Stiftung vom 17. Februar 2023 ersuchte er um Kontaktaufnahme, um das weitere Vorgehen bezüglich die personenbezogenen Daten, welche noch auf dem Laptop gespeichert seien, zu besprechen. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die fachgerechte Löschung der Daten auf dem Laptop der Praxisfirma C.________ verlangte. Ein Antrag zur Löschung sämtlicher Personendaten lässt sich den Akten nicht entnehmen und ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer wie vorstehend erwähnt am 27. und 28. Februar 2023 die Herausgabe seiner Akten verlangte. Aufgrund des Ausgeführten ist auf die beantragte Edition weiterer Unterlagen zu verzichten, da davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3).

Das Personaldossier des Beschwerdeführers bei der D.________-Stiftung sowie allfällige Aktennotizen über sein Verhalten sind nicht mehr vorhanden, obwohl der Beschwerdeführer wiederholt deren Edition beantragt hatte. Das Gericht wird dies bei der Beweiswürdigung (vgl. E. 9) entsprechend zu berücksichtigen haben.

6.
Streitig und zu prüfen in materieller Hinsicht ist, ob die Arbeitslosenversicherung den Beschwerdeführer zu Recht wegen Vereitelung der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Praxisfirma C.________ für 20Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

7.
7.1.
Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).

Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen zählen insbesondere auch Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Weist die zuständige Stelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen (Art. 83 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Auch die so genannten Beschäftigungsmassnahmen gehören zu arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 64a AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die vorübergehende Beschäftigung ist dabei entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis zu den anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 E. 4b; BGer-Urteil 8C_114/2009 vom 1.7.2009 E. 4.2.1).

7.2.
Laut der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

7.3.
Die versicherte Person kann rechtsprechungsgemäss gegen die Zuweisung in arbeitsmarktliche Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresse keine Einsprache bzw. Beschwerde führen. Die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet, insbesondere wenn sie eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder abbricht. Die versicherte Person kann demnach erst gegen eine solche Einstellung wegen Weisungsmissachtung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG Einsprache führen. Wird gegen die Einstellung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zur Teilnahme an einem Kurs im Sinn einer arbeitsmarktlichen Massnahme zu Recht ergangen ist (BGer-Urteil C 276/06 vom 22.11.2007 E. 3; SVR 1998 ALV Nr. 12 E. 3d).

7.4.
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (BGer-Urteile 9C_296/2018 vom 14.2.2019 E. 4, 8C_392/2011 vom 19.9.2011 E. 2.2).

Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Verwaltungsträger wie auch im Streitfall das Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) haben sich aufgrund des gesamten Beweismaterials eine Meinung darüber zu bilden, ob die umstrittenen Tatsachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind oder nicht (BGE 125 V 351 E. 3a; Kieser, ATSG-Komm., 4.Aufl. 2020, Art. 61 ATSG N 105 ff. und Art. 43 ATSG N 61 ff.). Es ist grundsätzlich Sache der Verwaltung, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein gesetzlicher Einstellungsgrund gegeben ist (ARV 1992 Nr. 9 S.113/114; EVG-Urteil C 116/04 vom 22.12.2004 E. 2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst hingegen die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (vgl. BGer-Urteil 8C_831/2019 vom 13.2.2020 E. 3.2.2 auch zum Folgenden). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

8.
Der Beschwerdeführer wurde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da die D.________-Stiftung aufgrund des ihres Erachtens destruktiven Verhaltens des Beschwerdeführers den Kurs bei der Praxisfirma C.________ abgebrochen hat. Vorab ist nach dem Gesagten die Rechtmässigkeit der Zuweisung der arbeitsmarktlichen Massnahme zu prüfen (vgl. E. 7.3).

8.1.
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde 5V 23 211 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst dazu aus, die arbeitsmarktliche Massnahme bei der Praxisfirma C.________ sei nicht indiziert gewesen. Sie sei nicht auf seine beruflichen Ziele ausgerichtet gewesen und hätte seine Vermittlungsfähigkeit nicht verbessert.

8.2.
Die arbeitsmarktlichen Massnahmen sind Instrumente zur Verhütung von drohender und Bekämpfung bestehender Arbeitslosigkeit (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Als solche sind sie Leistungen zur Unterstützung des Ziels der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung der versicherten Personen in den Arbeitsmarkt. Sie sollen die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 15 AVIG), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern, die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit und Aussteuerung vermindern sowie die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

Arbeitsmarktliche Massnahmen bezwecken wie erwähnt auch die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen auf dem Arbeitsmarkt. Dies setzt voraus, dass die Massnahmen einerseits auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts ausgerichtet sind und andererseits der persönlichen Situation, den Fähigkeiten und Neigungen der versicherten Person Rechnung tragen. Das ehemalige EVG hat schon mehrmals präzisiert, dass die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern muss. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (ARV 1985 Nr. 23). Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt, kann die Teilnahme verweigert werden (Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft über die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AVIG-Praxis AMM], Rz. A23 f.).

8.3.
Zum beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers lässt sich dem Employability-Check Feedback vom 22. März 2021 entnehmen, dass er zuletzt als diplomierter Finanzberater mit mehr als 25 Jahren Erfahrung unter anderem in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Versicherungen und Immobilien-Verkauf tätig gewesen ist. Zudem verfüge er über Führungserfahrung. Weiter sind diverse Aus- und Weiterbildungen aktenkundig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 25. November 2022 angewiesen, vom 28. November 2022 bis 27. März 2023 den Kurs bei der Praxisfirma C.________ zu besuchen. Bei diesem Kurs handelt es sich um eine Bildungsmassnahme nach Art. 60 Abs. 1 AVIG. Die Praxisfirma C.________ ist ein Projekt der D.________-Stiftung und richtet sich an stellensuchende Fachkräfte, Wiedereinsteigende und Lehrabgänger/-innen, die eine kaufmännische Grundausbildung oder Weiterbildung in kaufmännischer Tätigkeit (Marketingplaner, Sachbearbeiter Rechnungswesen etc.) abgeschlossen haben, sowie Stellensuchende, welche administrative Berufserfahrung mitbringen oder kaufmännische Erfahrung benötigen. Ziel ist die Vertiefung und Erweiterung der Fachkenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Sekretariat, Einkauf und Logistik, Verkauf und Marketing, Buchhaltung und Personalwesen sowie projektbasierte Arbeiten in Tätigkeitsfeldern für erfahrene kaufmännische Fachkräfte. Die Praxisfirma C.________ ist somit eine klassische Praxisfirma, welche zum Ziel hat, die Arbeitsmarktfähigkeit von kaufmännischen Stellensuchenden zu steigern (AVIG-Praxis AMM, Rz. E1).

8.4.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Zuweisung in die arbeitsmarktliche Massnahme bei der Praxisfirma C.________ habe keine Rücksicht auf seine Fähigkeiten und Ausbildung genommen, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss die Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Besuchs einer Bildungsmassnahme – wie dem Einsatz in einer Praxisfirma – nicht zu hoch gesteckt werden dürfen (vgl. BGer-Urteil 8C_471/2020 vom 6.10.2020 E. 4.4; EVG-Urteil C 127/06 vom 14.9.2006 E. 4.1). Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (und im Zwischenverdienst) in einem kaufmännischen Beruf. Fähigkeiten im Bereich Verkauf und Marketing sind zudem Voraussetzungen für die Tätigkeit als Finanzberater. Es war grundsätzlich vorgesehen, dass der Versicherte in der Abteilung Verkauf in einem Projekt zur Kundenakquise eingesetzt wird. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2019 bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet war und bereits ein Einzelcoaching zugesprochen erhalten hatte. Diese Massnahme genügte offensichtlich nicht, um ihn dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu vermitteln. Auch wenn er teilweise im Zwischenverdienst tätig war, fand er keine dauerhafte Anstellung, welche die Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung ermöglicht hätte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung versucht hat, seine Vermittlungsfähigkeit durch die Vermittlung neuer Erfahrungen und Wissen in der Praxisfirma C.________ zu verbessern. Für die Unzumutbarkeit einer Massnahme genügt es nicht, dass ein Versicherter in der angeordneten Schulungsmassnahme keinen oder wenig Sinn erblickt (vgl. EVG-Urteil C 127/06 vom 14.9.2006 E. 4.1). Sodann machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend – und solches ist auch nicht ersichtlich –, dass er den Versuch unternommen hätte, mit der Leitung der Praxisfirma zu klären, ob ihm allenfalls anspruchsvollere Arbeiten übertragen oder sonstwie mehr Wissen vermittelt werden könnte (vgl. BGer-Urteil 8C_471/2020 vom 6.10.2020 E. 4.5.3).

Im Weiteren hat die Verwaltung diese Massnahme entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ausreichend begründet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 mitgeteilt, der Einsatz in der arbeitsmarktlichen Massnahme sei genau auf ihn ausgerichtet. Es handle sich um ein Spezialangebot für Kundenakquise im Verkauf, wo er zusammen mit dem Coach Kunden vor allem im Ausland aufbauen könne. Dieses Projekt sei selbst planbar und die Massnahme biete ein qualifizierendes Programm an. Zudem lerne er ein neues Berufsfeld kennen, welches einen Mehrwert für die Integration in den aktuellen Arbeitsmarkt mit dem grossen Fachkräftemangel wäre. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer trotz der arbeitsmarktlichen Massnahme keine entsprechende Stelle vermittelt werden konnte. Ebenfalls sind seine Hinweise auf diverse Studien vorliegend unbeachtlich. Es mag zwar zutreffen, dass für Manager ein Branchenwechsel selten vorkommt. Trotzdem ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung verschiedene Massnahmen versucht hat, um seine Vermittlungsfähigkeit bei andauernder langer Arbeitslosigkeit zu verbessern.
Soweit der Massnahme auch die Qualität eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung zukam, richtete sich die Zumutbarkeit ausdrücklich nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und muss entsprechend dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person, nicht aber etwa den Fähigkeiten oder bisherigen Tätigkeiten angemessen sein (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Aus den Akten geht nicht hervor, dass diese Kriterien verletzt worden seien. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

8.5.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die arbeitsmarktliche Massnahme bei der Praxisfirma C.________ zumutbar gewesen ist.

9.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Abbruch der Massnahme durch die Anbieterin verschuldet hat und deshalb eine Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung gerechtfertigt war.

9.1.
Die KAST stützte sich im Einspracheentscheid auf die Auskunft der Praxisfirma C.________ vom 12. Januar 2023. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Praktikum beende. Sein aus ihrer Sicht destruktives Verhalten mache eine weitere Zusammenarbeit im Praktikumsbetrieb unmöglich. Es sei wichtig, dass für alle Teilnehmenden ein konstruktives und angenehmes Lehrklima angeboten werden könne, die Verantwortung des selbstgesteuerten Lernens liege jeweils bei den Teilnehmern selbst. Dies sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich und habe zu diversen Reklamationen geführt. Im entsprechenden Formular zum Abbruch des Einsatzes vom 12. Februar 2023 führte sie aus, da sie aus Sicht des Beschwerdeführers nicht das richtige Programm für seine berufliche Entwicklung sei (Einsprache sei am Laufen), sei die Eigenmotivation nicht gegeben. Der Beschwerdeführer binde sehr viele Ressourcen des Leitungsteams, indem er auf Nebenschauplätzen alles diskutieren wolle und so stets eine Sonderlösung gefunden werden müsse. Da seiner Meinung nach beispielsweise die Ausleihvereinbarung des Laptops oder auch die Datenschutzrichtlinien nicht korrekt seien, habe er diese nicht unterzeichnet und gewisse Dokumente (z.B. Arbeitszeugnisse) als Folge davon auch nicht eingereicht. Dies hindere die Zusammenarbeit. In der Praxis habe der Einarbeitungsprozess sehr lange gedauert. Mögliche spezifische Praxisaufgaben durch das Leitungsteam seien durch den Beschwerdeführer als nicht relevant in Bezug auf sein berufliches Ziel beurteilt worden. Er habe mitgeteilt, er werde an seinen Bewerbungsunterlagen nichts ändern, da sich seit dem letzten Coaching auch seine Zielposition nicht geändert habe. Ein weiteres Coaching sei daher überflüssig. Im Bereich der Weiterbildung benötige er ECDL nicht. Er trete aus ihrer Wahrnehmung dem Leitungsteam gegenüber nicht auf Augenhöhe auf und habe wiederholt Forderungen gestellt, was das Leitungsteam seiner Ansicht nach zu tun habe. Durch seine Einstellung und sein Verhalten dem Programm gegenüber beeinträchtige er das Lernklima für andere Programmteilnehmer, was von ihnen nicht akzeptiert werden könne.

Der Beschwerdeführer nahm am 2. Februar 2023 im Rahmen des ihm vorgängig gewährten rechtlichen Gehörs dazu Stellung und erklärte, er weise die Vorwürfe der Praxisfirma C.________ zurück. Beim Gespräch über den Kursabbruch vom 12. Januar 2023 mit J.________, Leitung Praxisfirma C.________, und K.________, Mitglied Leitungsteam, sei ihm keine Auskunft zum Inhalt der Vorwürfe erteilt und keine konkrete Begründung dazu abgegeben worden. Mit E-Mail vom 18. Januar 2023 habe er eine konkrete Stellungnahme zu den haltlosen pauschalen Anschuldigungen eingefordert. Am 20. Januar 2023 habe ihn L.________ von der D.________-Stiftung angerufen und ihm mitgeteilt, er werde keine Antwort auf seine E-Mail erhalten, um eine rechtliche Eskalation zu vermeiden. Am 12. Januar 2023 habe K.________ noch mitgeteilt, dass er am vorherigen Verkaufs-Meeting sehr gute Inputs zu Marketing und Verkauf eingebracht habe. Bei der Verabschiedung habe K.________ gesagt, es sei nicht persönlich gemeint und die Umstände seien von Anfang an ungeeignet gewesen. Es erschliesse sich ihm deshalb nicht, was die genauen Gründe für den Abbruch der Massnahme sein sollten. Sein Verhalten sei stets höflich, korrekt und wertschätzend gegenüber anderen gewesen.

Im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 führte die KAST zusätzlich aus, den Ausführungen, der Beschwerdeführer sei nicht gegen die Massnahme gewesen, sei zu widersprechen. Er habe bereits die Zuweisung mit Schreiben vom 4. Dezember 2022 angefochten. Auch sei aus verschiedenen Korrespondenzen und Gesprächsnotizen ersichtlich, dass er die Ansicht vertreten habe, die Massnahme sei nicht passend und er würde nicht profitieren. Aufgrund der Gesamtumstände sei daher davon auszugehen, dass er von Beginn an gegen die Massnahme gewesen sei und daher kaum Motivation dafür habe aufbringen können, weshalb die seitens der Praxisfirma C.________ zum Abbruch führenden Gründe nachvollziehbar und belegt seien. Weiter sei zu erwähnen, dass sich die Meinung des Beschwerdeführers, die Massnahme sei unpassend, in seinem Verhalten gegenüber der Anbieterin sowie dem RAV widergespiegelt habe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er sich tatsächlich so destruktiv verhalten habe und eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen ihm und der Anbieterin nicht möglich gewesen sei. So habe er mehrfach die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht akzeptiert, was aus den vorliegenden Korrespondenzen ersichtlich sei. Auch habe er systematisch alles hinterfragt, selbst wenn er bereits entsprechende Rückmeldungen erhalten habe. Hinzukommend habe er es unterlassen, verlangte Unterlagen einzureichen oder Vereinbarungen zu unterzeichnen, was die Zusammenarbeit umso schwerer gemacht habe. Durch das unkooperative Verhalten habe er einen Abbruch seitens der Anbieterin provoziert, ohne dass eine vorgängige Abmahnung nötig gewesen wäre. Dieses Verhalten habe dazu geführt, dass seitens Anbieterin keine Zusammenarbeit mehr möglich gewesen sei, womit der Beschwerdeführer die arbeitsmarktliche Massnahme vereitelt habe.

9.2.
Entgegen der Ansicht der Verwaltung ist vorliegend nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 7.4) nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer den Abbruch der Massnahme mit seinem Verhalten schuldhaft verursacht hat. Auf die ihm vorgeworfenen Punkte ist im Folgenden einzugehen:

9.2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ohne vorgängige Verwarnung gemäss den Bestimmungen der D.________-Stiftung, entgegen den gesetzlichen Anweisungen und der AVIG-Praxis, gekündigt worden. Die Verwaltung vertritt dagegen die Auffassung, eine vorgängige Verwarnung oder Abmahnung sei nicht notwendig gewesen.

Laut AVIG-Praxis AMM Rz. A74 wird die versicherte Person bei Fehlverhalten, welches in direktem Zusammenhang mit der Massnahme steht, durch die zuständige Amtsstelle eingestellt. Wenn durch ihr Verhalten die Zielerreichung der Massnahme für sie selbst oder für andere Teilnehmende gefährdet wird, informiert der Organisator die zuständige Amtsstelle, welche adäquate Massnahmen zu treffen hat. Im Reglement für Teilnehmende (RAV) der Praxisfirma C.________ wird unter Ziff. 7.1 ausgeführt, eine Beendigung des Einsatzes bei ihr sei jederzeit von Seiten des RAV oder der Praxisfirma C.________ möglich, jedoch nicht durch die teilnehmende Person selbst. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, beispielsweise wiederholter Störung des Betriebsablaufs, Nichteinhalten von Regeln, Vereinbarungen oder Arbeitszeiten, Arbeitsverweigerung, Übergriffe, Rassismus, Mobbing etc. könne die Leitung den Einsatz nach entsprechendem schriftlichem Verweis und in Rücksprache mit der RAV-Personalberatung fristlos aufheben.

Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorgängig schriftlich abgemahnt wurde. Eine solche Abmahnung wird auch in der Begründung der D.________-Stiftung zum Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme nicht erwähnt, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine solche nicht erfolgt ist. Ebenfalls sind keine Belege in den Akten, dass die D.________-Stiftung vorgängig mit dem RAV Rücksprache genommen hat. In der E-Mail vom 12. Januar 2023 an M.________ führte J.________ von der D.________-Stiftung zwar aus, dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass die Praxisfirma C.________ die Verwaltung vorgängig informiert habe, ein Nachweis in Form einer E-Mail oder einer Telefonnotiz wurde dem Gericht jedoch nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer musste vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass die Praxisfirma C.________ ohne schriftlichen Verweis vorzeitig die arbeitsmarktliche Massnahme abbricht. Bereits aufgrund dessen kann ihm nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schuldhafte Vereitelung der Massnahme vorgeworfen werden (vgl. auch E. 9.2.3).

9.2.2.
Die Verwaltung und die Praxisfirma C.________ warfen dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht über genügend Eigenmotivation für das selbstgesteuerte Lernen verfügt, da dieses Programm aus seiner Sicht nicht das richtige Programm gewesen sei.

Aufgrund der Akten und auch gestützt auf seine Vorbringen im vorliegenden Verfahren ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Sinn in der angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Praxisfirma C.________ sehen konnte. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass er am Programm nicht genügend mitgewirkt hat. So listet der Beschwerdeführer die vorgenommenen Bestellungen gemäss Kursprogramm auf und weist damit auf eine ordnungsgemässe Erledigung dieser Aufgabe hin. In seinem Schreiben vom 2. Februar 2023 erwähnte er, er habe die Einarbeitungsmodule absolviert und die Handbücher gelesen. Wie es sich damit verhält, kann nicht mehr vollständig abgeklärt werden. Unterlagen (Berichte oder Aktennotizen), welche Auskunft über das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Praxisfirma C.________ enthielten, wurden von der D.________-Stiftung vernichtet (vgl. E. 5.5). Allerdings wurde in der Begründung zum Abbruch der Massnahme nicht erwähnt, der Beschwerdeführer habe seine ihm zugeteilten Aufgaben nicht ordnungsgemäss erfüllt. Dass er mögliche spezifische Praxisaufgaben als nicht relevant in Bezug auf sein berufliches Ziel beurteilt hat, bedeutet nicht, dass er nicht trotzdem an der Massnahme teilgenommen und seine Aufgaben erledigt hat. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, sein Betreuer bei der Praxisfirma C.________ habe ihm am Vormittag vom 12. Januar 2023 mitgeteilt, er habe am vorherigen Verkaufs-Meeting sehr gute Inputs zu Marketing und Verkauf eingebracht. Auch diese Aussage kann nicht überprüft werden. Eine fehlende Grundmotivation des Beschwerdeführers, welche den vorzeitigen Abbruch der Massnahme begründen könnte, lässt sich aus den Akten jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen.

Daran ändert nichts, dass der Betreuer des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 1. Dezember 2022 ausführte, eine reguläre Teilnahme am Programm sei bislang noch nicht möglich gewesen, da der Versicherte aktuell Abklärungen betreffend mehrere Stellen treffe und an einer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. November 2022 arbeite. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer erst zwei Tage bei der Praxisfirma C.________ tätig (28.11.2022 krank, 29.11.2022 ganztags anwesend, 30.11.2022 nur von 8.00 Uhr-10.45 Uhr, da Zwischenverdienst am Nachmittag) und hat nachweislich Abklärungen zu diversen Arbeitsstellen, insbesondere zu einem Praktikum bei der N.________ AG, getroffen. In seiner Einsprache gegen den Kursbesuch vom 4. Dezember 2022 hielt er zudem fest, er werde auch diesen Kurs pflichtbewusst absolvieren – selbst wenn es "kaum zielführend ist" und dieser ohne Indikation angeordnet worden sei. Unter diesen Umständen kann aufgrund der E-Mail vom 1. Dezember 2022 keine fehlende Motivation nachgewiesen werden. Laut Angaben des Beschwerdeführers ist dieses Vorgehen zudem in Absprache mit dem Betreuer erfolgt. Ihm sei ein individuelles Programm gewährt worden. Es ist naheliegend, dass dem Beschwerdeführer für den Bewerbungsprozess genügend Zeit zur Verfügung gestellt wurde, hat doch die Vermittlung in den Arbeitsmarkt oberste Priorität. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktenkundig auch keine Indikation für die arbeitsmarktliche Massnahme bei der F.________ vom 7. März bis 6. Juli 2023 erkennen konnte. Trotzdem habe er laut Schlussbericht vom 10. Juni 2023 durch sein Mitdenken und sein Hinterfragen gewisser Abläufe viel Eigeninitiative gezeigt und die Prozesse in Absprache verbessert. Bei diesen Arbeiten habe er eine sehr hohe ausdauernde Arbeitsweise erbracht. Er sei sehr verantwortungsbewusst gewesen und habe sich vorbildlich an die internen Richtlinien gehalten. Er habe sehr hohen Durchhaltewillen gezeigt, obwohl dieser Einsatzplatz nicht seinen Qualifikationen entsprochen habe. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er eine Zuweisung zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme grundsätzlich als ungeeignet betrachtet und sich dagegen wehrt – jedenfalls nicht per se keine Eigenmotivation mehr zeigt.

Soweit die Praxisfirma C.________ erwähnt, der Beschwerdeführer habe während des Programms an seiner Einsprache gegen die arbeitsmarktliche Massnahme gearbeitet ("Einsprache ist am Laufen"), wird auf E. 10 verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde während der ganzen Massnahme zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass eine solche Möglichkeit nicht besteht. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang sogar noch vor, die Arbeiten an der Einsprache seien mit seinem Coach, K.________, am 29. November 2022 abgesprochen worden. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht mehr nachvollzogen werden.

9.2.3.
Die Praxisfirma C.________ nannte als Grund für den Abbruch der Massnahme, der Beschwerdeführer habe sehr viele Ressourcen des Leitungsteams gebunden. Aufgrund der Aktenlage ist es zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens (kritisches Nachfragen, Beharren auf ihm zustehende Auskünfte etc.) die Leitung mehr als ein durchschnittlicher Teilnehmer in Anspruch genommen hat. Je nach Personalkapazität des Anbieters kann ein solches Verhalten schwierig zu handhaben sein, respektive stellt eine grosse Herausforderung für die Leitung dar. Dies genügt jedoch nicht, um dem Beschwerdeführer die Vereitelung der arbeitsmarktlichen Massnahme vorzuwerfen und ihn entsprechend zu sanktionieren. In diesem Fall hätte er vorgängig darüber informiert und ihm erläutert werden müssen, dass und weshalb sein Verhalten für die Anbieterin nicht mehr tragbar ist. Ebenfalls hätte sie eine Änderung seines Verhaltens einfordern müssen. Ohne dass diese das als nicht angemessen eingestufte Verhalten mit dem Versicherten vorgängig thematisierte, was nicht aktenkundig ist, erscheint ein mit Einstelltagen zu sanktionierender Abbruch nicht als verhältnismässig. Daran ändert nichts, dass die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG grundsätzlich keine Mahnung vor einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung verlangt, weil der Versicherte von Anfang an auf seine Pflichten aufmerksam gemacht wird (BGE 124 V 225 E. 5a). Vorliegend geht es darum, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Einsatzes bei der Praxisfirma C.________ gestützt auf die vorliegenden Akten nicht als derartig einzuschätzen ist, dass dieses offensichtlich die Weiterführung der arbeitsmarktlichen Massnahme beeinträchtigt oder gar verunmöglicht hätte. Denn gestützt auf die verfügbare Aktenlage kann dem Beschwerdeführer kein derartig schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, wie nachfolgend weiter ausgeführt wird.

9.2.4.
Die Praxisfirma C.________ bemängelte weiter, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, diverse Unterlagen zu unterschreiben. Dabei handelte es sich um die Datenschutzerklärung Lernplattform LMS365, die Einwilligungserklärung nach DSGVO Art. 6 (1) a zur Nutzung des Microsoft Unternehmens-Clouds Dienstes 365 und den Vertrag zur Ausleihe von Hardware.
In der Datenschutzerklärung Lernplattform LMS365 wird informiert, wie die Daten des Benutzers verwendet werden. Anschliessend wird festgehalten, mit dem erstmaligen Login und der Nutzung der Lernplattform habe man von der bezeichneten Datenerhebung und -verwendung Kenntnis genommen. Eine Unterzeichnung dieser Information ist nicht vorgesehen. Dass der Beschwerdeführer sich anschliessend geweigert hätte, mit dieser Lernplattform zu arbeiten ist nicht aktenkundig und auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Denn der Versicherte verlangte ausdrücklich alle Daten und Dokumente auch von dieser Plattform. Ebenfalls macht er geltend, er habe nach Abbruch der Massnahme verlangt, dass ein Termin zur Löschung der Daten vereinbart werde.
In Bezug auf die ihm vorgelegte Einwilligungserklärung nach DSGVO Art. 6 (1) a zur Nutzung des Microsoft Unternehmens-Clouds Dienstes 365 ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Fragen gestellt hat. Diese ist für einen juristischen Laien nicht leicht verständlich. Es wird wiederholt die Freiwilligkeit angeführt und anschliessend die Einwilligung zur Übertragung der Daten (Vorname, Nachname, Anmeldename) zur Anlegung einer E-Mailadresse verlangt. Daher ist es plausibel, dass dies Unklarheiten seitens des Nutzers hervorrufen kann. Auch wenn schliesslich nur um die Einwilligung ersucht wird, dass der Vorname, Nachname und der Anmeldename übertragen sowie eine E-Mailadresse angelegt werden kann und diese Daten für andere Nutzer sichtbar sind, so kann das Bestehen auf weitere Auskünfte des Beschwerdeführers nicht per se als destruktives Verhalten gewertet werden. Insbesondere, da explizit auf den Datenschutzbeauftragen verwiesen wird (wobei unklar ist, ob dabei derjenige der D.________-Stiftung oder der Softwarefirma gemeint ist), hatte der Beschwerdeführer das Recht nachzufragen (vgl. dazu E. 9.2.6), um wen es sich dabei handelt, da er ansonsten seine Rechte (Abänderung oder Widerruf) gar nicht hätte wahrnehmen können.

Im Vertrag zur Ausleihe von Hardware wird festgehalten, der Eigentümer (WAS, vertreten durch die D.________-Stiftung) verleihe dem Teilnehmer für die Dauer des Einsatzes in der Praxisfirma C.________ die oben erwähnte Ausrüstung (Laptop, Netzkabel, Tasche, Headset, Schlüssel, Badge). Diese sei mit Sorgfalt zu behandeln und dürfe ausschliesslich für Arbeiten im Zusammenhang mit der Praxisfirma C.________ benutzt werden. Bei Beschädigung sowie bei Verlust hafte der Empfänger für den entsprechenden Schaden. Dieser bestätige, dass er eine Haftpflichtversicherung besitze. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterzeichnung dieses Vertrags. Offensichtlich händigte die D.________-Stiftung ihm die Ausrüstung jedoch trotzdem aus. Ansonsten ist unklar, weshalb die Praxisfirma C.________ in der E-Mail vom 12. Januar 2023 erklärte, dieser weigere sich seine Daten auf dem Laptop zu löschen. Die Unterzeichnung des Vertrags war somit keine zwingende Voraussetzung für den Besuch des Kurses, ansonsten die arbeitsmarktliche Massnahme bereits zu Beginn abgebrochen worden wäre. Das Verweigern der Unterschrift dieses Vertrags vermag somit keinen vorzeitigen Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme zu begründen (vgl. E. 9.2.1).

9.2.5.
Die Praxisfirma C.________ bemängelte weiter, der Einarbeitungsprozess habe aufgrund von Betriebsferien und Abwesenheiten sehr lange, nämlich einen Monat anstatt zwei Tage, gedauert. Dies mag zwar zutreffen, genügt aber ebenfalls nicht, einen vorzeitigen Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme am 12. Januar 2023 zu begründen. Zu diesem Zeitpunkt war die Einarbeitung offensichtlich abgeschlossen. Überdies werden die Gründe für die lange Einarbeitung von der Praxisfirma C.________ selbst benannt und daraus gehen insbesondere keine unentschuldigten Absenzen hervor. Für die längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom 12. bis 16. Dezember 2022 hatte der Versicherte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht. Die ebenfalls in die Einführungszeit fallende Betriebsschliessung über die Weihnachts-/Neujahrstage lag ebenfalls nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers.

9.2.6.
Der Vorwurf der Praxisfirma C.________, der Beschwerdeführer sei dem Leitungsteam gegenüber nicht auf Augenhöhe aufgetreten und habe wiederholt Forderungen gestellt, was dieses seiner Ansicht nach zu tun habe, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten (vgl. 5V 24 53). Aufgrund der vorliegenden Akten ist es nicht möglich, die Ausführungen der Praxisfirma C.________ zu bestätigen. Sie erwähnte kein konkretes Beispiel, inwiefern der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Leitungsteam nicht korrekt verhalten hat. Dagegen hielt L.________ von der Geschäftsleitung der D.________-Stiftung zu den nach dem Abbruch des Einsatzes geführten zwei Telefonaten vom 13. und 20. Januar 2023 mit dem Beschwerdeführer fest, er habe die Gespräche als angenehm und respektvoll in Erinnerung. Auch die F.________ bestätigte in ihrem Schlussbericht vom 10. Juni 2023, der Beschwerdeführer habe zu allen, unabhängig der sozialen Schicht oder Kultur, einen sehr guten Draht und kollegialen Austausch (inkl. Tipps von sich) aufbauen können. Diese Erkenntnisse beantworten zwar nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer sich unangemessen gegenüber dem Leitungsteam der Praxisfirma C.________ verhalten hat, zeigen aber auf, dass die Zusammenarbeit mit ihm von verschiedenen Personen als angenehm beurteilt wurde.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insofern Forderungen an das Leitungsteam gestellt hat, als dass er diverse Vorfälle geklärt haben wollte und auch auf einige Auskünfte bestanden hat. Er sendete am 11. Januar 2023 (um 19.46 Uhr) eine E-Mail an die Kursleiterin, J.________, mit dem Betreff Datenschutzverantwortliche/Umgang mit Krankheitsmeldungen. Er erbat dabei die Auskunft, wer Datenschutzverantwortliche bei der D.________-Stiftung sei, da sein Betreuer dies nicht gewusst habe. Wie unter E. 9.2.4 ausgeführt, war dieses Anliegen berechtigt, da die D.________-Stiftung selbst in ihren Unterlagen, welche der Beschwerdeführer unterzeichnen sollte, diesen erwähnte. Diesbezüglich ist kein obstruktives Verhalten ersichtlich. Weiter verwies der Beschwerdeführer in derselben E-Mail auf einen Vorfall im Dezember 2022. Eine Teilnehmerin hat sich anscheinend per E-Mail darüber beschwert, dass andere Teilnehmenden erkältet seien und keine Gesichtsmasken getragen hätten. Der Beschwerdeführer fragte daher laut eigener Aussage bei den Teamleiterinnen nach, ob es möglich wäre, dass kranke Teilnehmende Homeoffice machen könnten oder nach Hause gehen müssten. Diese verwiesen ihn an die Kursleiterin, welche ihm Informationen in Aussicht gestellt habe. Diese habe er nicht erhalten, weshalb er nochmals nachfrage. Ob die Kursleiterin tatsächlich die Informationen in Aussicht gestellt hat, lässt sich aufgrund der fehlenden Akten nicht mehr erörtern (vgl. E. 5.5). Falls dem so gewesen wäre, könnte dem Beschwerdeführer jedoch kein störendes Verhalten vorgeworfen werden. Die E-Mails des Beschwerdeführers mögen zwar eine gewisse Anspruchshaltung gegenüber dem Leitungsteam aufzeigen. Allerdings waren seine erbetenen Auskünfte – soweit überprüfbar – nicht unzulässig und können nicht als die Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahme beeinträchtigendes Verhalten bezeichnet werden.

9.2.7.
Weiter vermögen auch die übrigen Vorbringen der Praxisfirma C.________ und der Verwaltung den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich zu erbringen:

Für die sofortige Aufhebung der arbeitsmarktlichen Massnahme genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer sich anscheinend geweigert hat, seine Arbeitszeugnisse einzureichen. Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich, er werde diese einreichen, sobald der Datenschutz geklärt sei. Eine Antwort auf seine diesbezüglichen Fragen ist nicht aktenkundig. Die Praxisfirma C.________ verfügte zudem über den Lebenslauf und zwei Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers. Er arbeitete somit grundsätzlich mit, verlangte jedoch Antworten auf seine Bedenken in Bezug auf den Datenschutz. Auch wenn dieses Verhalten für die Zusammenarbeit nicht förderlich ist, so kann auch dieses nicht als schuldhaft für den Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme beurteilt werden. Dies gilt auch bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe ein weiteres Coaching für überflüssig erachtet. Diese Aussage bestreitet der Beschwerdeführer. Aktenkundig wurde ihm erst am 20. Januar 2023 nach Abbruch der Massnahme seitens der Praxisfirma C.________ ein Coaching angeboten. Weshalb er von diesem "letztlich keinen Gebrauch machte" und inwiefern ein solches von der Praxisfirma C.________ überhaupt noch möglich war, nachdem die arbeitsmarktliche Massnahme bereits abgebrochen wurde, ist nicht ersichtlich.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Praxisfirma C.________, die Einstellung und das Verhalten des Beschwerdeführers dem Programm gegenüber hätten das Lernklima für andere Programmteilnehmer beeinträchtigt, sehr offen formuliert sind. Es findet sich kein konkretes Beispiel, inwiefern das Lernklima durch den Beschwerdeführer beeinträchtigt wurde. Ebenfalls werden die Ausführungen, wonach sein Verhalten zu diversen Reklamationen geführt habe, nicht weiter erläutert. Es bleibt somit unklar, ob nur das Leitungsteam – welches vom Beschwerdeführer sicherlich stark in Anspruch genommen wurde – oder andere Teilnehmende Probleme mit dem Beschwerdeführer hatten. Aufgrund der fehlenden Unterlagen ist dieses vorgeworfene Verhalten allerdings ohnehin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

9.3.
Zusammengefasst ist nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers den Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme verursacht hat. Im Streit um Einstellungsverfügungen der Arbeitslosenversicherung darf sich das Gericht jedoch nicht mit der Feststellung begnügen, der geltend gemachte Einstellungsgrund sei unbewiesen geblieben, solange Aussicht besteht, den rechtserheblichen Sachverhalt näher festzustellen (vgl. EVG-Urteil C 116/04 vom 22.12.2004 E. 2.3). Vorliegend kann der Sachverhalt nicht mehr weiter abgeklärt werden. Das Gericht hat versucht, die Unterlagen über den Beschwerdeführer bei der D.________-Stiftung einzuholen. Diese wurden allerdings vernichtet. Weitere relevante Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint auch die Befragung der involvierten Personen nicht als zielführend, nachdem der relevante Sachverhalt bereits mehr als 1,5 Jahre zurückliegt. Auf eine solche ist daher zu verzichten, da davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung.

Nachdem ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine Sanktionierung des von der Praxisfirma C.________ vorgenommenen Abbruchs des Einsatzes rechtfertigen würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die KAST jedoch beweisbelastet ist (vgl. vorstehende E. 7.4), ist von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

10.
Einzugehen ist in diesem Zusammenhang jedoch noch auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei von der Verwaltung falsch resp. nicht informiert worden, dass eine Einsprache gegen die Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht möglich sei.

10.1.
10.1.1.
Nach Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Sozialversicherungsträger und Durchführungsorgane verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich interessierte Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (allgemeine Informationspflicht). Abs. 2 statuiert zudem eine individuelle, fallbezogene Beratungspflicht des Versicherungsträgers, gegenüber dem Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. Der Sozialversicherungsträger handelt als ein der Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs. Damit einhergehend fördern die in Art. 27 ATSG verankerten Informationspflichten die Verwirklichung des materiellen Rechts resp. der Ziele der Sozialverfassung in einem Umfeld, das typischerweise von einer komplexen Normierung geprägt ist und in dem das Informationsgefälle zwischen Sozialversicherungsträger und betroffenem Individuum häufig gross ist. Die interessierte Person muss hier eine faire Chance erhalten, ihre Rechte auszuüben und ihre Pflichten wahrzunehmen. Informationen über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen und deren Voraussetzungen sollen die darauf ansprechende Person befähigen, sich so zu verhalten, wie es erforderlich ist, um die Leistung zu realisieren (BGE 148 V 427 E.4.3).

Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG bezweckt, die betroffene Person darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie die rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrung der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.3; BGer-Urteil 8C_220/2021 vom 12.4.2021 E. 5.1; Pärli/Mohler, Basler Komm., Basel 2020, Art. 27 ATSG N 24).

10.1.2.
Aus der unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung darf der interessierten Person kein Rechtsnachteil entstehen. Insofern stellt die Rechtsprechung das so entstandene Informationsdefizit einer falschen Auskunft gleich. Ob eine vom materiellen (oder gegebenenfalls auch Verfahrens-) Recht abweichende Behandlung geboten ist, ist anhand der – sinngemäss zu handhabenden – Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes im Einzelfall zu prüfen (BGE 148 V 427 E. 4.4.3).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Rechtsprechung wird analog bei unterbliebener Auskunft angewendet, wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (vgl. BGE 131V472 E. 5).

10.2.
10.2.1.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Praxisfirma C.________ bereits vor der erfolgten Zuweisung mitgeteilt hat, gegen eine allfällige Zuweisung in die arbeitsmarktliche Massnahme werde er Einsprache machen. Darüber wurde die Verwaltung am 24. November 2022 informiert. Am 25.November 2022 versendete die Verwaltung ein als Verfügung betiteltes Schreiben und erklärte, er werde angewiesen, vom 28. November 2022 bis 27. März 2023 den Kurs bei der Praxisfirma C.________ ab 28. November 2022 zu besuchen. In einem Telefonat vom 1. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin des RAV mit, er werde gegen die Verfügung vom 25. November 2022 Einsprache erheben. Die Praxisfirma C.________ informierte am gleichen Tag die Mitarbeiterin des RAV darüber, dass der Beschwerdeführer während der arbeitsmarktlichen Massnahme an einer Einsprache gegen die Verfügung arbeite. Am 4. Dezember reichte der Beschwerdeführer eine Einsprache gegen die Verfügung betreffend Kursbesuch vom 25. November 2022 ein und erklärte, er habe gegenüber der damaligen Personalberaterin gesagt, er werde eine Verfügung abwarten. Weitere Informationen und eine Rechtsbelehrung seien ausgeblieben. Er stellte unter anderem den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2022 oder auf Revision der Massnahme (gemeint wohl: Wechsel). Ebenfalls verlangte er die Überprüfung des Prozesses in Bezug auf die angeordnete Massnahme. Eine rechtzeitige Beschwerdemöglichkeit sei nicht möglich gewesen, die Verfügung habe er am Samstag, 26. November 2022 erhalten, mit Beginn bereits Montag, 28. November 2022. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 bestätigte die Leitung des RAV den Eingang der Einsprache vom 4. Dezember 2022 und führte aus, der Sachverhalt werde erneut geprüft und nach eventuell weiteren Abklärungen werde ein neuer Entscheid gefällt. Am 12. Dezember 2022 erklärte die Verwaltung in einem weiteren Schreiben, sie halte an der Massnahme fest, stimmte allerdings dem Antrag auf einen Beraterwechsel zu, weil das Vertrauen für beide Seiten nicht mehr vorhanden sei. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers stellte ihm das RAV am 16. Dezember 2022 diverse Protokolle der Beratungsgespräche zu und legte ihm einen Auszug aus den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenversicherung (AVIG-Praxis ALE; Stand 1.1.2022) bezüglich die Schadenminderungspflicht (Rz. 311) bei. In einem Telefonat vom 22. Dezember 2022 erklärte der Beschwerdeführer seinem neuen Personalberater, er sei mit der Antwort auf die Einsprache nicht einverstanden und er wolle wissen, wo er sich beschweren könne. Dieser teilte ihm mit, betreffend die Einsprache müsse er sich an die Leitung des RAV wenden. Am 12. Januar 2023 wurde die arbeitsmarktliche Massnahme durch die Anbieterin abgebrochen. Am 13. Februar 2023 fragte der Beschwerdeführer seinen Personalberater wiederum an, wie es sich mit der angeblichen Verfügung und seiner Einsprache verhalte und welches die gesetzlichen Grundlagen seien. Am 28. Februar 2023 teilte ihm dieser schliesslich unter Hinweis auf die AVIG-Praxis ALE (Rz. B304, D36) mit, gegen eine Zuweisung zu einem Kurs könne mangels schutzwürdigen Interesses keine Einsprache geführt werden. Daher handle es sich bei der Verfügung vom 25. November 2022 um ein einfaches Schreiben und keine Verfügung im rechtlichen Sinn. Ihm stehe kein Rechtsmittel dagegen zur Verfügung.

10.2.2.
Vorab ist auf den Umstand einzugehen, dass die Verwaltung das Zuweisungsschreiben vom 25. November 2022 als Verfügung bezeichnet hat. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger eine Verfügung über Leistungen, Forderung und Anordnungen zu erlassen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist. Gegen eine solche Verfügung kann Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG erhoben werden. Wie die Verwaltung mit Schreiben vom 28. Februar 2023 richtig erkannt hat, handelte es sich beim Schreiben vom 25. November 2022 nicht um eine Verfügung im Rechtssinn, sondern um eine Zuweisung in einfacher Schriftform gegen welche vorab kein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bezeichnung Verfügung davon ausging, dass grundsätzlich eine Einsprachemöglichkeit besteht. Es scheint denn auch so, dass die Verwaltung diesbezüglich zuerst selbst davon ausging, ansonsten es sich nicht erklären lässt, weshalb sie den Eingang der Einsprache bestätigte und einen neuen Entscheid ankündigte.

Die Verwaltung war bereits vor der Zuweisung in die arbeitsmarktliche Massnahme bei der Praxisfirma C.________ darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer gegen eine solche vorgehen wolle. Auch während der arbeitsmarktlichen Massnahme teilte die Anbieterin dem RAV mit, der Beschwerdeführer arbeite an einer Einsprache. In seiner Einsprache brachte er vor, er habe keine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Trotzdem unterliess es die Verwaltung in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2022 den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsmittel gegen eine Zuweisung möglich ist. Sie teilte ihm lediglich in einem formlosen Schreiben mit, sie halte an der Massnahme fest. Auf die Frage des Beschwerdeführers, wo er sich dagegen beschweren könne, wurde er in Bezug auf die Einsprache an die Leitung des RAV verwiesen. Ebenfalls wurde ihm in Bezug auf die Schadenminderungspflicht nur die Rz. 311 zugestellt, wonach die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen verpflichtend sei. Die AVIG-Praxis ALE Rz. B304, in welcher die Rechtslage betreffend Zuweisung festgehalten ist, erhielt der Beschwerdeführer nicht. Eine Einsprache gegen eine Zuweisung hätte die Verwaltung verfügungsweise mit einem Nichteintretensentscheid erledigen müssen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D36). Dies hat sie jedoch unterlassen. Soweit die Verwaltung diesbezüglich vorbringt, der Beschwerdeführer sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Einsprache gegen eine Zuweisung nicht möglich sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Information hat der Beschwerdeführer nachweislich erst mit Schreiben vom 28.Februar 2023 und somit nach Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme durch die Anbieterin erhalten.
Die Verwaltung hat somit in einer konkreten Situation bezogen auf den Beschwerdeführer eine falsche Auskunft resp. keine Auskunft erteilt, obwohl sie dazu aufgrund der Umstände verpflichtet gewesen wäre. Das RAV war im vorliegenden Fall auch für die Auskunft zuständig und der Beschwerdeführer konnte nicht ohne Weiteres erkennen, dass eine Einsprachemöglichkeit gegen eine Zuweisung mit dem Titel "Verfügung" ausgeschlossen war. Aufgrund dieser fehlenden Auskunft hat der Beschwerdeführer auch während der arbeitsmarktlichen Massnahme an seiner Einsprache gearbeitet und offenbar auch daher die Anbieterin dazu verleitet, diese vorzeitig abzubrechen. Die gesetzliche Ordnung hat seit der fehlenden Auskunft keine Änderung erfahren (vgl. E. 10.1.2).

Der Beschwerdeführer durfte aufgrund des Verhaltens und der Auskünfte der Verwaltung nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Zuweisung ergriffen werden kann.

10.2.3.
Massgebend für den Vertrauensschutz bei einer unterlassenen behördlichen Auskunft und Beratung ist, ob die Erteilung der pflichtwidrig unterlassenen Auskunft oder Beratung durch die zuständige Behörde mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass die gutgläubige interessierte Person ihre Rechte oder Pflichten in gesetzeskonformer Weise geltend gemacht resp. erfüllt hätte und damit Rechtsnachteile hätte abwenden können. Die betroffene Person ist so zu stellen, wie wenn sie richtig beraten worden wäre und ihre Pflichten korrekt erfüllt hätte.
In Würdigung der gesamten Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Information über die fehlende Anfechtungsmöglichkeit gegen eine Zuweisung, die Einsprache nicht (auch) während der arbeitsmarktlichen Massnahme geschrieben hätte. Dies lässt insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers während der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der F.________ zu. Obwohl er mehrfach darum ersucht hat, diese Massnahme per sofort zu beenden, war seine Mitarbeit im Betrieb ohne Beanstandung und er hielt sich vorbildlich an die internen Richtlinien. Da die Arbeit an der Einsprache während der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Praxisfirma C.________ während der arbeitsmarktlichen Massnahme von der Anbieterin zumindest geduldet, wenn nicht sogar erlaubt wurde (vgl. E. 9.2.2), darf dies nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund der falschen Annahme, er könne gegen die Zuweisung rechtlich vorgehen, weniger motiviert an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen und dadurch den Abbruch der Massnahme durch die Anbieterin (mit-)verursacht hätte (vgl. dazu aber auch E. 9.2), wäre aufgrund der falschen resp. fehlenden Auskunft der Verwaltung von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

11.
Zusammenfassend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 5V 23 211 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 ist aufzuheben. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 20 Tagen erweist sich als nicht rechtens und diese Taggelder sind dem Beschwerdeführer antragsgemäss rückwirkend nachzuzahlen.

12.
Weiter ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 54 24 48 zu prüfen.

13.
Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens 5V 24 48 bildet allein der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024, der an die Stelle der vorangegangenen Feststellungsverfügung vom 28. September 2023 getreten ist (BGE 119 V 347 E. 1b; BGer-Urteil 8C_592/2012 vom 23.11.2012 E. 3.2; vgl. auch vorstehende E. 4). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2023 beantragt, hat es auch damit sein Bewenden.

14.
Wie bereits ausgeführt, sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat (vgl. E. 4).

14.1.
14.1.1.
Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren 5V 24 48 die Herausgabe der Daten nach dem eidgenössischen DSG oder kantonalen KDSG. Die Verwaltung hielt im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 fest, die Einsprache werde abgewiesen und es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit den beigelegten Unterlagen zur Feststellungsverfügung vom 28. September 2023 sowie den neu beigelegten Unterlagen alle in der Datenbank (AVAD DMS) über ihn gesammelten Akten erhalten habe.
14.1.2.

In Bezug auf die Herausgabe von Akten ist zwischen dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG und dem Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG (in der Fassung gültig ab 1.9.2023) respektive den für kantonale Gemeinwesen sowie Behörden und somit vorliegend anwendbare § 15 KDSG (vgl. dazu § 3 KDSG) zu differenzieren:

Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch. Es steht der versicherten Person zu für die sie betreffenden Daten und bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten (BGE 140 V 464 E. 4.1). Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach §§15f. KDSG kommt (nur) soweit zum Tragen, als es den einschlägigen Zielsetzungen entspricht. Das Auskunftsrecht ist dazu bestimmt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.2) und besteht unabhängig von versicherungsrechtlichen Ansprüchen. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht und das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht sind selbständige Ansprüche, die hinsichtlich Umfang und Voraussetzungen nicht deckungsgleich sind, das heisst je ihren besonderen Anwendungsbereich haben, der vom anderen Anspruch nicht beschlagen wird. Ist die Akteneinsicht ausschliesslich in der Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs begründet, ist sie verfahrensrechtlicher Natur. Werden keine weitergehenden rechtlich geschützten Interessen verfolgt, so kommt der Akteneinsicht keine zusätzliche, datenschutzrechtliche Dimension zu (vgl. BGE 139 V 492 E. 3.2).

14.1.3.
Die Verwaltung hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 nur über das Akteneinsichtsrecht nach ATSG entschieden. Sie benennt zwar keine Rechtsgrundlage, hält allerdings im Dispositiv fest, der Beschwerdeführer habe alle Unterlagen erhalten. Sie erklärt dagegen nicht, ihm sei Auskunft über sämtliche Daten erteilt worden und es würden auch nicht alle Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 KDSG erfüllt. Sie führte im vorliegenden Verfahren denn auch aus, dem Beschwerdeführer seien sämtliche Unterlagen, die im AVAM DMS abgelegt worden seien, zugestellt und auch lediglich diese Unterlagen für die Beurteilung im Verfahren 5V 23 211 zugezogen worden. Damit bezieht sich die Verwaltung offensichtlich auf das Akteneinsichtsrecht, welches alle verfahrensbezogenen Akten des Verfahrens 5V 23 211 umfasst (E. 14.1.2). Diesbezüglich kann auf E. 5.4 f. verwiesen werden, wonach das Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG zwar verletzt, aber im Rahmen dieses Verfahrens geheilt wurde und auch auf die mangelhafte Abklärung der Verwaltung hingewiesen wird. In Zusammenhang mit der Verfolgung des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs wurden somit die Rügen in Bezug auf die Akteneinsicht im Verfahren 5V 23 211 vorstehend bereits behandelt. Ein Rechtsschutzinteresse liegt diesbezüglich nicht vor und auf diesen Punkt (Akteneinsicht in Zusammenhang mit dem Verfahren 5V 23 211) ist nicht einzutreten.

14.1.4.
Über das Auskunftsrecht nach KDSG hat die Verwaltung dagegen – soweit ersichtlich – noch nicht verfügt. Die Verwaltung bezog sich in der Verfügung vom 28. September 2023 zwar auf das Schreiben vom 4. September 2023, wonach der Beschwerdeführer über die Bearbeitung seiner Personendaten informiert worden sei. In diesem Schreiben an den Beschwerdeführer wies O.________, Datenschutzberater der WAS, darauf hin, dass das vorliegende Auskunftsbegehren unabhängig aller Rechtsmittelverfahren zu erledigen sei. Er bezog sich dabei auf Art. 126 Abs. 2 lit. a AVIV i.V.m. Art. 96b ff. AVIG. Dieses Schreiben – ohnehin nicht als Verfügung erlassen – umfasst denn auch nicht alle Anforderungen gemäss §§15f. KDSG. In der Feststellungsverfügung vom 28. September 2023 nahm sie zudem Stellung zur arbeitsmarktlichen Massnahme bei der F.________ vom 7. März bis 16. Juli 2023. Ebenfalls äusserte sie sich zu der Akteneinsicht in Bezug auf die arbeitsmarktliche Massnahme bei der Praxisfirma C.________. Offensichtlich hat sie die Schreiben des Beschwerdeführers somit als Akteneinsichtsgesuch nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG interpretiert und diesbezüglich entschieden. Über den Rechtsanspruch in Bezug auf das Datenschutzrecht wird die Verwaltung daher noch zu verfügen haben. In seiner Replik im Verfahren 5V24 48 verlangte der Beschwerdeführer zudem die Herausgabe von Logfiles und erklärte, die Daten aus der Nextcloud fehlten nach wie vor. Wie es sich damit verhält, wird die WAS in diesem Zusammenhang zu prüfen haben. Sollte der Entscheid nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, ist der diesbezügliche Rechtsweg nach § 24b Abs. 1 KDSG i.V.m. § 142 Abs. 1 lit. b und § 1 Abs. 1 lit. d VRG zu beachten. Demnach ist gegen Entscheide von unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung (ausgenommen der Departemente), die in Anwendung des KDSG erlassen wurden, die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig. Das WAS – welches auch die wira umfasst – ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die dem Gesundheits- und Sozialdepartement zugeordnet ist (vgl. § 1 Abs.1 lit. d Ziff. 2bis der Verordnung über die Zuordnung der Anstalten zu den Departementen; SRL Nr. 37a). Ein allfälliger Entscheid betreffend Auskunftsrecht nach KDSG der Arbeitslosenkasse (oder der KAST) wäre folglich zuerst dort mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde betreffend Auskunftsrecht nach KDSG ist aufgrund des Ausgeführten nicht einzutreten.

14.2.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Prüfung eines Amtsmissbrauchs sowie eine allfällige Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden. Weiter seien die zuständigen Behörden für ihr Fehlverhalten, die Mängel und die Unterlassungen zu rügen.

Die angerufene Instanz ist für die Beurteilung eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht zuständig. Ebenfalls ist das Kantonsgericht nicht die Aufsichtsbehörde der Verwaltung und kann daher nur in konkreten Fällen den Sachverhalt beurteilen. Ein Rügen der Verwaltung in abstrakter Weise ist nicht gesetzlich vorgesehen. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten.

15.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, die Eingabe vom 20. April (Beschwerde 1.0), die Eingabe vom 6.Juni 2023 (Beschwerde 2.0) und die Einsprache vom 25. Oktober 2023 seien vollumfänglich zu behandeln. In diesen Beschwerden war (neben der Akteneinsicht; vgl. dazu E. 14.1) die sofortige Aufhebung der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der F.________ Thema und der Beschwerdeführer verlangte, diese sei aufzuheben. Ebenfalls beantragte er für die begangenen vielfachen Fehler eine angemessene Entschuldigung und eine entsprechende Berichtigung. Betreffend die unerfüllten Informationspflichten und zum Auskunftsrecht sowie die "verlangten Formvorschriften" erwarte er eine Stellungnahme, mit welchen Massnahmen diese Fehler behoben würden und wie die Öffentlichkeit, die versicherten Personen und die Teilnehmenden an arbeitsmarktlichen Massnahmen zukünftig informiert würden.

Er macht somit sinngemäss geltend, die Verwaltung habe sich rechtsverweigernd verhalten. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Dies ist im Folgenden zu prüfen:

15.1.
In Bezug auf die arbeitsmarktliche Massnahme bei der F.________ hat die Verwaltung grundsätzlich zu Recht keinen materiellen Entscheid gefällt. Wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2023 (damals in Bezug auf die Praxisfirma C.________) mitgeteilt wurde, kann eine versicherte Person gegen die Zuweisung zu einer arbeitsmarktlichen Massnahmen mangels schutzwürdigen Interesses keine Einsprache führen. Ebenfalls wurde er darauf hingewiesen, dass bei der Missachtung der Zuweisung eine Einstellung verfügt werden müsse und in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren dann vorfrageweise die Zuweisung überprüft werden könne. Auch wenn die Verwaltung – entgegen der ALV-Praxis ALE – keinen formellen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. dazu auch E. 10), wurde er von der zuständigen RAV-Mitarbeiterin an einer Besprechung am 22. Mai 2023 informiert, dass an der Mass-
nahme festgehalten werde. Mit E-Mail vom 9. Juni 2023 hielt die wira fest, es werde nicht auf die "Einzelheiten" eingetreten.

Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits, dass eine Einsprache gegen die Zuweisung nicht möglich ist und eine solche nur bei einer allfälligen Sanktionierung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erhoben werden kann, im Rahmen derer auch über die Zumutbarkeit der Zuweisung zu entscheiden gewesen wäre. Da er diese Massnahme jedoch erfolgreich abgeschlossen hat, wurde in der Feststellungsverfügung vom 28. September 2023 zu Recht nicht weiter auf deren Indikation eingegangen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, welches Interesse der Beschwerdeführer nach Abschluss dieser Massnahme nachträglich an einer solchen Beurteilung haben könnte. Die Verwaltung hat diesbezüglich zu Recht nicht verfügt und es liegt keine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang unbegründet und damit abzuweisen.

15.2.
Betreffend die geforderte Entschuldigung und die Stellungnahme, mit welchen Massnahmen die "Fehler" behoben und die Öffentlichkeit, die versicherten Personen und die Teilnehmenden an arbeitsmarktlichen Massnahmen informiert würden, hat die Verwaltung ebenfalls zu Recht nicht verfügt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Entschuldigung der Verwaltung, ebenfalls kann der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Informationspflicht nachweisen. Weiterungen dazu erübrigen sich.

16.
Der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 hält unter Berücksichtigung des Erwogenen der gerichtlichen Überprüfung stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 5V 24 48 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Erneut ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht gegenüber der Verwaltung keine Aufsichtsfunktion hat und folglich auch nicht über eine solche Weisungsbefugnis verfügt.

17.
Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im AVIG nicht vorgesehen, so dass das die Verfahren für die Parteien kostenlos sind.

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) besteht im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist.